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Autor Thema: Pfändungs- und Einziehungsverfügung  (Gelesen 4672 mal)

M
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Pfändungs- und Einziehungsverfügung
Autor: 22. November 2017, 18:38

Angenommen eine mutige Person A müsste sich aktuell mit so einem Fall auseinandersetzen.

Diverse Einschüchtungerungsversuche in Form vom Schufaeintrag und Androhung auf Haft vom GV sind bis dato an Person A eiskallt abgeprallt.

Eine Vorgeschichte wäre hier zu lesen.
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,23393.msg149136.html

Wie könnte er der Bank mitteilen, dass die Pfändungs- und Einziehungsverfügung des Amtes oder einer Stadtverwaltung doch noch stoppen/pausieren zu können und den Pfändungsbetrag, der auf einem Konto mit entsprechend gedecktem Guthaben separiert wurde, nicht zu überweisen?

Die Bank bräuchte dafür ja eine Gläubigeraufhebung seitens des Amtes.

Wie könnte so ein Widerspruch aussehen und oder wäre eine Vollstreckungsabwehrklage oder eine "Erinnerung nach ZPO..." usw sinnvoll?





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P
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Re: Pfändungs- und Einziehungsverfügung
#1: 22. November 2017, 20:55
Im Fall, dass es kein Gemeinschaftskonto ist kann eine Umwandlung in ein P-Konto möglich sein. Der Freibetrag dürfte wahrscheinlich minimal bei 1133,80 liegen und kann durch geeignete Nachweise erhöht werden. Würde z.B. tatsächlich Unterhalt gezahlt oder würden bedürftige Bewohner im eigenen Haushalt leben wäre es möglich den Freibetrag zu erhöhen. https://www.p-konto-info.de/

Zitat
... Der Basispfändungsschutz beim P-Konto kann unter bestimmten Voraussetzungen erhöht werden, zum Beispiel wegen Unterhaltspflichten des Schuldners: Dieser Betrag erhöht sich z.B. auf monatlich 1569.99 € bei einer und auf 1809.99 € bei zwei Personen (weitere Personen siehe Pfändungstabelle ), wenn gesetzliche Unterhaltspflichten zu erfüllen sind. ...


Das andere wäre wohl ein Antrag nach 123 VwGO, welche jedoch sehr wahrscheinlich nicht zum Ziel führt, weil kein Richter A glauben will, dass A keine Schreiben erhalten hat.

Dazu kommt das Problem, dass die Bank ohne ein Schriftstück vom Gericht einfach weitermachen wird.

Dabei ist das Geld der Bank nur geliehen, wenn A Guthaben bei der Bank hat. Das ist der Bank jedoch egal sie fällt A in den Rücken, weil Sie der Meinung ist Gesetze zu befolgen. Es ist zu prüfen wie Schadenersatz gegen die Bank geltend gemacht werden kann. Dazu muss auch die Höhe des Schadens bestimmt werden. Sprechen Sie dazu am besten mit den Mitarbeitern der Bank diese müssten zur Schadenshöhe Auskünfte geben.
Die Bank wird jedoch um sich schadlos zu halten immer das Geld rausrücken, wenn keine Aufforderung eingeht, dass Sie das Rausrücken unterlassen soll.

http://www.hartziv.org/pfaendungsschutzkonto.html


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  • Schweigst du noch oder klagst du schon?
Re: Pfändungs- und Einziehungsverfügung
#2: 22. Oktober 2018, 15:32
Man sollte vielleicht nicht nur an die Ausschöpfung des inländischen Rechtsweges denken, sondern auch in Betracht ziehen, dass es internationale Rechtswege gibt. Daher möchte ich alle Menschen, die durch den Rundfunkbeitrag von Vollstreckungsmaßnahmen betroffen sind, dazu aufrufen, sich an einer Beschwerdeaktion bei Amnesty International zu beteiligen.   
Die Aktion besteht darin die Kopie einer Vollstreckungsankündigung oder eines Mahnschreibens zusammen mit dem folgende Anschreiben an den AI-Hauptsitz in London zu schicken: 
Anschreiben für eine Beschwerden bei Amnesty International
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,28412.msg182044.html#msg182044


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Volksbegehren in Nordrhein-Westfalen zum Demokratieförderungsgesetz
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