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Autor Thema: bei Impressum von Internetseiten/Telemedien tlw. Bezug auf "RStV" (neben "TMG")?  (Gelesen 6795 mal)

n
  • Beiträge: 390
Edit "Bürger" - kurze web-Suche liefert erste Antworten ;)

heise, 26.02.2007
Impressumspflicht für Webseiten neu geregelt!
Ab voraussichtlich dem 1. März schreiben Bestimmungen im Rundfunkstaatsvertrag und im Telemediengesetz die Angaben vor, die Webmaster über sich preisgeben müssen. Rechtlich zugelassene Anonymität bleibt die große Ausnahme
von Stephan Ott

"[...] Bislang waren die notwendigen Pflichtangaben nahezu wortgleich in § 6 des Teledienstegesetzes (TDG) bzw. in § 10 des Mediendienstestaatsvertrags (MDStV) enthalten. Die in Grenzbereichen schwierige Abgrenzung zwischen Tele- und Mediendiensten, die für das Impressum keine wichtige Rolle spielte, wird mit der Neuregelung abgeschafft. Die alten Kategorien werden in der neuen der sog. "Telemedien" zusammengefasst. An Stelle der beiden alten Gesetze treten das TMG und der RStV.
Das TMG regelt dabei vorwiegend die technischen und wirtschaftlichen Aspekte von Webseiten,
der RStV Fragen, die die Inhalte der Telemedien betreffen.
Beide Gesetze gelten nebeneinander. [...]"

weiterlesen unter
https://www.heise.de/tp/features/Impressumspflicht-fuer-Webseiten-neu-geregelt-3410219.html

Auch heißt es nicht, dass jeder sich auf die jeweils "richtige"/ anzuwendende Rechtsgrundlage bezieht.

Der konkrete und "nutzbringende" Bezug zum Forum-Thema "Rundfunkbeitrag" müsste wenn, dann erst noch herausgearbeitet werden.
Eine Diskussion von Impressumspflichten überstiege die Kapazitäten des Forums.
Danke für das Verständnis und die Berücksichtigung.


----------


Jobcenter Dortmund
http://www.jobcenterdortmund.de/site/impressum/
Zitat
Das Jobcenter Dortmund ist eine gemeinsame Einrichtung nach § 44 b SGB II in der Rechtsform einer öffentlich-rechtlichen Gesellschaft sui generis (?) und wird vertreten durch die Geschäftsführer (?) Herrn Frank Neukirchen-Füsers und Herrn Jörg Dannenberg (stellv. Geschäftsführer).
Inhaltlich Verantwortlicher gemäß § 55 Abs. 2 RStV***: Michael Schneider
***? = das ist aus dem Rundfunkstaatsvertrag, was hat der mit Jobcentern zu tun?

Jobcenter Köln
http://www.jobcenterkoeln.de/page/impressum
Zitat
Das Jobcenter Köln ist eine gemeinsame Einrichtung gemäß Art. 91e Grundgesetz sowie §§ 6d, 44b ff. SGB II in der Rechtsform einer öffentlich-rechtlichen Gesellschaft sui generis. Es wird vertreten durch den Geschäftsführer Olaf Wagner.

Inhaltlich Verantwortlicher gemäß § 55 Abs. 2 RStV: Olaf Wagner.
>>> Selbes wie oben: Müssen Internetseiten von Behörden sich auf RStV beziehen?

Jobcenter Siegen
http://www.jobcenter-kreis-siegen-wittgenstein.de/site/impressum/
Zitat
Das Jobcenter Köln (Fehler oder ist Siegen Unterabteilung von Köln?) ist eine gemeinsame Einrichtung nach § 44 b SGB II in der Rechtsform einer öffentlich-rechtlichen Gesellschaft sui generis. Das Jobcenter Kreis Siegen-Wittgenstein wird vertreten durch die Geschäftsführerin Stephanie Krömer.

Inhaltlich Verantwortlicher gemäß § 55 Abs. 2 RStV: Stephanie Krömer

Dagegen
Finanzamt
https://www.finanzverwaltung.nrw.de/de/doorpage/impressum
Zitat
Internetangebot aus dem Bereich der Finanzverwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen

Angaben gem. § 5 des Telemediengesetzes (TMG)
Anbieter dieser Internetseiten ist das Ministerium der Finanzen des Landes Nordrhein-Westfalen als Körperschaft des öffentlichen Rechts.


Edit "Bürger":
Der konkrete und "nutzbringende" Bezug zum Forum-Thema "Rundfunkbeitrag" müsste erst noch herausgearbeitet werden.
Danke für das Verständnis und die Berücksichtigung.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 20. Januar 2018, 18:49 von Bürger«

n
  • Beiträge: 390
"Der konkrete und "nutzbringende" Bezug zum Forum-Thema "Rundfunkbeitrag"

Korrekt, aber es scheint es wundert sich - ausser uns beiden - kaum jemand was "Rundfunk" mit Webseiten von Jobcentern zu tun hat. Es scheint man bezieht sich nun auch ausserhalb TV/Radio mehr auf dieses Machwerk, vermutlich als Legitimationsversuch ? Auch natürlich interessant, dass Jobcenter (wie sog. "BS" in Köln) auch Geschäftsführer statt Behördenleiter haben... ;)

Es gibt keinen Grund warum eine Impressumspflicht in einem Vertrag über "Rundfunk" geregelt sein sollte...ausser...das Machwerk wichtiger zu machen...


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 20. Januar 2018, 18:31 von Bürger«

H
  • Beiträge: 583
Jobcenter Dortmund
http://www.jobcenterdortmund.de/site/impressum/
Zitat
Das Jobcenter Dortmund ist eine gemeinsame Einrichtung nach § 44 b SGB II in der Rechtsform einer öffentlich-rechtlichen Gesellschaft sui generis (?) und wird vertreten durch die Geschäftsführer (?) Herrn Frank Neukirchen-Füsers und Herrn Jörg Dannenberg (stellv. Geschäftsführer).
Inhaltlich Verantwortlicher gemäß § 55 Abs. 2 RStV***: Michael Schneider
***? = das ist aus dem Rundfunkstaatsvertrag, was hat der mit Jobcentern zu tun?

Jobcenter Köln
http://www.jobcenterkoeln.de/page/impressum
Zitat
Das Jobcenter Köln ist eine gemeinsame Einrichtung gemäß Art. 91e Grundgesetz sowie §§ 6d, 44b ff. SGB II in der Rechtsform einer öffentlich-rechtlichen Gesellschaft sui generis. Es wird vertreten durch den Geschäftsführer Olaf Wagner.

Inhaltlich Verantwortlicher gemäß § 55 Abs. 2 RStV: Olaf Wagner.
>>> Selbes wie oben: Müssen Internetseiten von Behörden sich auf RStV beziehen?

Jobcenter Siegen
http://www.jobcenter-kreis-siegen-wittgenstein.de/site/impressum/
Zitat
Das Jobcenter Köln (Fehler oder ist Siegen Unterabteilung von Köln?) ist eine gemeinsame Einrichtung nach § 44 b SGB II in der Rechtsform einer öffentlich-rechtlichen Gesellschaft sui generis. Das Jobcenter Kreis Siegen-Wittgenstein wird vertreten durch die Geschäftsführerin Stephanie Krömer.

Inhaltlich Verantwortlicher gemäß § 55 Abs. 2 RStV: Stephanie Krömer

Ich habe auch noch einen:

Zitat
Impressum:
Verantwortlich für das Angebot auf www.xxxx.de gemäß §5 Telemediengesetz sowie § 55 Abs.1 Rundfunkstaatsvertrag:
Media MArkt TV-Hifi-Elektro GmbH Goslar. Adressangaben

(Der Text stammt aus einem Emailfooter, welche mir zugeschickt wurde)

Warum beruft sich ein privates Unternehmen auf eine Rundfunkstaatsvertrag ?

Ich kan mich doch auch nicht auf einen Vertrag berufen, den (zwei oder mehrere) von mir unabhängig eingegangen sind.....

Ich verstehe das nicht.....

Grüße
Adonis


Edit "Bürger":
Ohne jetzt hier zu pingelig zu werden - mglw. müsste sich eher auf das "Gesetz zum RStV" bezogen werden. Ungeachtet dessen ist der RStV durch Zustimmung in Landesgesetz überführt - und hat damt keinen herkömmlichen "Vertragscharakter". Das gilt es zu unterscheiden - siehe u.a. unter
Klarstellung zu irreführenden Videos bzgl. Gesetz/ Vertrag/ GV, etc.
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10628.0.html
Ungeachtet dessen bleibt die Frage, weshalb Impressumspflichten für Telemedien in 2 unterschiedlichen Gesetzeswerken geregelt werden - eine davon ein Landesgesetz zu Rundfunk.
Dies dürfte hier wohl das Kern-Thema sein bzgl. des Thread-Betreffs
bei Impressum von Internetseiten/Telemedien tlw. Bezug auf "RStV" (neben "TMG")?
zu welchem wir bitte eng und zielgerichtet diskutieren sollten.
Danke für das Verständnis und die Berücksichtigung.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 02. Dezember 2017, 17:23 von Bürger«

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Offenbar können oder wollen manche nicht zwischen Rundfunk und Telemedien unterscheiden; beides hat aber erst einmal nichts miteinander zu tun, denn im Web hat es nämlich nur Telemedien und keinen Rundfunk.


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Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)

Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, der Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

  • Beiträge: 586
  • Status: Noch nie Rundfunkbeiträge bezahlt.
Moin.

http://www.linksandlaw.info/Impressumspflicht-Notwendige-Angaben.html
Zitat
Die Impressumspflicht nach § 5 TMG / § 55 RStV

... Beide Gesetze gelten nebeneinander. Für das Impressum einer Webseite bedeutsam sind die Bestimmungen in § 5 TMG und § 55 RStV. ...

Ich betreue selber 2 von mir selbst erstellte und ins Netz gestellte Webseiten, und verweise im Impressum nur wegen der Rechtssicherheit, damit ich nicht abgemahnt werden kann, auf beides.

Frei  8)


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-> Link zur aktuellen Situation einer fiktiven Person F

-> Link zur fiktiven 60-seitigen Klagebegründung einer fiktiven Person F

Die Freiheit des Menschen liegt nicht darin, dass er tun kann, was er will, sondern dass er nicht tun muss, was er nicht will.

n
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Ist ja lustig, da hatte jemand denselben Gedanken wie ich:

I
Zitat
Impressum
Anfrage an:
    Jobcenter Kreis Siegen-Wittgenstein
Verwendete Gesetze:

        Verbraucherinformationsgesetz Bund (VIG)
        Umweltinformationsgesetz Bund (UIG)
        Informationsfreiheitsgesetz Bund (IFG)

Status dieser Anfrage:
    Anfrage muss klassifiziert werden
Zusammenfassung der Anfrage
    "Inhaltlich Verantwortlicher gemäß § 55 Abs. 2 RStV ...." http://www.jobcenter-kreis-siegen-wit... Rundfunkstaatsvertrag gilt für Rundfunk und Radio. Ist Jobcenter Kreis Siegen-Wittgenstein Teil eines Rundfunk- bzw. Radioanbieters, sodass auch für ihn der Rundfunkstaatsvertrag gilt? Anders kann man Bezug im Impressum zu Rundfunkstaatsvertrag nicht erklären. Bitte erklären Sie diese Situation.

https://fragdenstaat.de/anfrage/impressum-5/

Auch interessant, Jobcenter sind wohl Unternehmen und haben auch sog. Zielvereinbarungen (also Kosten drücken) per sog. "Zielvereinbarung" (wohl ähnlich Rfstv): https://fragdenstaat.de/anfrage/ifg-antrag-zielvereinbarung-des-jobcenters-12/


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 19. Januar 2018, 18:26 von Alpha667«

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  • Ersatzmaßstab Wohnung: das BVerfG erklärt die Welt
Ein Impressum, dass sich auf ein Gesetz bezieht - "Verantwortlicher gemäß ..." - ist Schwachfug. Die Gesetze fordern die Angabe des Namens einer verantwortlichen Person, nicht die Erwähnung der gesetzlichen Grundlagen für diese Angaben.
Ich stelle mich ja auch nicht in der Form vor "mein Name ist ... , gemäß XX Meldegesetz gemeldet und wohnhaft in ..., Soundsogasse N". Ich überquere Straßen nicht, indem ich zuvor alle anderen Verkehrsteilnehmer auf die gültige StVO hinweise und dass es verboten ist, mich dabei mit Fahrzeugen zu verletzen, andernfalls ich auf der Grundlage von BGB, StGB und StVO Ansprüche geltend machen könnte.
Nein, man erfüllt die gesetzlichen Pflichten, wenn im Impressum ein Name steht. Welches Gesetz einen dazu motiviert, ist völlig uninteressant.

M. Boettcher


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 19. Januar 2018, 20:33 von Bürger«
Ken Je(b)sen, Betreiber von KenFM, soll "politische Entfremdung" betreiben und "unwahre Verschwörungstheorien" verbreiten. Daher beobachtet ihn der sogn. Verfassungsschutz. Würden die "Verschwörungspraktiker" dieses Dienstes ihren Maßstab an den öffentlich-rechtlichen Rundfunk und Publikationen von der BILD-Zeitung bis zum Magazin SPIEGEL anlegen, in Deutschland bliebe kein Medium unbeobachtet. So schnell wird in Deutschland zum Staatsfeind, der nicht mit dem Strom schwimmt.

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    • Protest + Widerstand gegen ARD, ZDF, GEZ, KEF, ÖRR, Rundfunkgebühren, Rundfunkbeitrag, Rundfunkstaatsvertrag:
Nein, man erfüllt die gesetzlichen Pflichten, wenn im Impressum ein Name steht.
Welches Gesetz einen dazu motiviert, ist völlig uninteressant.
Aber genau welche "gesetzlichen Pflichten" erfüllt man denn? ;)
Genau darin besteht ja die Irritation in der Eingangsfrage.

Welches Gesetz einen zu den Angaben "motiviert", mag uninteressant sein...
...nicht jedoch, welches Gesetz einen dazu (vermeintlich?) verpflichtet.

Hier im Thread soll herausgefunden werden, weshalb im
Impressum von Internetseiten/Telemedien tlw. Bezug auf "RStV" (neben "TMG")?
genommen wird - und ob (und warum) eine Verpflichtung aus dem RStV heraus besteht, da dies unlogisch erscheint, offenkundig aber tlw. dort geregelt wird.

Auch wenn ich diese Frage/n persönlich erst mal nicht für so wichtig halte (oder deren Wichtigkeit noch nicht erkenne),
so sollten in diesem Thread diese Frage/ und deren Antwort/en erörtert werden.


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  • Ersatzmaßstab Wohnung: das BVerfG erklärt die Welt
Aber genau welche "gesetzlichen Pflichten" erfüllt man denn? ;)
Genau darin besteht ja die Irritation in der Eingangsfrage.

Welches Gesetz einen zu den Angaben "motiviert", mag uninteressant sein...
...nicht jedoch, welches Gesetz einen dazu (vermeintlich?) verpflichtet.

Hier im Thread soll herausgefunden werden, weshalb im
Impressum von Internetseiten/Telemedien tlw. Bezug auf "RStV" (neben "TMG")?
genommen wird - und ob (und warum) eine Verpflichtung aus dem RStV heraus besteht, da dies unlogisch erscheint, offenkundig aber tlw. dort geregelt wird.

Warum redet ein Dummkopf dummes Zeug? Weil die anderen Trottel es vormachen, vielleicht? Vor Jahren gab es unzählige Distanzierungen auf Webseiten unter Bezug auf ein Urteil des LG Hamburg. Dabei hatte das Gericht das, was da jeweils als Grund für die Distanzierung behauptet wurde, nicht geurteilt und die Wenigsten, die diesen Disclaimer verwendeten, hatten das Urteil gelesen oder kannten die Hintergründe. Man schrieb ab, weil die anderen es auch hatten.
M. E. wäre die korrekte Vorgehensweise, dass man prüft, ob man zur Publikation einer Webseite gesetzliche Anforderungen erfüllen muss. Man prüft, welche das sind, erfüllt sie, und gut ist. Welche Gesetze das sind und die Motive für diese Gesetze ist zur Erfüllung der Auflagen und für das Verfahren selbst nicht von Belang. Das schließt nicht aus, dass man die Gesetze hinterfragt, aber natürlich nicht dadurch, dass man sie misachtet. Fragst du dich, welcher Paragraph in welchem Gesetz die sogn. Winterreifenpflicht enthält, welche Regeln der Betreiber eines Lifts einzuhalten hat, auf welcher gesetzlichen Grundlage eine Steuer auf Alkohol besteht und ob der Fleischer ein Gewerbe anmelden muss? Ich in der Regel nicht.

Ich kann den Gesetzen übrigens entnehmen, dass man für den Betrieb einer Website im sogn. Impressum einen verantwortlichen Ansprechpartner zu nennen hat. In diesen Gesetzen steht an keiner Stelle, dass diese Pflicht (nur) dadurch (korrekt) erfüllt werden kann, in dem man den/die Paragraphen aufzählt, die die Grundlage für die Nennung des Namens einer realen Person bildet. Ob die Gesetze sinnvoll sind, der Kreis der Verpflichteten zu groß oder zu klein ist, usw. usf. kann man diskutieren. Aber was folgt daraus, selbst wenn man ein eindeutiges Ergebnis erzielen würde? Wobei ich nicht davon ausgehe, dass es Übereinstimmung geben wird. Und ist ein Ergebnis überhaupt verwertbar, und wenn ja wobei oder wofür? Die Diskussion ist doch schon vor Jahren geführt worden; vermutlich habe ich mich daran sogar beteiligt. Jugendsünde, sozusagen.
Dass in einem überregulierten Land die Zahl an  Gesetzen, Verordnungen, Ausführungsbestimmungen angeblich um die 100.000 erreicht, dazu kommt noch das, was die EU produziert, und es dabei eine ganze Reihe überflüssiger, blödsinniger Gesetze und Regeln gibt, geschenkt. Politiker messen sich selbst an den Gesetzen, die sie verändern und neu erfinden. Das ist nicht neu, nicht originell und häufig ärgerlich. Soll ich mich darüber wundern? Schrieb ich schon, dass ich die meisten Politiker für gierige, inkompetente, aufgeblasene Vollidioten halte? Nein? Na gut, jetzt habe ich es ja.

M. Boettcher


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  • ZahlungsVERWEIGERER. GrundrechtsVERTEIDIGER.
    • Protest + Widerstand gegen ARD, ZDF, GEZ, KEF, ÖRR, Rundfunkgebühren, Rundfunkbeitrag, Rundfunkstaatsvertrag:
Es geht nicht darum, dass Paragraphen oder RStV als vermeintliche Pflicht angegeben werden, sondern dadurch ist jemand erst aufmerksam geworden, dass offenkundig auch im RStV tatsächlich etwas bezüglich Anbieterkennung/ Ausweisung inhaltlich Verantwortlicher auch von "Telemedien" geregelt zu sein scheint.

Es geht also nicht um die Angabe dass ("man sich nach dieser oder jener Regel als verantwortlich ausweise") ...
...sondern um die - nach erster Recherche - offenkundig tatsächlich bestehenden diesbezüglichen Regelungen im RStV an sich, was angesichts von "Telemedien"-Angeboten im Netz und zusätzlich bestehenden Regelungen im TMG absurd und (wieder einmal) irreführend/ widersprüchlich anmutet.

Zu oben mehrfach angegebenem "§ 55 Abs. 2 RStV"
lässt sich per web-Suche (warum mache ich das schon wieder?!?)
https://www.google.de/search?q=§+55+Abs.+2+RStV

einiges finden - so u.a. auch dies:

IT-Recht Kanzlei, 27.10.2016
Pflicht zur Benennung eines redaktionell Verantwortlichen im Online-Handel gemäß §55 Abs. 2 RStV?
http://www.it-recht-kanzlei.de/redaktionell-verantwortlicher-online-shop.html
Zitat
Dass in Webshops und für Verkaufspräsenzen auf Drittseiten und Plattformen stets ein den Anforderungen des §5 TMG genügendes Impressum bereitgehalten werden muss, ist der großen Mehrzahl von Online-Händlern inzwischen hinreichend bekannt. Auf deutlich weniger Resonanz ist bisher aber eine spezielle Erweiterung des Anbieterkennzeichnungsprogramms in §55 Abs. 2 des Rundfunkstaatsvertrags (RStV) gestoßen, die für journalistisch-redaktionelle Angebote in Telemedien zusätzlich die Benennung eines inhaltlich Verantwortlichen verlangt und so eine gesteigerte Informationspflicht begründet. Ob und in welchen Konstellationen die Vorschrift auch im Online-Handel Berücksichtigung finden muss und wie sie umgesetzt werden kann, lesen Sie im folgenden Beitrag.
[...]

Das Impressum der Kanzlei selbst liest sich übrigens so ;)
http://www.it-recht-kanzlei.de/impressum.php
Zitat
IMPRESSUM
Anbieter i.S.d. TMG

IT-Recht Kanzlei
Rechtsanwälte Keller-Stoltenhoff, Keller GbR
Alter Messeplatz 2
80339 München

Rechtsform: Gesellschaft buergerlichen Rechts

Vertretungsberechtigte Gesellschafter: RAin Elisabeth Keller-Stoltenhoff, RA Max-Lion Keller, LL.M. (IT-Recht)

Telefon: +49 (0)89 / 130 1433 - 0
Telefax: +49 (0)89 / 130 1433 - 60
E-Mail: info@it-recht-kanzlei.de

USt.-Identifikationsnummer: DE252791253

Autorin und Verantwortliche i.S.d. § 55 Abs. 2 RStV:
RAin Elisabeth Keller-Stoltenhoff, Alter Messeplatz 2, 80339 München

Plattform der EU-Kommission zur Online-Streitbeilegung: http://ec.europa.eu/consumers/odr

Wir sind zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle weder verpflichtet noch bereit.

Rechtsanwälte
Die Rechtsanwälte haben ihre Berufszulassung in Deutschland erworben und sind Mitglieder der Rechtsanwaltskammer für den Oberlandesgerichtsbezirk München, der zuständigen Zulassungs- und Aufsichtsbehörde (Adresse: Tal 33, 80331 München, Telefon: 089/53 29 44-0, Telefax: 089/53 29 44-28, E-Mail: info(at)rak-muenchen.de).

Name und Anschrift der Berufshaftpflichtversicherung: HDI Gerling Firmen und Privat Vers. AG, Dürrenhofstraße 4-6, 90402 Nürnberg

Der räumliche Geltungsbereich des Versicherungsschutzes umfasst Tätigkeiten in den Mitgliedsländern der Europäischen Union.

Die Tätigkeit der Berufsträger der IT-Recht Kanzlei bestimmt sich nach den Berufsregeln für Rechtsanwälte.

Es gelten

Berufsordnung (BORA)
Fachanwaltsordnung (FAO)
Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO)
Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG)
Sie finden diese Normen auf der Homepage der Bundesrechtsanwaltskammer, http://www.brak.de, unter der Rubrik "Berufsrecht".

Die Berufs-/Amtsbezeichnung lautet Rechtsanwalt.


Um in der Diskussion auch nur ansatzweise vorwärtszukommen,
hier einmal (erneut: warum mache ich das schon wieder?!?)
die besagten beiden "Rechtsgrundlagen":

§ 5 Telemediengesetz (TMG) "Allgemeine Informationspflichten"
https://www.gesetze-im-internet.de/tmg/__5.html
Zitat
(1) Diensteanbieter haben für geschäftsmäßige, in der Regel gegen Entgelt angebotene Telemedien folgende Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten:
1. den Namen und die Anschrift, unter der sie niedergelassen sind, bei juristischen Personen zusätzlich die Rechtsform, den Vertretungsberechtigten und, sofern Angaben über das Kapital der Gesellschaft gemacht werden, das Stamm- oder Grundkapital sowie, wenn nicht alle in Geld zu leistenden Einlagen eingezahlt sind, der Gesamtbetrag der ausstehenden Einlagen,
2. Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation mit ihnen ermöglichen, einschließlich der Adresse der elektronischen Post,
3. soweit der Dienst im Rahmen einer Tätigkeit angeboten oder erbracht wird, die der behördlichen Zulassung bedarf, Angaben zur zuständigen Aufsichtsbehörde,
4. das Handelsregister, Vereinsregister, Partnerschaftsregister oder Genossenschaftsregister, in das sie eingetragen sind, und die entsprechende Registernummer,
5. soweit der Dienst in Ausübung eines Berufs im Sinne von Artikel 1 Buchstabe d der Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen (ABl. EG Nr. L 19 S. 16), oder im Sinne von Artikel 1 Buchstabe f der Richtlinie 92/51/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung zur Richtlinie 89/48/EWG (ABl. EG Nr. L 209 S. 25, 1995 Nr. L 17 S. 20), zuletzt geändert durch die Richtlinie 97/38/EG der Kommission vom 20. Juni 1997 (ABl. EG Nr. L 184 S. 31), angeboten oder erbracht wird, Angaben über
a) die Kammer, welcher die Diensteanbieter angehören,
b) die gesetzliche Berufsbezeichnung und den Staat, in dem die Berufsbezeichnung verliehen worden ist,
c) die Bezeichnung der berufsrechtlichen Regelungen und dazu, wie diese zugänglich sind,
6. in Fällen, in denen sie eine Umsatzsteueridentifikationsnummer nach § 27a des Umsatzsteuergesetzes oder eine Wirtschafts-Identifikationsnummer nach § 139c der Abgabenordnung besitzen, die Angabe dieser Nummer,
7. bei Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung, die sich in Abwicklung oder Liquidation befinden, die Angabe hierüber.
(2) Weitergehende Informationspflichten nach anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt.

§ 55 Rundfunkstaatsvertrag (RStV) "Informationspflichten und Informationsrechte"
https://www.revosax.sachsen.de/vorschrift/1236-Rundfunkstaatsvertrag#p55
Zitat
(1) Anbieter von Telemedien, die nicht ausschließlich persönlichen oder familiären Zwecken dienen, haben folgende Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten:
1. Namen und Anschrift sowie
2. bei juristischen Personen auch Namen und Anschrift des Vertretungsberechtigten.
(2) Anbieter von Telemedien mit journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten, in denen insbesondere vollständig oder teilweise Inhalte periodischer Druckerzeugnisse in Text oder Bild wiedergegeben werden, haben zusätzlich zu den Angaben nach den §§ 5 und 6 des Telemediengesetzes einen Verantwortlichen mit Angabe des Namens und der Anschrift zu benennen. Werden mehrere Verantwortliche benannt, so ist kenntlich zu machen, für welchen Teil des Dienstes der jeweils Benannte verantwortlich ist. Als Verantwortlicher darf nur benannt werden, wer
1. seinen ständigen Aufenthalt im Inland hat,
2. nicht infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter verloren hat,
3. voll geschäftsfähig ist und
4. unbeschränkt strafrechtlich verfolgt werden kann.
(3) Für Anbieter von Telemedien nach Absatz 2 Satz 1 gilt § 9a entsprechend.


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Es geht nicht darum, dass Paragraphen oder RStV als vermeintliche Pflicht angegeben werden, sondern dadurch ist jemand erst aufmerksam geworden, dass offenkundig auch im RStV tatsächlich etwas bezüglich Anbieterkennung/ Ausweisung inhaltlich Verantwortlicher auch von "Telemedien" geregelt zu sein scheint.

Es geht also nicht um die Angabe dass ("man sich nach dieser oder jener Regel als verantwortlich ausweise") ...
...sondern um die - nach erster Recherche - offenkundig tatsächlich bestehenden diesbezüglichen Regelungen im RStV ansich, was angesichts von "Telemedien"-Angeboten im Netz und zusätzlich bestehenden Regelungen im TMG absurd und (wieder einmal) irreführend/ widersprüchlich anmutet.

Der Titel dieses Threads ist:
bei Impressum von Internetseiten/Telemedien tlw. Bezug auf "RStV" (neben "TMG")

Ist also nichts mit der Analyse der Regelungen, sondern es geht eindeutig um den Bezug in einem Impressum und gerade nicht darum, dass auch der RStV Regelungen zur Anbieterkennzeichnung enthält. Das nun ausgerechnet du, der hier hundertfach selbst kleinste Abweichungen vom Thema ahndet, das Thema nun verfehlen will, ist interessant. Die Debatte um das warum dafür deutlich weniger.
Wer ein gewerbsmäßiges Angebot ins Internet stellt, war schon immer verpflichtet dieses entsprechend zu kennzeichnen. Daran ändert sich prinzipiell gar nichts, wenn statt Texten und Bildern, wie in der "guten alten Zeit" nun auch Töne und Videos via Internet den Konsumenten erreichen. Dass Politiker dieses an einer weiteren Stelle gesetzlich verankert haben, ist m. E. ungefähr so spannend wie das Wetter von gestern. Die Debatte darum wurde bereits vor über 10 Jahren geführt. Die hier zu beobachtende "Zerfledderung" von rechtlichen Anforderungen ist für Bürger ein Ärgernis, hat aber Methode. Politiker nehmen die Änderung eines Gesetzes in Angriff und verpacken darin Regelungen für andere Bereiche. Oft merken die Abgeordneten nicht einmal, was sie da en passant in die Welt setzen.

Dipl. Phys. Dr. rer. nat. Michael Böttcher

Rechtlicher Hinweis: die Führung des Doktortitels ist mir auf Grund der Promotionsordnung der Universität Hamburg gestattet. Die Diplomprüfung wurde vom Fachbereich der Universität Hamburg abgenommen. Sollte dies jemand bezweifeln, so kann ich dies mit der Vorlage entsprechender Urkunden belegen.


Edit "Bürger" - der seine Titel hier nicht nennt, weil das unerheblich ist ;)
Der Betreff ist nicht allein maßgebend, da dessen Zeichenanzahl schließlich auch begrenzt ist...
bei Impressum von Internetseiten/Telemedien tlw. Bezug auf "RStV" (neben "TMG")?
Das Kern-Thema ergibt sich aus dem Einstiegsbeitrag und dem (bestenfalls aussagekräftigen, kurz umschreibenden) Betreff.
Das "warum" hat (leider) nicht mehr in den Betreff mit reingepasst.
Wenn der Betreff (vermutlich in einer Nachtaktion neben vielen anderen dutzend Moderations-Tätigkeiten) evtl. nicht "gut genug" ist oder für eine sinnvolle Diskussion besser formuliert sein sollte, dann bitte Verbesserungs-Vorschläge innerhalb der begrenzten Zeichenanzahl und des bei den Antworten hinzukommenden "Re:_".
Dass - in Hinblick auf das Forum-Thema - die Impressums-Angabe des RStV selbst weniger diskussionswürdig sein dürfte, als das "warum" es diesen Bezug überhaupt gibt (egal ob er im Impressum extra angegeben wird oder nicht, denn er besteht ja lt. Gesetz, worauf man aber - wie oben schon erwähnt - erst durch diese Angaben aufmerksam wurde), sollte angesichts der bisherigen Diskussion eigentlich deutlich werden.
Im Übrigen steht aufgrund dieser Problematik bereits in den Hinweisen im Einstiegsbeitrag:
"Der konkrete und "nutzbringende" Bezug zum Forum-Thema "Rundfunkbeitrag" müsste wenn, dann erst noch herausgearbeitet werden.
Eine Diskussion von Impressumspflichten überstiege die Kapazitäten des Forums."
Danke für das Verständnis und die Berücksichtigung.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 20. Januar 2018, 18:49 von Bürger«
Ken Je(b)sen, Betreiber von KenFM, soll "politische Entfremdung" betreiben und "unwahre Verschwörungstheorien" verbreiten. Daher beobachtet ihn der sogn. Verfassungsschutz. Würden die "Verschwörungspraktiker" dieses Dienstes ihren Maßstab an den öffentlich-rechtlichen Rundfunk und Publikationen von der BILD-Zeitung bis zum Magazin SPIEGEL anlegen, in Deutschland bliebe kein Medium unbeobachtet. So schnell wird in Deutschland zum Staatsfeind, der nicht mit dem Strom schwimmt.

  • Beiträge: 7.286
Tatsache ist doch aber, daß Telemedien Bundesrecht sind und die Länder hier gar nix regeln dürfen; die Länder sind somit also nicht nur auch gar nicht befugt, eine telemediale Impressumspflicht in den Rundfunkstaatsvertrag aufzunehmen, sie sind gar nicht befugt, einen Abschnitt zu "Telemedien" in die Rundfunkverträge einzupflegen.

Gemäß RStV ist Rundfunk eine lineare Technik; kraft Bund, EU und EuGH sind Telemedien aber auf einer nicht linearen Technik basierend.

Nur Rundfunk ist Landesrecht, also die lineare Technik.


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Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)

Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, der Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

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 @pinguin: so einfacht ist das nicht. Für Mediendienste waren/sind die Länder zuständig, für Teledienste der Bund. Die Abgrenzung war durch die technische Entwicklung problematisch, was durch die Ablösung der Begriffe durch den der Telemedien nicht einfacher geworden ist. Bund und Länder verbanden mit "Telemedien" die Idee von mehr Rechtssicherheit durch einheitliche Regelungen bei weiterhin geteilter Zuständigkeit. Dass dies nicht ganz so einfach ist, scheint offensichtlich. Es war aber auch vorher nicht leicht oder übersichtlich. Und mit dem einheitlichen Begriff ist die Abgrenzung nicht leichter geworden. Man musste und muss immer erst feststellen um welchen Typ es sich bei dem Angebot handelt, um dann die anwendbaren Gesetze zu identifizieren.
Nun sind die Länder wohl für das Presserecht zuständig. Daher wohl der Ansatz "elektronische Presse" im RStV zu regeln. M. E. hätte sich eher das Presserecht angeboten, was aber ggf. zu Lasten der Einheitlichkeit gegangen wäre. Sei's drum; Tatsache ist, dass das Angebot einer "elektronischen Zeitung" via Internet mit der Geschäftsmäßigkeit auch ohne die Regelungen im RStV der Kennzeichnungspflicht unterliegen würde. M. E. ist es völlig egal, welches Gesetz mich zu den Angaben zwingt. Und die Nennung der jeweiligen Vorschrift ist unsinnig. Der wesentliche Effekt der Regelung im RStV scheint mir zu sein, dass Angebote, die bislang völlig normale Erklärungen von Seitenbetreibern waren, z. B. zu Computerthemen, nun ein "Presseangebot" sein sollen. Mit einem Internettagebuch oder Beschreibungen zu Installation, Konfiguration und Betrieb von Linux-Systemen, Tipps&Tricks zu Windows etc. zöge man dann mit SpOn und dem WDR gleich. Das ist bedrohlicher als die Anforderungen an Firmen und Institutionen, die eh über juristische Abteilungen bzw. entsprechendes Geld verfügen.

NB: Das Juristen allesamt auf BRAGO und Co. verweisen müssen, ist bekannt, allerdings m. E. ebenfalls entbehrlich. Man weiß einfach, dass das Kastenwesen in einigen Berufen nicht ausrottbar ist. Wenn alle den gleichen Sermon absondern, so ist das kein Kennzeichen von Qualität, sondern von Herdenverhalten.

M. Boettcher


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  • Moderator
  • Beiträge: 11.413
  • ZahlungsVERWEIGERER. GrundrechtsVERTEIDIGER.
    • Protest + Widerstand gegen ARD, ZDF, GEZ, KEF, ÖRR, Rundfunkgebühren, Rundfunkbeitrag, Rundfunkstaatsvertrag:
Vielleicht könnten wir in Hinblick auf die Hinweise im Einstiegsbeitrag...
Edit "Bürger" [...]
Der konkrete und "nutzbringende" Bezug zum Forum-Thema "Rundfunkbeitrag" müsste wenn, dann erst noch herausgearbeitet werden.
Eine Diskussion von Impressumspflichten überstiege die Kapazitäten des Forums.
Danke für das Verständnis und die Berücksichtigung.

[...]
...ein kurzes Zwischenfazit ziehen und etwaige Einzel-Fragen dann vertiefend in eigenständigen Threads diskutieren?

Ich teile insofern die diesbezüglichen Auffassungen von "pinguin" und "drboe", dass (teilweise) Regelungen von Impressumspflichten von Internetseiten in einem "Rundfunkstaatsvertrag" ähnlich problematisch sind, wie (teilweise) Regelungen von "Telemedien" in einem "Rundfunkstaatsvertrag".

Damit einhergehend sehe ich die Gefahr, dass - ähnlich wie bei einigen youtubern geschehen - sich in den Rundfunkstaatsverträgen geregelte (und über den "Rundfunkbeitrag" finanzierte) Stellen mit der Regulierung dieser "neuen Medien" befassen und damit zusätzlich zur Ausweitung des ohnehin fraglichen Geltungsbereiches der rundfunkstaatsvertraglichen Regelungen und damit der Finanzierungsbegründung beitragen - augenscheinlich, um die abnehmende Bedeutung des Rundfunks an sich bereits vorgreiflich zu kompensieren, sozusagen "neue claims abzustecken" und Besitzstand zu wahren.

Lassen sich diese Fragestellungen im Zusammenhang mit
"bei Impressum von Internetseiten/Telemedien [warum] tlw. Bezug auf "RStV" (neben "TMG")?"
sowie auch der "Umkehrfrage"
"[warum] Regelungen zu [Impressum von] Internetseiten/Telemedien tlw. in "RStV" (neben "TMG")?"
"nutzbringend" zum Forum-Thema "Rundfunkbeitrag" und dessen rechtliche Fragwürdigkeit in seiner jetzigen Ausgestaltung konkretisieren und vertiefen? Wenn ja, wie?


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  • Beiträge: 7.286
@drboe

Folgende Überlegung:

Rundfunk ist Landesrecht, weil das Grundgesetz dem Bund hier keine Gesetzgebungsbefugnis verleiht;
nach gängiger Ansicht des Bundesverfassungsgerichtes hat der Bund aber auch im Bereich Rundfunk die Zuständigkeit für die Rundfunktechnik hinsichtlich Fabrikation, Qualitätsstandards, Normen, etc.

Telekommunikation ist kraft Grundgesetz alleiniges Bundesrecht;
wenn der Bund aber analog zum Rundfunk die Regelungsbefugnis für die Technik eh hat, kann sich folglich die Regelung im Grundgesetz nur auf den Inhalt von Telekommunikation beziehen, so daß alles, was Telefonie ist und/oder darüber abgewickelt wird, wie bspw. das Internet als nicht lineare Technik, dem alleinigen Recht des Bundes untersteht.

Telekommunikation kann man ja auch als "telefonische Kommunikation" bezeichnen; Kommunikation beinhaltet meist mehr als 2 Gesprächspartner, ist also meist in der Form des klassischen Dialogs.

Den Monolog lassen wir mal außer Acht, (wäre quasi, wenn jemand eine "Wand" bequatscht), wie auch die besondere Form der Selbstgespräche, (die heißen so, weil sie nicht für andere bestimmt sind und auch gar keiner zuhören sollte), bzw. die gar nicht mal so seltenen zwiespältigen Diskussionen echter oder scheinbarer multipler Persönlichkeiten.

Es können nicht nur echte Personen miteinander kommunizieren, sondern auch PC, bspw.

Der Mensch greift zum Telefonhörer, der PC zu sich selber; der oder die Angerufenen tun genau das ebenfalls, (oder auch nicht); zwischen beiden Endstellen ist genau 1 Leitung, (oft eine ziemlich lange Leitung); diese Leitung wird im Volksmund Telefonleitung genannt.

Mensch wie PC unterhalten sich also auf telefonischem Wege, also via Telekommunikation.

Und das ist weder Rundfunk, noch Landesrecht.


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