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Autor Thema: Antrag auf Aussetzung nach §94 VwGO abgelehnt > Was tun?  (Gelesen 7747 mal)

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Nach meiner Rechnung würden bei regulären Gebühren und schriftlichem Verfahren und einem Streitwert von 500 bis 1000 Euro dann insgesamt (eigener Anwalt, gegnerischer Anwalt, Gericht), für das zweitinstanzliche Verfahren knapp 600 Euro Kosten anfallen. Wenn es zu einem Termin kommt knapp 800 Euro.
Person A sollte daher zunächst ihren konkreten Streitwert ermitteln (festgesetzte Beträge der angefochtenen Bescheide - ohne Säumniszuschläge).

Nicht selten liegt der Streitwert unterhalb 500€ - und ist damit angesichts der damit reduzierten Verfahrensgebühren nach Gebührenordnung und des dennoch hohen Aufwands für die Anwälte wirtschaftlich kaum bis gar nicht vertretbar.

Hinweise zu überschlägigen Verfahrenskostenrechnern finden sich im Netz und tlw. auch im Forum - u.a. unter
Ablauf 5a KLAGE ["Beitragsschuldner"]
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10492.msg74424.html#msg74424
[...]
PROZESSKOSTEN

Die aktuellen Kosten-Grundlagen finden sich incl. Links gut zusammengefasst unter
Neue Verwaltungsgerichtsgebühren seit 1.8.2013
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,7111.0.html

Dies sind nur die Gerichtskosten für die 1. Instanz, in welcher kein Anwaltszwang besteht.
Mit den dortigen Links lassen sich aber evtl. auch die folgenden Kosten ermitteln.

[...]

Ausgehend von
- einem Streitwert bis 500€ und
- Verzicht des Klägers auf anwaltliche Vertretung
stellt sich dies anhand des durchaus nicht zu kompliziert zu bedienenden Rechners unter
Prozesskostenrisiko im Zivilrecht nach dem RVG - nur für Profis
(scheint aber auch den Kosten für VERWALTUNGsgerichtliche Fälle zu entsprechen...)
http://www.rechtsanwaltsgebuehren.de/Berechnen/Prozessrisiko.html#Rechn

Kosten für VERWALTUNGsrechtsstreits nach dem RVG
http://www.rechtsanwaltsgebuehren.de/Berechnen/VerwR.html
in 1. Instanz nach bestem Wissen und Gewissen etwa wie folgt dar (Angaben wie immer ohne Gewähr!):

[...]


Die Anwälte/ Kanzleien sollten dann wohl konkret daraufhin angefragt werden, ob diese zum Streitwert xxx zu den Konditionen der Gebührenordnung tätig werden würden und darum gebeten werden, ein entsprechendes Verfahrenskostenrisiko/ Angebot zu unterbreiten.

Und auch die Ablehnung der Rechtsschutzversicherung sollte Person A wohl schriftlich dokumentiert haben - denn auch diese weist aus, dass der instanzliche Rechtsweg eigentlich nicht mehr zumutbar ist.


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Hinweis/ Querverweis aus aktuellem Anlass ;)

In Ausblick auf die unmittelbar bevorstehende Behandlung
BVerfG: Mündliche Verhandlung in Sachen „Rundfunkbeitrag“ 16./17. Mai 2018
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,27021.0.html
und damit auch absehbare Entscheidung des BVerfG dürften nunmehr auch Anträge auf Ruhendstellungen bzw. auf Ausetzung der Verfahren gem. § 94 VwGO gut begründbar sein und könnten (sollten?) - unter Beifügung der verlinkten Pressemitteilung des BVerfG - ggf. entsprechend ergänzt/ nachgereicht/ erneuert oder vorab bzw. gleich mit Einreichung des KlageANTRAGs gestellt werden - siehe dazu tangierende Diskussionen u.a. auch unter
Aussetzung nach § 94 VwGO beim VG Darmstadt
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,25508.0.html
Welche Gerichte setzen das Verfahren aus nach §94 VwGO?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,23918.0.html

Alle Angaben ohne Gewähr. Keine Rechtsberatung.

Hier bitte weiter zum Kern-Thema des hiesigen Threads, welches da lautet
Antrag auf Aussetzung nach §94 VwGO abgelehnt > Was tun?
und insbesondere die Ablehnung der Aussetzung verwaltungsgerichtl. Verfahren in Erwartung der Entscheidung des BVerfG zum Gegenstand hat.
Danke für das Verständnis und die Berücksichtigung.


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