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Autor Thema: Kosten für die Missachtung von EU-Recht -> EU-Recht  (Gelesen 4980 mal)

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Auf Basis einer aktuellen Mitteilung sei dieses Thema mit Fortsetzung zur Information erstellt.

Berufsqualifikationen: Kommission verklagt Belgien, Frankreich und Deutschland beim EU-Gerichtshof und leitet Vertragsverletzungsverfahren gegen Zypern ein
http://europa.eu/rapid/press-release_IP-17-4773_de.htm

Zitat
[...] und für Deutschland bei 62 203,68 EUR pro Tag liegt und vom Tag der Urteilsverkündigung an bis zur vollständigen Umsetzung der Richtlinie und dem Inkrafttreten im jeweiligen nationalen Recht anfällt.

Falls es noch keiner mitbekommen hat:

Das sind Steuermittel.


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Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)

Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, der Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

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Eine aktuelle Entscheidung des EuGH, die inhaltlich zum Titel des Themas passt.

Zitat
„Vorlage zur Vorabentscheidung – Art. 325 AEUV – Urteil vom 8. September 2015, Taricco u. a. (C-105/14, EU:C:2015:555) – Strafverfahren wegen Mehrwertsteuerstraftaten – Nationale Regelung mit Verjährungsfristen, die die Straflosigkeit der Straftaten zur Folge haben könnenBeeinträchtigung der finanziellen Interessen der Europäischen UnionPflicht, jede Bestimmung des innerstaatlichen Rechts, die die unionsrechtlichen Pflichten der Mitgliedstaaten beeinträchtigen kann, unangewendet zu lassen – Grundsatz der Gesetzmäßigkeit im Zusammenhang mit Straftaten und Strafen“

Rechtssache C-42/17
http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=197423&pageIndex=0&doclang=DE&mode=lst&dir=&occ=first&part=1&cid=180917

Leitsatz:

Zitat
Art. 325 Abs. 1 und 2 AEUV ist dahin auszulegen, dass die nationalen Gerichte verpflichtet sind, im Rahmen eines Strafverfahrens wegen Mehrwertsteuerstraftaten innerstaatliche Verjährungsvorschriften, die zum nationalen materiellen Recht gehören und der Verhängung wirksamer und abschreckender strafrechtlicher Sanktionen in einer beträchtlichen Anzahl von gegen die finanziellen Interessen der Europäischen Union gerichteten schweren Betrugsfällen entgegenstehen oder für schwere Betrugsfälle zum Nachteil der finanziellen Interessen der Europäischen Union kürzere Verjährungsfristen vorsehen als für Fälle zum Nachteil der finanziellen Interessen des betreffenden Mitgliedstaats, unangewendet zu lassen, es sei denn, ihre Nichtanwendung führt wegen mangelnder Bestimmtheit der anwendbaren Rechtsnorm oder wegen der rückwirkenden Anwendung von Rechtsvorschriften, die strengere Strafbarkeitsbedingungen aufstellen als die zum Zeitpunkt der Begehung der Straftat geltenden Rechtsvorschriften, zu einem Verstoß gegen den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit im Zusammenhang mit Straftaten und Strafen.

Rn. 30
Zitat
Nach Art. 325 Abs. 1 und 2 AEUV sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, gegen die finanziellen Interessen der Union gerichtete rechtswidrige Handlungen mit effektiven und abschreckenden Maßnahmen zu bekämpfen und zur Bekämpfung von Betrügereien, die sich gegen die finanziellen Interessen der Union richten, die gleichen Maßnahmen zu ergreifen, die sie auch zur Bekämpfung von Betrügereien ergreifen, die sich gegen ihre eigenen finanziellen Interessen richten.

Rn. 31
Zitat
[...]besteht ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der Erhebung der Mehrwertsteuereinnahmen unter Beachtung des einschlägigen Unionsrechts und der Zurverfügungstellung entsprechender Mehrwertsteuermittel für den Haushalt der Union.[...]
Wird also bei der Mehrwertsteuer gemauschelt, beschädigt das regelmäßig die finanziellen Interessen der Europäischen Union.

Rn. 32
Zitat
Die Mitgliedstaaten müssen eine wirksame Erhebung der Eigenmittel der Union garantieren (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. April 2016, Degano Trasporti, C-546/14, EU:C:2016:206, Rn. 21). Dabei müssen sie auch Eigenmittel beitreiben, die dem Haushalt der Union durch Betrug entzogen wurden.

Rn. 36
Zitat
Mithin verstoßen die Mitgliedstaaten gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 325 Abs. 1 AEUV, wenn die Strafen, die sie verhängen, um schwere Betrugsfälle im Bereich der Mehrwertsteuer zu ahnden, nicht zu gewährleisten vermögen, dass die Mehrwertsteuer in voller Höhe wirksam erhoben wird.

Rn. 39
Zitat
Die zuständigen nationalen Gerichte müssen somit den Verpflichtungen, die sich aus Art. 325 Abs. 1 und 2 AEUV ergeben, volle Wirkung verleihen und innerstaatliche Rechtsvorschriften, namentlich im Bereich der Verjährung, unangewendet lassen, wenn diese im Rahmen eines Verfahrens über schwere Mehrwertsteuerstraftaten der Verhängung effektiver und abschreckender Strafen zur Bekämpfung von Betrügereien, die sich gegen die finanziellen Interessen der Union richten, entgegenstehen (vgl. in diesem Sinne Urteil Taricco, Rn. 49 und 58).
Bei Beschädigung der finanziellen Interessen der Union ist jede nationale Verjährung gegenstandslos.

Rn. 47
Zitat
Dabei steht es den nationalen Behörden und Gerichten frei, nationale Schutzstandards für die Grundrechte anzuwenden, sofern dadurch weder das Schutzniveau der Charta, wie sie vom Gerichtshof ausgelegt wird, noch der Vorrang, die Einheit oder die Wirksamkeit des Unionsrechts beeinträchtigt werden (Urteil vom 26. Februar 2013, Åkerberg Fransson, C-617/10, EU:C:2013:105, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Hier wird noch einmal explizit hervorgehoben, daß der durch die Charta gewährte Schutz genausowenig beschädigt werden darf, wie die Verträge selber. Damit ist national keine Maßnahme rechtens, die nicht in Übereinstimmung zum Recht der Union durchgeführt wird.

----------------------------------------
Auch hier dann die zwei Zwischenhinweise:

"without interference by public authority"

Art. 10 EMRK in der verbindlichen englischen Sprachfassung ist gemäß Art. 6 EUV, Abs. 2, Recht der Europäischen Union. Siehe auch hier:

Über den Artikel 10 der Europäische Menschenrechtskonvention
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,22126.0.html

Zitat
[...]Wie der Gerichtshof im Urteil vom 13. Juli 1989 in der Rechtssache 5/88 (Wachauf, Slg. 1989, 2609, Randnr. 19) bekräftigt hat, ergibt sich daraus, daß in der Gemeinschaft keine Maßnahmen als Rechtens anerkannt werden können, die mit der Beachtung der so anerkannten und gewährleisteten Menschenrechte unvereinbar sind.

EuGH Rechtssache C-260/89, Rn. 41,
http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?qid=1497812690879&uri=CELEX:61989CJ0260


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  • Beiträge: 979
  • So hatten sie es sich auch diesmal wieder gedacht.
Ob Strafzahlungen aus Steuermitteln unsere Damen und Herren Politiker denn ernsthaft kratzen? Wenn diese verantwortlichen Herrschaften besagte Strafzahlungen unmittelbar - wäre ihnen ein direktes jeweiliges Verschulden nachzuweisen - aus eigener Tasche zahlen müssten, würden diese sich vielleicht dafür interessieren. Oder indirekt, wenn ihnen die Verschwendung von Steuermitteln in Gestalt von Strafzahlungen im Rahmen einer robusten Amtshaftung a posteriori als persönliches Verschulden mit entsprechender Zahlungspflicht anzurechnen wäre, da sie nichts unternommen hatten, die Mängel abzustellen.

Aber so - mit einem Status der Unantastbarkeit des bürgerlichen Staatsadels, der sich in praxi von dem eines Fürsten des 17. Jahrhunderts nur durch das (i. d. R.) Fehlen eines Adelstitels unterscheidet?


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"Es ist dem Untertanen untersagt, das Maß seiner beschränkten Einsicht an die Handlungen der Obrigkeit anzulegen." - v. Rochow

"Räsoniert, soviel ihr wollt und worüber ihr wollt, aber gehorcht!" - Dieser Wunsch Friedr. II. ist wohl der Masse immer noch (oder wieder) Musik in ihren Ohren...

"Macht zu haben, heißt, nicht lernen zu müssen" - Karl Werner Deutsch. Der muss unsere Anstalten & die dt. Verwaltungsgerichtsbarkeit gekannt haben.

  • Beiträge: 3.232
@Besucher: ganz so harmlos dürfte es nicht sein, wie es aussieht, auch wenn die Politiker nicht persönlich haften, so bleibt es eine Straftat, deshalb sind Strafzahlungen fällig. Somit kann man sich gegen solche Sachen leichter erfolgreich zur Wehr setzen. Das Problem dürfte aber eher darin liegen, dass man seine Rechte dennoch nicht so einfach durchsetzen kann, weil das Wissen dazu fehlt. Man kann noch darauf hoffen, dass ausländische Instanzen ein Problem darin erkennen, wie in Deutschland mit dem Verwaltungsrecht Schindluder getrieben wird.


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Aus einer vergleichsweise aktuellen Entscheidung; Link führt zur Pressemitteilung:

Zitat
Wegen Säumigkeit bei der Umsetzung des Unionsrechts über die Behandlung von
kommunalem Abwasser wird Griechenland zu einem Pauschalbetrag von 5 Millionen Euro und einem degressiven Zwangsgeld von 3,28 Millionen Euro pro Halbjahr einer Verzögerung verurteilt.

Rechtssache C-328/16
https://curia.europa.eu/jcms/upload/docs/application/pdf/2018-02/cp180017de.pdf


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Zitat
3.   SCHLUSSFOLGERUNG   

(26)   

Nach Artikel 23 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 wurden folgende Geldbußen verhängt:

a)   Bosch: 45 834 000 EUR
b)   Denso: 0 EUR
c)   NGK: 30 265 000 EUR

Zusammenfassung des Beschlusses der Kommission

vom 21. Februar 2018

in einem Verfahren nach Artikel 101 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und Artikel 53 des EWR-Abkommens

(Sache AT.40113 — Zündkerzen)

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2018)929)

(Nur der englische Text ist verbindlich)

http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?qid=1522070803828&uri=CELEX:32003L0088


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Frankreich muss einen Betrag von mehr als 642 Mio. Euro (ohne Zinsen) im Rahmen einer der Gesellschaft Sernam gewährten staatlichen Beihilfe zurückfordern
https://curia.europa.eu/jcms/upload/docs/application/pdf/2018-03/cp180027de.pdf

Dieses stelle ich nur als Beispiel dafür ein, falls die Kommission mal feststellen sollte, daß sie im damaligen Beihilfeverfahren betreffs der dt. ÖRR verarscht worden ist.


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Zitat
Wegen verspäteter Durchführung der Richtlinie über die Behandlung von kommunalem Abwasser wird Spanien zur Zahlung eines Pauschalbetrags von 12 Mio. Euro und eines Zwangsgelds von ca. 11 Mio. Euro pro Halbjahr des Verzugs verurteilt

Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache C-205/17 Kommission/ Spanien
https://curia.europa.eu/jcms/jcms/p1_1217761/de/
Zitat
Der Gerichtshof hatte die Vertragsverletzung Spaniens bereits mit einem Urteil von 2011 erstmals festgestellt
Zitat
Bei der Berechnung des Zwangsgelds berücksichtigt der Gerichtshof die erhebliche Dauer des Verstoßes, nämlich  7 Jahre ab dem Verkündungstag des Urteils von 2011.


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Hinter dem Link verbirgt sich eine aktuelle Übersicht über die von der EU-Kommission zu verhängenden finanziellen Sanktionen, wenn sie in Folge eines Vertragsverletzungsverfahrens den EuGH anruft.

Die Änderungen bewirken, daß sich nunmehr auf das BIP zur Berechnung von Vertragsstrafe und Co. bezogen wird; Deutschland hat auch hier den höchsten Faktor.

Änderung der Berechnungsmethode für Pauschalbeträge und Tagessäte für das Zwangsgeld, die von der Kommission im Rahmen von Vertragsverletzungsverfahren vor dem Gerichtshof der Europäischen Union vorgeschlagen werden
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=uriserv:OJ.C_.2019.070.01.0001.01.DEU&toc=OJ:C:2019:070:TOC


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Der EuGH verhängt gegen Belgien wegen Nichtumsetzung einer Richtlinie und der damit fehlenden Meldung der Maßnahmen zur Umsetzung dieser Richtlinie an die Kommisssion ein Zwangsgeld in Höhe von 5.000 Euro je Tag ab dem Tage der Verkündung des vorliegenden Urteils bis zur Beendigung der Vertragsverletzung.

Das Urteil ist Folge einer Vertragsverletzungsklage der Kommisssion.

Rechtssache C-543/17
http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=215902&pageIndex=0&doclang=DE&mode=lst&dir=&occ=first&part=1&cid=1865819

Würde sich Belgien also noch ein Jahr Zeit mit der Umsetzung lasssen, müsste es 1,8 Milliionen Euro an die Kommisssion abdrücken; auf's halbe Jahr immerhin noch 930.000 Euro.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 11. Juli 2019, 10:09 von pinguin«
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Der EuGH verhängt gegen Irland wegen Nichtdurchführung eines EuGH-Entscheids ein pauschales Bußgeld in Höhe von 5.000.000 Euro zuzüglich eines Zwangsgeldes in Höhe von 15.000 Euro je Tag der Nichtumsetzung seit dem Tages des Urteils im Jahre 2008.

Aktuelle wären also ca. 65. Mio Euro an Strafzahlung zu leisten.

Irland wird wegen Nichtdurchführung eines früheren Urteils des Gerichtshofs, mit dem u. a. eine Umweltverträglichkeitsprüfung für eine Windfarm auferlegt wurde, zu finanziellen Sanktionen verurteilt

https://curia.europa.eu/jcms/upload/docs/application/pdf/2019-11/cp190142de.pdf


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K
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Der EuGH verhängt gegen Irland wegen Nichtdurchführung eines EuGH-Entscheids ein pauschales Bußgeld in Höhe von 5.000.000 Euro zuzüglich eines Zwangsgeldes in Höhe von 15.000 Euro je Tag der Nichtumsetzung seit dem Tages des Urteils im Jahre 2008.
Das ist dann so zu verstehen  dass der Irische Steuerzahler gleich zweimal der Dumme ist; einmal weil der für ihn mglw. günstige EuGH-Entscheid nicht durchgeführt wird  und zum anderen dass er auch die Millionenstrafe noch obendrauf zu zahlen hat. Der lachende Dritte ist der Empfänger der Strafe, der wohl gut damit leben kann und auch deswegen kein Interesse haben dürfte dass Entscheide baldigst durchgeführt werden wenn saftige Strafzahlungen winken  ???


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 19. November 2019, 18:48 von Bürger«
- Omnipräsente Vielschreiber (Trolle) gebrauchen politisch motivierte Foren vielfach als Plattform um ein schon seit langer Zeit existierendes potemkinsches Dorf als funktonierenden Rechtsstaat zu propagieren.
- Horst Seehofer: "Diejenigen die entscheiden sind nicht gewählt und diejenigen die gewählt werden haben nichts zu entscheiden"
- Der deutsche Steuer- und Abgabenkuli stellt den Eliten eine Allmende bereit auf der sich jedes Rindvieh sattgrasen kann.

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Der lachende Dritte ist der Empfänger der Strafe, der wohl gut damit leben kann und auch deswegen kein Interesse haben dürfte dass Entscheide baldigst durchgeführt werden wenn saftige Strafzahlungen winken?
Das kann man so sehen; deswegen verstehe ich nicht, wieso sich hier im Lande einige über die europäischen Bestimmungen, bzw. einige davon, hinwegsetzen.

Da der EuGH selbst vollstrecken darf, ist der Käse gegessen, wenn es einmal dazu kommt.

Und berücksichtigen wir mal EuGH C-260/89, Rn. 41, zur unbedingten Einhaltepflicht der EMRK auch im Bereich Rundfunk und rechnen uns die Chancen für den EuGH und Europa aus, hier die Länder der Bundesrepublik Deutschland zu Strafzahlungen heranziehen zu können, wenn sich weiterhin über Art. 10 EMRK bei den Rundfunknichtinteressenten hinweggesetzt wird und diese Gruppe zur Finanzierung des dt. ÖRR zwangsherangezogen wird.

6 Jahre haben wir immerhin schon; wären bei gleichem Maßstab etwa 2,27 Mio Euro + ca. 32,85 Mio. Euro = ca. 35,1 Mio. Euro bislang an Strafzahlungen mit täglich steigender Tendenz, leistbar durch die Länder und nicht durch den ÖRR. Da Steuerrecht aber Bundesrecht ist, bleiben die Länder darauf sitzen, weil sie das nicht einfach durch höhere Steuern abfedern können.


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In einer aktuell veröffentlichten Entscheidung wurde Italien dazu verurteilt, pauschal 7.500.000 Euro an Bußgeld plus 80.000 Euro je Tag der Nichtumsetzung der EuGH-Entscheidung an die Union abzudrücken.

Zitat
Italien wird daher an den Unionshaushalt einen Pauschalbetrag von 7500000 Euro und, beginnend mit dem heutigen Tag, ein Zwangsgeld von 80000 Euro für jeden Tag des Verzugs zahlen müssen.

Link führt zur Pressemitteilung:

Urteil in der Rechtssache C-576/18
Kommission/Italien

https://curia.europa.eu/jcms/upload/docs/application/pdf/2020-03/cp200029de.pdf


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