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Autor Thema: Fehlende Möglichkeit der Aufteilung einer Gesamtschuld  (Gelesen 3990 mal)

K
  • Beiträge: 810
Liebe Freunde der hartnäckigen Zahlungsverweigerung,

ich habe mir ein paar Überlegungen, die ich hier gerne zur Diskussion stellen möchte.

Ausgangspunkt meiner Überlegungen ist § 268 der Abgabenordnung. Hierin heißt es:

Zitat von: § 268 AO
Sind Personen Gesamtschuldner, weil sie zusammen zu einer Steuer vom Einkommen oder zur Vermögensteuer veranlagt worden sind, so kann jeder von ihnen beantragen, dass die Vollstreckung wegen dieser Steuern jeweils auf den Betrag beschränkt wird, der sich nach Maßgabe der §§ 269 bis 278 bei einer Aufteilung der Steuern ergibt.

Beständig hört man ja das Mantra, dass in Bezug auf den Rundfunkbeitrag mehrere Beitragsschuldner als Gesamtschuldner analog § 44 AO haften. Im gleichen Atemzug heißt es dann weiter, dass es Sache der Gesamtschuldner untereinander sei, für einen Belastungsausgleich zu sorgen. Mir kam dies schon immer suspekt vor.

Nachdem ich mir § 268 AO durchgelesen hatte, stellte ich mir die Frage: "Wenn doch mehrere Beitragsschuldner als Gesamtschuldner analog § 44 AO haften, kann es dann auch eine (behördliche) Aufteilung der Rundfunkbeitragsschuld analog § 268 AO (durch einen entsprechenden Aufteilungsbescheid) geben?" Weiter stellte ich mir dann die Frage: "Wenn es keine Aufteilung analog § 268 AO geben sollte: Stellt dies tatsächlich keinen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz dar?" Denn derjenige Gesamtschuldner, der auf Zahlung in Anspruch genommen wird, ist ja gegenüber den nicht in Anspruch genommenen Gesamtschuldnern benachteiligt, zumal der Beitragsservice einen der Gesamtschuldner willkürlich auf Zahlung in Anspruch nimmt. Ich fragte mich: "Enthält der allgemeine Gleichheitsgrundsatz in seinem Kern nicht ein Benachteiligungsverbot?"

Meiner Ansicht nach ist ein Festsetzungsbescheid über Rundfunkbeiträge im Falle mehrerer Gesamtschuldner nur dann rechtmäßig, wenn die Gesamtschuldnerschaft darin festgestellt wurde. Meiner Ansicht nach gehört die Feststellung der Gesamtschuldnerschaft zu den elementaren Bebeitragungsgrundlagen (für den Fall der Festsetzung eines Beitrags), genauso wie die Feststellung der Gesamtschuldnerschaft zu den elementaren Besteuerungsgrundlagen (für den Fall der Festsetzung einer Steuer) zählt. Die Feststellung der Gesamtschuldnerschaft ist eine behördliche Feststellung, denn es gilt der Untersuchungsgrundsatz des § 24 Absatz 1 Sätze 1 und 2 VwVfG:

Zitat
Die Behörde ermittelt den Sachverhalt von Amts wegen. Sie bestimmt Art und Umfang der Ermittlungen

Die Behörde ermittelt den Sachverhalt von Amts wegen. Wenngleich -so ist jedenfalls meine Ansicht- die Behörde auch die Art und den Umfang der Ermittlungen (in diesem Falle: der Ermittlung der Bebeitragungsgrundlagen) bestimmen mag, so wird der Untersuchungsgrundsatz durch die Behörde dort verletzt, wo sie ihrer Pflicht zur Ermittlung der Bebeitragungsgrundlagen nicht nachkommt, obwohl sie auf einen Datenbestand von Millionen Einwohnermelde-Datensätze zurückgreifen kann, woraus sie bereits den zur Zahlung in Anspruch genommenen Gesamtschuldner ermitteln konnte.

Ich möchte diese Überlegungen hier zur Diskussion stellen, gerade weil mir bisher noch nie zu Ohren gekommen ist, dass in einem Festsetzungsbescheid über Rundfunkbeiträge eine Gesamtschuldnerschaft festgestellt wurde; es wurden immer nur Einzelne auf Zahlung in Anspruch genommen. Mir schwant, dass es sich der Beitragsservice an dieser Stelle etwas zu leicht macht, denn die Ermittlung der Gesamtschuldnerschaft sorgt ja gerade nicht für eine Verwaltungsvereinfachung, sondern -im Gegenteil- für eine erhebliche Verwaltungsmehrbelastung. Vor dem Hintergrund der Regelung in § 268 AO schwant mir darüber hinaus, dass die Floskel "Wie die Gesamtschuldner für einen Belastungsausgleich untereinander sorgen, ist deren Sache." von Anfang an ganz bewusst eingesetzt wurde, weil man eventuell so eine Ahnung hatte, dass dies verfassungsrechtlich nicht ganz haltbar sein könnte.

Wie seht Ihr es?


Weitere Beiträge zum Thema siehe Link-Sammlung unter
[Übersicht] Gesamtschuldnerschaft
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,29680.0.html


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 21. März 2019, 16:55 von Bürger«

1
  • Beiträge: 160
Von Seiten der LRA´s wird die Anwendung der AO (nicht ohne Grund) abgelehnt.
Solange die Gerichte dabei mitspielen, ist die Auffassung richtig aber ohne Erfolgsaussicht. Du könntest Dir in dem Zusammenhang § 240 Abs. 1 S. 3 AO durchlesen. Die AO ist für die Herrschaften sowas wie Knoblauch für Graf Drakula. Sollte irgendwann die AO verbindlich in dem Thema werden fällt dann (spätestens) das Kartenhaus zusammen.


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  • Beiträge: 2.624
  • Ersatzmaßstab Wohnung: das BVerfG erklärt die Welt
Das Thema ist hier schon des Öfteren behandelt worden. U. a. in

Vollstreckung fehlerhaft aufgrund fehlender Benennung der Gesamtschuldnerschaft?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,15723.0.html

Gesamtschuldnerische Haftung lt. RBStV
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,18445.0.html

Beschwerde Landtag > RBStV Gesamtschuldnerregelung vs. Gleichbehandlung
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,23158.msg139064.html#msg139064

Gesamtschuld - Unterschied Zivilrecht > Verwaltungsrecht und die Folgerungen
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,23735.msg151125.html#msg151125   

Letztlich ist die erkennbare Willkür, mit der ein Mitglied einer Schuldnergemeinschaft vom Beitragsservice quasi auserkoren wird den sogn. Rundfunkbeitrag auch für andere zu zahlen und die Verfolgung dieser einen Person mit Mahnungen, Kontopfändungen, Vollstreckungen bis hin zum Gefängnis mit einem Rechtsstaat m. E. nicht verträglich. Es scheint aber, dass bezüglich der Finanzierung des ÖR-Rundfunks Deutschland auf allen Ebenen von Behörden und Gerichten unbedingt die hässliche Fratze des Obrigkeitsstaates  zeigen will.

M. Boettcher


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Ken Je(b)sen, Betreiber von KenFM, soll "politische Entfremdung" betreiben und "unwahre Verschwörungstheorien" verbreiten. Daher beobachtet ihn der sogn. Verfassungsschutz. Würden die "Verschwörungspraktiker" dieses Dienstes ihren Maßstab an den öffentlich-rechtlichen Rundfunk und Publikationen von der BILD-Zeitung bis zum Magazin SPIEGEL anlegen, in Deutschland bliebe kein Medium unbeobachtet. So schnell wird in Deutschland zum Staatsfeind, der nicht mit dem Strom schwimmt.

  • Moderator
  • Beiträge: 3.247
...was auf keinen Fall davon abhalten sollte, dagegen vorzugehen!!!


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„Eine ewige Erfahrung lehrt jedoch, daß jeder Mensch, der Macht hat, dazu getrieben wird, sie zu mißbrauchen. Er geht immer weiter, bis er an Grenzen stößt. Wer hätte das gedacht: Sogar die Tugend hat Grenzen nötig. Damit die Macht nicht mißbraucht werden kann, ist es nötig, durch die Anordnung der Dinge zu bewirken, daß die Macht die Macht bremse.“ (Montesquieu)

  • Beiträge: 1.193
  • „Wie der Herr, so`s Gescherr“
...
Ausgangspunkt meiner Überlegungen ist § 268 der Abgabenordnung. Hierin heißt es:

Sind Personen Gesamtschuldner, weil sie zusammen zu einer Steuer vom Einkommen oder zur Vermögensteuer veranlagt worden sind, so kann jeder von ihnen beantragen, dass die Vollstreckung wegen dieser Steuern jeweils auf den Betrag beschränkt wird, der sich nach Maßgabe der §§ 269 bis 278 bei einer Aufteilung der Steuern ergibt.
Hervorhebung durch user @marga

Eine fiktive Stellungnahme dazu könnte folgenden Sachverhalt aufklären:

Zitat
268AO ist eine Sonderregelung für die Einkommensteuer und die Vermögensteuer und nur im Falle der Zusammenveranlagung.
Im übrigen muss die Schuldnerschaft beim Rundfunkbeitrag nicht erst durch Bescheid festgestellt werden; sie besteht
vielmehr Kraft Gesetzes. Der Bescheid bewirkt nur die Realisierung. Die Schuldnerschaft stellt keine Bebeitragungsgrundlage dar.
Der Hinweis auf eine Gesamtschuldnerschaft im Bescheid ist nicht zwingend erforderlich. Zur Gesamtschuldnerschaft im übrigen 421ff BGB.

421ff BGB.
Zitat
Schulden mehrere eine Leistung in der Weise, dass jeder die ganze Leistung zu bewirken verpflichtet, der Gläubiger aber die Leistung nur einmal zu fordern berechtigt ist (Gesamtschuldner), so kann der Gläubiger die Leistung nach seinem Belieben von jedem der Schuldner ganz oder zu einem Teil fordern. Bis zur Bewirkung der ganzen Leistung bleiben sämtliche Schuldner verpflichtet.
Quelle: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__421.html

Aaaaaaaaber, bei den Rundfunkern gilt ja das Verwaltungsvollstreckungsgesetz, nicht das BGB. Das BGB wird aber "fiktiv" im RBStV herangezogen? +++  >:D



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Jetzt das Kinderlied: Drah`di net um, oh, oh, oh schau, schau, der ÖR geht um, oh, oh, oh er wird di anschau`n und du weißt warum, die Lebenslust bringt di um, alles klar Herr Justiziar? OVG Saarlouis Beschluß vom 10.11.2016 1 D 230/16, Urteil AZ: 6 K 2043/15 https://recht.saarland.de/bssl/document/MWRE170006268 , Urteil AZ: 6 K 2061/15 VG des Saarlandes (https://filehorst.de/d/cnqsyhgb)

P
  • Beiträge: 3.996
Zitat
Eine fiktive Stellungnahme dazu könnte folgenden Sachverhalt aufklären:  ...

Gibt es zu einer fiktiven Stellungnahme auch eine "fiktive" Stelle (z.B. fiktiver Landtag, Pressestelle, ARL ...), welche diese Stellungnahme formuliert haben könnte, oder bezieht sich "fiktiv" hier auf die Form als "mögliche Erklärung"?


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H
  • Beiträge: 583
Eine fiktive Stellungnahme dazu könnte folgenden Sachverhalt aufklären:
Zitat
268AO ist eine Sonderregelung für die Einkommensteuer und die Vermögensteuer und nur im Falle der Zusammenveranlagung.
Im übrigen muss die Schuldnerschaft beim Rundfunkbeitrag nicht erst durch Bescheid festgestellt werden; sie besteht
vielmehr Kraft Gesetzes
. Der Bescheid bewirkt nur die Realisierung.
Was für ein jurisrtisches Nullum:

JEDER Forderung muss Kraft Gesetz entstehen (können) oder bereits entstanden sein, um geltend gemacht zu werden....

Und der Bescheid bewirkt nicht nur die Realisierung, der Bescheid stellt die maßgebliche Vorrausetzung für die Möglichkeit einer
(Zwangs)vollstreckung dar.

Unsere Stadtkasse schnabuliert auch immer so dämlch mit dem "Ist Kraft gesetz entstanden" rum.

Grüße
Adonis


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  • Moderator
  • Beiträge: 3.247
Eine Beitragspflicht be-steht per Gesetz (hier durch den rechtswidrigen RBStV), eine Zahlungspflicht und eben auch die Vollstreckungsmöglichkeit ent-steht durch Verwaltungsvorgänge (Bescheide).
Wer Befreiungsvoraussetzungen hat, ist erst einmal beitragspflichtig, aber auf Antrag eben nicht zahlungspflichtig.

Bitte aber zurück zum Thema, das da lautet: "Fehlende Möglichkeit der Aufteilung einer Gesamtschuld"


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„Eine ewige Erfahrung lehrt jedoch, daß jeder Mensch, der Macht hat, dazu getrieben wird, sie zu mißbrauchen. Er geht immer weiter, bis er an Grenzen stößt. Wer hätte das gedacht: Sogar die Tugend hat Grenzen nötig. Damit die Macht nicht mißbraucht werden kann, ist es nötig, durch die Anordnung der Dinge zu bewirken, daß die Macht die Macht bremse.“ (Montesquieu)

  • Beiträge: 1.193
  • „Wie der Herr, so`s Gescherr“
Was für ein jurisrtisches Nullum:

Ja ganz genau definiert ...  ;)

Siehe auch hier unten steht geschrieben:

Zitat
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>:D


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Jetzt das Kinderlied: Drah`di net um, oh, oh, oh schau, schau, der ÖR geht um, oh, oh, oh er wird di anschau`n und du weißt warum, die Lebenslust bringt di um, alles klar Herr Justiziar? OVG Saarlouis Beschluß vom 10.11.2016 1 D 230/16, Urteil AZ: 6 K 2043/15 https://recht.saarland.de/bssl/document/MWRE170006268 , Urteil AZ: 6 K 2061/15 VG des Saarlandes (https://filehorst.de/d/cnqsyhgb)

 
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