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Autor Thema: Vorbereitung eines NDR-Datenschutz-Staatsvertrages 9/2017  (Gelesen 2234 mal)

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Schleswig-Holsteinischer Landtag
Unterrichtung 19/17 vom 28.09.2017

Zitat
Vorbereitung eines StaatsVertrages über den Datenschutz beim Norddeutschen Rundfunk (NDR-Datenschutz-StV)


Sehr geehrter Herr Landtagspräsident,

unter Beachtung des Art. 28 Abs. 1 der Verfassung des Landes Schleswig-Holstein in Verbindung mit dem Parlamentsinformationsgesetz (PIG) möchte ich darüber unterrichten, dass die vier Staatsvertragsländer des Norddeutschen Rundfunks (NDR), Niedersachsen, Schleswig-Holstein, Mecklenburg-Vorpommern und Hamburg, die Unterzeichnung eines NDR-Datenschutz-Staatsvertrages vorsehen. Der NDR und die Landesdatenschutzbeauftragten haben die Möglichkeit zu dem von den NDR-Staatsvertragsländern erstellten Staatsvertragsentwurf vom 13.09.2017 (Anlage 1) Stellung zu nehmen.

Hintergrund des NDR-Datenschutz-Staatsvertrages ist die EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), welche am 25.05.2018 in Kraft tritt. Die Umsetzung der DSGVO muss in allen Mitgliedstaaten bis zu diesem Datum erfolgt sein, da der Verordnungstext ab diesem Zeitpunkt unmittelbar gilt. Nach Artikel 85 der Verordnung besteht die Möglichkeit für die Mitgliedstaaten in ihren Gesetzen einen Ausgleich zwischen dem Recht auf Schutz der personenbezogenen Daten und dem Recht auf freie Meinungsäußerung herbeizuführen, d. h. die Datenschutzaufsicht bei Medienunternehmen zu beschränken (Medienprivileg).

Die vier NDR-Staatsvertragsländer haben sich darauf geeinigt, dass die Umsetzung der DSGVO beim NDR in einem vom NDR-Staatsvertrag (NDR-StV) losgelösten Datenschutz-Staatsvertrag erfolgen soll. Diese Entscheidung beruht u. a. darauf, dass auf-grund der Eilbedürftigkeit der Umsetzung der DSGVO eine grundlegende Überarbeitung des NDR-StV zum jetzigen Zeitpunkt nicht sinnvoll erscheint. Diese wird, so die übereinstimmende Ansicht der vier Staatsvertragsländer, zu gegebener Zeit erfolgen. Bei dieser Überarbeitung würden sodann die Vorschriften des NDR-Datenschutz-Staatsvertrages in den NDR-Staatsvertrag implementiert werden.
Eine Änderung des NDR-StV zum jetzigen Zeitpunkt erfolgt nur dahingehend, dass die datenschutzrechtlichen Normen im NDR-StV (§ 41 und § 42) nach Artikel 2 NDR-Datenschutz-Staatsvertrag gestrichen und durch § 1 und § 2 Absatz 4 des neuen NDR-Datenschutz-Staatsvertrages ersetzt werden.

Weiterhin sind im NDR-Datenschutz-Staatsvertrag Regelungen zur Ernennung des Rundfunkbeauftragten für den Datenschutz beim NDR enthalten, welche gänzlich neu sind. Neben der Datenschutzbeauftragten / dem Datenschutzbeauftragten beim NDR, welcher weiterhin die klassischen Aufgaben einer/s Datenschutzbeauftragten wahrnimmt, muss der Verwaltungsrat mit Zustimmung des Rundfunkrates des NDRs eine/n Rundfunkbeauftragte/n für den Datenschutz beim NDR ernennen, welche/r zuständige Aufsichtsbehörde nach Art. 51 DSGVO über die / den Datenschutzbeauftragten beim NDR ist.
Weitere Informationen zum Inhalt des NDR-Datenschutz-Staatsvertrages können Sie der beigefügten Synopse entnehmen (Anlage 2).

Die Begrifflichkeiten und Regelungsinhalte im neuen NDR-Datenschutz-Staatsvertrag sind mit den von den Ländern gewählten Änderungen zum 21. Rundfunkänderungsstaatsvertrag, welcher u. a. Novellierungen der Datenschutzregelungen im ARD-, ZDF-, und Deutschlandradio-Staatsvertrag (PIG-Schreiben vom 12.06.2017 und 26.09.2017) enthält, abgestimmt und in den wesentlichen Teilen inhaltlich gleich.
Die Paraphierung durch die Regierungschefs der vier NDR-Staatsvertragsländer soll auf der Jahres-MPK am 19. / 20.10.2017 erfolgen. Weiterhin ¡st die Unterzeichnung des Staatsvertrages nach vorheriger Beteiligung des Landtages nach PIG für Ende November/Anfang Dezember vorgesehen.
Für Rückfragen stehe ich Ihnen selbstverständlich gern zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen
D.S.


Download des Entwurfes (pdf, ~4,2 mb)
http://www.landtag.ltsh.de/infothek/wahl19/unterrichtungen/00000/unterrichtung-19-00017.pdf

Alternativ hier im Anhang
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?action=dlattach;topic=25695.0;attach=19601


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 22. Dezember 2017, 21:37 von Bürger«
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Zitat
EU-Datenschutz- Grundverordnung (DSGVO), welche am 25.05.2018 in Kraft tritt.
So ein Stuss.

Diese Verordnung trat bereits in 2016 in Kraft und ist seither einzuhalten! Lediglich Verfehlungen gegen diese Verordnung dürfen erst ab 2018 geahndet werden, dann aber rückwirkend mitsamt aller Verfehlungen seit 2016.

Das die das nicht kapieren wollen?

VERORDNUNG (EU) 2016/679 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 27. April 2016

zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung)

(Text von Bedeutung für den EWR)

http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?qid=1496571378935&uri=CELEX:32016R0679

Zitat
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
In Kraft Treten am 20. Tag nach Veröffentlichung im Amtsblatt der EU, also genau am 24.5.2016, weil am 4.5.2016 veröffentlicht.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 22. Dezember 2017, 22:16 von Bürger«
Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)

Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, der Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

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  • ...ceterum censeo, paludem esse siccandam
    • Sieb'n Millionen
Hallo!

Ja, ein Stuß jagt den nächsten...

Zitat
Zitat
[DSGVO] Nach Artikel 85 der Verordnung besteht die Möglichkeit für die Mitgliedstaaten in ihren Gesetzen einen Ausgleich zwischen dem Recht auf Schutz der personenbezogenen Daten und dem Recht auf freie Meinungsäußerung herbeizuführen, d. h. die Datenschutzaufsicht bei Medienunternehmen zu beschränken (Medienprivileg).

Das ist der größere Stuß. Die Freiheit der Meinungsäußerung des NDR ist nicht dadurch eingeschränkt, daß die Bürger Recht auf Schutz ihrer Daten haben. Als Teil des Staates (juristische Person öffentlichen Rechts) ist der NDR gegenüber den privaten Personen nachrangig zu behandeln.

Würde anonymer Abverkauf von Schlüsseln betrieben, bräuchte es keine teure "Verwaltungsvereinfachung" auf Fiktionsbasis, und vor allem keine Datensammlung, die bereits nach BMG unzulässig ist.

Sieht aus, als würde hier wieder ein Ziel für Verfassungsbeschwerden aufgebaut.  >:D

MfG
Michael


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- "Überflüssige Gesetze tun den notwendigen an ihrer Wirkung Abbruch." - Charles de Secondat, Baron de la Brède et de Montesquieu
- qui custodiet custodes manipulatores opinionis?
- Schönen Gruß vom saarländischen Dachdecker "Unsern ÖRR in seinem Lauf, hält weder Ochs noch Esel auf"

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Art. 85 der EU-Datenschutzgrundverordnung im originalen Wortlaut:

Zitat
KAPITEL IX

Vorschriften für besondere Verarbeitungssituationen

Artikel 85

Verarbeitung und Freiheit der Meinungsäußerung und Informationsfreiheit

(1)   Die Mitgliedstaaten bringen durch Rechtsvorschriften das Recht auf den Schutz personenbezogener Daten gemäß dieser Verordnung mit dem Recht auf freie Meinungsäußerung und Informationsfreiheit, einschließlich der Verarbeitung zu journalistischen Zwecken und zu wissenschaftlichen, künstlerischen oder literarischen Zwecken, in Einklang.

(2)   Für die Verarbeitung, die zu journalistischen Zwecken oder zu wissenschaftlichen, künstlerischen oder literarischen Zwecken erfolgt, sehen die Mitgliedstaaten Abweichungen oder Ausnahmen von Kapitel II (Grundsätze), Kapitel III (Rechte der betroffenen Person), Kapitel IV (Verantwortlicher und Auftragsverarbeiter), Kapitel V (Übermittlung personenbezogener Daten an Drittländer oder an internationale Organisationen), Kapitel VI (Unabhängige Aufsichtsbehörden), Kapitel VII (Zusammenarbeit und Kohärenz) und Kapitel IX (Vorschriften für besondere Verarbeitungssituationen) vor, wenn dies erforderlich ist, um das Recht auf Schutz der personenbezogenen Daten mit der Freiheit der Meinungsäußerung und der Informationsfreiheit in Einklang zu bringen.

(3)   Jeder Mitgliedstaat teilt der Kommission die Rechtsvorschriften, die er aufgrund von Absatz 2 erlassen hat, sowie unverzüglich alle späteren Änderungsgesetze oder Änderungen dieser Vorschriften mit.

VERORDNUNG (EU) 2016/679 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 27. April 2016

zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung)

(Text von Bedeutung für den EWR)

http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?qid=1496571378935&uri=CELEX:32016R0679

Zu unternehmerischen Zwecken dürfen keine Abweichungen getroffen werden.

Ausnahmen nur für
journalistische, wissenschaftliche, künstlerische oder literarische Zwecke.

Und dann muß das alles nach Brüssel gemeldet werden; siehe Absatz 3.

Übrigens, stellt sich gerade die Frage, ob die Rundfunkverträge vom Bund nach Brüssel gemeldet worden sind?

Immerhin enthalten diese Rundfunkstaatsverträge Datenschutzbestimmungen und waren folglich auch nach Artikel 32 der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr nach Brüssel meldepflichtig?

Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr
http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=uriserv:OJ.L_.1995.281.01.0031.01.DEU&toc=OJ:L:1995:281:TOC

Zitat
Artikel 32

(1) Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie binnen drei Jahren nach ihrer Annahme nachzukommen.
[...]
(4) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der innerstaatlichen Vorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Zitat
7. Unterabschnitt
Datenschutz
§ 47
Datenschutz
[...]

(1)[...]gelten die Vorschriften des Abschnittes Datenschutz des Telemediengesetzes in der jeweils geltenden Fassung entsprechend.

Staatsvertrag für Rundfunk und Telemedien (Rundfunkstaatsvertrag - RStV)
https://bravors.brandenburg.de/vertraege/rstv

??
Fundstelle:

Telemediengesetz (TMG)
https://www.gesetze-im-internet.de/tmg/BJNR017910007.html#BJNR017910007BJNG000400000

Zitat
§ 14 Bestandsdaten
(1) Der Diensteanbieter darf personenbezogene Daten eines Nutzers nur erheben und verwenden, soweit sie für die Begründung, inhaltliche Ausgestaltung oder Änderung eines Vertragsverhältnisses zwischen dem Diensteanbieter und dem Nutzer über die Nutzung von Telemedien erforderlich sind (Bestandsdaten).

Dieser §14 ist Teil des Abschnittes Datenschutz

Fundstelle:

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
https://www.bundestag.de/gg
Zitat
Artikel 73

(1) Der Bund hat die ausschließliche Gesetzgebung über:
[...]
7. das Postwesen und die Telekommunikation;
[...]

Telemedienrecht ist alleiniges Bundesrecht; die Länder haben hier wie beim Melderecht keine Befugnisse.

Und der Bund bestimmt, daß es zwischen dem Diensteanbieter und dem Nutzer eines Vertrages bedarf.


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Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)

Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, der Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

 
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