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Autor Thema: NRW: WDR wird (zunächst in einigen Gerichtsbezirken) Vollstreckungsbehörde  (Gelesen 17544 mal)

D
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Offizielle Pressemeldung der Stadt Hürth:

Pressemitteilung vom 19.02.2024

Stadt Hürth vollstreckt aufgrund eines Runderlasses des Justizministeriums NRW keine Rundfunkbeiträge mehr

Zitat
Da aktuell Fehlinformationen in Presse und Social Media im Zusammenhang mit der Stadt Hürth und der GEZ kursieren, möchten wir in eigener Sache aufklären:

Die Zuständigkeit für die Eintreibung von Rundfunkbeiträgen hat sich geändert. Bis zum 31.12.2023 hat die Stadt Hürth Vollstreckungsmaßnahmen für den WDR durchgeführt. Seit dem 01.01.2024 führt die Stadt Hürth keine Vollstreckungsmaßnahmen mehr für den WDR durch. Hier liegt die Zuständigkeit seit dem 01.01.2024 beim WDR.

Grundlage für die Änderung ist ein Runderlass des Ministeriums der Justiz NRW im Einvernehmen mit der Staatskanzlei sowie dem Ministerium der Finanzen und dem Ministerium des Inneren (Runderlass – 2345 - Z. 1 –  vom 06.07.2023 zur Verwaltungsvorschrift zu § 25 Absatz 2 der VO VwVG).
https://www.huerth.de/pressearchiv-2024/2024-02-19-GEZ.php


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Ich weiß nicht, ob es besser wird, wenn es sich ändert.
Aber ich weiß, dass es sich ändern muss, wenn es besser werden soll.

Georg Christoph Lichtenberg

Und deshalb:
Lastschrift kündigen + Teil werden von
www.rundfunk-frei.de

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Ein faires Vollstreckungsverfahren kann so nicht zustande kommen, da der Vollstrecker befangen ist. Zwar war die "Behörde" die sich was selbst tituliert bisher auch schon befangen, aber zumindest gab es zumindest auf dem Papier noch Kontrollinstanzen. Nun fehlt nur noch, dass die Verwaltungsgerichte die Arbeit auch offiziell an den ÖRR abgeben...


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"Ihr wollt doch nicht, dass Jones wiederkommt!"
Ersetze "Jones" durch Adolf, Patriarchat, Meeresspiegel oder irgendwas und Du hast eine woke "Debatte", die ohne Argumente reichlich Raum in den Medien einnehmen darf.

T
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Zitat: In ganz NRW ist seit 01.01.2024 der WDR selbst Vollstreckungsbehörde.

Äh sorry, Person A war jetzt ne Weile raus und der WDR will von ihr noch Beiträge aus 2019 und 2020 haben (ichlachtehart)

Aber wie läuft das dann ab? Kommt so ein Wutzelmann vom WDR und sagt "Gib mal Kohle?"
Immerhin ist das Vollstrecken von Geldforderungen eine hoheitliche Aufgabe oder irre ich mich?


Edit "Bürger": Das dürfte wie schon seit jeher in Baden-Württemberg, Bayern und Sachsen laufen, d.h. mittels an den örtlich zuständigen Gerichtsvollzieher gerichteten "Vollstreckungsersuchens" mit Beauftragung der "gütlichen Erledigung" und - falls fruchtlos - Termin zur Vermögensauskunft sowie - im Falle deren Nichtabgabe und unter Umgehung des "Widerständlers" - die Einholung von Drittauskünften einschl. Bankkonten, Arbeitgeber etc. - bei welchen dann nach Lust und Laune der "Rundfunkanstalt" früher oder später eine "Pfändungs- und Einziehungsverfügung" über den Betrag incl. Zusatzkosten eingereicht wird und welcher der jeweils ausgewählte "Drittschuldner" dann i.d.R. Folge leisten wird bzw. Folge zu leisten hat.
Alles sicherlich im www gut erklärt aufzufinden und auch hier schon mehrfach behandelt - siehe bitte immer beginnend unter
"Schnelleinstieg"
Zu allererst bitte hier lesen! Schnelleinstieg, "Erste Hilfe", Hinweise...

https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=12292.0
Ablauf - Beispielablauf
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10492.msg74416.html#msg74416
Ablauf +3 Zwangsvollstreckungssache (Gelber Brief) v. örtl. Vollzugsstelle
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10492.msg74837.html#msg74837
sowie dann auch unter
Vermögensauskunft > Auskunftsrechte bei Dritten seit Nov/Dez 2016 auch <500€ ?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=21166.0
Vollstreckungsersuchen 2020 > (Vermögens-)Drittauskünfte unter 500€
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=33990.0
Und um vorsorglich auch andere vage Hoffnungen zu dämpfen...
"Beitragsblocker" [Mod.: in Prüfung befindlich/ Ermahnung zur Vorsicht!]
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=37322.0
Hier also bitte keine weitere Vertiefung dieser Frage/n.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 21. März 2024, 19:36 von Bürger«

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  • Das Ende des Rundfunkzwangsbeitrags naht!
Aus gegebenem Anlass kann wohl darauf hingewiesen werden, dass in Zukunft in NRW vollständig automatisierte Vollstreckungsersuchen aus dem Rechenzentrum des Beitragsservice an die Gerichtsvollzieher (Verteilerstellen der Amtsgerichte) versendet werden.

Enstsprechende Vorgehensweisen (z.B. Anträge, Akteneinsicht, Fristverlängerung und Terminverschiebung, Erinnerung etc.), nach Erhalt der Zahlungsaufforderung des Gerichtsvollziehers, wurden bereits vielfach im Forum diskutiert.

Es könnte in Erwägung gezogen werden, auf Grund der geänderten und abgeschlossenen Gesetzeslage, diesen Thread zu schließen.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 01. April 2024, 05:57 von Markus KA«
GANZ DEUTSCHLAND WIRD VON EINEM ZWANGSBEITRAG IN ANGST UND SCHRECKEN VERSETZT. GANZ DEUTSCHLAND? NEIN! EINE GROSSE ANZAHL VON UNBEUGSAMEN BÜRGERINNEN UND BÜRGERN IN DIESEM LAND HÖRT NICHT AUF DEM ZWANGSBEITRAG WIDERSTAND ZU LEISTEN.

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  • This is the way!
Guten TagX,

bloß nicht schließen!
Wir sammeln schließlich noch Beweise!


X-Amtshilfe – Optimierung und Vereinfachung der Kommunikation
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,32276.msg225534.html#msg225534

Stadt Dortmund seit April 2019 elektronische Vollstreckungsakte.
Vollstreckungsersuchen der "ARD-ZDF-Deutschlandradio-Beitragsservice GmbH"1 wurden elektronisch übermittelt.


1Edit "Bürger" - rein vorsorglich: Das mit "GmbH" steht dort allen Ernstes und wirft (sofern man das ernst nehmen sollte, was man aber vmtl. nicht tun sollte) Fragen auf, die hier in diesem Thread aber bitte nicht zu vertiefen sind. Danke.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 01. April 2024, 00:36 von Bürger«

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Es fühlt sich an, als würde man für die ÖR immer Ausnahmen tätigen, Hauptsache die kommen schnell an ihr Geld.  :-\


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Fünftes Gesetz zur Änderung des Gesetzes über den ,,Westdeutschen Rundfunk Köln"
und des Rundfunkgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (5. Rundfunkänderungsgesetz)
Art. 4 § 2 (5. Rundfunkänderungsgesetz)
https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_bes_text?sg=0&menu=1&bes_id=4511&aufgehoben=N&anw_nr=2
Zitat von: Art. 4 § 2 (5. Rundfunkänderungsgesetz)
§ 2
Das für Inneres zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit der Staatskanzlei und dem für Finanzen zuständigen Ministerium die für die Beitreibung rückständiger Rundfunkgebühren und Rundfunkbeiträge im Verwaltungszwangsverfahren zuständige Behörde zu bestimmen und den an sie abzuführenden Kostenbeitrag festzusetzen.
Das BVerwG hat mit Urteil v. 26.08.2010, 3 C 35.09, entschieden, daß die Beleihung Privater1 mit hoheitlichen Befugnissen nur durch ein vom Parlament beschlossenes Gesetz erfolgen darf und daß dieses Gesetz auch die Modalitäten der Beleihung nennen muß:
BVerwG, Urteil vom 26.08.2010 - 3 C 35.09
https://www.bverwg.de/260810U3C35.09.0
Zitat von: BVerwG, Urteil vom 26.08.2010 - 3 C 35.09
[...]
Rn. 24
aa) Es entspricht allgemeiner Überzeugung, daß eine Beleihung nur durch oder aufgrund Gesetzes erfolgen darf. Dies findet seine Grundlage zunächst in Art. 33 Abs. 4 GG, demzufolge hoheitliche Befugnisse in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen sind, die in einem öffentlichrechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen; das sichert nicht nur einen Funktionsvorbehalt für Beamte im staatsrechtlichen Sinne gegenüber anderen öffentlichen Bediensteten, sondern auch einen weitergehenden Funktionsvorbehalt für öffentliche Bedienstete gegenüber privaten Dritten. Ausnahmen von dieser Regel setzen daher eine Entscheidung des Gesetzgebers voraus (Urteile vom 27. Oktober 1978 - BVerwG 1 C 15.75 - BVerwGE 57, 55 <58 ff.> und vom 29. September 2005 - BVerwG 7 BN 2.05 - Buchholz 451.221 § 41 KrW-/AbfG Nr. 1 = NVwZ 2006, 829; Nds. StGH, Urteil vom 5. Dezember 2008 - StGH 2/07 - GesR 2009, 146 für Art. 60 Satz 1 NV). Der Gesetzesvorbehalt wird von Art. 33 Abs. 4 GG jedoch nicht vollständig erfasst. Die Beleihung Privater mit hoheitlichen Befugnissen stellt auch unabhängig hiervon eine Maßnahme der Staatsorganisation dar, die vom Regelbild der Verfassungsordnung abweicht und dabei die Verfassungsgrundsätze des Rechtsstaats- und des Demokratiegebots berührt. Auch deshalb ist sie dem Gesetzgeber vorbehalten.

Rn. 25
Gegenstand der hiernach nötigen Entscheidung des Gesetzgebers ist jedenfalls die Abweichung vom Regelbild der Verfassungsordnung als solche; der Gesetzgeber muß beurteilen, ob für eine Indienstnahme Privater Gründe sprechen, die gewichtiger sind als der Eintrag, den die Rechtsgüter des Art. 33 Abs. 4 GG, das Rechtsstaats- oder das Demokratiegebot erleiden (vgl. - jeweils mit Blick auf Art. 33 Abs. 4 GG - BVerfG, Urteil vom 27. April 1959 - 2 BvF 2/58 - BVerfGE 9, 268 <284>; BVerwG, Urteile vom 27. Oktober 1978 und vom 29. September 2005 a.a.O.; Masing in: Dreier, Grundgesetz, Band 2, 2. Aufl. 2006, Rn. 70 zu Art. 33 GG; Jachmann in: von Mangoldt/Klein/Starck,  Grundgesetz, 5. Aufl. 2005, Rn. 37 zu Art. 33 GG; Rennert, JZ 2009, 976 <980>). Das betrifft zunächst nur das „Ob“ einer Beleihung. Darin erschöpft es sich jedoch nicht. Vielmehr können auch einzelne Modalitäten der Beleihung derart wesentlich sein, daß sie der Entscheidung des Gesetzgebers vorbehalten sind. Was in diesem Sinne wesentlich ist, lässt sich nicht allgemein feststellen. Maßgeblich ist jeweils, ob und in welchem Maße die verfassungsrechtlichen Grundsätze des Staatsorganisationsrechts oder andere Verfassungssätze betroffen sind. Das wurde in Rechtsprechung und Lehre bislang vornehmlich mit Blick auf das Demokratieprinzip entwickelt. So lässt eine eher punktuelle, auf seltene Sonderfälle beschränkte Beleihung wie etwa diejenige eines Schiffskapitäns zur Vornahme bestimmter standesamtlicher Hoheitsakte auf hoher See insofern keinen besonderen gesetzgeberischen Entscheidungsbedarf erkennen. Umgekehrt riefe die Substitution einer gesamten Behörde durch eine größere Gesellschaft des Privatrechts einen erheblichen Klärungsbedarf im Hinblick auf eine hinlängliche demokratische Legitimation des hoheitlichen Handelns dieser Gesellschaft und der für sie Handelnden hervor, einschließlich der gebotenen Aufsicht (vgl. Nds. StGH, Urteil vom 5. Dezember 2008 a.a.O. und dazu Thiele, Der Staat 49, 2010, S. 274 ff.).
[...]

Der WDR oder dessen Intendant ist nicht durch ein vom Landtag NRW beschlossenes Gesetz mit hoheitlichen Befugnissen beliehen worden. Aus diesem Grund fehlt es ihm an der Befugnis, hoheitlich zu handeln und Verwaltungsakte zu erlassen. Dem stehen auch § 10 Abs. 5 und 6 RBStV nicht entgegen, da diese Bestimmungen keine vom NRW-Landesparlament nach Zweck und Ausmaß selbst festgelegte gesetzliche Ermächtigung zu hoheitlichem Handeln darstellt.

Ebensowenig stellt die 8. Verordnung zur Änderung der Ausführungsverordnung VwVG NRW v. 01.12.2021 eine ausreichende Grundlage für die Annahme einer Beleihung des WDR oder des Intendanten in Person mit hoheitlichen Befugnissen dar, obwohl hierdurch der WDR zur Vollstreckungsbehörde bestimmt wird. Denn es handelt sich hierbei nicht um ein vom Parlament verabschiedetes Gesetz, sondern um eine ohne Mitwirkung des Landesparlaments von Justiz- und Finanzministerium erlassene Rechtsverordnung zur Änderung einer Verwaltungsvorschrift ohne Außenwirkung und nicht um eine Entscheidung des Gesetzgebers.


Edit "Bürger": Quellen/ Links/ Zitat-Ausweisung ergänzt. Bitte immer eigenverantwortlich beachten!
1vorsorgl. Hinweis: Ob die "Landesrundfunkanstalten" als "Private" i.S. o.g. Entscheidung und dort referenzierter Rechtsgrundlagen aufzufassen sind, bliebe ggf. fraglich. Dies ändert jedoch nichts daran, dass es sich bei den "Landesrundfunkanstalten" um Wettbewerbsunternehmen und Rundfunksender-Tendenzbetriebe handelt, für welche Art. 5 GG bereits ein justizförmig ausgeprägtes Verwaltungsverfahren verbietet - siehe dazu u.a. unter...
LRA = "Tendenzbetrieb" > Art 5 GG verbietet "justizförm. Verw.-Verfahren"
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=27187.0
Rechtsprechung z. Ausnahme der Tätigkeit der Rundfunkanstalten v. Landes-VwVfG
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=20633.0
...und auch diesbezüglich ggf. eine "Beleihung" o.ä. erforderlich wäre, sofern dies nicht dennoch eine Verletzung der Widerspruchsfreiheit der Rechtsordnung darstellen würde.
All dies auch unter Berücksichtigung des "Gesetzes über die Organisation der Landesverwaltung" von NRW
Landesorganisationsgesetz - LOG NRW
https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_text_anzeigen?v_id=1520071121100236135
und dort wahrscheinlich auch des Abschnitts "IV. Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts" mit §§ 18-20 bzgl. u.a. auch "Anstalten" des "öffentlichen Rechts"?
Die Frage der "Beleihung" etc. jedoch bitte nicht in hiesigem Thread vertiefen, dessen Kern-Thema lautet
NRW: WDR wird (zunächst in einigen Gerichtsbezirken) Vollstreckungsbehörde


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 01. April 2024, 02:57 von Bürger«
Ich bin ein unangenehmer Bürger — ich erlaube mir nämlich, selbst zu denken

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LG Essen, Beschluss vom 26.10.2022 - 7 T 270/22
https://www.justiz.nrw.de/nrwe/lgs/essen/lg_essen/j2022/7_T_270_22_Beschluss_20221026.html
Zitat von: LG Essen, Beschluss vom 26.10.2022 - 7 T 270/22
[...]

13
Unter Anwendung der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu den Formvorschriften bei Einreichung derartiger – wie im hiesigen Fall – titelersetzender Vollstreckungsaufträge ist – unter Übertragung auf die nunmehr nach dem 01.01.2022 geltende Rechtslage – der höchstmögliche Sicherheitsstandard und damit die qualifizierte elektronische Signatur einzufordern. Dies ist darauf zurückzuführen, dass in § 5a Abs. 4 S 1 VwVG NRW geregelt ist, dass die schriftliche Erklärung der Vollstreckungsbehörde über die Vollstreckbarkeit, die Höhe und den Grund der Forderung gegenüber dem Vollstreckungsbeamten der Justizverwaltung an die Stelle der Übergabe der vollstreckbaren Ausfertigung gemäß § 284 AO tritt. Der Vorlage eines gesonderten Titels bei dem Gerichtsvollzieher, wie es § 754 ZPO vorgesehen ist, bedarf es nicht. Der Antrag hat insofern eine Doppelfunktion und stellt gleichzeitig den Antrag auf Durchführung der Zwangsvollstreckungsmaßnahme und den hierfür erforderlichen Vollstreckungstitel dar.

[...]

67
Hier wird die aufgezeigte Problematik des beBPo wiederum offenbar. Die Übermittlung per beBPo mit einfacher Signatur macht mangels inhaltsgleicher Regelung zur Identität des Postfachinhabers und des einfach Signierenden sogar den Fall denkbar und möglich, dass die per Namenszug einfach signierende Person bereits nicht Teil der nach § 8 ERVV bestimmten Personen ist. Dieses Auseinanderfallen des Versenders und des Ausstellers genügt den besonderen Ansprüchen an die Ernstlichkeit und Authentizität der titelersetzenden Erklärung im Sinne der vorgenannten BGH-Rechtsprechung nicht. Mit der Unterschrift unter einen Vollstreckungsauftrag gibt die verantwortliche Person zu erkennen, dass sie das Vorliegen der Voraussetzungen für die Vollstreckbarkeit der Forderung geprüft hat, sich entschlossen hat, die Zwangsvollstreckung zu beauftragen und damit die Verantwortung für die Schaffung des Titels und die Beauftragung übernimmt. Diesen Prozess, also die Legitimation der Vollstreckungsgrundlage, kann das Vollstreckungsgericht bei einem unterschriebenen bzw. mit qualifizierter elektronischer Signatur versehenen Auftrag unmittelbar und eindeutig auf die verantwortliche Person zurückführen, weil ihm in Papierform oder elektronisch das Dokument "im Original unterschrieben" vorliegt. Dies ist bei einer Übermittlung auf einem sicheren Übermittlungsweg nicht der Fall, weil die einfache Signatur eben nicht mit dem nötigen Erklärungswert eindeutig und ausschließlich der genannten Person zugeordnet werden kann und die Übermittlung als solche in dem Sinne anonym bleibt, als dass eine für die Übermittlung als zweiten Teilakt der "Schriftformersetzung" i.S.d. § 130a ZPO verantwortliche Person nicht zu erkennen ist (vgl. auch AG Düsseldorf, Beschluss vom 22. August 2022 – 665 M 867/22 –, Rn. 40, juris).

[...]

Elektronisch übermittelte VolXstreckungsersuchen:
keine qualifizierte elektronische Signatur = Elektromüll!

 :)


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Querverweis aus aktuellem Anlass:

Erste deutsche Stadt treibt keine GEZ-Gebühr mehr ein (Balve) (04/2024)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=37896.0


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Georg Christoph Lichtenberg

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  • ZahlungsVERWEIGERER. GrundrechtsVERTEIDIGER.
    • Protest + Widerstand gegen ARD, ZDF, GEZ, KEF, ÖRR, Rundfunkgebühren, Rundfunkbeitrag, Rundfunkstaatsvertrag:
Siehe dazu unmittelbar relativierende persönliche Anmerkungen unter
Erste deutsche Stadt treibt keine GEZ-Gebühr mehr ein (Balve) (04/2024)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,37896.msg225702.html#msg225702
Die Schlagzeile - und damit auch der Betreff - sowie auch der Inhalt des Artikels sind leider irreführend, denn dies suggeriert, dass die Stadt aus eigenem Antrieb heraus eine "Vorreiterrolle" einnehme bzw. gar dadurch nun praktisch generell keine Beitreibung mehr erfolge...
...was aber beides Lügen gestraft ist durch eben obigen Querverweis:
NRW: WDR wird (zunächst in einigen Gerichtsbezirken) Vollstreckungsbehörde
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=36609.0

Es erfolgt seither stattdessen die Vollstreckung durch direkte Beauftragung der Gerichtsvollzieher...
...was ebenfalls kein Zuckerschlecken, sondern der reinste Spießrutenlauf ist.

Als "Erfolgsmeldung" kann man das wohl nicht gerade verbuchen... :-\

Auch meine ich mich zu entsinnen, dass vor einigen Wochen eine ähnliche Schlagzeile bzgl. einer anderen Stadt aus den gleichen Gründen die Runde machte. Das mit der "Vorreiterrolle" ist jedenfalls völliger Mumpitz.


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