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  • GERICHTSTERMIN: Verhandlung VG Hamburg am Fr, 12.01.2018, 10: 12. Januar 2018

Autor Thema: GERICHTSTERMIN: Verhandlung VG Hamburg am Fr, 12.01.2018, 10 Uhr  (Gelesen 3859 mal)

  • Beiträge: 984
VG Hamburg
3. Kammer
12.01.2018
10 Uhr
Saal 3.02
Lübeckertordamm 4
20099 Hamburg

Richter: Dr. Tallich

Der Kläger wird durch RA Oliver Frentz vertreten:
http://www.ra-frentz.de/


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 04. Januar 2018, 18:24 von Uwe«

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Bei der morgigen Verhandlung geht es um die Frage, was eine Wohnung ist !


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Ich würde mir folgende Fragen wünschen:

Wie wird seitens der Rundfunkanstalt geprüft, ob es sich bei dem bewohnten Objekt um eine Wohnung im Sinne des RBStV § 3 (2) Satz 2 handelt?

Laut RBStV § 8 (1) hat sich der Beitragspflichtige selbst anzumelden. Also liegt es im Ermessen jedes Bürgers, selbst einzuschätzen, ob die Wohnung, in der er lebt beitragspflichtig und damit anmeldepflichtig ist oder eben nicht.
Wie kann es dann sein, dass die Rundfunkanstalt Direktanmeldungen vornimmt ohne Kenntnis der genauen Wohnsituation des Zwangsangemeldeten?

Zitat
durch einen eigenen Eingang unmittelbar von einem Treppenhaus, einem Vorraum oder von außen, nicht ausschließlich über eine andere Wohnung, betreten werden kann.

In einem von mir ausgedachten Fall ist in einem Zweifamilienhaus die obere Wohnung nur über die untere Wohnung begehbar. Die untere Wohnung ist aber Baustelle und nicht zum wohnen oder schlafen geeignet. Also sind logischerweise beide Wohnungen nicht beitragspflichtig!


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Mal sehen, wer diesmal alles zuschaut und wie sich der Richter verhält ...


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Kurzer Bericht zur heutigen Verhandlung:

Der Kläger hatte eine Gewerbeeinheit mit einem abgetrennten Schlafplatz. Er zahlte als Geschäftsführer einen gewerblichen Rundfunkbeitrag in Höhe eines Drittels des privaten Rundfunkbeitrags.  Einen privaten Rundfunkbeitrag hat er nicht entrichtet, weil er anderswoch nachweislich mit einer Rundfunkbeitragszahlerin zusammenwohne. 

Der Richter bemängelte die Ausführungen zur Wohnung im Rundfunkstaatsvertrag. Es gebe hier erhebliche Ermessensspielräume. Es handelt sich um eine spannende Rechtsfrage. Er schlug vor, einen Vergleich auf der hälftigen Forderung des NDR zu schließen und jede Seite trage ihre Kosten selbst.

Ab dem Zeitpunkt, ab dem der Kläger das Gebäude verkauft hat, werden die geltend gemachten Forderungen des NDR aufgehoben.

Der Kläger akzeptierte das und der Jura-Student, der den NDR vertrat und mal wieder niemanden telefonisch bei seinem Arbeitgeber erreichen konnte, nahm dies vorbehaltlich der Zustimmung des NDR an.

Im Publikum waren u.a. der Runde Tisch Hamburg-Altona und die Schwarzzahler vertreten.


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G
  • Beiträge: 1.548
Es handelt sich um eine spannende Rechtsfrage
die leider nicht geklärt wurde. Schade.


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Ach, verdammt! Immer wieder diese Vergleiche in Verhandlungssituationen, in denen der Bürger Aussicht auf Erfolg hat - das regt mich auf!

Wogegen hat denn der Kläger geklagt? Gegen den Rundfunkbeitrag für seinen gewerblichen Schlafplatz?

Warum hat er sich denn darauf eingelassen, überhaupt etwas zahlen zu wollen?

Zum Richter: Ermessensspielraum bei der Bewertung, was eine Wohnung ist? Die Wohnung ist doch im RBStV definiert! Alles, was nicht genau dieser Definition entspricht, ist keine Wohnung und darf nicht bebeitragt werden - Schluss, Punkt, Aus!

Wie hat sich denn der Rechtsanwalt vor Gericht geschlagen?


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Die Richter in solchen Verhandlungen sind sichtbar entspannter. Geht es da ja (leider) nicht um den Beitrag an sich...


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„Eine ewige Erfahrung lehrt jedoch, daß jeder Mensch, der Macht hat, dazu getrieben wird, sie zu mißbrauchen. Er geht immer weiter, bis er an Grenzen stößt. Wer hätte das gedacht: Sogar die Tugend hat Grenzen nötig. Damit die Macht nicht mißbraucht werden kann, ist es nötig, durch die Anordnung der Dinge zu bewirken, daß die Macht die Macht bremse.“ (Montesquieu)

  • Beiträge: 984
Zitat
Die Wohnung ist doch im RBStV definiert

Dem Richter missfiel es, dass der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag so große Interpretationsspielräume zulässt (Zugang, Abgeschlossenheit, Grundvoraussetzungen ...). Der Vertreter des NDR sagte, dass es zu fdiesem Thema eine Vielzahl von Verfahren in seinem Haus gibt. In der nächsten Woche sind aber keine Verhandlungen mit dem NDR angesetzt. Das Gericht ist stark durch die vielen Asylverfahren belastet.

Ich denke, der Richter war froh, dass es zu einem Vergleich kam und er kein Urteil aufgrund (s)einer richterlichen Auslegung treffen musste. So bedarf es keiner Begründung, die Zeit kostet. Eine Inaugenscheinnahme der streitgegegenständliche Adresse - der Richter vermied bewusst das Wort Wohnung - kam ja bereits alleine aufgrund des bereits erfolgten Verkaufes des Objektes nicht in Frage, so dass eine Enscheidung nach billigem Ermessen des Gerichtes zur Sachlage (wie waren die Räume tatsächlich beschaffen und wie wurden sie genutzt) hätte getroffen werden müssen.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 26. Januar 2018, 20:07 von Bürger«

  • Beiträge: 2.624
  • Ersatzmaßstab Wohnung: das BVerfG erklärt die Welt
Ist die Nutzung eines Schlafplatzes schon wohnen? Wenn ja, so hieße dies, dass bereits eine Campingliege im Büro dieses zur Wohnung macht und damit in jedem Fall der volle Beitrag fällig wird. Im sogn. RBStV heißt es ja, dass "jede ortsfeste, baulich abgeschlossene Raumeinheit", die "zum Wohnen oder Schlafen geeignet ist oder genutzt wird", die sogn. Beitragspflicht auslöst. Spannend wird die Frage der Abgeschlossenheit. Wenn man einen Raum vom Büro aus erreicht, dann ist dieser vermutlich nicht wirklich abgeschlossen, wenn §3 des sogn. RBStV sich ausschließlich mit Wohnungen befasste. In Satz 2 werden aber z. B. Gemeinschaftsunterkünfte (Kasernen, Unterkünfte für Asylbewerber, Internate), Behinderten- und Pflegeheime, Patientenzimmer in Krankenhäusern, Hafträume in Justizvollzugsanstalten, und Raumeinheiten, die der vorübergehenden Unterbringung in Beherbergungsstätten dienen, insbesondere Hotel- und Gästezimmer, Ferienwohnungen, Unterkünfte in Seminar- und Schulungszentren aufgeführt. Der typische Versuch, etwas zu erklären, in dem man sich breit darüber auslässt, was das zu erklärende Objekt nicht ist. Ist das eine abschließende Liste? Was ist mit Gartenhäusern, einem Schuppen, einer Schutzhütte?

Ich werde aus meinen Haus wohl ein Hotel machen und dann dort einziehen. 8) Nach dem letzten Urteil des BVerwG ist das dann ohne Geräte abgabefrei.

M. Boettcher


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 26. Januar 2018, 20:11 von Bürger«
Ken Je(b)sen, Betreiber von KenFM, soll "politische Entfremdung" betreiben und "unwahre Verschwörungstheorien" verbreiten. Daher beobachtet ihn der sogn. Verfassungsschutz. Würden die "Verschwörungspraktiker" dieses Dienstes ihren Maßstab an den öffentlich-rechtlichen Rundfunk und Publikationen von der BILD-Zeitung bis zum Magazin SPIEGEL anlegen, in Deutschland bliebe kein Medium unbeobachtet. So schnell wird in Deutschland zum Staatsfeind, der nicht mit dem Strom schwimmt.

G
  • Beiträge: 1.548
Ich werde aus meinen Haus wohl ein Hotel machen und dann dort einziehen. 8) Nach dem letzten Urteil des BVerwG ist das dann ohne Geräte abgabefrei.
Nein, isses nicht. Die Betriebsstättenabgabe ist in jedem Fall fällig, also der "Drittelbeitrag". Nur die Zusatzerpresserabgabe pro Zimmer wird nicht fällig, sofern dort kein Wlan und keine Geräte vorhanden sind. Die spinnen, die Römer.


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n
  • Beiträge: 1.452
Zitat
Was ist mit Gartenhäusern, einem Schuppen, einer Schutzhütte?

Die Garage hast Du vergessen!
Wenn ein Wohnmobil darin steht kann man darin schlafen. Und ein Wohnmobil kann sich doch wohl jeder kaufen. -> Garage beitragspflichtig !!!

Das wird nur nicht durchgesetzt, weil dann ein Sturm der Entrüstung durch das Land braust.


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(nur meine Meinung, keine Rechtsberatung)       und         das Wiki jetzt !!

H
  • Beiträge: 583
Im sogn. RBStV heißt es ja, dass "jede ortsfeste, baulich abgeschlossene Raumeinheit", die "zum Wohnen oder Schlafen geeignet ist oder genutzt wird", die sogn. Beitragspflicht auslöst.

Ich halte es für einen ziemlich großen Unterschied, ob etwas für etwas "nur" geeignet ist, oder auch dafür genutzt wird.

Stellt Euch mal ein Messer vor... Jedes Messer ist zur Körperverletzung, oder gar zur Tötung eines Menschen geeignet.  Nur muss es dazu nicht genutzt werden. Ich gehe sogar soweit, dass ich sage, keiner von uns in diesem Forum hat ein Messer, das er für einen anderen Sachverhalt als für Küchenarbeiten (oder sonstige legale Sachen) nutzt.

Kein Staatsanwalt käme auf die Idee, seine Anklage damit begründen zu wollen, dass die Straftat deswegen durch den Angeklagten begangen worden wäre, nur weil dieser einen Gegenstand besitzt, der dafür geeignet ist.

Man muss sich wirklich einmal überlegen und verinnerlichen, wie hier eine perverse Beweislastumkehr und Heranziehung zur Pflicht aufgrund einer Möglichkeit versucht wird.

Darf ich demnächst auf einen Doktortitel führen, weil ich ja nur die Möglichkeit eines Studiums hatte ?

kopfschüttel
Adonis


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