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Autor Thema: Vollstreckungsankündigungen 2016 und 2017 Bereich Südwestfalen  (Gelesen 5923 mal)

P
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Im Fall Person A ist sich unsicher darüber was der Richter genau haben will, dann kann es hilfreich sein diesen zu fragen. Schließlich kann mit Bescheid alles mögliche gemeint sein und A will sicherlich nichts senden was nicht von Belang ist "Datensparsamkeit". Das bringt vielleicht zusätzlich einen Gewinn an Zeit.

Sicherlich will der Richter den Bescheid haben gegen welchen A vorgehen will, aber die Frage ist ob es sich dabei überhaupt um einen Bescheid handelt.

Vielleicht fehlt der Bescheid ja gerade und Person A hat nur noch Unterlagen über die Ersatzvornahme. Das Gesetz regelt ganz klar, welche Elemente ein Verwaltungsakt haben sollte. Anhand dieser wäre der Bescheid zu prüfen. Der Richter muss diese Elemente an sich kennen. Also sollte er diese entsprechend auch mitteilen können. Nicht das Person A gegen etwas vorgeht was kein Bescheid ist.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 15. Juli 2018, 20:18 von PersonX«

 
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