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Autor Thema: ARD / ZDF Gutachter Kirchhof widerspricht dem Bundesverwaltungsgericht  (Gelesen 17459 mal)

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ARD / ZDF Gutachter Kirchhof widerspricht dem Bundesverwaltungsgericht

Bankrott des Rechtssystems


Vor wenigen Wochen hat das Bundeverfassungsgericht eine lange Liste von Bundesorganen, Sendern und Institutionen mit einem Fragenkatalog angeschrieben und um eine Stellungnahme gebeten. Die gestellten Fragen lassen die Versäumnisse der Rundfunk Gesetzgebung bereits erahnen. Hintergrund der Fragen sind die 112 Verfassungsbeschwerden zum Thema Rundfunkbeitrag (Stand: 28.07.2017).

Einige extreme Ungereimtheiten lassen einen gewaltigen Justizskandal, wenn nicht gar Bankrott des Rechtssystems erahnen.

Die BVerwG Urteile vom 18. März 2016 erfolgten bereits ein und zwei Tage nach den Verhandlungen und ließen die aufgezeigte Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts unberücksichtigt. Den Argumenten der Gehörsrüge wichen die Richter aus und ließen die Punkte unbehandelt. Die vielen Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. März 2016 weisen auf den rund 20 Vergleichsseiten nur sehr geringfügige Unterschiede auf. Der copy & paste Einsatz ist allgegenwärtig.


Die Rundfunkabgabe stellt keine Gegenleistung oder ein Entgelt dar

In der mündlichen Verhandlung am Bundesverwaltungsgericht vom 16.03.2016 hat der Rechtsbeistand auf die Entscheidung des BVerfG vom 27.7.1971 und auf die des EuGH vom 13.12.2007 verwiesen, wonach die Rundfunkabgabe keine Gegenleistung darstellt und sie auch kein Entgelt für eine Leistung ist. Der Kläger weist auf diese Tatsache in seiner Revision an das BVerwG unter anderem im Kap. 4.2.2.7.2 darauf hin.

Die explizite Wiederholung der BVerfG/EuGH Entscheidungen bei der dann eingereichten Gehörsrüge zum Urteil (BVerwG 6 C 7.15) vom 18.03.2017 wurde vom BVerwG erneut ignoriert.

Punkt 1 der Gehörsrüge:

Zitat
"1. Vortrag dazu, dass die Wohnungs- und Betriebsstättenabgabe (WBA) keine Gegenleistung für etwas ist

Im Schriftsatz vom 31.05.2015 unter Nr. 1.2 und im Schriftsatz vom 13.03.2016 unter Nr. 2 wurde vorgetragen, dass die WBA keine Gegenleistung und kein Entgelt für etwas ist.

Diese Rechtsfrage ist entscheidungserheblich.

In seiner Entscheidung vom 27.07.1971, 2 BvF 1/86 2 BvF 1/68* u. a., Juris Rz. 39 und 41, hat das BVfG entschieden, dass die an die jeweilige Landesrundfunkanstalt zu zahlende Vorzugslast (damals: die Gebühr; jetzt: „Beitrag“) keine Gegenleistung für eine Leistung ist und auch kein Entgelt für die „durch den Rundfunk gebotenen Leistungen i. S. eines Leistungsaustausches“ ist. Im Schriftsatz vom 13.03.2016 wurde zudem vorgetragen, dass kein Gegenleistungsverhältnis vorliegt, was sich aus dem Urteil des EuGH vom 13.12.2007 in der Rechtssache C-337/06 (Rz. 44 und 45) ergibt.

Denn wenn bereits das BVfG und das EuGH entschieden haben, dass die an die jeweilige Landesrundfunkanstalt zu zahlende Abgabe keine Gegenleistung ist, darf das BVwG diese Abgabe nicht als Gegenleistung für die Programmangebote bewerten.

Der Vortrag des Klägers wurde nicht zur Kenntnis genommen und nicht in Erwägung gezogen.

Dieses ergibt sich aus der Tatsache, dass das BVwG sich inhaltlich nicht damit befasst und sich nicht argumentativ damit auseinandersetzt, dass die WBA nach der Rechtsprechung des BVfG und EuGH keine Gegenleistung ist.

Wenn das BVwG zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hätte, dass die WBA keine Gegenleistung ist, hätte es diese nicht als eine Gegenleistung bewertet.

Wenn es sich bei der WBA nicht um eine Gegenleistung handelt, fehlt es an der Voraussetzung für einen Beitrag.

Dann ist die verfassungsrechtliche Voraussetzung für die Erhebung eines Beitrages nicht gegeben. Sodann hätte das BVwG die Rechtssache nach Art. 100 Abs. 1 GG dem BVfG vorgelegt. Das BVfG würde der Gerichtsvorlage entsprechen.“


Die BVerwG Juristen schreiben in der Entscheidung zur Gehörsrüge vom 9. Juni 2016:

Zitat
„Die Anhörungsrüge des Klägers gegen das Urteil des Senats vom 18. März 2016 – BVerwG 6 C 7.15“ wird zurückgewiesen.

Der Senat hat die erneut angesprochenen Gesichtspunkte in den Gründen des Revisionsurteils vom 18. März 2016 -
BVerwG 6 C 7.15 – allesamt abgehandelt;“

Das Bundesverwaltungsgericht hat mitnichten allesamt abgehandelt, denn in dem Revisionsurteil vom 18.03.2016 schreiben die Richter des BVerwG unter der Rz. 52:

Zitat
„Ebenso wie die Rundfunkgebühr wird der Rundfunkbeitrag als Gegenleistung für das Rundfunkprogrammangebot erhoben“

Selbst im Gutachten über „DIE FINANZIERUNG DES ÖFFENTLICH-RECHTLICHEN RUNDFUNKS“ von Prof. Dr. Dres. h.c. Paul Kirchhof im Auftrag der ARD, des ZDF und D Radio, auf den sich die neue Rechtsgrundlage stützt, weist der Gutachter Paul Kirchhof auf die fehlende Gegenleistung hin (S. 45 des Gutachten):

Zitat
„In der Umsatzsteuer-Entscheidung setzt das Bundesverfassungsgericht die Qualifikation der Rundfunkabgabe als „Gebühr“ ausdrücklich in Anführungszeichen. Sie sei nicht Gegenleistung für eine Leistung, sondern „das von den Ländern eingeführte Mittel zur Finanzierung der Gesamtveranstaltung“.

Anmerkung: Keine Gegenleistung -> kein Beitrag.

Wie hier deutlich wird, erkennen die BVerwG Juristen schlicht die Rechtsprechung des BVerfG/EuGH nicht an.

Es ist aus mehreren Gründen vollkommen abwegig, den Rundfunkbeitrag als "Gegenleistung" zu betrachten. Dass die Abgabe kein "Entgelt für eine Gegenleistung" ist, besagt bereits das höchstrichterlich gesprochene zweite Rundfunkurteil des Bundesverfassungsgerichts:

http://www.telemedicus.info/urteile/Rundfunkrecht/81-BVerfG-Az-2-BvF-168,-2-BvR-70268-2.-Rundfunkentscheidung-Taetigkeit-der-Rundfunkanstalten.html

Zitat
Die Gebühren bezögen sich nicht auf die Sendungen, die unentgeltlich seien, sondern auf das Veranstalten der Sendungen. In Wahrheit seien die Sendungen nicht dazu bestimmt, Einnahmen zu erzielen, sondern dienten dazu, die den Rundfunkanstalten durch Gesetz zugewiesene öffentliche Aufgabe der "Nachrichtengebung im weitesten Sinne" zu erfüllen. (...)

Wie sehr der Rundfunk als eine Gesamtveranstaltung behandelt wird, ergibt sich insbesondere daraus, dass die Länder in verschiedenen Staatsverträgen die Zusammenarbeit der Anstalten, den Finnzausgleich und die gemeinsame Finanzierung eines Zweiten Deutschen Fernsehens vorgesehen haben. Der Teilnehmer seinerseits ist nicht auf die Anstalt seines Landes beschränkt, im Fernsehen schon wegen der Zusammenarbeit der Anstalten und im Rundfunk infolge der Reichweite des Empfangs. Die für das Bereithalten des Empfangsgeräts zu zahlende "Gebühr", die der Anstalt des betreffenden Landes zufließt, ist unter diesen Umständen NICHT Gegenleistung für eine Leistung, sondern das von den Ländern eingeführte Mittel zur Finanzierung der Gesamtveranstaltung. (…)

Dies hat zur Folge, dass die Rundfunkanstalten als Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuerrechts "gelten", obwohl sie in Wirklichkeit nicht Betriebe gewerblicher Art sind, und dass die Gebühren, obwohl sie NICHT als Entgelt für die durch den Rundfunk gebotenen Leistungen im Sinne eines Leistungsaustausches betrachtet werden können, der Umsatzsteuer unterworfen werden.“

Das Bundesverwaltungsgericht verkennt selbst die Urteile anderer Gerichte
"Gegenleistung f. Programmangebot" vs. "Mittel z. Finanzierung d. ö.r. Rundf."?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,17826.msg116607.html#msg116607
die Hinweise der Anwälte am 16.03.2016 bei der Verhandlung in Leipzig, sowie die eigene Rechtsprechung:

Bundesverwaltungsgericht, Urteil v. 09.12.1998, Az. 6 C 13/97:
Zitat
„Rundfunkgebühr ist nach … Finanzierungsquelle für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk“

Wenn die Abgabe eine "Finanzierungsfunktion" hat, kann sie nicht "Entgelt für eine Gegenleistung" sein!

Der Rundfunkbeitrag dient nach § 1 RBStV zur Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks. Den Rundfunkbeitrag als Gegenleistung für das Programmangebot zu betrachten bedeutet, ihm eine Entgeltfunktion zuzusprechen, die er jedoch nicht hat. Der Rundfunkbeitrag hat eine Finanzierungsfunktion. Er dient, wie in § 1 RBStV normiert, der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks.

Mit dem Rundfunkbeitrag wird kein Nutzungsvorteil abgegolten. Zum einen setzt ein Nutzungsvorteil Nutzung voraus. Zum anderen ergibt sich erst gar kein Vorteil, weil Rundfunk nach § 2 RStV die für die Allgemeinheit bestimmte Veranstaltung ist. Wenn Rundfunk allerdings eine für die Allgemeinheit bestimmte Veranstaltung ist, hat die Allgemeinheit als solche höchstens einen mutmaßlichen Vorteil aus der Existenz dieser Veranstaltung. Niemand aus dieser Allgemeinheit hat einen Vorteil gegenüber einem anderen. Der Sondervorteil ist jedoch für einen Beitrag erforderlich und hat sich durch falsche Abgabengestaltung in Luft aufgelöst. Die Nichtnutzer und die aus Sorge vor Repressalien zahlenden Mio. Nichtnutzer der öffentlich-rechtlichen Programme haben definitiv keinen Sondervorteil. Sie werden diskriminiert, belästigt und finanziell genötigt.


Zusammenhang der Rundfunkabgabe mit den Geräten in der heutigen multiplen Telemedienordnung

Die Rundfunkgeräte (heute Multifunktionsgeräte) sind eine Grundvoraussetzung für die Möglichkeit eines Empfangs / der Darstellung der weltweit verfügbaren Medieninhalte. Soweit die Multifunktionsgeräte vorhanden sind, werden sie zudem nutzerabhängig für alle möglichen Anwendungen verwendet, auch als Monitor für Online-Zeitungen, YouTube, Konferenzen, Skype, Fotos, Konsolenspiele, Leih- und Kauffilme, Internet und das Internetradio.

Durch das Bereithalten eines Multifunktionsgerätes wird jedenfalls NICHT offenkundig ein Nutzungs- oder Teilnahmeinteresse an der öffentlich-rechtlichen Rundfunkoption bekundet, noch dass man eine lebenslange finanzielle Hinderung durch den Rundfunkbeitrag in Kauf nehmen will. Die Multifunktionsgeräte spiegeln im 21 Jahrhundert keine Nutzung der öffentlich-rechtlichen Medienoption mehr wider. Der direkte vorteils- und damit abgabenbegründende Zusammenhang (spezifische Beziehung) zwischen dem Gerät und der Nutzung oder auch nur einem offenkundigen Nutzungs-/ Teilnahmeinteresse an den ö.-r. Programmen gab es NUR zur Anfangszeit des öffentlich-rechtlichen Rundfunks. Dies liegt jedoch Jahrzehnte zurück. Zwischen der Wohnungsinhaberschaft und der besondere Vorteile vorgaukelnden Eventualität (öffentlich-rechtliche Rundfunkoption), die obendrein aus dem Überfluss an Medienquellen nach politischer Einflussmöglichkeit (Gremieneinfluss) bestimmt wurde, gibt es überhaupt keine spezifische Beziehung mehr.
 
Ob eine bestimmte Medienoption überhaupt genutzt wird, hängt vor allem mit dem Nutzungswillen zusammen. Doch der ö.-r. Rundfunkbeitrag basiert nunmehr auf der sachlich nicht zusammenhängenden Wohnungsinhaberschaft, völlig unabhängig von der Nutzung oder Nichtnutzung dieser ö.-r. Option.


Verstoß gegen den Gleichheitssatz nach Artikel 3 Abs.1 GG

Zitat
„Werden Beiträge erhoben, verlangt der Art. 3 Abs. 1 GG, dass eine Differenzierung zwischen Beitragspflichtigen und nicht Beitragspflichtigen nach Maßgabe des Vorteils vorgenommen wird, dessen Nutzungsmöglichkeit mit dem Beitrag abgegolten werden soll.“
Quelle: 1 BvR 668/10, 1 BvR 2104/10, Beschluss vom 25. Juni 2014 , RZ 51
http://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2014/06/rs20140625_1bvr066810.html


Beim Rundfunkbeitrag wird jedoch überhaupt nicht nach den Beitragspflichtigen mit Vorteil und nicht Beitragspflichtigen ohne Vorteil differenziert. Es wird auch nicht berücksichtigt, ob die Möglichkeit erwünscht oder unerwünscht ist. Damit ist die Typisierung nach Wohnungsinhabern vollkommen ungeeignet. Die finanzielle Gleichbehandlung der Nichtnutzer sowie der aus Sorge vor Repressalien zahlenden Nichtnutzer und der Nutzer des ö.-r. Rundfunks verstößt gegen den Artikel 3 Abs.1 GG.

Die Härtefälle, Befreiung der Konsulate, ... werden nicht nach dieser BVerfG Regel bestimmt und sind damit für die Differenzierung nach Art. 3 Abs. 1 GG zwischen Beitragspflichtigen und nicht Beitragspflichtigen nach Maßgabe des Vorteils nicht relevant.

Die theoretische Nutzungs-Möglichkeit ist eine Fiktion, genau wie die Möglichkeit ins Fußballstadion zu gehen oder einen Flug nach Mallorca zu buchen. Die Möglichkeit kann erwünscht oder unerwünscht sein. Die theoretische Nutzungs-Möglichkeit hat die ganze Allgemeinheit. Auf Grund des niedrigen Anschaffungspreises, einige einfache Radios sind schon für 10 bis 20 € zu bekommen, stellen fehlende Geräte keine Hinderung für den Empfang dar.

Bei einer Anknüpfung des „Rundfunkbeitrags“ an eine theoretische Nutzungs-Möglichkeit existiert der Sondervorteil gar nicht. Er hat sich in Luft aufgelöst. Es wird eine Eventualität bebeitragt, welche die Allgemeinheit ohnehin durch tausend andere Quellen/Internet im Überfluss bereits schon hat. Es soll eine vermeintliche Leistung bezahlt werden, die der Bürger weder bestellt hat, noch im Einzelfall auch will. Für die Nichtnutzer des ö.-r. Rundfunks und die Millionen Bürger, die aus Sorge vor Repressalien noch aktuell die Zwangs-Zahlungen leisten, wandelt sich der vorgegaukelte Vorteil in eine finanzielle Nötigung und psychische Belästigung.

Die Logik der Zahlungspflicht ist fehlerhaft, denn mit der Logik wird den Nichtnutzern und den aus Sorge vor Repressalien zahlenden Mio. Nichtnutzern der öffentlich-rechtlichen Programme die nicht gewollte Nutzungsmöglichkeit (Eventualität) fiktiv zugerechnet. Die Zurechnung ist vollkommen abwegig. Das darf der Gesetzgeber nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts BVerfGE 31, 314 nicht:

Zitat
„Es darf indessen nicht außer acht gelassen werden, daß sich der Gesetzgeber nicht beliebig der Fiktion bedienen kann. Ihm sind unter anderem bestimmte Grenzen auch dadurch gesetzt, daß der Verfassungsgesetzgeber, wenn er direkt oder indirekt auf Begriffe Bezug nimmt, die er der allgemeinen Rechtsordnung entlehnt, diese nicht mit einem beliebigen Inhalt füllen kann.“


Kann das Bundesverfassungsgericht den Bankrott des Rechtssystems noch verhindern und diesen Justiz Irrsinn stoppen?


Edit DumbTV:
*Bei 2 BvF 1/86 handelt es sich um einen Zahlendreher und wurde auf 2 BvF 1/68 korrigiert


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 16. Oktober 2018, 22:55 von DumbTV«

  • Beiträge: 2.624
  • Ersatzmaßstab Wohnung: das BVerfG erklärt die Welt
Du hast dir deine im letzten Satz formulierte Frage eigentlich selbst beantwortet. Beim Bundesverwaltungsgericht handelt es sich um eines der höchsten Gerichte der Republik. Man konnte im Grunde sicher sein, dass dessen hoch bezahlte Mitglieder auch angesichts der anzunehmenden fachlichen Qualifikation nicht nur die in den Klagen erhobenen Vorwürfe gegen das System des sogn. Rundfunkbeitrags genaustens prüfen, bewerten und wichten, sondern auch den verfassungsrechtlichen Kontext zu Rundfunkentscheidungen des Bundesverfassungsgerichts erkennen und beachten würden. Zudem konnte man erwarten, dass die Richter die Dimension der Beschwerden erkennen,  womit nicht nur die Einordnung in europäisches Recht gemeint ist, vielmehr auch die Erkenntnis, dass wenigstens einige Kläger auf eine Klagabweisung mit der Anrufung des Verfassungsgerichts reagieren würden. Dies hätte man dadurch beachten müssen, dass man ein besonderes Augenmerk auf eine saubere und umfassende Argumentation hinsichtlich der verfassungsrechtlichen Gründe in den Klagen hätte legen müssen. Nichts von alledem haben die Richter gemacht. Stattdessen Oberflächlichkeit, Misachtung, Arroganz, Willfährigkeit gegenüber den Sendern und den Landesregierungen, kurz Schlamperei. Die Urteile kann man den Richtern nur um die Ohren schlagen.

Damit ist das Unglück bereits geschehen. Eines der höchsten Gerichte im Land, zuständig für Streit zwischen Bürgern und Verwaltung, hat sich als parteiisch erwiesen und fachlich unmöglich gemacht. Dr. Hennecke hat dies wunderbar aufgespiesst. Damit scheidet das BVerwG als Streitschlichter auch künftig aus. Die Reputation des Gerichts ist im Eimer, und zwar unabhängig von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts. Dieses kann sich nur entscheiden, ob es die Sache dreht und damit die gesamten Verwaltungsgerichte abwatscht, oder alles noch schlimmer macht. Entscheidet das BVerfG wie das BVerwG systemkonform und bestätigt wie die VG den Kurs der Politik, so erledigt sich auch dieses Gericht.

Ich halte eine schlechte, weil falsche Entscheidung des BVerfG für möglich. Dies u. A. weil diese Richter politisch besetzt wurden und nicht unbedingt umfassend fachlich versiert sind. Für den Fall müssen wir mindestens einen der Kläger motivieren den EUGH anzurufen. Daher erkläre ich hier nochmals meine Bereitschaft einen solchen Gang, so er erforderlich wird, finanziell zu unterstützen. Und ich bin überzeugt davon, dass diese Community in dem Fall die nötigen Mittel aufbringen kann und wird.

M. Boettcher


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Ken Je(b)sen, Betreiber von KenFM, soll "politische Entfremdung" betreiben und "unwahre Verschwörungstheorien" verbreiten. Daher beobachtet ihn der sogn. Verfassungsschutz. Würden die "Verschwörungspraktiker" dieses Dienstes ihren Maßstab an den öffentlich-rechtlichen Rundfunk und Publikationen von der BILD-Zeitung bis zum Magazin SPIEGEL anlegen, in Deutschland bliebe kein Medium unbeobachtet. So schnell wird in Deutschland zum Staatsfeind, der nicht mit dem Strom schwimmt.

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  • Beiträge: 272
@drboe,

man könnte jeden Deiner Sätze hervorheben. Ich hoffe, das BVerfG macht sich auch über den Verlust des Ansehens Tausender anderer Richter Gedanken und lässt die Verwaltungsrichter für ihre politische Gefolgschaft entsprechend „büßen“. So kann das Rechtssystem „gerettet“ werden.


@alle

Für noch laufende Klagen vor den Verwaltungsgerichten ist es unerlässlich, bei der Behandlung der Gegenleistungsfrage die hier im Thread hervorgehobenen Aussagen des ARD / ZDF Gutachters Prof. Dr. Dres. h.c. Paul Kirchhof und die Vorgaben des BVerfG zur Sprache zu bringen sowie ins Protokoll aufnehmen zu lassen. Die Fehler des BVerwG müssen deutlich hervorgehoben werden, um den VG Richtern den Schwenk zum geltenden Recht zu erleichtern.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 03. Dezember 2017, 11:24 von maxkraft24«

  • Beiträge: 979
  • So hatten sie es sich auch diesmal wieder gedacht.
Das hoffen wir mit Dir...

...
 Ich hoffe, das BVerfG macht sich auch über den Verlust des Ansehens Tausender anderer Richter Gedanken und lässt die Verwaltungsrichter für ihre politische Gefolgschaft entsprechend „büßen“. So kann das Rechtssystem „gerettet“ werden.
...

Vielleicht ist es allmählich & tendenziell aber auch noch etwas mehr, als "nur" das Rechtssystem, das gerettet werden müsste. Das Problem ist mittlerweile weitaus größeren Maßstabs. Und der sogenannte "Rundfunkbeitrag" - bzw. der auf dem "Humus" erwachsene Justizskandal - ist nur die ggw. größte deutlich wahrnehmbare elementare Verwerfung, was letztlich die Unterwanderung von Staat & Gesellschaft durch die etablierte Politik (Parteienoligarchie) mit Schaffung der Parallelgesellschaft der Reichen bzw. Mächtigen & Schönen (nur reich/mächtig reicht aber auch schon:-->) inkl. ÖRR-Fuzzies als Garde der Herolde, und der immer vollständigeren und auch immer weniger um Verstecken bemühten Usurpation von Macht und politisch-rechtlicher Kultur anlangt.

Die Tatsache, dass die etablierte Politik im aktuellen Zusammenhang den beschriebenen Verfall des Rechtssystems billigend in Kauf genommen hat bzw. nimmt bzw. u. U. sogar betreibt, indem hinter den Kulissen entsprechend Einfluss genommen wurde oder wird, läßt durchaus eine Menge Unrat wittern, was die Denkrichtung eines wesentlichen Teils der politischen "Elite" dieses Landes angeht, wie sie künftig zu "regieren" gedenkt. Bei dem, was manche der Herrschaften vorhaben, braucht man irgendwann kein Rechtssystem mehr, das den vorgetragenen Rechtsstaatsidealen auch real Genüge zu tun hätte - eine schöne Fassade und entsprechende Parolen im Sozialkundeunterricht von der 5. - 9. Klasse genügen dann vollauf.

Bspw. dieses "Vorratsdatenspeicherung von BVerfG / Europ. Gerichtsbarkeit prakt. verboten? Drauf' geschissen! "Wir" (allen voran CDU & Spezialdemokraten) machen Vorratsdatenspeicherung, fertig!" dürfte durchaus ganz handfeste Gründe haben. Auch die Tatsache, dass die angeblich zu Erwischenden (Terroristen & Schwerkriminelle) mit keiner dieser ganzen Maßnahmen erwischt wurden und werden, und dass trotzdem wider besseres Wissen immer wieder eben das gebetsmühlenartig als Handlungsmotivation beschworen wird.

Insofern:  Hoffentlich gehört die aktuell zuständige Besetzung des BVerfG zur (im allg. nicht so zahlreich vorfindbaren) Kategorie von etwas weiter als nur bis zu ihren Buchdeckeln denkenden JuristInnen, die auch ein bißchen mitbekommen, was sonst in diesem Lande so vor sich geht und eine adäquate Einordnung in den Gesamtzusammenhang vorzunehmen wissen.

Das "Wort zum Sonntag" gehört natürlich eigentlich woanders hin ;-) - deshalb selbstredend keine weitere Vertiefung an dieser Stelle, sondern ggf. lieber woanders


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 05. Dezember 2017, 17:08 von Viktor7«
"Es ist dem Untertanen untersagt, das Maß seiner beschränkten Einsicht an die Handlungen der Obrigkeit anzulegen." - v. Rochow

"Räsoniert, soviel ihr wollt und worüber ihr wollt, aber gehorcht!" - Dieser Wunsch Friedr. II. ist wohl der Masse immer noch (oder wieder) Musik in ihren Ohren...

"Macht zu haben, heißt, nicht lernen zu müssen" - Karl Werner Deutsch. Der muss unsere Anstalten & die dt. Verwaltungsgerichtsbarkeit gekannt haben.

V
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Siehe auch diese zusammenhängende Beiträge:

Ehem. Richter am BVerwG widerlegt absurde Argumente im Urteil vom 18.03.2016
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,20115.msg130062.html#msg130062

Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) verstrickt sich weiter in Widersprüche
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,24709.msg156588.html#msg156588


Hat schon jemand der Presse einen Wink gegeben?


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Die Politik hat nicht den Verfall des Rechtsystemt in Kauf genommen sondern ich gehe davon aus, dass sie ihn angewiesen hat um ihr eigenes Überleben auch angesichts der Perteiverschiebungen zu sichern. Immerhin haben sie durch die neue Verteilung im Schnitt 13% weniger Wahlkostenerstattung und Parteienfinanzierung und Diäten. Allein die SPD dümpelt bei nur noch um die 20% und die CDU einst über 40% jetzt bei um die 30%. Das ist richtig viel Verlust von Kohle.
Die Richter sind letztendlich genauso unabhängig wie der ör. Dazu muss man sich nur klar machen wie der Auswahlprozess / die Ernennung erst zum Richter auf Probe und dann zum Richter erfolgt. Kritik daran gibt es zu genüge:

https://de.wikipedia.org/wiki/Richterwahlausschuss#Kritik

Kein Finanzamt würde ohne Weisung von oben Vollstreckungsmaßnahmen für eine Nichtvollstreckungsbehörde ausführen. Das untersagt die AO (249) indem sie nicht nur die erlaubten Vollstreckungsbehörden namentlich nennt, sondern auch als einzig landesweit zuständige aufführt. Zu Beginn haben einige FAs ja offensichtlich auch die Amtshilfe verweigert.
Keine Meldebehörde würde ohne Weisung von oben Meldedaten an eine Nichtbehörde herausgeben, ohne dass es dafür ein gemäß GG 73 (1) 3 nötiges Bundesgesetz gibt.
Kein weisungsgebundener Staatsanwalt würde ohne Anweisung von oben offenkundige Straftaten wie etwa Amtsanmaßung (Bescheide), Missbrauch von Hoheitsrechten (Verwaltungsakte) im Sande verlaufen lassen,
Kein Gericht würde ohne "Weisung" von oben so offenkundige Rechtsverstöße wie Gleichheitsgrundsatz oder Verstoß gegen die Gewaltenteilung zulassen. Die Anstalten schaffen durch ihre Satzungen objektives Recht, sie schaffen sich ihre eigenen vollstreckbaren Titel und treten am Ende auch noch als Vollstreckungsbehörden auf und verlangen Amtshilfe. Sie fungieren somit als Legislative, Judikative und Exikutive in einem.


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Nicht in Foren aufregen sondern sich an die Verursacher wenden. An die Parteien, Fraktionen, Politiker, Institutionen... Unbequeme Fragen stellen, Antworten verlangen. Webauftritte, Facebook, Kontaktformulare, Abgeordnetenwatch.. Die Fragen sollen für alle sichtbar sein. Niemand soll behaupten können, er hätte ja von nix gewusst.

 
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