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Autor Thema: Antrag auf Zulassung der Berufung vor dem OVG in Münster  (Gelesen 41502 mal)

g

gvw

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Mein Bekannter wird ein Schreiben an das BVerfG und an das OVG Münster in etwa so schreiben...

...an das BVerfG
Zitat
hiermit beantrage ich Akteneinsicht nach § 35b BVerfGG zu den 4 Leitverfahren, aus denen das Urteil vom 18.07.2018 hervorgeht. Ich bitte um kostenfreie Zusendung.

Ich benötige die Einsicht  für mein Verfahren vor dem OVG Münster Aktenzeichen xyungelöst, um zu prüfen, inwieweit die Verfahren übereinstimmen bzw. ob meine Themen behandelt wurden.

Es gibt unklare Berichte im Internet darüber, dass das BVerfG in der Verhandlung um eine Fokussierung auf bestimmte Themen gebeten hat und andere Argumente ganz bewusst nicht verhandelt hat. Das ist jedoch nur den Protokollen der mündlichen Verhandlung und ggf. anderen Schriftsätzen zu entnehmen. Solch definitive Aussage, würde mir in meinem Verfahren sehr helfen.

Bitte teilen Sie mir die Anzahl der laufenden Verfassungsbeschwerden in Sachen Rundfunkbeitrag mit.

...und an das OVG Münster
Zitat
für eine Rücknahme meiner Anträge sehe ich derzeit noch keine Veranlassung.
 
Für die Auswertung des Urteils des BVerfG vom 18.07.2018 einschl. der erst beginnenden fachwissenschaftlichen Kommentierungen und darauf aufbauende Überprüfung der Aufrechterhaltung meiner Anträge benötige ich Zeit sowie zur Wahrung meines Rechtsschutzes und des Grundsatzes der Waffengleichheit den beantragten qualifizierten Rechtsbeistand.

Die Rechtsverfolgung, auch angesichts des Urteils des BVerfG vom 18.07.2018, erscheint jedenfalls nicht von vornherein aussichtslos, jedenfalls nicht ausgeschlossen ist, dass bei anwaltlicher Beratung durchaus ein günstiges Ergebnis erreicht werden kann - u.a. weil noch lange nicht alle Aspekte vom BVerfG behandelt worden sind und zudem das BVerfG auch schon in der Vergangenheit Entscheidungen oder Teile davon im Nachhinein revidiert oder auch relativiert hat.

Es wurde keineswegs "Die Vereinbarkeit des Rundfunkbeitrages im privaten Bereich [...] mit höherrangigem Recht festgestellt", sondern lediglich die Argumentation von vier Beschwerdeführern mehrheitlich abgewiesen. Stand Februar 2018 waren 160 Verfassungsbeschwerden beim BVerfG anhängig.

Allerdings kann dies erst nach Sichtung und Auswertung des Urteils und der weiteren benötigten Informationen eingeschätzt werden. Allein hierfür ist schon ein qualifizierter Rechtsbeistand erforderlich. Rein vorsorglich stelle ich Antrag auf Fristverlängerung bis mind. Ende 2018 / Anfang 2019.

Beim Bundesverfassungsgericht wird mit Schreiben vom 09.09.2018 Akteneinsicht zu den Verfahren nach § 35b BVerfGG beantragt; es gibt unklare Berichte im Internet darüber, dass das BVerfG in der Verhandlung um eine Fokussierung auf bestimmte Themen gebeten hat und andere Argumente ganz bewusst nicht verhandelt hat.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 09. September 2018, 19:38 von Bürger«

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  • Schweigst du noch oder klagst du schon?
@gvw
Gibt es hier eigentlich auch noch eine interessante Begründung oder geht es nur darum, die Entscheidung hinauszuzögern?

Generell habe ich oben bereits darauf hingewiesen, dass das Bundesverfassungsgericht lediglich die Art. 2, 3, 5, 6, 19, 20, 101 und 103 GG behandelt, wobei man nicht wirklich behaupten kann, dass das Bundesverfassungsgericht sich tatsächlich mit der vorgetragenen Rechtsproblematik in den den Urteilen vom 18. Juli 2018 beschäftigt hätte, so dass eigentlich noch sehr großer Argumentationsspielraum besteht.

Hinsichtlich des Art. 6 GG war die Argumentation von Prof. Dr. Koblenzer in dem Verfahren - 1 BvR 981/17 – beispielsweise auch sehr schwach:
Zitat
Mit einem personenbezogenen Beitrag würden hingegen zahlreiche Ermittlungsschwierigkeiten vermieden, die mit einem wohnungsbezogenen Beitrag einhergingen. Die wohnungsbezogene Erhebung könne auch nicht durch Art. 6 GG abgestützt werden. Dies verkenne den ebenfalls unter Art. 6 GG fallenden Schutz alleinerziehender Mütter und Väter, die als volle Beitragszahler vom wohnungsbezogenen Beitragsmodell benachteiligt würden (vgl. rn. 23).

So wie es das Bundesverfassungsgericht hier darstellt, wollte der Rechtsanwalt angeblich nur einen personenbezogenen, anstelle eines wohnungsbezogen Beitrags einführen. Daraus ergab sich dann wohl die Feststellung der Richter, dass der Gesetzgeber auch eine personenbezogenen Abgabe hätte einführen können. Es ging in der Auseinandersetzung mit diesem Artikel ganz offensichtlich nicht um die Frage, dass man Rundfunk und Fernsehen deshalb ablehnen kann, weil sie einen schädlichen Einfluss auf das Familienleben haben können.


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Gibt es hier eigentlich auch noch eine interessante Begründung oder geht es nur darum, die Entscheidung hinauszuzögern?
Es geht wohl - da man selbst keinen gefunden hat - insbesondere darum, einen qualifizierten Rechtsbeistand für das anwaltspflichtige Antragszulassungsverfahren beigeordnet zu bekommen, welcher dann die "interessante Begründung" rechtssicher verfassen möge ;)


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  • Schweigst du noch oder klagst du schon?
Dies scheint mir auch so sinnvoll zu sein, da mein Bekannter seinen Antrag auf Beiordnung eines Notanwaltes sehr umfangreich (über 20 Seiten) begründet hatte, ohne dass das OVG auf diese Begründung bei seiner Ablehnung eingegangen wäre. Es stellt sich dann nur die Frage, wie das Gericht eigentlich feststellen will, dass eine Klage keine Aussichten auf Erfolg hat, wenn es dem Antragsteller nicht erlaubt ist, in der Sache ohne Anwalt selbst vorzutragen. Dies ist schon ziemlich absurd.

Unser Rechtssystem scheint jedenfalls ziemlich krank zu sein. Zur weiteren Diskussion:
Die Doktrin der staatlichen Pressefreiheit in der deutschen Rechtsprechung
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gvw

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Mein Bekannter hat schon Antwort aus Münster erhalten.
Ihm wird mitgeteilt, dass
Zitat
[...] der Senat aus den bereits mitgeteilten Gründen aus August auch unter Berücksichtigung Ihrer Ausführungen vom Sept. [Anm.: siehe oben hier im Thread] keine Veranlassung sieht, eine weitere Frist bis Ende 2018 Anfang 2019 einzuräumen. Aus Sicht des Senats hat das Bundesverfassungsgericht alle hier entscheidungserheblichen Fragen geklärt. Daher ist weiterhin beabsichtigt, im vorliegenden Verfahren ab 17.9 zu entscheiden.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 03. Oktober 2018, 20:19 von Bürger«

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[...] Bundesverfassungsgericht alle hier entscheidungserheblichen Fragen geklärt. Daher ist weiterhin beabsichtigt, im vorliegenden Verfahren ab 17.9 zu entscheiden.
Versteh ich den Sachverhalt richtig, dass entgegen geltendem Recht ein
Einzelrichter ohne mündliche Verhandlung
§ 101 VwGO "Grundsatz der mündlichen Verhandlung"
https://dejure.org/gesetze/VwGO/101.html
etwas entschieden hat und nun auch keine Berufung zugelassen werden soll?


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 03. Oktober 2018, 20:20 von Bürger«
"Ihr wollt doch nicht, dass Jones wiederkommt!"
Ersetze "Jones" durch Adolf, Patriarchat, Meeresspiegel oder irgendwas und Du hast eine woke "Debatte", die ohne Argumente reichlich Raum in den Medien einnehmen darf.

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gvw

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@Nichtzahlerka
Der bekannte ist beim OVG... und der Senat beabsichtigt, das zu entscheiden.

Er bekam heute auch Post aus Karlsruhe - vom BVerfG.

Zitat
soweit Sie in Ihrem genannten Schreiben um Akteineinseicht in die Verfassungsbeschwerden der 4 bekannten Verfahren (namentlich aufgeführt) bitten, ist darauf hinzuweisen, das nach §35b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BVerfGG einem nicht am Verfahren Beteiligten Auskunft aus oder Einsicht in die Akten nur gewährt werden kann, wenn hierfür ein berechtiges Intresse dargelegt wird.

Unter einem berechtigten Interesse im Sinne der vorg. Voschrift versteht man jedes dem Antragsteller selbst unmittelbar oder mittelbar zustehende ideele oder wirtschaftliche Interesse, das auf sachlichen Erwägungen beruht und mit der Rechtsordnung im Einklang steht.

Demgegenüber stehen die schutzwürdigen Interessen der Verfahrenbeteiligten an der Geheimhaltung der sachbezogenen Daten.

Diese Interessen sind jedes für sich und alle zusammen genommen gegen das berechtige Interesse des Antragstellers abzuwägen.

Dies macht deutlich, dass Akteneinsicht, die nach §35b Abs. 2 BVerfGG ohnehin nur ausnahmsweise in Frage kommt, im Interesse der Betroffenen (Verfahrensbeteiligten) regelmäßig nicht gewährt werden kann (vgl. Maunz/Schmitz-Bleibtreu/Klein/ Bethge, BVerfGG, §35b Rn.12).

Insoweit stehen daher Ihrem Akteneinsichtsantrag rechtliche Hindernisse entgegen, zumal sich den Gründen des Urteils des Ersten Senats vom 18.Juli 2018 die entsprechenden Inhalte der Verfassungsbeschwerden sowie die Argumente des Gerichts umfassend entnehmen lassen. Ferner werden Sie ergänzend darüber unterrichtet, dass im Rahmen einer bewilligten Akteneinsicht eine Versendung der Vefahrensakten grundsätzlich nicht möglich ist (§35b Abs.4 Satz1 BverfGG). Eine Akteneinsicht könnte daher grundsätzlich nur bei der zuständigen Geschäftsstelle des BVerfG innerhalb der allgemeinen Dienststunden erfolgen.

Es wird davon ausgegangen, dass sich ihr Akteneinsichtsgesucht bzw. Übersendungsbegehren mit den vorgenannten Ausführungen erledigt hat.

Abschließend wird mitgeteilt, dass bezgl. Thematik Rundfunkbeitrag hier derzeit
Stand 10.09.2018 171 Verfassungsbeschwerden anhängig sind.

Jetzt weiß der Bekannte gar nicht mehr weiter:
Nix gutes aus Münster - und nix gutes aus Karlsruhe.... UND nun...??


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 22. September 2018, 02:52 von Bürger«

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gvw

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Mein Bekannter hat heute wieder Post aus Münster bekommen: Ablehnung.

Er muss 53,50€ zahlen - einen Notanwalt gibt es nicht.
Das angefochtene Urteil ist nun rechtskräftig.

Also ist hier Ende - er wird wohl zahlen müssen, weil er nicht mehr weiter weiß...


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 03. Oktober 2018, 20:20 von Bürger«

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Bislang hat die Ablehung eines Antrags auf Zulassung der Berufung - zumindest bei einem Streitwert bis 500€ - "nur" 35€ gekostet... ???

Zur weiteren Beurteilung und Wissensanreicherung wäre es hilfreich bzw. wichtig, die
- Entscheidung in der Hauptsache sowie auch die
- Ablehnung des Antrags auf Beiordnung eines Prozessbevolmächtigten
einschl. aller Rechtsbehelfsbelehrungen hier entsprechend anonymisiert hochzuladen.

Erst dann kann man dazu überhaupt diskutieren.

Danke.


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Anbei der - kombinierte - Ablehnungs-Beschluss des OVG über den
- Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts
  (Begründung: "Aussichtslosigkeit aufgrund BVerfG-Urteil vom 18.07.2018")
- (ohne Anwalt eingelegten) Antrag auf Zulassung der Berufung


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 03. Oktober 2018, 20:01 von Bürger«

  • Beiträge: 979
  • So hatten sie es sich auch diesmal wieder gedacht.
Da wäre doch evtl. nochmal interessant zu erfahren...

Er muss 53,50€ zahlen - einen Notanwalt gibt es nicht.

...mit welcher gerichtsseitigen Begründung - damit man selbst also nicht den ganzen Thread durchackern muss - die Stellung des lt. Gesetzeslage ja zwingend erforderlichen Anwalts für den Antrag auf Berufungszulassung bzw. Berufung verweigert worden ist? Waren die als hinreichend einzustufenden, aber leider erfolglosen Bemühungen um einen in der Sache vertretenden Rechtsbeistand nachgewiesen?

Wenn eine GEZ-Bezirksleitung (Oberverwaltungsgericht) den Tatsachen entgegen, dass man keinen Anwalt finden konnte, das tatsächlich einfach so macht, könnte man nicht mal die Frage aufwerfen, auf welcher Rechtsgrundlage die Wahrnehmung der garantierten Rechte verweigert wird? Hier nur als Nebengleis: weshalb kann denn dann nicht auch einem Straftatsverdächtigen einfach gesagt werden: »Och, Sie haben kein Geld für einen Verteidiger und finden deshalb keinen? Dann haben Sie leider Pech gehabt...«?

Es gibt doch den berühmten Rechtsgrundsatz - zu dem sich auch dieser Rechtsstaat® bekennt, der da lautet: »Ultra posse nemo obligatur« (Unmögliches zu leisten, kann niemand verpflichtet werden) (1) bzw. »Ad impossibilia nemo tenetur« (Zu Unmöglichem kann niemand gezwungen werden) (2).

Diskussionspunkt: Könnte sich nicht auf der Grundlage von (1) / (2) ein Ansatzpunkt für eine Verfassungsbeschwerde ergeben oder später auch vor dem EGMR?

Vgl. bspw. zu den zitierten Grundsätzen: https://www.proverbia-iuris.de/ultra-posse-nemo-obligatur/. Dort wird zwar nur auf das bürgerliche Gesetzbuch (Schuldrecht) bzw. das Strafrecht als deren Realisierung verwiesen - aber ebenso, wie etwa bzgl. des allg. Diskriminierungsverbots an allererster Stelle der Staat selbst und staatliche Stellen darauf verpflichtet werden (während dem Vernehmen nach Akteure im allgemeinen (Geschäfts-) Leben erst in zweiter Linie und nicht in jedem Fall darauf verpflichtet seien) könnte dann nicht demgemäss gesagt werden:

Wenn schon im »normalen« (Geschäfts-)Leben diese Grundsätze gem. (1) bzw. (2) - und das auch noch kategorisch - gelten müssten, dass Unmögliches zu fordern rechtswidrig sei, dass dies dann erst recht (= »argumentum a fortiori«) für den Staat selber zu gelten habe? Jedenfalls, sofern »Rechtsstaat« tatsächlich mehr als ein Überbleibsel aus dem Zeitalter des Kalten Krieges & bloße ideologische Worthülse sein soll!?


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 28. April 2019, 10:23 von DumbTV«
"Es ist dem Untertanen untersagt, das Maß seiner beschränkten Einsicht an die Handlungen der Obrigkeit anzulegen." - v. Rochow

"Räsoniert, soviel ihr wollt und worüber ihr wollt, aber gehorcht!" - Dieser Wunsch Friedr. II. ist wohl der Masse immer noch (oder wieder) Musik in ihren Ohren...

"Macht zu haben, heißt, nicht lernen zu müssen" - Karl Werner Deutsch. Der muss unsere Anstalten & die dt. Verwaltungsgerichtsbarkeit gekannt haben.

K
  • Beiträge: 2.239
Hallo zusammen,

an dieser Stelle möchte ich darauf hinwiesen dass ich hörte dass der "Antrag auf Zulassung der Berufung" am OVG Koblenz einen Bekannten 980 €*** kostete! (Anwaltskosten)

Weiterhin hörte ich dass der Antrag dann vom OVG Koblenz ablehnt wurde.

Gruß
Kurt


***Edit "Bürger":
Das dürfte dann aber eine über die für den betreffenden Streitwert gesetzlich vorgesehene Rechtsanwaltsvergütung hinausgehende individuelle Honorarvereinbarung gewesen sein.
Bei Streitwert bis 500€ kommen gem. den einschlägigen Prozesskostenrechnern wie u.a.
https://anwaltverein.de/de/service/prozesskostenrechner
eher (eigene) Anwaltskosten um die 175€ für die 2. Instanz incl. Terminsgebühr zustande - wofür sich "natürlich" kein Anwalt bereiterklärt - daher der Antrag auf Beiordnung ;) der aber über das hiesige Kern-Thema hinausgeht und besser in gut aufbereitetem Thread mit aussagekräftigem Thread-Betreff eigenständig diskutiert werden sollte.
Danke für das Verständnis und die Berücksichtigung.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 03. Oktober 2018, 19:52 von Bürger«
"Deutschland, unendlich viele (ok: 16) Bundesländer. Wir schreiben das Jahr 2023. Dies sind die Abenteuer abertausender ÖRR-Nichtnutzer, die sich seit nunmehr 10 Jahren nach Beitragseinführung immer noch gezwungen sehen Gesetzestexte, Urteile usw. zu durchforsten, zu klagen, um die Verfassungswidrigkeit u. die Beitragsungerechtigkeit zu beweisen. Viele Lichtjahre von jeglichem gesunden Menschenverstand entfernt müssen sie sich Urteilen unterwerfen an die nie zuvor je ein Mensch geglaubt hätte."

  • Moderator
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- Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts
  (Begründung: "Aussichtslosigkeit aufgrund BVerfG-Urteil vom 18.07.2018")
- (ohne Anwalt eingelegten) Antrag auf Zulassung der Berufung
Danke für den Beschluss.

Ok, die Verfahrenskosten von 53€ dürften sich durch den über 500€ liegenden Streitwert begründen.

Ungeachtet dessen erscheint die Entscheidung allerdings ziemlich rüde.

Eine "Aussichtslosigkeit" zu unterstellen, obwohl wie auch im Schreiben ans OVG erläutert
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,25367.msg180310.html#msg180310
vom BVerfG noch nicht einmal ansatzweise alle nur denkbaren, über die rein abgabenrechtlichen hinausgehenden weiteren Gründe behandelt worden sind, und sich seitens OVG die Auffassung anzumaßen, dass das "Bundesverfassungsgericht alle hier entscheidungserheblichen Fragen geklärt" habe
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,25367.msg180790.html#msg180790
erscheint hier als vorgreifliche, grobe Verletzung des Rechts auf rechtliches Gehör.

...und somit einer Verfassungsbeschwerde "würdig".

Wobei dann zu recherchieren und zu klären wäre, welche BVerfG-Entscheidungen zu dieser Problematik ggf. schon existieren sowie inwiefern nicht auch für die Verfassungsbeschwerde Antrag auf Beiordnung eines Prozessbevollmächtigten gestellt werden könnte/ sollte.

Soviel erst einmal auf die Schnelle.

@gvw
Es könnte für die effiziente Diskussion hilfreich sein, den Beschluss auch als kopierbaren Text zu zitieren (etwas Fleißarbeit). Dabei sollte es reichen, von "[...] beschlossen: [...]" an zu zitieren. Danke.


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o
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  • bislang 500€ der Zahlung verweigert
Mich ärgern solche Beschlüsse maßlos und dabei geht es nicht um den Beschluss, sondern um die Art und Weise.
Es wird auf das "Bruder-Urteil" vom 18.07.2018 verwiesen und damit hat sich das für die Richter erledigt. Kein Kommentar dazu, dass noch ca. 170 Verfassungsbeschwerden in Karlsruhe ausstehen. Auch keinerlei Kommentar zum EuGH. Die Aussichtslosigkeit steht von vornerein in Stein gemeißelt, weil die Rechtsverdreher Kirchhof, Paulus und Co jegliche Realität zu Volk und Bürger verloren haben.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 24. Juli 2019, 22:05 von Bürger«
Ich konsumiere nicht, ergo bezahle ich auch nicht. --> seit 2008 rundfunklos glücklich und noch nie bezahlt.

g

gvw

  • Beiträge: 70
Hemmt die Verfassungsbeschwerde denn das Urteil? Welches ja jetzt rechtskräftig ist?
Verfassungsbeschwerde ohne Anwaltliche Hilfe...das geht doch gar nicht oder?


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