Zunächst einmal besteht ein Anspruch auf Herausgabe eines Vollstreckungsauftrags nur, wenn
sämtliche zugehörige Kosten nachweislich bezahlt wurden. Dazu gehören auch die
gesamten Kosten des Gerichtsvollziehers (i.d.R irgendwas um 40 €, falls keine weitergehenden Maßnahmen nötig waren).
Wird die
berechtigte Herausgabe verweigert, so kann Klage auf Titelherausgabe eingereicht werden.
Nach h.M. ergibt sich die Anspruchsgrundlage für die
Klage auf Titelherausgabe aus einer
analogen Anwendung der Regelung in
§ 371 S. 1 BGB. Hiernach kann der Schuldner die Rückgabe eines Schuldscheins verlangen, wenn die entsprechende Forderung durch Erfüllung erloschen ist. Auch hier soll die mehrfache Inanspruchnahme des Schuldners auf Basis eines Schuldscheins verhindert werden. Anspruchsvoraussetzung ist das Erlöschen der titulierten Forderung, was neben der
Erfüllung gem. § 362 BGB auch durch Aufrechnung gem. § 387 ff BGB erfolgen kann.
§ 371
Rückgabe des Schuldscheins
1 Ist über die Forderung ein Schuldschein ausgestellt worden, so kann der Schuldner neben der Quittung Rückgabe des Schuldscheins verlangen. 2 Behauptet der Gläubiger, zur Rückgabe außerstande zu sein, so kann der Schuldner das öffentlich beglaubigte Anerkenntnis verlangen, dass die Schuld erloschen sei.
Hier gibt es weitere Infos zum Ablauf:
http://www.schwerd.info/news/klage-auf-titelherausgabe/641/I.d.R. sollte es reichen, dem GV eine Frist zur Herausgabe zu setzen mit Rechtsgrundlage und nach erfolglosem Ablauf sofortige Klageeinreichung anzudrohen. Mit Klageeinreichung wird der GV mit zusätzlichen Kosten konfrontiert.