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  • GERICHTSTERMIN BVerwG Leipzig, Mi. 28.02.2018, 10:00: 28. Februar 2018

Autor Thema: GERICHTSTERMIN BVerwG Leipzig, Mi 28.02.2018, 10:00  (Gelesen 4424 mal)

D
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GERICHTSTERMIN BVerwG Leipzig, Mi 28.02.2018, 10:00
Autor: 25. Dezember 2017, 15:15
Die mündlichen Verhandlung ist am Mi, 28.02.2018, um 10:00 Uhr beim BVerwG Leipzig.

Da ich Baustellen aufgetan habe, die bislang noch nicht verhandelt wurden, scheint es diesmal keine Zusammenlegung von mehreren Klagen zu geben. 


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 27. Dezember 2017, 21:55 von Bürger«

  • Beiträge: 1.334
  • bye offiz nicht "deutsch genug" angek Abschiebung
Danke für die Info, Dr. Zorn.

Anm.:
Auf http://www.bverwg.de/ steht das AZ unter
-> Aktuelles,
-> Termine zur mündlichen Verhandlung.

bzw. mit der Suche nach "Rundfunkbeitrag"
http://www.bverwg.de/suche?q=rundfunkbeitrag&db=t&dt=&lim=10&start=1#

findet sich folgender Eintrag:

BVerwG 6 C 48.16
Zitat
Vorinstanzen: VGH Mannheim, 2 S 2168/14 ; VG Stuttgart, 3 K 4897/13
Parteien: W. - Anwaltskanzlei Obermaier, Leipzig   ./.   Südwestrundfunk

Markus


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 27. Dezember 2017, 22:00 von Bürger«

  • Beiträge: 56
War jemand heute da? Kann jemand was berichten? =)


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c
  • Beiträge: 873
Die Veranstaltung war gut besucht. Es waren etwa soviele da, wie beim nachfolgenden Verfahren, bei dem Hans Modrow gegen den BND auf Akteneinsicht klagt (dort waren mehr Senioren anwesend, während beim Rf-Beitrag eine Gruppe von Studenten zwei Reihen füllte). Beim anschließenden Verfahren waren wesentlich mehr Journalisten zugegen.

Es ging um die Ermäßigung für 100% Gehbehinderte, die früher komplett befreit waren und ab 2013 nur noch teilweise. Der Kläger war im Rollstuhl da.

Das Gericht hatte offensichtlich keine Sympathien für den Fall oder Behinderte im Allgemeinen. Es hätte mich auch verwundert. Die Richter wollten wissen, was nun genau die Anspruchsgrundlage auf Befreiung aus dem Bundesrecht sein soll. Allgemeine Rechtsprinzipien, Verfassungsrecht oder UN-Behindertenrechte genügten ihnen nicht. Auch sagten sie, der Behinderte sollte froh sein, überhaupt eine Teilbefreiung zu haben; der Landesgesetzgeber hätte das nicht gemusst.

Ob das auch alles so im Urteil stehen wird, bleibt abzuwarten. Einzig kam mal zur Sprache, dass die Gesamtauswirkungen einer Vollbefreiung über die ganze Gruppe 100% Behinderter nicht so groß sein könne. Leider hat der Anwalt des Klägers auch diesen Ball nicht ins Tor gekriegt. Da half auch nichts, dass die Vertreterin des SWR noch schlechter argumentierte (genau genommen gar nicht).

Interessant fand ich dann, dass  --  als es nochmal um die allgemeine Verfassungswidrigkeit ging -- der Berichterstatter ganz aufgebracht war, und meinte man hätte sie bei der vielen Kritik ja ganz missverstanden. Er wolle noch mal verdeutlichen:

1) Das wesentliche Merkmal einer nicht-steuerlichen Abgabe sei, dass die Einnahmen nicht in den allgemeinen Haushalt fließen (wie bei einer Steuer).

Der Vorsitzende ergänzte:

2) Der Beitragsgrund sei nach wie vor das Gerät. Nur wegen der 97%-Statistik dürfe man davon ausgehen, dass fast jede Wohnung einen Fernseher habe. So stehe das auch im Urteil, man müsse ganz genau lesen.

Man darf ja leider nicht dazwischenrufen....

Zu 1) Mit dieser Richtigstellung hat es der Senat verschlimmbessert. Jetzt ist jedem klar, dass er versucht hat, das Abgabenrecht der BRD neu zu definieren. Es ist eben (bislang) überhaupt kein Kriterium, wo das Geld hinfließt. Die Kirchensteuer geht auch an die Kirchen, ist aber eine Steuer. Umgekehrt gibt es viele Abgaben, die in den allgemeinen Haushalt gehen. Wenn es so einfach wäre, hätte sich ja auch Kirchhof die ganzen Ausführungen sparen können.

Bei 2) fragt man sich dann ja sofort, wie die Betriebsabgabe dann noch bestehen kann. Und was mit den Wohnungen ohne Gerät ist? Ab wieviel Prozent muss der Beitrag abgeschafft werden? Wer prüft das nach? Wie häufig wird die Statistik neu erhoben?


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 28. Februar 2018, 23:21 von Bürger«

D
  • Beiträge: 108
Hier ein kleiner Überblick zur Verhandlung am 28.02.2018 vor dem BverwG.
Die Verhandlung war im großen Saal, der nahezu mit 160 Zuschauern gefüllt war. Ich denke, dass das Interesse eher an der nachfolgenden Verhandlung mit Hans Modrow, letzter Ministerpräsident der DDR lag.

Verhandelt wurde im wesentlichen nachfolgende Punkte:


1.) Das  sich  der  gegenständliche,  an  die  Inhaberschaft  von  Wohnungen  bzw.  von Unternehmen anknüpfende, „Beitrag“ unter keine in Art. 106 GG aufgezählte öffentliche Last subsumieren lässt.
 
Bei dem „Beitrag“ handelt es sich nicht um einen Beitrag, da ein Beitrag zumindest die Möglichkeit der Inanspruchnahme einer staatlichen Leistung voraussetzt.  Die  Inanspruchnahme  der  Leistungen  des  öffentlich-rechtlichen  Rundfunks  setzt weder voraus, dass man Inhaber einer Wohnung noch Inhaber eines Unternehmens ist; entscheidend ist, dass ein Mensch Zugang zu einem Empfangsgerät hat. Entsprechend handelt es sich bei der Inhaberschaft einer Wohnung oder eines Unternehmens um einen  unzutreffenden  Anknüpfungspunkt  für  eine Rundfunkbeitragserhebung.  Die  Wahl dieses Anknüpfungspunktes lässt sich auch nicht mit dem Spielraum des Gesetzgebers oder  dem  Gesichtspunkt  der  Verwaltungspraktikabilität  rechtfertigen,  da  die  These, dass  jeder  Inhaber  einer  Wohnung  oder  eines  Unternehmens  mindestens  ein  Empfangsgerät  besitzt,  jeder  -  wissenschaftlich  zu  ermittelnden  -  Grundlage  entbehrt

Bei  dem  Rundfunkbeitrag  handelt  es  sich  nicht  um  einen  Beitrag,  da  -  im  Grundsatz  und von der Zielsetzung her - alle im Bundesgebiet lebenden Personen und nicht bloß eine abgrenzbare Gruppe von Personen, welche die Möglichkeit der Inanspruchnahme von  Leistungen  des  öffentlich-rechtlichen  Rundfunks  haben,  in  Anspruch  genommen werden sollen.

Bei  dem  Rundfunkbeitrag  handelt  es  sich  um  eine  von  Wohnungsinhabern  und  von Betriebsstätteninhabern  zu  zahlende  (zweckbestimmte)  Steuer,  da  die  Inhaberschaft zwar  zu  einer  Abgrenzung  führt,  diese  jedoch  in  keinem  Zusammenhang  mit  der Möglichkeit der Inanspruchnahme von Leistungen des öffentlich-rechtlichen Rundfunks steht. 
 
Dass eine verfassungsgemäße Erhebung von Rundfunkbeiträgen „doch“ nicht bloß auf eine  Inhaberschaft,  sondern  auf  das  Vorhandensein  von  Empfangsgeräten  abstellen muss,  hat  der  Senat  mit  Urteil  vom  27.09.2017  –  6  C  32/16  –  eingeräumt.  Dass  der  Senat  dies  lediglich  auf  den  zusätzlichen Rundfunkbeitrag  wegen  Hotel-  und  Gästezimmern  sowie  Ferienwohnungen  begrenzt  wissen  möchte,  wird  hier  nicht verkannt.  Bei  der  Argumentation,  dass  nur  derartige  Räumlichkeiten  nicht  dem  Schutz  des Art. 13 GG (Unverletzlichkeit der Wohnung) unterliegen, handelt es sich jedoch um eine  „Nebelkerze“. Die Unverletzlichkeit der Wohnung ist ein hohes Gut, schützt jedoch nicht gegen die Pflicht, Abgaben, Beiträge oder Steuern zu zahlen. Die  Behauptung, dass Raumeinheiten tatsächlich nahezu lückenlos mit Empfangsgeräten ausgestattet seien, ist keine hinreichende Begründung, einen Beitrag wegen einer (unstreitig) von Menschen (potentiell) zu empfangenden Leistung an die Inhaberschaft anzuknüpfen.

Im  Übrigen  verbietet  sich  das  Abstellen  auf  die  Wohnung  als  Anknüpfungspunkt  für Rundfunkbeträge  auch  angesichts  der  technischen  Veränderungen,  die  dazu geführt  hat,  dass  ein  Großteil  der  Leistungen  des  Rundfunks  (insbesondere  über Laptops, Smartphones oder Tablets) mobil empfangen werden.
Dafür, dass es sich bei dem Rundfunkbeitrag um eine Steuer handelt, spricht auch der Umstand,  dass  der  Rundfunkbeitrag  auch  dazu  dient,  behördliche  Aufgaben  der  Landesanstalt  –  „Zulassungs-  und  Aufsichtsfunktionen  der  Landesmedienanstalten“  –  zu  finanzieren,  gemäß  §  35  Abs.  1  Nr.  1  Sächsisches  Privatrundfunkgesetz  i.  V.  m  §  10 Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag  i.  V.  m. § 40 Abs. 1 Nr. 1 Staatsvertrag für Rundfunk und Telemedien.
 

Der Senat hat sich hierzu nicht wesentlich geäußert. Nur soviel: Ob der Rundfunkbeitrag eine „Steuer“ ist oder nicht, habe der Senat bereits ausführlich seine Meinung dazu gesagt. Insbesondere Dr. Heitz verteidigte teilweise, schon fast cholerisch seine Auffassung zur „Steuer“ .
 

2.) Die  Rundfunkbeitragserhebung  verstößt  gegen  Art.  3  Abs.  1  GG,  da  in  1-Personen-Haushalten  lebende  Wohnungsinhaber  -  wie  der  Kläger  -,  eklatant  gegenüber  anderen Personen (welche zusammen nur den Beitrag für eine Wohnung zu entrichten haben)  verschieden  behandelt  werden,  ohne  dass  es  einen  Sachgrund  für  die  unterschiedliche finanzielle Belastung gibt (vgl. Fragen Nr. 5 des Bundesverfassungsrechts vom 30.08.2017). 
 
Hierzu sagte der Senat gar nichts.


3.) Die Rundfunkbeitragserhebung verstößt gegen Art. 3 Abs. 1 GG, da die Befreiungen für finanziell bedürftige Menschen (gemäß § 4 Abs. 1 RBStV) keinen Sachzusammenhang
mit  der Inanspruchnahme  von Leistungen des  öffentlich-rechtlichen  Rundfunks  haben und zu einer unvertretbaren Beitragserhebung für die nicht von der Befreiung betroffenen Beitragsschuldner führt.
 
Ob es hier um 10 % der Menschen, die keine Gebühren bezahlen, wie der ehemalige Vorsitzende  der  ARD,  Herr  Lutz  Marmor  am 10.01.2015  im  ARDcheck  oder  am 25.01.2018 10:30 Uhr bei NDR2 sagte, oder 6,88 % Wohnungsinhaber, wie sich aus dem Geschäftsbericht 2013 des Beitragsservice ergibt, mag dahinstehen, da auch die im Geschäftsbericht 2013 angegebene potentielle Beitragssenkung um 7,9 % eklatant ist.
 
Im  Übrigen  sei  auch  darauf  hingewiesen,  dass  die  „sozialen  Beitragsbefreiungen“ faktisch  nicht  bedürftige  Menschen,  sondern  den  Bundeshaushalt  entlasten,  da  ohne die Befreiung die Grundsicherungsleistungen um die Rundfunkbeiträge erhöht werden müssten. Menschen,  die  bedürftig  sind,  Grundsicherungsleistungen  jedoch  nicht  in  Anspruch nehmen,  werden  von  dem Rundfunkbeitrag  nicht  befreit  (da  ein  Härtefall  nach § 4 Abs. 6 Satz 2 RBStV die Beantragung der Grundsicherungsleistung voraussetzt).

 
Das ist ein Thema, so hatte ich den Eindruck, auf was sie gar nicht angesprochen werden wollten. Das hätte zu folge dass viele Gesetze betreffend der Sozialleistungen angepasst werden mussten und der Bund mit ins Boot geholt wird. Gespannt bleibt die Begründung im Urteil hierzu.

4.) Die  Rundfunkbeitragserhebung  verstößt  gegen  rechtsstaatliche  Grundsätze,  da  die  Bestimmung der Beitragshöhe willkürlich erfolgt ist. Ausweislich  des  Geschäftsberichts  2013  ergab  sich  die  Höhe  des  Beitrages  aus  der Höhe der Gebühr für die Ende 2012 an dem entsprechenden Standort bereitgehaltenen Geräte.  Vom  Gesetzgeber ist  jedoch  zu  erwarten,  dass  er bei einer Systemänderung eine  neue  Beitragskalkulation  vornimmt  und  die  Beitragserhebung  hieran  orientiert.  Erst recht, wenn absehbar ist, dass die Beitragserhebung zuerheblichen Überschüssen führen wird (vgl. Fragen Nr. 4 des Bundesverfassungsrechts vom 30.08.2017).

Auch hierzu stand auf dem „Kochrezept“ wie es der Vorsitzende Prof. Dr. Kraft  seine abzuarbeitende Liste nannte, nichts.   
 
5.) Die  Rundfunkbeitragsfestsetzung  ist  aufzuheben  und  die  Urteile  sind  abzuändern, da  eine  Beitragserhebung  gegenüber  Personen,  die  über  einen  Schwerbehindertenausweis  verfügen,  in  dem  die  Zuerkennung  des  Merkzeichen  „RF“  ausgewiesen  ist, gegen Bundesrecht verstößt.
 
In  §  3  Abs.  1  Nr.  5.  Schwerbehindertenausweisverordnung  (BGBl  I  1991,  1739, zuletzt  geändert  durch  Art.  1  V  v.  7.6.2012  I  1275)  ist  ausgeführt,  dass  im  Ausweis das  Merkzeichen  „RF“  einzutragen  ist,  wenn  der  schwerbehinderte  Mensch  die landesrechtlich festgelegten gesundheitlichen Voraussetzungen für die  Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht erfüllt.
 
Diese,  auf  §§  153  Abs.  1,  152  Abs.  5  Satz  2,  4  Abs.  1  Nr.  4,  1  Satz  1  SGB  IX  und  Art. 74 Abs. 1 Nr. 7, 10, 12 GG fußende, bundesrechtliche Vorschrift entfaltet, gemäß Art.  31  GG,  eine  Sperrwirkung,  der  gemäß  die  Ersetzung  der  Befreiung  von  der 
Rundfunkgebührenpflicht durch eine bloße Ermäßigung von der Rundfunkbeitragspflicht unwirksam ist.
 
§ 3 Abs. 1 Nr. 5. Schwerbehindertenausweisverordnung eröffnet nicht bloß die Möglichkeit, das Merkmal „RF“ im Schwerbehindertenausweis auszuweisen, wenn die landesrechtlich festgelegten gesundheitlichen Voraussetzungen vorliegen, vielmehr beinhaltet diese  bundesrechtliche  Vorschrift  eine  Vorgabe  dahingehend,  dass  wenn  –  nach  welchem Verfahren auch immer – Beträge (Abgaben, Beiträge, Steuern, etc.) zwecks Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks erhoben werden, eine Befreiung für (eine bestimmte Gruppe) schwerbehinderte Menschen vorzusehen ist.
 
Bei der Auslegung der Normen ist insbesondere zu beachten,  -  dass  bereits  gemäß  der  –  lange  Zeit von 82 Jahren auch  in  der  Bundesrepublik  geltenden der Ausführungsbestimmungen zu den Bedingungen für die Errichtung  sowie  den  Betrieb  von  Rundfunkempfangsanlagen  vom  27.11.1931 (Nr.  493/1931  im  ABl.  des  Reichspostministeriums  1931  Nr.  109  S.  509ff)  ein (kompletter)  Erlass  für  Schwerbeschädigte,  die  infolge  ihres Leidens  in  ihrer  Bewegungsmöglichkeit  und  im  Besuch  von  öffentlichen  Vorführungen  ernstlich behindert sind, vorgesehen war, -  dass  diese  Bundesvorgabe,  einen  Befreiungs-  (und  nicht  bloß  Ermäßigungs-) Tatbestand  zu  schaffen,  im  Rahmen  des  Rundfunkgebührenrechts  von  den Ländern Jahrzehnte lang (ohne Protest) umgesetzt wurde, -  dass, gemäß § 209 Abs. 2 SGB IX (vormals: § 126 Abs. 2 SGB IX), Neuregelungen betreffend Nachteilsausgleiche zu keiner Herabsetzung des Schutzniveaus für die Menschen mit Behinderung führen dürfen.
 
Die Regelung, der gemäß die Befreiung von der Rundfunkgebühr durch die ermäßigte Rundfunkbeitragspflicht ersetzt wird, verstößt ferner gegen Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG.
 
Richtig ist, dass es sich bei der Ermäßigung, gemäß § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 RBStV,   um  eine  Maßnahme  zur  Linderung  einer  Benachteiligung  wegen  einer  Behinderung handelt.  Der Landesgesetzgeber hat festgelegt, dass eine Differenzierung zwischen Menschen, deren  Grad  der  Behinderung  bei  wenigstens  80  von  Hundert  liegt  und  wegen  ihrer  Leiden  an  öffentlichen  Veranstaltungen  ständig  nicht  teilnehmen  können  und  Menschen, die nicht (derart) behindert sind, vorzunehmen ist. Der Landesgesetzgeber hat  jedoch  verkannt,  dass  Art.  3  Abs.  3  Satz  2  GG  nicht  bloß  ein Linderungsgebot,  sondern ein Benachteiligungsverbot und damit ein Gebot zum (möglichst) vollständigen Ausgleich  ausspricht.  Da  nicht  festgestellt  werden  kann,  dass  die  Benachteiligungen aufgrund der Behinderung durch die Ermäßigung (möglichst)vollständig ausgeglichen wird, bleibt bloß die Möglichkeit der (vollständigen) Befreiung.
 
Wie  (Röß  Simon,  Die  Neuordnung  der  Finanzierung  des  öffentlich-rechtlichen  Rundfunks durch den Rundfunkbeitragsvertrag, Seite 174ff) zu Recht herausgearbeitet hat, wurde  das  später  relativierte  obiter  dictum  des  Bundessozialgerichts  aus  dem  Jahr 2000 nur als Vorwand genutzt, um mehr Einnahmen zu erzielen. Zu Recht weist Röß (aaO) darauf hin, dass bei dem seinerzeit (im Urt. v. 28.06.2000  - B 9 SB 2/00 R -) vom Bundessozialgericht zu entscheidenden Fall die Gebührenbefreiung nicht streitgegenständlich war und dass der Befreiungsgrund nicht der Ausgleich eines behinderungsbedingten  Mehraufwandes  beim  Empfang  von  Leistungen  des Rundfunks,  sondern  der  Ausgleich  für  die  fehlende  Möglichkeit  der  persönlichen Teilnahme an öffentlichen Veranstaltung ist. In diesem Zusammenhang darf auch nicht vergessen werden, dass eine Vielzahl öffentlicher Veranstaltungen aus öffentlichen Mitteln (z. B. durch Kultur- oder Sportförderung) subventioniert  werden,  die  hier  betroffenen  Menschen  mit Behinderung  –  wenn  überhaupt – an diesen Veranstaltung jedoch bloß vermittelt über den Rundfunk teilhaben können.

 
Dies war mein Hautklagepunkt.  Vorab wurde nur mitgeteilt, dass die Revision zurückgewiesen wurde da kein Anspruch auf eine vollständige Befreiung von Rundfunkbeitrag für Behinderte bestehen würde.  Abzuwarten ist wie sie dies begründen.

3 Türen sind jetzt hinter mir geschlossen, so dass die in Karlsruhe aufgestoßen werden kann.


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V
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Vielen Dank Dr. Zorn für den aufschlussreichen Bericht.

Auf das nächste auffallend gesetzwidrige Urteil des BVerwG dürfen wir gespannt sein.


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  • Das Ende des Rundfunkzwangsbeitrags naht!
Auch von meiner Seite ein herzliches Dankeschön für den ausführlichen Bericht und die ein oder andere interessante Anregung zu bestimmten Punkten, bei der eigenen Verhandlung mehr in die Tiefe zu gehen.

Es ist anGerichtet und wir werden nicht locker lassen!!!  8)


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GANZ DEUTSCHLAND WIRD VON EINEM ZWANGSBEITRAG IN ANGST UND SCHRECKEN VERSETZT. GANZ DEUTSCHLAND? NEIN! EINE GROSSE ANZAHL VON UNBEUGSAMEN BÜRGERINNEN UND BÜRGERN IN DIESEM LAND HÖRT NICHT AUF DEM ZWANGSBEITRAG WIDERSTAND ZU LEISTEN.

g
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Erwarten kann man immer nur das, was von dieser Art Versammlung zu erwarten ist. Das ist immer dasselbe.
@Dr. Zorn , Daumen hoch.
Diesen Punkt mit der Behinderung kannte ich noch nicht und ist für mich sehr aufschlussreich.


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Wieder ein neuer Punkt, der belegt, dass höherrangiges Gesetz missachtet wird.
Gibt es eigentlich noch einen Paragraphen im RBStV, der nicht gegen andere Normen verstößt?


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D
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Den Vergleich des Rundfunkbeitrags mit der Kirchensteuer hatte ich in allen 3 Instanzen in meiner Klage.

Dies war meine Argumentation:

Zitat
Rundfunk wie die Kirchen ist öffentlich rechtlich organisiert. Die Höhe der jeweiligen Beiträge, Kirchensteuer wie Rundfunkgebühren werden von den jeweiligen Landesparlamenten festgelegt. Dass Kirche und Rundfunk vergleichbar sind, spricht auch, dass im LVwVfG bw § 2 Abs. 1 Ausnahmen vom Anwendungsbereich, Kirche und der Südwestrundfunks zusammen genannt werden.
Das Bundesverwaltungsgericht sagt unmissverständlich in seiner Entscheidung im März 2016:
„Gegen die Annahme, der Beitrag sei eine Steuer, spricht aus Sicht des Gerichts zudem, dass das Beitragsaufkommen nicht in die Haushalte der Länder fließe, sondern der funktionsgerechten Ausstattung des öffentlich- rechtlichen Rundfunks diene“.
Und genau dies tut die Kirchensteuer, sie fließt nicht in den Länderhaushalt sondern funktionsgerecht zur Ausstattung der Kirchen in deren Kassen und ist nach dem Kirchensteuergesetz eine Steuer und kein Beitrag.
Wenn die Kirchensteuer verfassungskonform ist, wovon auszugehen ist, dann ist der Rundfunkbeitrag gleich der Kirchensteuer eine Steuer.

VG Stuttgart > ging nicht darauf ein.
VGH Mannheim > meinte der Vorsitzende "Ich soll dies in Leipzig fragen".

Beim BverwG kam es nicht zur Sprache.
Hier bin ich gespannt, was dazu im Urteil steht.


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c

cleverle2009

Die Kirchensteuer kann ich vermeiden, indem ich aus der Kirche austrete.
Ich bin 2012 aus dem Rundfunk ausgetreten, also muss ich keine Rundfunksteuer bezahlen.


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