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Autor Thema: Härtefall durch Existenzminimum?  (Gelesen 3511 mal)

L
  • Beiträge: 1
Härtefall durch Existenzminimum?
Autor: 13. Dezember 2017, 15:11
Hallo zusammen,

Person A hofft dass Sie hier nun richtig. Wühlt sich schon eine Weile durch verschiedenste Internetadressen und komme doch nicht so richtig weiter. Es geht Person A darum, ob sie für einen Härtefall-Antrag in Frage komme und sich damit von der Beitragszahlung befreien lassen kann. Zur Situation angenommen:

-  Person A bezieht ALG I in Höhe von 494€
- Zusätzlich bezieht Person A Wohngeld in Höhe von 132€
- Kaltmiete 245€, Warm 325€, keine weiteren Personen im Haushalt
- Auf Beantragung von ALG II bzw. Aufstockung wurde bewusst verzichtet.

Mit monatlichen Einkünften von 626€ liegt Person A  also unter der Bedarfsgrenze. Das führt zu folgenden Fragen:

- reicht dies, um einen Härtefall-Antrag zu stellen? ALG I und Wohngeldbezug alleine reicht ja nicht aus, wie Person A  gelesen habe.
- Wenn ja, wie stellt Person A  dies an? Was für Bescheinigungen braucht Person A  etc.

Schonmal Danke im Voraus

Edit "Markus KA":
Beitrag musste leider angepasst werden.
Bitte immer und überall die wichtigen Hinweise u.a. oben rechts im Forum beachten...
[...] Platzhalter wie z. B. „Person A“, „Ort C“ usw. benutzen. [...] Alles hypothetisch beschreiben. [...]
Danke für das Verständnis und die zukünftige konsequente Berücksichtigung.



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  • Das Ende des Rundfunkzwangsbeitrags naht!
Re: Härtefall durch Existenzminimum?
#1: 14. Dezember 2017, 04:45
1. Möglicherweise könnte das entsprechende Amt weiterhelfen, dass Sozialhilfen ausgibt.
2. Möglicherweise könnte auch ein Besuch an einem Runden Tisch weiterhelfen.
3. Möglicherweise könnte auch die "Suche"- Funktion z.B. nach dem Begriff "Befreiung" weiterhelfen.
4. Möglicherweise könnte auch die Frage direkt an die zuständige Rundfunkanstalt, z.B. in Form eines Antrags auf Befreiung, gestellt werden.
Beispiel hierzu:
Befreiung: Was gilt als "Härtefall"?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,7367.msg54044.html#msg54044


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GANZ DEUTSCHLAND WIRD VON EINEM ZWANGSBEITRAG IN ANGST UND SCHRECKEN VERSETZT. GANZ DEUTSCHLAND? NEIN! EINE GROSSE ANZAHL VON UNBEUGSAMEN BÜRGERINNEN UND BÜRGERN IN DIESEM LAND HÖRT NICHT AUF DEM ZWANGSBEITRAG WIDERSTAND ZU LEISTEN.

m

mb1

  • Beiträge: 285
Re: Härtefall durch Existenzminimum?
#2: 14. Dezember 2017, 08:42
Das eingangs geschilderte Szenario von Person A reicht nach seit einigen Jahren praktizierter Behandlungsweise seitens Beitragsservice, Rundfunkanstalten und Verwaltungsgerichten NICHT für eine Befreiung aus Härtefallgründen aus.

In einem Urteil sieht eine Begründung dann beispielhaft so aus:
Zitat
3. Der Kläger hat keinen Anspruch, vom Beklagten auf seinen Antrag vom ... Dezember 2012 hin von der Rundfunkbeitragspflicht befreit zu werden, und zwar weder nach § 4 Abs. 1 RBStV noch nach der Härtefallregelung des § 4 Abs. 6 Sätze 1 und 2 RBStV.

3.1 Einen der in § 4 Abs. 1 RBStV normierten Befreiungstatbestände hat der Kläger unstreitig nicht nachgewiesen.

3.2 Der Kläger hat jedoch auch keinen Anspruch, wegen des Vorliegens eines besonderen Härtefalls nach § 4 Abs. 6 Satz 1 und Satz 2 RBStV befreit zu werden.

Zunächst ist anzumerken, dass mit diesen Regelungen für das Rundfunkbeitragsrecht den Vorgaben der vom Kläger zitierten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Rundfunkgebührenrecht Rechnung getragen wurde.

Nach § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV hat die Landesrundfunkanstalt unbeschadet der Beitragsbefreiung nach Absatz 1 in besonderen Härtefälle auf gesonderten Antrag von der Beitragspflicht zu befreien. Ein Härtefall liegt nach § 4 Abs. 6 Satz 2 RBStV insbesondere vor, wenn eine Sozialleistung nach Absatz 1 Nr. 1 bis 10 in einem durch die zuständige Behörde erlassenen Bescheid mit der Begründung versagt wurde, dass die Einkünfte die jeweilige Bedarfsgrenze um weniger als die Höhe des Rundfunkbeitrags überschreiten.

Hierzu hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof bereits in seinem Beschluss vom 3. Dezember 2013 (7 ZB 13.1817) klargestellt, dass die Befreiung einkommensschwacher Personen von der Rundfunkbeitragspflicht „bescheidgebunden“ ist und den Nachweis der Bedürftigkeit durch Vorlage einer Bestätigung oder eines Bescheids der hierfür zuständigen Behörde oder des Leistungsträgers voraussetzt. Die nicht in dieser Weise nachgewiesene Bedürftigkeit ist auch nicht als besonderer Härtefall im Sinne des § 4 Abs. 6 Sätze 1 und 2 RBStV anzusehen.

Die Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs bringt also insofern eine Erleichterung mit sich, als nicht zwingend ein Bescheid ergangen sein muss, sondern auch eine Bestätigung ausreichend sein kann. Allerdings muss einer Bestätigung im konkreten Einzelfall zu entnehmen sein, dass die o.g. Voraussetzungen erfüllt sind.

Diesen Anforderungen werden die beiden vom Kläger vorgelegten Bestätigungen des Jobcenters vom ... März 2014 auch mit deren Anlagen nicht gerecht. Aus ihnen geht nicht hervor, dass eine Sozialleistung – hier nach SGB II im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 3 RBStV – deswegen versagt wurde oder würde, weil die Einkünfte des Klägers die jeweilige Bedarfsgrenze um weniger als die Höhe des Rundfunkbeitrags überschreiten würden. Unabhängig von der Frage, ob hier wirklich eine „Vollprüfung“ auch hinsichtlich der Vermögenssituation des Klägers vorgenommen wurde – wie vom Kläger behauptet, was sich aber aus den Bestätigungen nicht erkennbar ergibt – bestätigen die Bescheinigungen gerade, dass das Einkommen des Klägers den Bedarf nach dem SGB II nicht decken würde. Unterstellt man also die inhaltliche Richtigkeit und Vollständigkeit der Bestätigungen, so würden diese gerade aussagen, dass der Kläger einen Anspruch auf eine Leistung nach SGB II hätte, wodurch der Befreiungstatbestand des § 4 Abs. 1 Nr. 3 RBStV erfüllt wäre. Beim Kläger läge also der in § 4 Abs. 6 Sätze 1 und 2 RBStV normierte Härtefall gerade nicht vor. Dieser regelt die Fallkonstellation, dass ein Betroffener eine Sozialleistung nicht erhalten kann, obwohl er dies möchte, weil er die jeweilige Bedarfsgrenze überschreitet, aber um weniger als die Höhe des Rundfunkbeitrags. Der Kläger hingegen würde anscheinend die Bedarfsgrenze nach SGB II nicht überschreiten, möchte die Sozialleistung aber nicht beziehen, ja nicht einmal im entsprechenden Verfahren beantragen. Solches zu regeln war nicht Sinn und Zweck und ist damit auch nicht Inhalt der Härtefallregelung in § 4 Abs. 6 Satz 2 RBStV. Verzichtet der Kläger auf die Inanspruchnahme der ihm zustehenden Sozialleistung und gar schon auf die Antragstellung hierzu – aus welchen Motiven auch immer – so hat dies rechtlich zur Konsequenz, dass er auch nicht von der Rundfunkbeitragspflicht befreit werden kann. Dies ist auch insofern nachvollziehbar, als auch die Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht letztlich nichts anderes eine Sozialleistung ist, lediglich dergestalt, dass ein Betroffener nicht Geld erhält, sondern eben keines zahlen muss. Auf eine – wie hier beim Kläger anscheinend nach SGB II – zustehende Sozialleistung zu verzichten, dennoch aber die Sozialleistung der Rundfunkbeitragsbefreiung – auf Kosten der übrigen Beitragszahler – in Anspruch nehmen zu wollen, stellt sich bei genauer Betrachtung als in sich inkonsequent dar.
VG München, Urteil vom 26. Februar 2015 · Az. M 6a K 14.877
https://openjur.de/u/850861.html

Nach überwiegender Meinung ist diese Herangehensweise verfassungswidrig, was Person A aber im Moment auch nichts hilft.

Da auf Beantragung von ALG II bzw. Aufstockung bewusst verzichtet wurde, gibt es im Moment keine Vorgehensweise, die den gewünschten Erfolg verspricht.

Evtl. mal hier lesen:
Befreiung bei Grundsicherung/Geringverdienst/Sozialhilfe
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19393.msg125900.html#msg125900

Auch wenn es trotzdem von den Rundfunkanstalten nicht akzeptiert wird, wäre man einen großen Schritt weiter, wenn man eine "Bescheinigung über das Vorliegen der Voraussetzungen des § 4 Abs. 6 Satz 2 RBStV" vom Jobcenter/Sozialamt vorlegen könnte. Dabei ist die Vermögensüberprüfung nicht nötig.
In jedem Fall könnte man dann einen Härtefallantrag stellen und nach Ablehnung eine gerichtskostenfreie Klage am zuständigen Verwaltungsgericht einreichen. Zweck ist mindestens ein großer Zeitgewinn.

Ist zumindest eine gründliche Überlegung wert.


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Klage 2 eingereicht (03/2017)
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Klage 1 rechtskräftig abgewiesen (01/2016)

S
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  • Keine Akzeptanz mit Zwang!Nie wieder Haft für ÖRR!
Re: Härtefall durch Existenzminimum?
#3: 14. Dezember 2017, 15:31
Zitat: @mb1
Zitat
Solches zu regeln war nicht Sinn und Zweck und ist damit auch nicht Inhalt der Härtefallregelung in § 4 Abs. 6 Satz 2 RBStV. Verzichtet der Kläger auf die Inanspruchnahme der ihm zustehenden Sozialleistung und gar schon auf die Antragstellung hierzu – aus welchen Motiven auch immer – so hat dies rechtlich zur Konsequenz, dass er auch nicht von der Rundfunkbeitragspflicht befreit werden kann. Dies ist auch insofern nachvollziehbar, als auch die Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht letztlich nichts anderes eine Sozialleistung ist, lediglich dergestalt, dass ein Betroffener nicht Geld erhält, sondern eben keines zahlen muss.
Mit anderen Worten, eine gesetzliche Nötigung zum Betteln. Natürlich wird das aber offiziell nicht mehr so genannt. Jetzt heißt es, eine Sozialleistung beantragen, klingt freundlicher.
Und um das Ganze abzurunden, wird auch die Beitragsbefreiung als "Betteln" deklariert.
Wer also nicht Betteln will soll gefälligst zahlen, ob er kann oder nicht.

Übrigens wird hier Beitragsbefreiung ohne Probleme als Betteln (Sozialleistung) eingestuft. Wohngeld, welches auch eine Sozialleistung darstellt, wird dagegen nicht als solche anerkannt. So etwas nennt man inkonsequent.


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"Wenn so eine Welle des Aufruhrs durch das Land geht, wenn "es in der Luft liegt", wenn viele mitmachen, dann kann in einer letzten, gewaltigen Anstrengung dieses System abgeschüttelt werden."
(II. Flugblatt der Weißen Rose)

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(Mulder)

"Die Meinungsbildung muß aber absolut frei sein; sie findet keine Grenze."
(Dr. H. v. Mangoldt - am 11. Januar 1949)

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mb1

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Re: Härtefall durch Existenzminimum?
#4: 14. Dezember 2017, 21:56
Genau.

Person M könnte in einer Klage mal so formuliert haben:
Zitat
Das VG München führt in seinem Urteil vom 04.05.2016 – M 6 K 16.652 unter Punkt 2.3 in Rn. 29 der Urteilsbegründung aus, dass die Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht eine Sozialleistung auf Kosten der übrigen Beitragszahler ist.
Ein erkennendes Gericht hätte gemäß § 86 VwGO die rechtliche Problematik dieser Transferleistungsverpflichtung in alle Richtungen untersuchen und aufklären müssen, nicht nur in der in diesem Moment genehmen Hinsichtlichkeit der Versagung der Befreiung. Stattdessen ist es selber so inkonsequent, die beiden Sozialleistungen als unterschiedlich zu werten, den tatsächlichen Widerspruch aber nicht zu erkennen.

Daher wird an dieser Stelle beantragt, diesen gravierenden Punkt nur über die Kammer zu behandeln.
Link zum gerade zitierten Urteil:
http://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/Y-300-Z-BECKRS-B-2016-N-48953?hl=true&AspxAutoDetectCookieSupport=1

Da man eh nichts zu verlieren hat, kann man die "erkennenden" Richter ruhig auch gezielt "angreifen", also ihnen ihre eigenen Urteile als Spiegel vor die Nase halten.


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Klage 1 rechtskräftig abgewiesen (01/2016)

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  • So hatten sie es sich auch diesmal wieder gedacht.
Re: Härtefall durch Existenzminimum?
#5: 14. Dezember 2017, 22:28
*Das* geht natürlich nicht...

...
Ein erkennendes Gericht hätte gemäß § 86 VwGO die rechtliche Problematik dieser Transferleistungsverpflichtung in alle Richtungen untersuchen und aufklären müssen, nicht nur in der in diesem Moment genehmen Hinsichtlichkeit der Versagung der Befreiung. Stattdessen ist es selber so inkonsequent, die beiden Sozialleistungen als unterschiedlich zu werten, den tatsächlichen Widerspruch aber nicht zu erkennen.
...

Denn würde besagtes Gericht das tun (das müsste es natürlich, denn schliesslich gibt es im verwaltungsgerichtlichen Bereich ja so etwas wie die Amtsermittlungspflicht, i. U. zur auf der berühmten Dispositionsmaxime basierenden privatrechtlichen Judikatur), würde natürlich kein Urteil dabei herauskommen, wie der ÖRR mit seinen Anstalten bzw. deren amigos aus der Politik das wünschen.

In Bezug auf die Deinerseits formulierte "Inkonsequenz" könnte einem - zumal angesichts der reichhaltigen auch sozialrechtlichen Gesetzeslage - auch so etwas wie der Begriff der Willkür in den Sinn kommen. Und eben das verschärft dadurch, dass - entgegen der Amtsermittlungspflicht bzw. unter grundsätzlicher Missachtung der Grundsätze einer rechtsstaatlichen Ansprüchen genügenden Rechtsprechung - der weitaus größte Teil Damen und Herren Winkeladvokaten in Richterrobe bei den Verwaltungsgerichten am liebsten abschreibt, was ihnen die Herrschaften vom ÖRR in ihren jeweiligen Schriftsätzen vor-geschrieben haben. Wie nassforsch diese insbesondere auch ggü. Bedürftigen z. B. auf die drei inzwischen bekannten BVerfG-Entscheide geschissen haben bzw. scheissen - sieht man im übrigen von der sonstigen Gesetzeslage ab - so kann einem da schon die Spucke wegbleiben (Bis vor ein paar Jahren hätte auch ein fiktiver Besucher es nicht für möglich gehalten, dass die berühmte "Bananenrepublik" einzig geographisch noch weiter weg ist von hier).

Aber was soll's - vorm BVerfG liegen inzwischen ja genügend Verfassungsbeschwerden. Die Scheu, notfalls eben auch auf europäischer Ebene vorzugehen & von da aus in Sachen "Rundfunkbeitrag" mal gründlich auszumisten, dürfte immer weiter abnehmen, je notorischer und offensichtlicher die Rechtsbrüche der deutschen Verwaltungsgerichte werden.

Es kommen doch jeden Tag neue Ansatzpunkte dazu.


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"Macht zu haben, heißt, nicht lernen zu müssen" - Karl Werner Deutsch. Der muss unsere Anstalten & die dt. Verwaltungsgerichtsbarkeit gekannt haben.

  • Moderator
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  • Das Ende des Rundfunkzwangsbeitrags naht!
Re: Härtefall durch Existenzminimum?
#6: 15. Dezember 2017, 03:21
Ergänzender Hinweis:

Einen Befreiungsantrag kann man, ungeachtet der genauen Lebensumstände und Zahlen, generell immer stellen. Eine umfangreiche und detaillierte Begründung kann von Vorteil sein.

Person M erinnert sich an eine Begebenheit, bei der ein Bekannter direkt bei der zuständigen Rundfunkanstalt Antrag auf Befreiung gestellt hat, dieser wurde abgelehnt. Gegen diese Ablehnung hat der Bekannte direkt Widerspruch eingelegt. Die zuständige Rundfunkanstalt hat meinem Bekannten einen Widerspruchsbescheid mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zur Möglichkeit der Klage gesendet. Mein Bekannter hat die Möglichkeit genutzt und Klage eingereicht.

Wie schon meine "Vorredner" geschrieben haben, ist gerade zu diesem sensiblen und oft diskutierten Thema eine Klage zur Klärung des Sachverhaltes möglicherweise notwendig und kostenfrei.


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  • So hatten sie es sich auch diesmal wieder gedacht.
Re: Härtefall durch Existenzminimum?
#7: 15. Dezember 2017, 09:58
Stimmt grundsätzlich, aber ...

...
Mein Bekannter hat die Möglichkeit genutzt und Klage eingereicht.

Wie schon meine "Vorredner" geschrieben haben, ist gerade zu diesem sensiblen und oft diskutierten Thema eine Klage zur Klärung des Sachverhaltes möglicherweise notwendig und kostenfrei.

...der zuletzt genannte Punkt (bzw. der konkrete Sachzusammenhang der *vorsätzlichen, rechtswidrigen Abzocke Bedürftiger in diesem Land durch die ehrenwerten Herrschaften vom ÖRR und deren derzeit im Regelfall durch die ehrenwerten Damen und Herren Richter der VG/OVG erfolgenden Legitimation*) bedürfte doch noch einer gewissen Ergänzung.

Zum einen: Dagegen vorzugehen, könnte man nicht nur als notwendig, sondern eigentlich auch als Bürgerpflicht ansehen, zumal angesichts  der i. S. "Rundfunkbeitrags"-Pflicht lange vorliegenden, bekannten BVerfG-Entscheide zu Gunsten Bedürftiger [etwa aufgrund des Gleichbehandlungsgrundsatzes nach Art. 3/1 GG - also auch ohne Tragen des HartzIV-Sterns - & damit entgegen dem, wie es die "Anstalten" und ihre Insassen bzw. der RBStV bzw. mancher subalterne VG-Richter gerne hätten]. Aber natürlich kann man ebenso lieber den immer noch bestehenden einschlägigen Rollenerwartungen ggü. Bedürftigen entsprechen & damit [nichtstuend auf dem Sofa vor der Glotze sitzend :->>] einfach blechen, ohne sich zu mucksen.

Zum anderen, dass die obige Aussage b. a. w. nur die reinen, ansonsten gerichtsseitig erhobenen Verfahrenskosten betrifft, nicht hingegen (jedenfalls im Verlustfall) zusätzliche Anwaltskosten spätestens ab dem OVG. Wohl nicht ganz ohne Grund heuert dem Vernehmen nach auch in solchen Fällen manche ehrenwerte "Anstalt" zwecks Generierung eines möglichst hohen Kostenrisikos & damit Abschreckungswirkung (neben entsprechenden späteren Urteilen von manchem ehrenwerten Verwaltungsgericht auch im Vorfeld via Verweigerung von PKH [entgegen BVerfG wie oben genannt] unterstützt) gern externe Kanzleien an.

Aber zum Glück unterliegt auch der ÖRR  -  bzw. dessen jeweilige "Anstalt", die sich schliesslich entsprechende Abteilungen mit solchen Größen hält, wie etwa auch "DER JUSTITIAR" eine ist - der Schadensminderungspflicht, und gibt es ja Rechtsschutzversicherungen, von denen dem Vernehmen nach die eine oder andere sogar Klagen gegen den sogenannten "Rundfunkbeitrag" finanziert. Ferner fragt sich, ob denn das BVerfG ggf. auch künftig das bisherige Spielchen des ÖRR mitspielen wird wie in den vorherigen Fällen der Verfassungsbeschwerden klagender Bedürftiger (nämlich diese kurz vor dem ansonsten sicheren Urteil für den Kläger plötzlich nachträglich zu befreien und damit sozusagen den Klagegrund [& so auch den Anlass für ein bindendes Urteil]  "aus der Welt zu schaffen") - sich also auf alle Ewigkeit wie beschrieben von diesem vorführen & damit die (Arbeits-) Zeit stehlen zu lassen.

Aber wir sind natürlich ein freies Land. Hier kann jeder machen, was er will und muss selber entscheiden, was er tut.



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