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Autor Thema: Prof. D. Dörr: „Die Länder sind bei der Auftragsbestimmung nicht völlig frei“  (Gelesen 4079 mal)

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Medienpolitik.net, 13.11.2017

„Die Länder sind bei der Auftragsbestimmung nicht völlig frei“


Die Ausgestaltung des Medienrechts, insbesondere des Rundfunkrechts, wird wie kein anderer Bereich durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts geprägt“, so Prof. Dr. Dieter Dörr, Inhaber des Lehrstuhls für Öffentliches Recht, Völker- und Europarecht, Medienrecht der Universität Mainz in einem medienpolitik.net- Gespräch. Die Länder müssten dafür sorgen, dass der öffentlich-rechtliche Rundfunk in einer sich verändernden Medienwelt publizistisch wettbewerbsfähig bleibe. […]

Interview mit Prof. Dr. Dieter Dörr**, Direktor des Mainzer Medieninstituts.

Zitat
medienpolitik.net: Herr Dörr, die Länder beraten über eine Strukturreform für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk sowie eine Präzisierung des Auftrages. Inwieweit sind die Länder bei der Auftragsbestimmung völlig frei?

Prof. Dr. Dieter Dörr: Die Länder sind bei der Auftragsbestimmung nicht völlig frei. Vielmehr wird die Ausgestaltung des Medienrechts, insbesondere des Rundfunkrechts, wird wie kein anderer Bereich durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts geprägt. Das Gericht hat durch seine Entscheidungen Stück für Stück einen verfassungsrechtlichen Rahmen für die Veranstaltung von Rundfunk in Deutschland aus dem Grundgesetz – speziell aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG – entwickelt. Schon mit seiner ersten Rundfunkentscheidung aus dem Jahr 1961 hat das Bundesverfassungsgericht dabei die Notwendigkeit der Vielfaltsicherung im Rundfunk betont, diese in seinen darauffolgenden Entscheidungen fortwährend bestätigt und zu einer der wichtigsten Maximen des Rundfunks in Deutschland ausgeformt, zuletzt in seiner Entscheidung vom 25. März 2014 zu den ZDF-Aufsichtsgremien. […]

medienpolitik.net: Die Strukturreform soll vor allem zu Einsparungen führen. Inwieweit existieren bei der Strukturreform Grenzen, die die Länder beachten müssen?

Prof. Dr. Dieter Dörr: Ganz entscheidend ist, dass die Finanzierung dem Auftrag folgt und nicht umgekehrt. Der öffentlich-rechtliche Rundfunk hat einen durch die Rundfunkfreiheit garantierten Anspruch auf funktionsgerechte Finanzierung. Die Funktionen, die ihm übertragen werden, bestimmen also seinen Finanzbedarf und nicht umgekehrt die Finanzausstattung seine Aufgaben. Allerdings hat er seine Aufgaben nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu erfüllen. […]

Weiterlesen auf:
http://www.medienpolitik.net/2017/11/medienrecht-die-laender-sind-bei-der-auftragsbestimmung-nicht-voellig-frei/

**Prof. Dr. Dieter Dörr
Ehemaliger Justitiar beim Saarländischen Rundfunk, Co-Autor des vom ZDF beauftragten Gutachtens „Legitimation und Auftrag des öffentlich-rechtlichen Fernsehens in Zeiten der Cloud“, Erstunterzeichner des Lobbythesenpapiers "Erst kommt der Auftrag, dann der Beitrag", von den Landesregierungen beauftragter Gutachter zur Beantwortung des Fragenkatalogs des Bundesverfassungsgerichts.

Siehe u.a. auch:

"Rechtsprof." für "abgestimmte Stellungnahme" der Staatskanzleien ans BVerfG
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,25010.0.html

Systemreform unmöglich: Ketterer zum offenen Brief der Wissenschaftlergruppe
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,25085.msg158821.html#msg158821

Offener Brief: Erst kommt der Auftrag, dann der Beitrag
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,24346.0.html

Medienrechtler: Öffentlich-rechtlicher Rundfunk wichtiger denn je
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,22950.msg146597.html#msg146597

Deutscher Bundestag zur Zukunft der Öffentlich-Rechtlichen
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,21789.msg139110.html#msg139110


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Dieter Dörr gibt einen ganz passablen Pressesprecher des ÖRR ab. Das macht er ganz prima.


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  • „Wie der Herr, so`s Gescherr“
(...) Der öffentlich-rechtliche Rundfunk hat einen durch die Rundfunkfreiheit garantierten Anspruch auf funktionsgerechte Finanzierung. (...)

Ah, ja jetzt ja, da iss er wieder der "garantierte Finanzierungsanspruch" der öffentlich rechtlichen Rundfunker.

Wo ist denn bitteschön die "Ewigkeitsgarantie" der öffentlich rechtlichen Rundfunker durch das BVerfG manifestiert?

Zitat
(...) wird wie kein anderer Bereich durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts geprägt. (...)

Lassen wir uns überraschen. Wie die nächste "Rechtsprechung" des BVerfG begründet wird. +++


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Jetzt das Kinderlied: Drah`di net um, oh, oh, oh schau, schau, der ÖR geht um, oh, oh, oh er wird di anschau`n und du weißt warum, die Lebenslust bringt di um, alles klar Herr Justiziar? OVG Saarlouis Beschluß vom 10.11.2016 1 D 230/16, Urteil AZ: 6 K 2043/15 https://recht.saarland.de/bssl/document/MWRE170006268 , Urteil AZ: 6 K 2061/15 VG des Saarlandes (https://filehorst.de/d/cnqsyhgb)

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Zitat von Prof. Dr. Dieter Dörr:
Zitat
Der häufig unterschätzte kulturelle Auftrag des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, zu dem auch und gerade die Vermittlung der Grundwerte gehört, die dem demokratischen Rechtsstaat zugrunde liegen, ist von zentraler Bedeutung.
Die Praxis - im und rund um den Staatsfunk - lehrt allerdings genau das Gegenteil.


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Zitat
...  Vermittlung der Grundwerte ...

Wie zum Beispiel Babylon Berlin?
http://www.imdb.com/title/tt4378376/


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(nur meine Meinung, keine Rechtsberatung)       und         das Wiki jetzt !!

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Zitat
...  Vermittlung der Grundwerte ...
Die, ausgerechnet DIE, wollen uns Grundwerte vermitteln, wo sie nur durch Lug und Betrug noch ihre Finanzen sichern können, die sie den Bürgern mit Gewalt auspressen.


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Das Funktionsnotwendige beinhaltet auch die Berücksichtigung des Bedarfs an der Anzahl der ö.-r. Programme in der heutigen überfüllten Medienlandschaft, „denn es ist ihnen verwehrt, ihren Programmumfang und den damit mittelbar verbundenen Geldbedarf (vgl. BVerfGE 87, 181 <201>) über den Rahmen des Funktionsnotwendigen hinaus auszuweiten."

90 ö.-r. Radio und TV Programme sind nicht notwendig, um den "Auftrag" zu erfüllen. Sie sind notwendig, um die hohen Zusatzrenten zu kaschieren und andere Medienanbieter zu verdrängen.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 14. November 2017, 22:24 von Viktor7«

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... und am Rande der Gesellschaft entwickeln sich ja dann auch - unbeobachtet von der Öffentlichkeit - diese merkwürdigen "Schiedsgerichte" (vgl. auch TTIP, CETA), wie etwa der Träger des "Medienschiedsgerichts" - der Verein "Deutsches Medienschiedsgericht e.V.", dem ich hier etwas mehr Aufmerksamkeit schenken möchte.
BTW, kannte den vielleicht schon jemand?

Als Gründungsmitglieder "wirkten unter anderem der Freistaat Sachsen, die Medienstiftung der Sparkasse Leipzig, der Mitteldeutsche Rundfunk und die MDM Mitteldeutsche Medienförderung mit.", und, der Verein "stellt die wirtschaftliche und inhaltliche Unabhängigkeit [Anm.: des Medienschiedsgerichts] sicher. Er steht unter anderem wissenschaftlichen Einrichtungen, Verbänden, Stiftungen, Rundfunkanstalten und Unternehmen der Medienbranche offen." [1]
Ah ja, ...

Dazu lesen wir in der Satzung [2] im § 2, Zweck und Aufgaben, unter Absatz (2) (PDF Seite 2/11) weiter:
Zitat
Zweck des Vereins ist die Errichtung, das Betreiben und die Förderung des „Deutschen Medienschiedsgerichts“ in Leipzig. Mit dem Angebot von Schiedsverfahren auf Grundlage der Schiedsgerichtsordnung für das Deutsche Medienschiedsgericht soll im Wege der raschen und abschließenden Beilegung von Rechtsstreitigkeiten durch Entscheidung oder Schlichtung das  Funktionieren einer jederzeit leistungs- und handlungsfähigen Medienbranche unterstützt werden. Dadurch fördert der Verein selbstlos das Demokratische Staatswesen der Bundesrepublik sowie Kunst und Kultur im Allgemeinen und die für das Funktionieren einer demokratischen Gesellschaft wichtige Medienvielfalt als Basis der grundrechtlich geschützten freien Meinungsbildung und -äußerung im Besonderen.
Aha...

Aber warum ist das Gesagte in diesem Thread hier möglicherweise überhaupt von Interesse?

Nun, auf [3] lernen wir das Präsidium des Vereins und dessen benannte Schiedsrichter kennen, wo plötzlich auch wieder ein - nunmehr - alter Bekannter als Schiedsrichter auftaucht, Prof. Dr. Dieter Dörr [4]

Entsprechende Schlüsse möge jeder selbst ziehen. Meine abschließenden Fragen wären lediglich:
Auf welche demokratischen Gesetzesgrundlagen könnten sich derartige "Schiedsgerichte" denn berufen (zumal sie doch, wie in diesem Fall, mit sehr hochkarätigem Fachpersonal besetzt zu sein scheinen)?
Und entsteht - sollte es keine solchen geben - hier nicht eine Form der "Gerichtsbarkeit" außerhalb der bereits gesetzlich legitimierten?

P.S.: Interessant ist auch noch die Mitgliederliste des Vereins [5], wozu mir einzig "Unter Ausschluss der Öffentlickeit" einfällt.

[1] "Träger des Medienschiedsgerichts ist der Verein Deutsches Medienschiedsgericht"
http://www.deutsches-medienschiedsgericht.de/verein/

[2] "Satzung des Vereins Deutsches Medienschiedsgericht" (vom 26.08.2016) (als PDF)
http://www.deutsches-medienschiedsgericht.de/files/2016/08/beschlossene-Satzung-Stand-26.08.2016-ohne-Unterschriften.pdf

[3] "Präsidium und Schiedsrichter des Vereins"
http://www.deutsches-medienschiedsgericht.de/schiedsrichter/

[4] "Prof. Dr. Dieter Dörr"
http://www.deutsches-medienschiedsgericht.de/schiedsrichter/prof-dr-dieter-doerr/

[5] "Mitgliederliste des Vereins"
http://www.deutsches-medienschiedsgericht.de/verein/mitglieder/


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 15. November 2017, 00:45 von drone«

f

faust

... wenn ich mir mal so "schräg durch" die Personenbeschreibungen anschaue, dann würde ich als juristischer Laie, der allerdings in der DDR gelernt hat, "zwischen den Zeilen" zu lesen, sagen: Hier es geht um ...

KONTROLLE,  KONTROLLE,  KONTROLLE

Berichtigt mich bitte, wenn Ihr das anders seht.


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    • Protest + Widerstand gegen ARD, ZDF, GEZ, KEF, ÖRR, Rundfunkgebühren, Rundfunkbeitrag, Rundfunkstaatsvertrag:
...ja, in der Tat, der "Rundfunk" ;)

Zitat
medienpolitik.net: Herr Dörr, die Länder beraten über eine Strukturreform für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk sowie eine Präzisierung des Auftrages. Inwieweit sind die Länder bei der Auftragsbestimmung völlig frei?

Prof. Dr. Dieter Dörr: Die Länder sind bei der Auftragsbestimmung nicht völlig frei. Vielmehr wird die Ausgestaltung des Medienrechts, insbesondere des Rundfunkrechts, wird wie kein anderer Bereich durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts geprägt. Das Gericht hat durch seine Entscheidungen Stück für Stück einen verfassungsrechtlichen Rahmen für die Veranstaltung von Rundfunk in Deutschland aus dem Grundgesetz – speziell aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG – entwickelt. Schon mit seiner ersten Rundfunkentscheidung aus dem Jahr 1961 hat das Bundesverfassungsgericht dabei die Notwendigkeit der Vielfaltsicherung im Rundfunk betont, diese in seinen darauffolgenden Entscheidungen fortwährend bestätigt und zu einer der wichtigsten Maximen des Rundfunks in Deutschland ausgeformt, zuletzt in seiner Entscheidung vom 25. März 2014 zu den ZDF-Aufsichtsgremien. […]

medienpolitik.net: Die Strukturreform soll vor allem zu Einsparungen führen. Inwieweit existieren bei der Strukturreform Grenzen, die die Länder beachten müssen?

Prof. Dr. Dieter Dörr: Ganz entscheidend ist, dass die Finanzierung dem Auftrag folgt und nicht umgekehrt. Der öffentlich-rechtliche Rundfunk hat einen durch die Rundfunkfreiheit garantierten Anspruch auf funktionsgerechte Finanzierung. Die Funktionen, die ihm übertragen werden, bestimmen also seinen Finanzbedarf und nicht umgekehrt die Finanzausstattung seine Aufgaben. Allerdings hat er seine Aufgaben nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu erfüllen. […]
Weiterlesen auf:
http://www.medienpolitik.net/2017/11/medienrecht-die-laender-sind-bei-der-auftragsbestimmung-nicht-voellig-frei/
...mag zwar einen vom Bundesverfassungsgericht geprägten
"verfassungsrechtlichen Rahmen für die Veranstaltung von Rundfunk"
und innerhalb dessen auch einen
"garantierten Anspruch auf funktionsgerechte Finanzierung" haben, aber eben nur
a) zum Zwecke der "Veranstaltung" von Rundfunks - nicht aber für (die "Veranstaltung" von) "Telemedien"
und selbstverständlich
b) auch nur(!) funktionsgerecht ;)

Wenn man das durchdekliniert, würden auch dem Jahresetat der "Deutschen Welle" entsprechende 300 Mio € ausreichen als "funktionsgerechte Finanzierung für die Veranstaltung von Rundfunk"...
...aber doch bitte keine 8.000-10.000 Mio € = 8-10 M-i-l-l-i-a-r-d-e-n !!!!!
(Bitte Hinweise, falls ich mich ver-um-rechnet haben sollte...)

Zur Untersetzung der Gedanken nochmals der Hinweis auf die Beschränkung der "Bestands-/ Entwicklungs-" und damit verbundenen "Finanzierungsgarantie" auf "Rundfunk" innerhalb des "dualen Rundfunksystems"...
...was aber keinesfalls mit einer "Ewigkeitsgarantie" von "Rundfunk" in einem "multiplen Telemediensystem" zu verwechseln ist ;)

Worin erschöpft sich die "Bestands- und Entwicklungsgarantie" d. ö.r. Rundfunks?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,21558.0.html

Worin erschöpft sich die "Finanzierungsgarantie" d. ö.r. Rundfunks?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,21559.0.html


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 15. November 2017, 02:49 von Bürger«
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Eine Interessante Information noch zum Herrn Dörr aus Wikipedia:
Zitat
Unter seinem Vorsitz untersagte die Kommission zur Ermittlung der Konzentration im Medienbereich (KEK) dem Axel Springer Verlag den Sender ProSiebenSat.1 Media zu übernehmen. Der Fall erregte bundesweites Aufsehen: Gemäß den Berechnungen der KEK wäre durch die Verbindung von Zeitungs-, Fernseh- und Internetangeboten eine vorherrschende Meinungsmacht entstanden.
Quelle: https://de.wikipedia.org/wiki/Dieter_D%C3%B6rr_(Jurist)

Aber ist es nicht genau das, was der ÖRR derzeit versucht zu machen?
Presseähnliche Artikel, vordringen ins Internet und Fernseh und Hörfunk sowieso?


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 15. November 2017, 22:24 von Bürger«

 
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