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Autor Thema: Urteil des VGH Baden-Württemberg 2 S 114/17 Zugangsfiktion Bekanntgabefiktion  (Gelesen 13629 mal)

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  • Das Ende des Rundfunkzwangsbeitrags naht!
Das Urteil zum Thema Zugangsfiktion, Bekanntgabefiktion in Baden-Württemberg wurde am 18.11.2017 veröffentlicht:
VGH Baden-Württemberg Urteil vom 18.10.2017, 2 S 114/17
https://openjur.de/u/2249082.html
https://www.landesrecht-bw.de/jportal/?quelle=jlink&docid=MWRE170008183&psml=bsbawueprod.psml&max=true
http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_rechtsprechung/document.py?Gericht=bw&GerichtAuswahl=VGH+Baden-W%FCrttemberg&Art=en&sid=f8f7ee187e1271150a9e7a3d788afe58&nr=22878&pos=0&anz=1

Zitat
Leitsatz 3.

Es besteht zugunsten des Südwestrundfunks kein Anscheinsbeweis dafür, dass eine mit einem Postausgangsvermerk versehene und zur Post gegebene einfache Briefsendung beim Empfänger auch tatsächlich angekommen ist. Allerdings kann sich die Behauptung eines Klägers, ihm sei überhaupt kein Schriftstück der Behörde* zugegangen, je nach den besonderen Umständen des Einzelfalles als reine Schutzbehauptung erweisen mit der Konsequenz, dass der Zugang eines Schriftstücks im Wege des Indizienbeweises als bewirkt anzusehen ist.
*Anm.: SWR = "Behörde"?!??!???? :o ::)


Bitte in diesem Zusammenhang ebenfalls beachten:
hochinst. Urteile > Bestreiten/Nachweis Zustellung/Bekanntgabe (Zugangsfiktion)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=13736.0
sowie auch
BVerwG > Bestreiten des Zugangs eines Verwaltungsaktes durch Nichtwissen
http://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=23163.0
sowie weiterer Werdegang des Verfahrens siehe u.a. unter
Nicht erhalt. Bescheide/ verjährte Gebühren/ Rechtsansicht VG Stgt, VGH Manh
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=25689.0


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 16. Dezember 2022, 20:20 von Bürger«
GANZ DEUTSCHLAND WIRD VON EINEM ZWANGSBEITRAG IN ANGST UND SCHRECKEN VERSETZT. GANZ DEUTSCHLAND? NEIN! EINE GROSSE ANZAHL VON UNBEUGSAMEN BÜRGERINNEN UND BÜRGERN IN DIESEM LAND HÖRT NICHT AUF DEM ZWANGSBEITRAG WIDERSTAND ZU LEISTEN.

P
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Ab Rn 27 aa wird es kurz interessant, aber es sollten dann wohl die nachfolgenden Nummern 28 ff mit besonderem Augenmerk gelesen werden.

ein mögliches Fazit:

Für eine Person A, welche erklärt, dass Sie beliebige Schreiben nicht erhalten hat kann es sich somit als günstig erweisen, wenn diese Schreiben aus recht verschiedenen Gründen einfach tatsächlich zurück gehen und nachweisbar keine Möglichkeit der Kenntnisnahme für A möglich war.

Am sichersten dokumentiert von wild fremden Personen welche A nicht einmal kennt, welche diese Schreiben zufällig erhalten und auch tatsächlich zurückgeben. Wenn - diese Personen nett sind -, dem somit entgangenen Empfänger diese Rückgabe auch noch "rechtssicher" mitgeteilt würde. Frei nach dem Motto, es war nicht für mich, aber an Dich habe ich es auch nicht weitergegeben, dafür aber zurück.

Bzw. wäre eine Möglickeit, dass die Schreiben durch einen Dritten nachweisbar erst später zugehen. In dem Fall könnte ein Zeuge wichtig sein, gegebenfalls auch gleich der Überbringer.

---
Am einfachsten dürfte jedoch sein: Falls Post kommt > direkt reagieren.


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v
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Zitat
Leitsatz 3.

Es besteht zugunsten des Südwestrundfunks kein Anscheinsbeweis dafür, dass eine mit einem Postausgangsvermerk versehene und zur Post gegebene einfache Briefsendung beim Empfänger auch tatsächlich angekommen ist. Allerdings kann sich die Behauptung eines Klägers, ihm sei überhaupt kein Schriftstück der Behörde* zugegangen, je nach den besonderen Umständen des Einzelfalles als reine Schutzbehauptung erweisen mit der Konsequenz, dass der Zugang eines Schriftstücks im Wege des Indizienbeweises als bewirkt anzusehen ist.

Bedeutet auf deutsch: Der SWR kann zwar nicht beweisen, die Briefsendung verschickt zu haben, aber da der Empfänger die Möglichkeit der Lüge hat, gehen wir davon aus, dass die Zustellung erfolgt ist.

Zitat
...
je nach den besonderen Umständen des Einzelfalles
...

manifestiert die Willkür = wie's uns gerade passt.

Es ist wirklich unfassbar, was an deutschen Gerichten inzwischen geurteilt wird!


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Bremische Verfassung:
Artikel 19 [Widerstandrecht und -pflicht]
Wenn die in der Verfassung festgelegten Menschenrechte durch die öffentliche Gewalt verfassungswidrig angetastet werden, ist Widerstand jedermanns Recht und Pflicht.


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Für alle.
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  • Ersatzmaßstab Wohnung: das BVerfG erklärt die Welt
Ein Indizienbeweis wäre es, wenn man mittels einer Durchsuchung der Wohnung das fragliche Schreiben findet. Die Behauptung des Gerichts, dass es sich um eine Schutzbehauptung handelt, basiert auf Spekulation, weil keiner der nicht angekommenen Briefe zurück gekommen sei. Mir wurden u. a. von einem mehrfach mit Ansage versendeten Schreiben keines zugestellt, so dass ein Verwandter als Ersatzzusteller fungierte (es handelte sich um eine Einladung zu einem familiären Ereignis in einer anderen Stadt). Auch meine Verwandten haben kein einziges der identischen Einladungsschreiben zurück erhalten. Warum auch? Das wäre ja nur der Fall, wenn der Postbote den Empfänger nicht an der angegebenen Adresse findet. Ich wohne aber seit Jahrzehnten hier und die Adresse, das wurde mehrfach geprüft, war vom Absender stets korrekt aufgebracht und maschinenlesbar. Es ist auch nicht so, dass mich andere Schreiben desselben Senders nicht erreichen. Und wenn ich so etwas lese:

Zitat
Dafür spricht zunächst, dass kaum innerhalb des kurzen Zeitraums von einem Monat gleich zwei Postsendungen an den Kläger auf dem Postweg verschwunden oder verloren gegangen sein werden.

dann heisst das für mich lediglich, dass es dem Gericht an Lebenserfahrung fehlt. Die Feststellung

Zitat
Es ist auch nicht anzunehmen, dass die beiden Bescheide in den Briefkasten des Klägers deshalb nicht eingeworfen wurden, weil sich der Postzusteller wegen des „richtigen Briefkastens“ unsicher gewesen sein könnte.

ist völliger Unsinn. In dem Fall wäre das Schreiben an den Sender zurück gegangen, jedenfalls dann, wenn man unterstellt, dass die Post bzw. ihre Mitarbeiter ihre Arbeiten anständig erledigen. Genau daran kann man Zweifel haben. Nicht nur aus persönlicher Erfahrung, sondern auch, weil man immer wieder liest, dass Zusteller jahrelang Post in den eigenen Räumen lagern oder anderweitig entsorgen könnten. Man hört auch gelegentlich, dass Briefe verschwinden, die u. U. Geld oder Kreditkarten enthalten. Und das Pakete "vom Laster fallen können" ist einer der Binsenweisheiten, den man als Student in den Semesterferien lernen kann, wenn man in Speditionen oder dem Paketpostamt jobt. Natürlich sind es nicht nur die Mitarbeiter der Zustelldienste. So werden Laster auf Abstellplätzen und seit einigen Jahren auch in voller Fahrt leer geräumt.

Zitat
Nicht nachvollziehbar und ungereimt erscheint dem Senat ferner, dass der Kläger nicht nur die an seine J... Adresse gerichteten Schreiben des Beklagten, sondern auch dessen an die W... Straße ... in H... adressierte Schreiben (Mahnung vom 04.10.2013, Festsetzungsbescheid vom 01.11.2013) nicht erhalten haben will, wohingegen ihn das Schreiben der Gerichtsvollzieherin ... vom 20.11.2013 dort erreicht haben soll.

So, das kann das Gericht nicht nachvollziehen. Brot kann schimmeln, die können offenbar gar nichts. Insbesondere hapert es mit der Logik. Wenn ich bestimmte Briefe nicht erhalte, so heißt dies nicht, dass ich gar keine Sendungen bekomme. Und wenn mich Post aus Berlin oder München nicht erreicht, kann es dennoch sein, dass die Schreiben von der örtlichen Bank zugestellt werden. Zwar weigert sich die Post beharrlich an Montagen und Samstags Briefe etc. zuzustellen, aber das Meiste werde ich hoffentlich (noch) bekommen. Da ich nur selten klare Kenntnis von Verlusten habe, anders als im Fall oben beschrieben, kann ich über den Anteil allerdings nur sagen, dass er größer als Null und kleiner als 100% ist.

M. Boettcher


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Ken Je(b)sen, Betreiber von KenFM, soll "politische Entfremdung" betreiben und "unwahre Verschwörungstheorien" verbreiten. Daher beobachtet ihn der sogn. Verfassungsschutz. Würden die "Verschwörungspraktiker" dieses Dienstes ihren Maßstab an den öffentlich-rechtlichen Rundfunk und Publikationen von der BILD-Zeitung bis zum Magazin SPIEGEL anlegen, in Deutschland bliebe kein Medium unbeobachtet. So schnell wird in Deutschland zum Staatsfeind, der nicht mit dem Strom schwimmt.

G
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Was das Gericht hier veranstaltet hat, ist Kaffeesatzleserei der übelsten Art. Das hat doch mit logischer Beweisführung überhaupt nichts zu tun. Es werden einfach Tatsachen angenommen oder nicht angenommen, ohne dass irgendwer dafür eine nur halbwegs logische, wissenschaftlich nachvollziehbare(die Juristerei soll ja auch eine Wissenschaft sein, wenngleich keine Naturwissenschaft) Begründung liefern kann.
Wundert mich eigentlich nicht. Diejenigen meiner Klassenkameraden, die nach dem Abitur Jura studiert haben, waren in Mathematik alle so schlecht, dass sie noch nicht einmal verstanden haben, was ein Beweis überhaupt ist.
Es gibt auch Ausnahmen, ein mir bekannter Rechtsanwalt kann das. Die Jungs und Mädels am VGH BW nicht.


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[...]
Bitte in diesem Zusammenhang ebenfalls beachten:
hochinst. Urteile > Bestreiten/Nachweis Zustellung/Bekanntgabe (Zugangsfiktion)
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sowie auch
BVerwG > Bestreiten des Zugangs eines Verwaltungsaktes durch Nichtwissen
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,23163.0.html


...und in Bezug auf die von "drboe" treffend beschriebenen "sehr besonderen Umstände" siehe bitte haufenweise und tlw. haarsträubende Beispiele u.a. unter...
Substantiierte Darlegungen bei Nichtzustellung von Bescheiden
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,18542.0.html
...welche selbstredend erst offenbar wurden, als sie offenbar wurden ::)

Dazu dann noch...
"ordnungsgemäße Absendevermerke" der Bescheide bei Bestreiten des Zugangs
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,20320.0.html

...sowie auch zur Thematik nicht zurückgegangener Schreiben ::)
Bescheide angeblich "korrekt adressiert & nicht als unzustellbar zurückgesandt"
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,20955.0.html


Aber die Gerichte haben anscheinend einen Floh ins Ohr gesetzt bekommen, der sich als Ohrwurm entpuppt:
"Der Rundfunk, der Rundfunk hat immer Recht."


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"Der Rundfunk, der Rundfunk hat immer Recht."

Nein, der Rundfunk ist alternativlos, deshalb braucht er alternative Fakten und weil es so schön einfach ist, gewinnt vor Gericht nicht die Wahrheit, sondern eine Gechichte. Die tatsächliche Wahrheit ist für die Urteilsfindung gar nicht relevant, solange mit alternativen Fakten ein gewünschtes Ergebnis zustande gebracht werden kann. Hätten die Richter einen nachprüfbaren Nachweis der Bekanntgabe gefordert, wäre das nicht möglich gewesen - und Punkt. Das haben sie auch festgestellt, aber an dieser Stelle nicht aufgehört, sondern die Aussagen zum Nichterhalt usw. geprüft und sind dabei zu einer Erkenntnis gelangt, welche ohne einen Nachweis der tatsächlichen Bekanntgabe nicht zu prüfen ist. Diese Erkenntnis ist nichts weiter als die bisherige Behauptung - verkleidet in neue Worte und ganz wie der Vortrag des Gläubigers ohne Beweis, basierend auf Vermutungen und Annahmen. Solchen Richtern kann nur mit Fakten - also nachweisbaren Fakten - beigekommen werden.

Eines ist jedenfalls leicht - das Lesen, verstehen und entsprechend "richtig" handeln.

Die Frage, welche offensteht ist, ob der Kläger gegen das Urteil vorgehen wird?
Oder sich als Kläger jetzt anders verhalten wird, wenn mal wieder ein Bescheid nicht ankommt.

Es dürfte wohl immer der jeweilige Einzelfall eine Rolle spielen, aber es gilt: Jeder Brief darf einzeln verloren gehen. Briefe sind nicht verkettet und der Erhalt eines Briefes hat keinen Einfluss auf den Erhalt oder Nicht-Erhalt eines anderen Briefes. Das bedeutet: Aus dem einen Ereignis kann nicht auf das nächste geschlussfolgert werden. Das jedoch machen die Richter hier. Sie postulieren, dass die Briefe angekommen sein müssen. Ein Nachweis dafür wird jedoch nicht erbracht. Nach einer ähnlichen Logik würde eine PersonX jedesmal im Lotto gewinnen, unabhängig davon, ob der Tippschein abgegeben wurde.


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b
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Person P denkt, dass dieses "Nichtankommen des Briefes" - die falsche Richtung ist. Vor allem aus der Tatsache, dass Briefe als SPAM versendet werden. Und so wird immer von der Gegenseite argumentiert, dass mindestens irgend ein Brief aus der Menge irgendwann mal ankommt.

Möglicherweise besser: Der Brief (sogar alle Briefe) könnte angekommen sein, aber solche Teile enthalten, die nur der Aussteller des Briefes weiß, aber nicht der Empfänger. Somit kann der Empfänger den Inhalt des Briefes gar nicht entziffern. Fazit: Inhalt wurde nicht bekanntgegeben. Hätte der Aussteller des Briefes den Willen, Inhalt bekanntzugeben, hätte er keine solche unbekannte Teile in seine Briefe reingetan.


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  • Das Ende des Rundfunkzwangsbeitrags naht!
Hinweis:
Rundfunkbeitrag: Wiesbaden bearbeitet im Jahr 7.000 Vollstreckungsbescheide
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,24064.msg152841.html#msg152841
Zitat
„Der Schriftverkehr in Sachen Rundfunkbeitrag wird insbesondere von Einwohnern mit Migrationshintergrund oftmals als Werbung angesehen und einfach weggeworfen“, schildert Plautz.
http://www.wiesbadener-kurier.de/lokales/wiesbaden/nachrichten-wiesbaden/rundfunkbeitrag-wiesbaden-bearbeitet-im-jahr-7000-vollstreckungsbescheide-gegen-saeumige-zahler_18113587.htm


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 22. November 2017, 17:07 von Bürger«
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  • Das Ende des Rundfunkzwangsbeitrags naht!
Rn 4:
Zitat
"Zweifel an der ordnungsgemäßen Bekanntgabe der Bescheide unter der Anschrift G... Straße 15, ...
J... bestünden nicht, da es sich um die aktuelle Anschrift des Klägers gehandelt habe und keiner der Bescheide
von der Deutschen Post AG als unzustellbar zurückgekommen sei
."

Rn 7:
Zitat
Hinzu komme, dass keiner der Bescheide als unzustellbar an den Beklagten zurückgelangt sei.

Es kann wohl von Vorteil sein, wenn ein Bescheid als unzustellbar an die LRA oder BS zurückkommt.


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Es kann wohl von Vorteil sein, wenn ein Bescheid als unzustellbar an die LRA oder BS zurückkommt.

Wie u.a. dargelegt unter
Bescheide angeblich "korrekt adressiert & nicht als unzustellbar zurückgesandt"
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,20955.0.html

sind die Behauptungen, dass
- "keiner der Bescheide von der Deutschen Post AG als unzustellbar zurückgekommen" bzw.
- "keiner der Bescheide als unzustellbar an den Beklagten zurückgelangt" sei
nicht belegbar - und zwar genauso wenig, wie es belegbar ist, dass einem die Bescheide nicht zugegangen sind.

Es ist nicht einmal als "Indiz" ausreichend.

Es kann auch nicht ausgeschlossen werden, dass dies lediglich eine "Schutzbehauptung" des Beklagten ist (also von ARD-ZDF-GEZ).
Wer will denn den Gegenbeweis antreten? ;)
Geht nicht - nicht ohne nachweisbaren Zugang der Rücksendung bei ARD-ZDF-GEZ - das wiederum wird ohne Zugang des Bescheides kaum möglich sein und würde sich auch widersprechen.

Es mag daher zwar wohl von Vorteil sein, wenn ein "Bescheid als unzustellbar an die LRA oder BS zurückkommt".
Diesbezügliche Nachweise hat der Betroffene jedoch nicht in der Hand - und könnten von der Gegenseite daher auch ohne Konsequenzen schlicht unterschlagen werden.
Etwas wohlwollender betrachtet: Die Sendung kann schließlich auch auf dem Rückweg verloren gehen, so dass ARD-ZDF-GEZ auch keine Kenntnis von der Rücksendung haben können, da diese nicht angekommen ist.

Mit der möglichen Rücksendung vervielfacht sich das Risiko eines (nicht nachvollziehbaren/ nicht nachweisbaren) Sendungsverlustes: Alle möglichen "sehr besonderen Umstände", die auf dem Hinweg eintreten können, können nun auch noch auf dem Rückweg eintreten.
Über die Umstände und den Verbleib zu orakeln verkommt hier zum Blick in eine vernebelte Glaskugel.

Man weiß es nicht.
Daher ist kein Verlass auf eine mglw. erfolgte Rücksendung.

Die Argumentationen der Gegenseite und des Gerichts bleiben jedenfalls nichts weiter als ein hohles Kartenhaus.
Nur muss das denen wahrscheinlich erst der BFH oder der gemeinsame Senat um die Ohren pfeffern.
Bleibt zu hoffen, dass irgendjemand mal bis dorthin vordringt mit diesem Problem.


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G
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Aus Urteil des VGH Baden-Württemberg vom 18.10.2017, 2 S 114/17
Zitat
"Dem Empfänger sei es jedoch möglich und zumutbar, zu den übrigen Umständen im Zusammenhang mit dem Empfang von Post (z.B. Empfangseinrichtungen vor Ort, Sammlung oder Weitergabe der Post durch andere Personen, Möglichkeit der Fehlleitung, zwischenzeitlicher Umzug) in einer Weise vorzutragen, die geeignet sei, Zweifel am Zugang zu begründen."

Möglich und zumutbar wäre vor allem - damit die Gerichte vielleicht auch mal annähernd höchste Bundesrechtsprechungen zur Zugangsfiktion umsetzen - den LRA die entsprechende Zustellungsart aufzuerlegen, damit nicht ständig eine vollig irreversible Beweislastumkehr herangezogen wird. Aber dazu fehlt es den LRA ganz offensichtlich auch an dem nötigen Zustellungswillen, denn natürlich will man weiterhin sein kostengünstiges Massenzusendungsverfahren aufrecht erhalten. 


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 23. November 2017, 03:11 von Bürger«

K
  • Beiträge: 2.239
hier aus der Tübinger Verfügung in lesbar (danke @seppl):

Zitat
Zur etwaigen Frage einer Bekanntgabe des Verwaltungsaktes und damit der Rechtsmittelfrist/Unanfechtbarkeit wird darauf hingewiesen, dass die vom BGH zitierte Rechtsansicht des BFH aus dem Jahr 1981 von diesem 1989 aufgegeben wurde und die obersten Verwaltungs-, Sozial-, und Finanzgerichte dem Anscheinsbeweis für einen Zugang nicht für statthaft erachten.


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"Deutschland, unendlich viele (ok: 16) Bundesländer. Wir schreiben das Jahr 2023. Dies sind die Abenteuer abertausender ÖRR-Nichtnutzer, die sich seit nunmehr 10 Jahren nach Beitragseinführung immer noch gezwungen sehen Gesetzestexte, Urteile usw. zu durchforsten, zu klagen, um die Verfassungswidrigkeit u. die Beitragsungerechtigkeit zu beweisen. Viele Lichtjahre von jeglichem gesunden Menschenverstand entfernt müssen sie sich Urteilen unterwerfen an die nie zuvor je ein Mensch geglaubt hätte."

T

Taj

  • Beiträge: 167
Zur Zustellungs,- Empfangs,- und Bekanntgabefiktion fällt mir ein:

Ein eingeschriebener Brief vom Verwaltungsgericht Bremen in Sachen Rundfunkbeitrag ist, da ich nicht zuhause war, bei der Post "niedergelegt" worden. Am nächsten Tag war er in der Filiale nicht mehr auffindbar. Der Zusteller wurde diesbezüglich interviewt, ein Nachforschungsauftrag gestellt, der Brief blieb verschwunden (nachweislich). Das VWG äußerte sich ungläubig, weil dies noch nie vorgekommen sei. Gnädigerweise schickten sie mir den Beschluss dann mit normaler Post nochmal zu....

Zur Wahrscheinlichkeit gehört auch, dass das Unwahrscheinliche eintritt.
Aristoteles


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  • Beiträge: 658
  • ...ceterum censeo, paludem esse siccandam
    • Sieb'n Millionen
Hallo!

Ich möchte hier nur kurz auf VwGO §73 (3) hinweisen:
Zitat
Der Widerspruchsbescheid ist zu begründen, mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen und
zuzustellen. Zugestellt wird von Amts wegen nach den Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes.

Es ist ohne Ausnahme zuzustellen. Eine Zugangsfiktion nach VwVfG bei einfachem Postversand ist demnach bei Widerspruchsbescheiden nicht anwendbar.

MfG
Michael


Edit "Bürger" - Hinweis:
Es geht hier NICHT um die Zustellpflicht von Widerspruchsbescheiden, sondern um die Zugangsfiktion/ Bekanntgabefiktion von den vorherigen "regulären" Bescheiden, für welche zwar auch Zustellungsregeln gelten (einfachste Form: per Einschreiben), die aber durch die Rundfunkanstalten in Form einer "Ersatzzustellung per einfachem Brief" erfolgen - und so auch erfolgen darf, nur dass die ständige Rechtsprechung des BFH genau dazu bereits eindeutige Ansagen getroffen hat:
Will die "Behörde" Streitigkeiten vermeiden, hat sie genau diese Möglichkeiten des Nachweises durch einfachste Zustellung (per Einschreiben).
Siehe hierzu bitte obige Links zu den gesammelten höchstinstanzlichen Urteilen - einschl. BVerwG!
Nutzt sie diese nicht, geht die Nichtnachweisbarkeit der Zustellung/ Bekanntgabe zu ihren Lasten.
Der Versender trägt das Risiko.
Das BVerwG hat diesbezüglich ja ebenfalls schon gesprochen. Siehe ebenfalls obige Links.
Nur dass diese sehr plausible Logik (wiedermal) nicht bis zu den Köpfen der (unterinstanzlichen) Verwaltungsrichter und des VGH durchzudringen scheint.
Man muss es ihnen wohl erst noch auf den Tisch nageln.
Es bleibt wie gesagt zu hoffen, dass der Betroffene bis zum BVerwG und notfalls weitergeht.
Bitte hier nicht die Zustellungspflicht von Widerspruchsbescheiden vertiefen - dies geschieht bereits an anderer Stelle im Forum.
Hier bitte eng und zielgerichtet am eigentlichen Kern-Thema dieses Threads bleiben, welches da lautet
Urteil des VGH Baden-Württemberg 2 S 114/17 Zugangsfiktion Bekanntgabefiktion
und insbesondere das besagte Urteil zum Gegenstand hat.
Danke für das Verständnis und die Berücksichtigung.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 23. November 2017, 03:28 von Bürger«
- "Überflüssige Gesetze tun den notwendigen an ihrer Wirkung Abbruch." - Charles de Secondat, Baron de la Brède et de Montesquieu
- qui custodiet custodes manipulatores opinionis?
- Schönen Gruß vom saarländischen Dachdecker "Unsern ÖRR in seinem Lauf, hält weder Ochs noch Esel auf"

 
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