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Autor Thema: Auskunftssperre §51 BMG > Datenübermittlg.? An wen? Erheb.-/Vollzugsdefizit?  (Gelesen 11949 mal)

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  • Beiträge: 11.367
  • ZahlungsVERWEIGERER. GrundrechtsVERTEIDIGER.
    • Protest + Widerstand gegen ARD, ZDF, GEZ, KEF, ÖRR, Rundfunkgebühren, Rundfunkbeitrag, Rundfunkstaatsvertrag:
Auskunftssperre nach § 51 Bundesmeldegesetz (BMG)
> Datenübermittlung? An wen? Erhebungs-/Vollzugsdefizit?

Erfolgt bei einer "Auskunftssperre" gem. § 51 und bei "bedingtem Sperrvermerk" gem. § 52 Bundesmeldegesetz (BMG) eine Übermittlung der Meldedaten zum Zwecke des Rundfunkbeitragseinzugs?
Warum (trotz Sperrvermerk)?
An wen erfolgt die Datenübermittlung?
Falls nicht: Wie ist das dadurch entstehende Erhebungs- und Vollzugsdefizit zu bewerten?



Aufmerksam geworden durch
Verfassungsbeschwerde gegen den Meldedatenabgleich
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,22380.msg159850.html#msg159850
Die Landesbeauftragte für den Datenschutz Niedersachsen
Übermittlung von Meldedaten an den Rundfunkbeitragsservice
Stand: November 2017

http://www.lfd.niedersachsen.de/download/32343/Uebermittlung_von_Meldedaten_an_den_Rundfunkbeitragsservice.pdf
Zitat
[...] Eine Widerspruchsmöglichkeit der Bürger, wie z.B. bei der Datenübermittlung an Adressbuchverlage oder Parteien, gibt es insoweit bezüglich des Beitragsservices nicht, damit sich kein Wohnungsinhaber seiner Pflicht zur Entrichtung des Rundfunkbeitrages entziehen kann.
Auch Personen mit eingetragener Auskunftssperre oder bedingtem Sperrvermerk können sich nicht einer Zahlungspflicht gegenüber dem Beitragsservice entziehen, da auch für diese Personen in der Regel die aktuelle Meldeanschrift mitgeteilt werden wird.
[...]

sowie aus (immer wieder) gegebenem Anlass und im Bestreben, ein paar Dinge gesammelt zusammenzufassen, hier nun einige eigenständige, weitergehende
Fragestellungen
welche so oder so ähnlich auch zum Bestandteil
offizieller parlamentarischer Anfragen und/ oder auch Anfragen i.Z. von Rechtsmitteln an weitere Stellen
gemacht werden könnten, welche da z.B. sein könnten
- Einwohnermeldeamt
- Landes-Datenschutzbeauftragte/r aller/ des eigenen Bundeslandes
- Bundes-Datenschutzbeauftragte/r bzw. Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
- EU-Datenschutzbeauftragte/r
- Landtag
- Landesjustizministerium
- Staatskanzlei

- [...]

Zitat
1) An welche Stelle/n werden von den Einwohnermeldeämtern die Meldedaten nach RBStV übermittelt?
   a) an die jeweilige "zuständige Landesrundfunkanstalt" im jeweiligen Bundesland (genaue Zieladresse)
   > auf welcher konkreten Rechtsgrundlage?
   b) an den "ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice" in Köln (genaue Zieladresse)
   > auf welcher konkreten Rechtsgrundlage?
   > wie weist diese Stelle ihre Befugnis nach?
   c) an andere/ weitere Stellen?
   > auf welcher konkreten Rechtsgrundlage?
   > wie weisen diese Stellen ihre Befugnis nach?

2) Wie, an wen genau und jeweils auf welcher konkreten Rechtsgrundlage erfolgt im Falle von 1a)
bei "Mehrländer-Rundfunkanstalten" die bundeslandübergreifende Meldedatenübermittlung bei
   a) "Mitteldeutscher Rundfunk" (MDR) > Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen
   b) "Norddeutscher Rundfunk" (NDR) > Freie und Hansestadt Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Schleswig-Holstein
   c) "Rundfunk Berlin-Brandenburg" > Brandenburg, Berlin
   d) "Südwestrundfunk" (SWR) > Baden-Württemberg, Rheinland-Pfalz

3) Werden von den Einwohnermeldeämtern auch die Meldedaten übermittelt von Personen für welche
   a) eine "Auskunftssperre" gem. § 51 BMG
   b) ein "Bedingter Sperrvermerk" gem. § 52 BMG
eingetragen ist?

4) Für wieviele Personen je Rundfunkanstalt, je Bundesland und bundesweit ist
   a) eine "Auskunftssperre" gem. § 51 BMG
   b) ein "Bedingter Sperrvermerk" gem. § 52 BMG
eingetragen?

5) Für wieviele Personen je Rundfunkanstalt, je Bundesland und bundesweit, für die
   a) eine "Auskunftssperre" gem. § 51 BMG eingetragen ist, werden die Meldedaten an die Stellen nach Punkt 1) nicht übermittelt?
   > Mit welcher konkreten Begründung/ auf welcher konkreten Rechtsgrundlage?
   b) ein "Bedingter Sperrvermerk" gem. § 52 BMG eingetragen ist, werden die Meldedaten an die Stellen nach Punkt 1) nicht übermittelt?
   > Mit welcher konkreten Begründung/ auf welcher konkreten Rechtsgrundlage?

6) Sind die Personen nach Punkt 5a) und b) somit nicht erfasst und werden somit nicht zur Zahlung des Rundfunkbeitrags herangezogen?
   > Mit welcher konkreten Begründung/ auf welcher konkreten Rechtsgrundlage?

7) Wie rechtfertigt sich ein sich aus 5) und 6) ergebendes strukturelles Erhebungs- und Vollzugsdefizit in verfassungsrechtlicher Hinsicht?

8) Wer trägt die durch das strukturelle Erhebungs- und Vollzugsdefizit nach 5) und 6) entstehende Zahlungslast?

Gemäß der
Fundstellen Landesgesetze/ Zustimmungsgesetze 15. RÄndStV/ "RBStV" [Übersicht]
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19862.0.html

lässt sich am Beispiel Sachsen nachlesen
Rundfunkbeitragsstaatsvertrag
Vollzitat: Rundfunkbeitragsstaatsvertrag vom 21. Dezember 2011 (SächsGVBl. S. 640), der durch Artikel 4 des Staatvertrages vom 7. Dezember 2015 (SächsGVBl. 2016 S. 247) geändert worden ist
Fassung gültig ab: 1. Januar 2017
https://www.revosax.sachsen.de/vorschrift/12156-Rundfunkbeitragsstaatsvertrag
§ 11 RBStV "Verwendung personenbezogener Daten"
https://www.revosax.sachsen.de/vorschrift/12156-Rundfunkbeitragsstaatsvertrag?follow_successor=no#p11
Zitat
(4) Die zuständige Landesrundfunkanstalt kann für Zwecke der Beitragserhebung sowie zur Feststellung, ob eine Beitragspflicht nach diesem Staatsvertrag besteht, personenbezogene Daten bei öffentlichen und nichtöffentlichen Stellen ohne Kenntnis des Betroffenen erheben, verarbeiten oder nutzen.
Öffentliche Stellen im Sinne von Satz 1 sind solche, die zur Übermittlung der Daten einzelner Inhaber von Wohnungen oder Betriebsstätten befugt sind. Dies sind insbesondere Meldebehörden, Handelsregister, Gewerberegister und Grundbuchämter.
Nichtöffentliche Stellen im Sinne von Satz 1 sind Unternehmen des Adresshandels und der Adressverifizierung.
Voraussetzung für die Erhebung der Daten nach Satz 1 ist, dass
1. eine vorherige Datenerhebung unmittelbar beim Betroffenen erfolglos war oder nicht möglich ist,
2. die Datenbestände dazu geeignet sind, Rückschlüsse auf die Beitragspflicht zuzulassen, insbesondere durch Abgleich mit dem Bestand der bei den Landesrundfunkanstalten gemeldeten Beitragsschuldner, und
3. sich die Daten auf Angaben beschränken, die der Anzeigepflicht nach § 8 unterliegen und kein erkennbarer Grund zu der Annahme besteht, dass der Betroffene ein schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluss der Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung hat.

Die Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung bei den Meldebehörden beschränkt sich auf die in § 14 Abs. 9 Nr. 1 bis 8 genannten Daten. Daten, die Rückschlüsse auf tatsächliche oder persönliche Verhältnisse liefern könnten, dürfen nicht an die übermittelnde Stelle rückübermittelt werden.
Das Verfahren der regelmäßigen Datenübermittlung durch die Meldebehörden nach dem Bundesmeldegesetz oder den Meldedatenübermittlungsverordnungen der Länder bleibt unberührt.
Die Daten Betroffener, für die eine Auskunftssperre gemäß § 51 des Bundesmeldegesetzes gespeichert ist, dürfen nicht übermittelt werden.


Insofern irritieren und befremden die
Aussagen der Landesdatenschutzbeauftragten Niedersachsen
denn laut RBStV § 11 Abs. 4 dürfen(!) - ohne Einschränkungen(!) - bei einer Auskunftssperre gem. § 51 BMG die Daten dieser Betroffenen nicht übermittelt werden...
Zitat
[...]
Zulässig ist auch die Einrichtung eines automatisierten Abrufverfahrens durch den Beitragsservice nach § 38 Abs.1 und 2 BMG, wobei dann neben den vorgenannten Daten auch noch Ordensname bzw. Künstlername, Geburtsort (und bei Geburt im Ausland auch den Staat), Doktorgrad und Sterbeort übermittelt werden dürfen.

Sollte der Beitragsservice in Einzelfällen neben den über die regelmäßige Übermittlung oder den au-tomatisierten Abruf erlangten Daten weitere personenbezogene Daten benötigen, kann er diese im Rahmen einer Einzelauskunft nach § 34 BMG bei der Meldebehörde beantragen.

Ist im Melderegister für eine Person eine Auskunftssperre nach § 51 Abs. 1 oder 5 BMG oder ein bedingter Sperrvermerk nach § 52 BMG eingetragen, ist eine regelmäßige Datenübermittlung oder eine Bereitstellung von Daten im Wege des automatisierten Abrufs nicht zulässig. Dann besteht für den Beitragsservice nur die Möglichkeit, eine Einzelauskunft nach § 34 BMG zu beantragen, wobei die Meldebehörde dann im Einzelfall entscheidet, ob sie Auskunft erteilt.

Die Einwohnermeldeämter sind somit aufgrund der vorgenannten Regelungen im Bundesmeldegesetz verpflichtet, dem Beitragsservice die entsprechenden Daten zu übermitteln.

Eine Widerspruchsmöglichkeit der Bürger, wie z.B. bei der Datenübermittlung an Adressbuchverlage oder Parteien, gibt es insoweit bezüglich des Beitragsservices nicht, damit sich kein Wohnungsinhaber seiner Pflicht zur Entrichtung des Rundfunkbeitrages entziehen kann.
Auch Personen mit eingetragener Auskunftssperre oder bedingtem Sperrvermerk können sich nicht einer Zahlungspflicht gegenüber dem Beitragsservice entziehen, da auch für diese Personen in der Regel die aktuelle Meldeanschrift mitgeteilt werden wird..
[...]
Quelle: http://www.lfd.niedersachsen.de/download/32343/Uebermittlung_von_Meldedaten_an_den_Rundfunkbeitragsservice.pdf

...auch vor dem Hintergrund, dass eine Stelle "Beitragsservice" nirgendwo namentlich öffentlich bekanntgegeben ist, diese nicht-rechtsfähig ist und zudem keine direkte Vertretungsbefugnis für die einzelnen Rundfunkanstalten hat.

Erschwerend kommt hier wohl noch hinzu, dass aufgrund der
- Landes-Ausführungsgesetze zum Bundesmeldegesetz (BMG)
- Landes-Meldedatenübermittlungsverordnungen sowie der
- Landesmeldegesetze/-verordnungen selbst
unterschiedlichste Rechtsgrundlagen zur Beurteilung herangezogen werden müssen.


Per web-Suche finden sich dann mit
"§ 51 Bundesmeldegesetz"
https://www.google.de/search?&q=§+51+Bundesmeldegesetz

nicht nur das
Bundesmeldegesetz (BMG)
§ 51 "Auskunftssperren"
http://www.gesetze-im-internet.de/bmg/__51.html
Zitat
(1) Liegen Tatsachen vor, die die Annahme rechtfertigen, dass der betroffenen oder einer anderen Person durch eine Melderegisterauskunft eine Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Interessen erwachsen kann, hat die Meldebehörde auf Antrag oder von Amts wegen eine Auskunftssperre im Melderegister einzutragen.
(2) Sofern nach Anhörung der betroffenen Person eine Gefahr nach Absatz 1 nicht ausgeschlossen werden kann, ist eine Melderegisterauskunft nicht zulässig. Ist die betroffene Person nicht erreichbar, ist in den Fällen, in denen eine Auskunftssperre auf Veranlassung einer in § 34 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1, 6, 7, 8 und 9 genannten Behörde von Amts wegen eingetragen wurde, die veranlassende Stelle anzuhören. Sofern eine Auskunft nicht erteilt wird, erhält die ersuchende Person oder Stelle eine Mitteilung, die keine Rückschlüsse darauf zulassen darf, ob zu der betroffenen Person keine Daten vorhanden sind oder eine Auskunftssperre besteht.
(3) Wurde eine Auskunftssperre auf Veranlassung einer in § 34 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1, 6, 7, 8 und 9 genannten Behörde von Amts wegen eingetragen, sind die betroffene Person und die veranlassende Stelle über jedes Ersuchen um eine Melderegisterauskunft unverzüglich zu unterrichten.
(4) Die Auskunftssperre wird auf zwei Jahre befristet. Sie kann auf Antrag oder von Amts wegen verlängert werden. Die betroffene Person ist vor Aufhebung der Sperre zu unterrichten, soweit sie erreichbar ist. Wurde die Sperre von einer in § 34 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1, 6, 7, 8 und 9 genannten Behörde veranlasst, ist diese zu unterrichten, wenn die betroffene Person nicht erreichbar ist.
(5) Die Melderegisterauskunft ist ferner nicht zulässig,
1. soweit die Einsicht in ein Personenstandsregister nach § 63 des Personenstandsgesetzes nicht gestattet werden darf und
2. in den Fällen des § 1758 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

sondern auch noch einige weitere Seiten mit
interessanten Informationen zum Thema "Auskunftssperre"
so u.a. auch diese Seite unter
RA-MICRO GmbH & Co. KGaA, Hersteller für Kanzleisoftware
EMA-Anfragen nach Einführung des Bundesmeldegesetzes
https://www.ra-micro.de/auskunftssperre-%c2%a7-51-bmgbedingter-sperrvermerk-%c2%a7-52-bundesmeldegesetz
zu
- § 51 BMG – Auskunftssperre
- § 52 BMG – Bedingter Sperrvermerk

mit
- Beschreibung der Verfahrensweise bei Vorliegen einer Auskunftssperre/eines bedingten Sperrvermerkes
- Beispielen der "neutralen Meldedatenauskunft"
- Praxistipp

Sehr lesenswert... ;)

...und mit Augenmerk auf den Thread-Betreff, die Eingangsfragen und das damit definierte Kern-Thema des hiesigen Threads nunmehr zur weiteren Recherche, Wissenszusammentragung und Diskussion eröffnet.


Edit 22.01.2023:
Umfangreiche Informationen zu den Voraussetzungen sowie dem Ablauf samt Formularen einschl. weiterer Hinweise siehe beispielhaft u.a. unter
Landeshauptstadt Dresden - Auskunfts- und Übermittlungssperren
https://www.dresden.de/de/rathaus/dienstleistungen/auskunfts-und-uebermittlungssperren.php
Derlei Informationen sollten sich auch bei anderen Städten und deren Meldeämtern finden lassen.


Unterschriftenaktion: https://online-boykott.de/unterschriftenaktion
Rechtlicher Hinweis: Beiträge stellen keine Rechtsberatung in irgendeiner Form dar. Sie spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung des Verfassers wider. Weitere Infos: Regeln

  • IP logged  »Letzte Änderung: 22. Januar 2023, 21:32 von Bürger«
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