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Autor Thema: Widerspruchsbescheid eingetroffen -> klagen?  (Gelesen 5914 mal)

f
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Widerspruchsbescheid eingetroffen -> klagen?
Autor: 20. November 2017, 23:37
Hallo zusammen,

xy hat nach Jahren nun einen Widerspruchsbescheid vom SWR erhalten (siehe Anhang). xy hat auch eine Pfändungsverfügung erhalten (allerdings für ein Konto das er kaum nutzt und auf dem nix zu holen ist).
xy ist sehr hin und her gerissen wie er weiter verfahren will. Er liest viel a la "jetzt erst recht" u.ä. (hält von derlei Parolen aber nicht allzu viel). Wenn wir mal ehrlich sind, sagt er, hat uns das Urteil vom BVerwG schon schwer den Wind aus den Segeln genommen. Er fragt sich, ob es auch nur eine halbwegs realistische Chance gibt das eine Klage irgendetwas bringt? Die Unkosten für die Klage kann er schon aufbringen, zum Fenster rauswerfen will er das Geld aber auch nicht unbedingt.
xy wundert sich dass das Gericht in Sigmaringen zuständig sein soll, obwohl er im Landkreis Tübingen wohnt und fragt sich, ob jmd. Erfahrungen mit diesem Gericht hat.


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  • Das Ende des Rundfunkzwangsbeitrags naht!
Hinweis:

Für das Verwaltungsrecht, sprich z. B. Klärung von Bescheiden, ist das Verwaltungsgericht, hier Sigmaringen, zuständig.
Für das Zivilrecht, sprich z. B. Klärung von Vollstreckungen, ist das Amtsgericht bzw. nach Beschwerde das Landgericht, hier Tübingen, zuständig.

Jede Klage bringt etwas und wenn wir ehrlich sind, das Hoffen auf andere und Nichts tun, bringt uns nicht wirklich weiter.  Wenn man die Möglichkeit hat, sollte man die Gelegenheit der Klage intensiv und umfangreich nutzen. Nicht nur, um seine rechtlichen Möglichkeiten zu nutzen, sondern auch seiner Meinung Nachdruck zu verleihen. Keine Klage ist aussichtslos, ohne Klagen wären wir heute nicht beim BVerfG und EuGh.


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Person A kann gerne Klagen wenn sie Lust hat (Gibt grossen Erkenntnisgewinn über unseren Rechtsstaat ..), aber

Anscheinende ist der WB per normaler Post gekommen (kein Vermerk per Einschreiben oder ähnliches auf der ersten Seite)
Es ist also kein Widerspruchsbescheid ergangen (genauer gesagt bekanntgegeben worden), siehe:

Klagefristbeginn: Rundfunkbeitragswiderspruchsbescheide sind ZUZUSTELLEN !
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,17456.0.html

Strategisches Vorgehen bei nicht förmlicher Zustellung d. Widerspruchsbescheids?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,18017.0.html

Bingo Person A wohnt im Kreis Tübingen? Dann hat Person A das grosse Los gezogen, Weil das Landgericht Tübingen die ZV einstellt.

Person A kann also weiteren Sachvortrag zum Widerspruch einreichen (Europarecht, ist der SWR die "zuständige LRA",
ist der SWR legitimiert Bescheide mit Aussenwirkung zu erlassen, da er doch unter der Aufsicht der RLP-Verwaltung steht,  usw.)
Das stellt klar, dass Person A seine Rechte kennt und sich nicht von einem einfachen Brief ins Bockshorn jagen lässt.
Bitte aber den WB mit keinem Wort erwähnen, denn der ist ja nicht bekanntgebeben worden.


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  • Das Ende des Rundfunkzwangsbeitrags naht!
Der Vertreter des SWR hat am 16.11.2017 in einer Verhandlung am Verwaltungsgericht Karlsruhe auf Nachfrage des Vorsitzenden  Richters dem Gericht mitgeteilt, dass der SWR aus Kostengründen jeden Widerspruchsbescheid per einfachem Brief sendet. Eine Zustellung per Einschreiben erfolgt bei Widerspruchsbescheiden nicht. Der SWR nimmt wissentlich in Kauf, dass der ein oder andere Widerspruchsbescheid den Empfänger (Widerspruchsführer) nicht erreicht.

Bisher kann wohl davon ausgegangen werden, dass der SWR gegen einen verspäteter Erhalt des Bescheides, somit einem späteren Ende des Vorverfahrens  und "verspätetes" Einreichen einer Klage keine Einwände vorbringt und das Vorverfahren anerkennt. Es wird wohl als eine Art "Entgegenkommen" des SWR bezeichnet. ;)

Was die Festsetzungsbescheide des SWR betrifft, ist hierzu noch ein Verfahren am VGH Mannheim zur Klärung der Zugangsfiktion anhängig, man darf gespannt sein.
Hierzu siehe unten:
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,25312.msg160086.html#msg160086

Es ist anGerichtet!!!  8)
 



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  • IP logged  »Letzte Änderung: 21. November 2017, 14:56 von Markus KA«
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Der SWR nimmt wissentlich in Kauf, dass der ein oder andere Widerspruchsbescheid den Empfänger (Widerspruchsführer) nicht erreicht.

Nein, der Vertreter des SWR hat auf Nachfrage des Vorsitzenden Richters gesagt, dass der SWR in Kauf nimmt, dass sich durch das versenden des WB mit einfachem Brief  die Klagefrist nicht zu laufen beginnt.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 21. November 2017, 11:59 von GEiZ ist geil«

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  • Das Ende des Rundfunkzwangsbeitrags naht!
Nein, der Vertreter des SWR hat auf Nachfrage des Vorsitzenden Richters gesagt, dass der SWR in Kauf nimmt, dass sich durch das versenden des WB mit einfachem Brief  die Klagefrist verlängert.
Das habe ich so nicht gehört und würde mich wundern.

Eine Klagefrist per se kann sich nicht verlängern auch nicht verlängert werden. Eine Klagefrist ist gesetzlich vorgeschrieben, soweit in der Rechtsbehelfsbelehrung vorgegeben. Lediglich der Beginn der Klagefrist kann sich verschieben, wenn der Widerspruchsgegner dem zustimmt.

§ 74 VwGO:
Zitat
(1) Die Anfechtungsklage muß innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids erhoben
werden. ..


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§ 74 VwGO:
Zitat
(1) Die Anfechtungsklage muß innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids erhoben
werden. ..

§73 VwGO:

Zitat
(3) 1Der Widerspruchsbescheid ist zu begründen, mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen und zuzustellen. 2Zugestellt wird von Amts wegen nach den Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes.

Und da die Fernsehkasper nicht zustellen sondern nur per Brief verschicken, beginnt die Frist nicht zu laufen. Ein Gericht, ich glaube im Saarland, hat entschieden, dass auch das zugegebene Eintreffen des Bescheides beim Empfänger die Frist nicht in Gang setzt, weil der Zustellungswille fehlt und somit der Zustellungsmangel nicht zu heilen ist. Dieser Vorsitzende Richter am VG Karlsruhe weiß das offensichtlich, andere faseln was von Zugangsfiktion, die es aber beim WB nicht gibt.


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  • „Wie der Herr, so`s Gescherr“
... Ein Gericht, ich glaube im Saarland, hat entschieden, dass auch das zugegebene Eintreffen des Bescheides beim Empfänger die Frist nicht in Gang setzt, weil der Zustellungswille fehlt und somit der Zustellungsmangel nicht zu heilen ist. Dieser Vorsitzende Richter am VG Karlsruhe weiß das offensichtlich, andere faseln was von Zugangsfiktion, die es aber beim WB nicht gibt.
Hervorhebung durch user @marga

Leider mit folgendem Urteil mal wieder komplett umgedreht vom VG des Saarlandes tituliert:

Guggst du hier:

Zitat
(...) Die vom Kläger in diesem Zusammenhang angeführte Entscheidung des Landgerichts Tübingen vom 16.09.2016 - 5 T 232/16 -, der zufolge die Übergabe von Bescheiden der Rundfunkanstalt an die Post die Zugangsfiktion nicht begründe, weil die Postübergaberegelung (§ 41 VwVfG) nach dem Rundfunkbeitragsrecht des Landes Baden-Württemberg nicht anwendbar sei, führt schon deshalb nicht weiter, weil es fallbezogen nicht auf die Zugangsfiktion ankommt. Soweit der Widerspruchsbescheid vom 23.11.2016 entgegen § 73 Abs. 3 VwGO nicht förmlich zugestellt worden ist, ist zu sehen, dass der Kläger auch den - der Klageschrift in Kopie beigefügten - Widerspruchsbescheid tatsächlich erhalten hat, so dass die Verletzung von Zustellungsvorschriften gemäß § 1 SVWZG i.V.m. § 8 VWZG geheilt ist.
Vgl. VG des Saarlandes. Urteil vom 01.12.2016, a.a.O.; OVG des Saarlandes, Beschluss vom 10.11.2016 -1 D 337/16 -

Abschrift 6 K 2061/15  VERWALTUNGSGERICHT DES SAARLANDES IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
Dieses Urteil wurde vom VG des Saarlandes nicht veröffentlicht!

Dieses Zitat wurde user @marga in Form einer Kopie des Urteils vom 16.01.2017 AZ: 6 K 2061/15 zugetragen.
 :o


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Jetzt das Kinderlied: Drah`di net um, oh, oh, oh schau, schau, der ÖR geht um, oh, oh, oh er wird di anschau`n und du weißt warum, die Lebenslust bringt di um, alles klar Herr Justiziar? OVG Saarlouis Beschluß vom 10.11.2016 1 D 230/16, Urteil AZ: 6 K 2043/15 https://recht.saarland.de/bssl/document/MWRE170006268 , Urteil AZ: 6 K 2061/15 VG des Saarlandes (https://filehorst.de/d/cnqsyhgb)

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@marga
Nein, diesen Beschluss meinte ich nicht. Ich erinnere mich an einen Beschluß der so lautete, dass aufgrund des fehlenden Zustellungswillens der tatsächliche Erhalt den Zustellungsmangel eben nicht heilt. Vielleicht finde ich es wieder.


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Ich tippe mal auf diesen Beschluss hier:

Zitat
Die Klage, mit der der anwaltlich nicht vertretene Kläger bei verständiger Würdigung im Sinne des § 88 VwGO begehrt, den Beklagten unter Aufhebung des Ablehnungsbescheids des Beklagten vom 17.07.2014 in der Gestalt dessen Widerspruchsbescheids vom 06.11.2014 zu verpflichten, ihn von der Rundfunkbeitragspflicht zu befreien, ist als Verpflichtungsklage nach § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO statthaft. Die Klage ist auch im Übrigen zulässig, insbesondere ist sie nicht verfristet. Der Kläger hat den Widerspruchsbescheid vom 06.11.2014 nach seinen eigenen Angaben erst am 07.12.2015 erhalten. Die einmonatige Klagefrist gemäß § 74 Abs. 2, Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) hat jedoch zu diesem Zeitpunkt mangels Zustellung des Widerspruchsbescheids nicht zu laufen begonnen (§ 57 Abs. 1 VwGO). Gemäß § 73 Abs. 3 Satz 1 VwGO sind Widerspruchsbescheide zu begründen, mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen und zuzustellen. Zugestellt wird nach § 73 Abs. 3 Satz 2 VwGO von Amts wegen nach den Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes (VwZG). Vorliegend erfolgte jedoch eine formgerechte Zustellung nach den §§ 2 ff. VwZG nicht. Aus der Akte des Beklagten ergibt sich lediglich, dass der Widerspruchsbescheid vom 06.11.2014 am 21.11.2014 abgesandt worden ist (Stempel „abgeschickt am 21. Nov. 2014“ mit Unterschrift auf einem Ausdruck der ersten Seite des Widerspruchsbescheids, siehe dort Bl. 22), also als einfacher Brief zur Post gegeben wurde. Auch mit dem tatsächlichen Erhalt des Widerspruchsbescheids ist eine Heilung von Zustellungsmängeln gemäß § 8 VwZG nicht eingetreten. Denn eine Heilung von Zustellungsmängeln nach § 8 VwZG erfolgt nur dann, wenn sich die formgerechte Zustellung eines Dokuments nicht nachweisen lässt oder die Zustellung unter Verletzung zwingender Zustellungsvorschriften erfolgt ist. Beides ist jedoch dann nicht gegeben, wenn es bereits an einem Zustellungswillen mangelt. Eine Zustellung, gleich welcher Art, ist nicht verfügt worden und war ganz offensichtlich auch nicht beabsichtigt. Da sich die Klagefrist des § 74 Abs. 2, Abs. 1 Satz 1 VwGO an der Zustellung des Widerspruchsbescheids orientiert, eine solche hier jedoch gar nicht erfolgt ist, hat eine Klagefrist für den Kläger trotz tatsächlichen Erhalts des Widerspruchsbescheids nicht zu laufen begonnen.

            vgl. VG München, Urteil vom 10.04.2012, M 6b K 11.1831, juris, Rz. 25 ff.; VG Augsburg, Urteil vom 30.08.2013, Au 7 K 13.824, juris, Rz. 31; vgl. auch Sadler, in: Sadler, VwVG/VwZG, 9. Aufl. 2014, § 8 VwZG, Rz. 3

Im Übrigen besteht vor diesem Hintergrund Veranlassung, den Beklagten darauf hinzuweisen, dass ein Widerspruchsbescheid gemäß § 73 Abs. 3 Sätze 1 und 2 VwGO zuzustellen ist. Ausnahmen sind auch in sog. Massenverwaltungsverfahren wie der Rundfunkbeitragserhebung gesetzlich nicht vorgesehen. Ein bewusstes Absehen des Beklagten von der ihm obliegenden Zustellungspflicht wäre mit seiner Bindung an Recht und Gesetz nach Art. 20 Abs. 3 GG nicht zu vereinbaren.

Quelle: http://www.rechtsprechung.saarland.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=sl&nr=5191
VG Saarlouis Urteil vom 23.12.2015, 6 K 43/15


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Re: Widerspruchsbescheid eingetroffen -> klagen?
#10: 21. November 2017, 13:40
@mistersh

Danke, genau diesen meinte ich.


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Re: Widerspruchsbescheid eingetroffen -> klagen?
#11: 21. November 2017, 13:45
@marga
die von Dir zitierte Urteilspassage bezieht sich im Kontext auf die Frage, ob der nicht zugestellte -aber dennoch nachweislich erhaltene- Widerspruchsbescheid wirksam bekanntgegeben worden ist. Das ist er lt. Gericht und dies ist in meinen Augen auch nachvollziehbar: ich habe ihn bekommen und mir entstehen durch die fehlende Zustellung keine rechtlichen Nachteile.

Anders sieht es aber nun bei der Bestandskraft/Rechtskraft des Widerspruchsbescheids aus. Ohne Zustellung kann er diese nicht erlangen und diese kann wegen fehlendem Zustellungswillen auch nicht geheilt werden. Ich halte also quasi einen "Joker" in der Hand, den ich im weiteren Vollstreckungsablauf jederzeit noch mit einer Klage vor dem VG ausspielen kann, da die Klagefrist mit Erhalt des Widerspruchbescheides nicht zu laufen begonnen hat.


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Re: Widerspruchsbescheid eingetroffen -> klagen?
#12: 21. November 2017, 13:56
Zitat
Ich halte also quasi einen "Joker" in der Hand, den ich im weiteren Vollstreckungsablauf jederzeit noch mit einer Klage vor dem VG ausspielen kann, da die Klagefrist mit Erhalt des Widerspruchbescheides nicht zu laufen begonnen hat.

Wird eine Vollstreckung gestartet dann ist dieser "Joker" jedoch zunächst relativ wenig wert, weil die  Beteiligten bei einer Vollstreckung relativ oft einfach mit Ihrem Ding weiter machen ganz egal wie der "Joker" von A benutzt wird.
Das bedeutet weiter gemacht wird zumeist solange bis es einen Rückruf seitens einer Stelle gibt, welche als Auslöser angesehen werden kann.

Auf der anderen Seite behaupten Richter, dass eine LRA unabhängig von einer Klage jederzeit vollstrecken kann. So tatsächlich live gehört erst in 09/2017.


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Re: Widerspruchsbescheid eingetroffen -> klagen?
#13: 21. November 2017, 14:34
Und da die Fernseh*** nicht zustellen sondern nur per Brief verschicken, beginnt die Frist nicht zu laufen.
Genau, der Beginn einer Frist kann variabel sein, die Fristdauer von 4 Wochen aber nicht.
Allerdings bewegt man sich als Widerspruchsführer auf sehr dünnem Eis, wenn man den Erhalt des Widerspruchbescheides und somit den Beginn der Frist zu weit hinauszögert. Hierfür gibt es keine gesetzliche Regelung und man begibt sich mehr und mehr in die Abhängigkeit der Rechtsprechung. Kommt noch eine Vollstreckung hinzu, kann es sehr zeit- und arbeitsintensiv werden.

Die Zugangsfiktion für einen Widerspruchsbescheid ist nicht so hoch zu bewerten wie für einen Festsetzungsbescheid. Aus diesem Grunde lassen sich oft SWR und das Gericht  mit sich darüber "reden".

Die Zugangsfiktion für einen Festsetzungsbescheid ist in Baden-Württemberg noch ein uneinheitliches Streitthema ohne obergerichtliche Entscheidungen. Möglicherweise wurden aus diesem Grund bisher einige Verfahren mit dem Thema "Nicht-Erhalt" von Festsetzungsbescheiden "Ruhend gestellt". Das obergerichtliche VGH-Urteil steh noch aus (Aktenzeichen: 2 S 114/17).
GERICHTSVERHANDLUNG VGH Mannheim, Do. 14.09.2017, 11 Uhr
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,24359.msg154740.html#msg154740


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Re: Widerspruchsbescheid eingetroffen -> klagen?
#14: 21. November 2017, 15:10
Allerdings bewegt man sich als Widerspruchsführer auf sehr dünnem Eis, wenn man den Erhalt des Widerspruchbescheides und somit den Beginn der Frist zu weit hinauszögert. Hierfür gibt es keine gesetzliche Regelung und man begibt sich mehr und mehr in die Abhängigkeit der Rechtsprechung. Kommt noch eine Vollstreckung hinzu, kann es sehr zeit- und arbeitsintensiv werden.

Eigentlich nicht, da der Zustellungswille fehlt. Die Klagefrist wird nie zu laufen beginnen. Man kann auch in 29 Jahren noch klagen. Das ist die Folge, wenn eine Möchtegernbehörde ihre Hausaufgaben nicht macht. Die sollen Lindenstrasse machen, keine Bescheide.

Zitat
Denn eine Heilung von Zustellungsmängeln nach § 8 VwZG erfolgt nur dann, wenn sich die formgerechte Zustellung eines Dokuments nicht nachweisen lässt oder die Zustellung unter Verletzung zwingender Zustellungsvorschriften erfolgt ist. Beides ist jedoch dann nicht gegeben, wenn es bereits an einem Zustellungswillen mangelt. Eine Zustellung, gleich welcher Art, ist nicht verfügt worden und war ganz offensichtlich auch nicht beabsichtigt. Da sich die Klagefrist des § 74 Abs. 2, Abs. 1 Satz 1 VwGO an der Zustellung des Widerspruchsbescheids orientiert, eine solche hier jedoch gar nicht erfolgt ist, hat eine Klagefrist für den Kläger trotz tatsächlichen Erhalts des Widerspruchsbescheids nicht zu laufen begonnen.
Quelle: http://www.rechtsprechung.saarland.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=sl&nr=5191
VG Saarlouis Urteil vom 23.12.2015, 6 K 43/15


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