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Autor Thema: Vollstreckungsantrag nach Zahlung durch BR zurückgenommen - Verhalten des GV  (Gelesen 2285 mal)

N
  • Beiträge: 34
Zähneknirschend hat ein armer Büsser einen Teil des Schutzgeldes bezahlt, um eine Vermögensauskunft / Vollstreckung mit allen negativen Folgen zu vermeiden. Laut GV hat der BR das dem GV schriftlich mitgeteilt. Nun hätte der Büsser das Schriftstück gerne für seine Unterlagen. Der GV weigert sich jedoch, es herauszugeben. Weiß jemand, ob er dazu verpflichtet ist? Muss  der Büsser eine Dienstaufsichtsbeschwerde gegen den GV anstrengen?


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  • Das Ende des Rundfunkzwangsbeitrags naht!
Informationen hierzu siehe auch:

Bayerisches Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz
http://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayVwZVG/true
oder
OGV Amtsgericht Heidelberg - Zwangsvollstreckung
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,23156.msg147647.html#msg147647

In einem fiktiven Fall könnte man sich vorstellen, dass man sich für eine Dienstaufsichtsbeschwerde sehr sehr gut mit der entsprechenden Gesetzgebung auskennen muss. Wenn es schon daran scheitert, könnte es sein, dass auch eine Dienstaufsichtsbeschwerde zum Scheitern verdammt sein könnte.


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GANZ DEUTSCHLAND WIRD VON EINEM ZWANGSBEITRAG IN ANGST UND SCHRECKEN VERSETZT. GANZ DEUTSCHLAND? NEIN! EINE GROSSE ANZAHL VON UNBEUGSAMEN BÜRGERINNEN UND BÜRGERN IN DIESEM LAND HÖRT NICHT AUF DEM ZWANGSBEITRAG WIDERSTAND ZU LEISTEN.

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mb1

  • Beiträge: 285
Zunächst einmal besteht ein Anspruch auf Herausgabe eines Vollstreckungsauftrags nur, wenn sämtliche zugehörige Kosten nachweislich bezahlt wurden. Dazu gehören auch die gesamten Kosten des Gerichtsvollziehers (i.d.R irgendwas um 40 €, falls keine weitergehenden Maßnahmen nötig waren).

Wird die berechtigte Herausgabe verweigert, so kann Klage auf Titelherausgabe eingereicht werden.

Nach h.M. ergibt sich die Anspruchsgrundlage für die Klage auf Titelherausgabe aus einer analogen Anwendung der Regelung in § 371 S. 1 BGB. Hiernach kann der Schuldner die Rückgabe eines Schuldscheins verlangen, wenn die entsprechende Forderung durch Erfüllung erloschen ist. Auch hier soll die mehrfache Inanspruchnahme des Schuldners auf Basis eines Schuldscheins verhindert werden. Anspruchsvoraussetzung ist das Erlöschen der titulierten Forderung, was neben der Erfüllung gem. § 362 BGB auch durch Aufrechnung gem. § 387 ff BGB erfolgen kann.

Zitat
§ 371
Rückgabe des Schuldscheins


1 Ist über die Forderung ein Schuldschein ausgestellt worden, so kann der Schuldner neben der Quittung Rückgabe des Schuldscheins verlangen. 2 Behauptet der Gläubiger, zur Rückgabe außerstande zu sein, so kann der Schuldner das öffentlich beglaubigte Anerkenntnis verlangen, dass die Schuld erloschen sei.

Hier gibt es weitere Infos zum Ablauf:
http://www.schwerd.info/news/klage-auf-titelherausgabe/641/

I.d.R. sollte es reichen, dem GV eine Frist zur Herausgabe zu setzen mit Rechtsgrundlage und nach erfolglosem Ablauf sofortige Klageeinreichung anzudrohen. Mit Klageeinreichung wird der GV mit zusätzlichen Kosten konfrontiert.


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Klage 2 eingereicht (03/2017)
Rundfunkbeitrag Zahlung: 01/2013 - heute: 339,64 €
Klage 1 rechtskräftig abgewiesen (01/2016)

n
  • Beiträge: 1.452
Warum geht das nicht: Akteneinsicht und das Gewünschte kopieren?
Oder wird gerade die Akteneinsicht verweigert?


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(nur meine Meinung, keine Rechtsberatung)       und         das Wiki jetzt !!

N
  • Beiträge: 34
Akteneinsicht könnte wegen Überlastung erst nach den Feiertagen (sprich, ab 8.01.18) möglich sein. Lt. Dienstaufsicht hat der GV ca. 2.000 Vollstreckungsersuchen örR abzuarbeiten, insgesamt gibt es bei diesem AG 17 GVs.
Danach kein Problem. Problem scheint also gelöst.


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