"Beitragsservice" (vormals GEZ) > Bayern
SOS - Suche GEZ-Verweigerer unter der Einkommensgrenze - ohne Jobcenteranmeldung
Markus KA:
--- Zitat von: Mitternacht am 02. Dezember 2017, 01:29 ---Widerspruch > Funkpause, knapp über ein Jahr...
Am 10.10.2017 kam die Mahnung mit dem freundlichen Hinweis bei Nichtzahlung Geldeintreibung...
--- Ende Zitat ---
Wie bereits im vorherigen Beitrag richtig bemerkt, die meisten Anwälte sind zum Thema Rundfunkzwangsbeitrag leider nicht umfangreich informiert.
Es ist ein MUSS immer mit der zuständigen Rundfunkanstalt zu kommunizieren oder als Beklagter einzusetzen, niemals mit dem Beitragsservice.
Person M wurde darüber informiert, wenn nach drei Monaten kein Widerspruchsbescheid eingetroffen ist, dass eine Klage möglich ist (§ 75 VwGO). Klagen zum Thema Befreiung sind gerichtskostenfrei.
Mahnungen können Vorboten einer Zwankgsvollstreckung sein. Möglicherweise empfiehlt es sich eine Beschwerde gegen die Mahnung und einen Widerspruch gegen die Mahngebühr an die zuständige Rundfunkanstalt zu richten.
Mitternacht:
Zum Stand: Die Person M erhielt Anfang Dezember vom zuständigen Verwaltungsgericht ein Schreiben mit den Hinweis: Im vorliegenden Verfahren sind keine Erfolgsaussichten in der Sache erkennbar, M wird gebeten, gegenüber dem Gericht zu erklären, ob die Klage zurückgenommen wird ...
noGez99:
--- Zitat ---Im vorliegenden Verfahren sind keine Erfolgsaussichten in der Sache erkennbar, M wird gebeten, gegenüber dem Gericht zu erklären, ob die Klage zurückgenommen wird ...
--- Ende Zitat ---
Warum sollte M die Klage zurückziehen? Eine Klage auf Härtefall ist doch gerichtskostenfrei. (M spart eventuell die 20Euro Auslagenpauschale des Beklagten, da bin ich mir aber nicht sicher)
Und so kurz vor dem Urteil des BVerfG würde ich keine Klage zurückziehen.
Weiterhin: Das Verwaltungsgericht ist an das BVerfG gebunden, und das hat Urteile zum Härtefall:
--- 1 BvR 3269/08 - 1 BvR 656/10 - 1 BvR 665/10 --- hilfreich 1 BvR 2550/12 RN 5
Die kann M sich mal anschauen (ich habe das hier aus dem Forum (nicht selbst verifiziert))
Nichtgucker:
--- Zitat ---Bei einem weiteren telefonischen Kontakt mit der GEZ hatte M von einem Sachbearbeiter einen anderen, recht interessanten TIPP bekommen: Beim Arbeitsamt anmelden, das Clearing machen lassen, wenn Hilfsbedürftigkeit besteht, auf die Zahlung zu verzichten und den Gebührenbefreiungsschein mitnehmen – diesen Tipp hat M auch in schriftlicher Form erhalten.
Doch diese „Rechnung“ geht bei der für M zuständigen Fallmanagerin im Jobcenter nicht auf.
--- Ende Zitat ---
Warum nicht ? Die angedrohten Sanktionen / Auflagen sind doch uninteressant, wenn keine Leistungen bezogen werden (freiwilliger Verzicht auf Sozialleistungen). Es geht doch bei der GEZ-Befreiung nur darum, dass aus dem Bewilligungsbescheid des Jobcenters erkennbar ist, dass grundsätzlich aufgrund der Einkommens- und Vermögenssituation ein Anspruch auf ALG 2 besteht ! Auf einen konkreten Bezug kommt es nicht an. Nachdem der Bewilligungsbescheid da ist, meldet sich die Person einfach wieder beim Jobcenter ab. Die Inhalte der Eingliederungsvereinbarung werden damit gegenstandslos. Das Jobcenter freut sich über jeden, der eigentlich Anspruch auf Leistungen hätte und sich freiwillig abmeldet ...
Shuzi:
--- Zitat von: Mitternacht am 11. Dezember 2017, 19:32 ---Zum Stand: Die Person M erhielt Anfang Dezember vom zuständigen Verwaltungsgericht ein Schreiben mit den Hinweis: Im vorliegenden Verfahren sind keine Erfolgsaussichten in der Sache erkennbar, M wird gebeten, gegenüber dem Gericht zu erklären, ob die Klage zurückgenommen wird ...
--- Ende Zitat ---
Bzgl. folgender Aussage
--- Zitat ---Daraufhin hat mein Anwalt Klage beim zuständigen Bayerischen Verwaltungsgericht eingereicht. Am 24.10.2017 wurde die Klage von der gegnerischen Anwaltskanzlei abgewiesen und ferner wurde mitgeteilt, dass die Klägerin die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat. Daher stellt M jetzt einen Antrag auf Prozeßkostenhilfe und hofft, dass er durchgeht
--- Ende Zitat ---
wäre zunächst von Interesse welche Art Klage beim VG eingereicht wurde. Klage auf Befreiung oder Anfechtungsklage gegen die Verwaltungsakte (Festsetzungsbescheide). Ferner wäre von Interesse auf welches Verfahren sich der neuerliche Hinweis des VG bzgl. der Erfolgsaussichten bezieht. Auf die Klage bzgl. Befreiung bzw. Anfechtung, oder auf den Antrag auf Prozeßkostenhilfe.
Abgesehen davon handelt es sich bei der Stellungnahme der gegnerischen Anwaltskanzlei nicht um eine Klageabweisung sondern vermutlich nur um eine Klageerwiderung, also um einen Antrag auf Klageabweisung.
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