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Autor Thema: "Änderung im Kern" -> EU-Recht  (Gelesen 5920 mal)

  • Beiträge: 7.255
"Änderung im Kern" -> EU-Recht
Autor: 06. November 2017, 19:33
Basis für dieses Thema sind u. a. die bereits im Forum schon thematisierten Entscheidungen des EuGH

Rechtssache C-337/06
http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?docid=71713&doclang=DE

wie auch die neue

Rechtssache C-467/15 P
http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=195948&pageIndex=0&doclang=de&mode=lst&dir=&occ=first&part=1&cid=303393

mitsamt der darin genannten EU-Richtlinien bzw. Verordnungen, wie auch die Beiträge von User px3 und anderen in den Themen

Tübingen - Sind Rundfunkgebühren bald Geschichte?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,25083.msg158912.html#msg158912

bzw.

KLAGE nach Europarecht - Ende der ARD-ZDF-GEZ Belästigung?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,15317.0.html

------
Verordnung (EG) Nr. 659/1999
http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?qid=1509989985838&uri=CELEX:31999R0659


VERORDNUNG (EU) Nr. 734/2013 DES RATES

vom 22. Juli 2013

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags

http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?qid=1509989985838&uri=CELEX:32013R0734

VERORDNUNG (EG) Nr. 1125/2009 DER KOMMISSION

vom 23. November 2009

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags hinsichtlich ihres Anhangs I Teil III.2, Teil III.3 und Teil III.7

http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?qid=1509990870030&uri=CELEX:32009R1125

VERORDNUNG (EU) 2015/2282 DER KOMMISSION

vom 27. November 2015

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 hinsichtlich der Anmeldeformulare und Anmeldebögen

http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?qid=1509990870030&uri=CELEX:32015R2282

Der Stoff ist komplex.

Beide EuGH-Urteile beziehen sich auf jenes Recht, welches zum Zeitpunkt des Fehlverhaltens gültig war; in Teilen ist dieses heute bereits außer Kraft gesetzt und für Neufälle nicht mehr anwendbar.

Spielt hierfür erst einmal keine Rolle, weil:

Staatsvertrag über die Errichtung einer gemeinsamen Rundfunkanstalt der Länder Berlin und Brandenburg

https://www.berlin-brandenburg.de/zusammenarbeit/dokumente-und-berichte/staatsvertraege/rundfunkstaatsvertrag/

Zitat
Potsdam, den 25. Juni 2002
Für das Land Brandenburg

bzw.
Zitat
Berlin, den 25. Juni 2002
Für das Land Berlin

Für diesen Zeitpunkt war die beide Entscheidungen einende Verordnung (EG) Nr. 659/1999 in Kraft und damit gültiges Recht.

Da benannte Verordnung in 2013 mit  VERORDNUNG (EU) Nr. 734/2013 geändert worden ist, war sie zu diesem Zeitpunkt ohne Zweifel noch in Kraft.

Das genügt sowohl für den Gründungstag des Rundfunk Berlin-Brandenburg, als auch den 15. Rundfunkänderungsstaatsvertrag und den ganzen Zeitraum dazwischen, der ja maßgebliche Basis für die vielen Beschwerden vor dem Bundesverfassungsgericht ist.

Es genügt hier jetzt eine einzige Aussage:

Mit Gründung des Rundfunk Berlin-Brandenburg fand ohne jeden Zweifel eine Änderung im Kern der nationalen Rundfunkfinanzierung statt; der Kreis der Empfänger wurde reduziert. ORB und SFB fielen weg, der RBB kam dazu.

Es gilt, jene 2 Rundfunkänderungsstaatsverträge herauszufinden, die sich mit diesen Änderungen der Rundfunkfinanzierungsstaatsverträge befassen.

In der benannten Entscheidung vom 25. Okt. 2017, Rechtssache C-467/15 P, zur Verordnung (EG) Nr. 659/1999 steht bei

Rn. 3
Zitat
Gemäß Art. 1 Buchst. c dieser Verordnung sind „neue Beihilfen“ „alle Beihilfen, also Beihilferegelungen und Einzelbeihilfen, die keine bestehenden Beihilfen sind, einschließlich Änderungen bestehender Beihilfen“.

Der bestandsgeschützte Altbeihilfestatus ist seit Gründung des Rundfunk Berlin-Brandenburg futsch und keinesfalles erst mit Wechsel von der Rundfunkgebühr zum Rundfunkbeitrag.


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Re: "Änderung im Kern" -> EU-Recht
#1: 06. November 2017, 22:16
Hallo!

Vielen Dank fürs geschäftige Graben!  8)

Ist da vielleicht ein weiteres "Bollwerk" ins Rutschen geraten?  :o

Um noch eine Frage zu diesem Thema in den Raum zu stellen: es gab, wenn ich das richtig mitbekommen habe, doch bei C-337/06 auch Auflagen (haupts. seitens der Kommission?) -- die sind seinerzeit auch nicht alle umgesetzt worden, vermute ich mal.  >:D

Meine Befürchtung hier: wenn es zu teuer wird, tritt der Bund einfach aus der EU aus.

MfG
Michael


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Re: "Änderung im Kern" -> EU-Recht
#2: 07. November 2017, 07:31
Um noch eine Frage zu diesem Thema in den Raum zu stellen: es gab, wenn ich das richtig mitbekommen habe, doch bei C-337/06 auch Auflagen (haupts. seitens der Kommission?) -- die sind seinerzeit auch nicht alle umgesetzt worden, vermute ich mal.  >:D
Bei dem Beihilfekompromiss hatte es sicherlich Auflagen zu erfüllen, deren genauer Wortlaut mir nicht bekannt ist, wohl aber wurde im Forum von einem anderen User das betreffende Kommissions-Dokument verlinkt.

Darüberhinaus hat C-337/06 nichts mit dem Beihilfekompromiss zu schaffen.


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n
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Re: "Änderung im Kern" -> EU-Recht
#3: 09. November 2017, 22:54
Pinguin: Es gilt, jene 2 Rundfunkänderungsstaatsverträge herauszufinden, die sich mit diesen Änderungen der Rundfunkfinanzierungsstaatsverträge befassen.

7. Rundfunkstaatsvertrag
http://www.urheberrecht.org/law/normen/rstv/RStV-07/text/
Änderung siehe
https://bravors.brandenburg.de/br2/sixcms/media.php/76/GVBl_I_07_2005.pdf

8. Rundfunkstaatsvertrag
http://www.urheberrecht.org/law/normen/rstv/RStV-08/text/

Es wurde geändert §12

7. Rundfunkstaatsvertrag
Zitat
§ 12 Funktionsgerechte Finanzausstattung, Grundsatz des Finanzausgleichs

(1) Die Finanzausstattung hat den öffentlich-rechtlichen Rundfunk in die Lage zu versetzen, seine verfassungsmäßigen und gesetzlichen Aufgaben zu erfüllen; sie hat insbesondere den Bestand und die Entwicklung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks zu gewährleisten.

(2) Der Finanzausgleich unter den Landesrundfunkanstalten ist Bestandteil des Finanzierungssystems der ARD; er stellt insbesondere eine funktionsgerechte Aufgabenerfüllung der Anstalten Saarländischer Rundfunk, Radio Bremen und Sender Freies Berlin sicher. Der Umfang der Finanzausgleichsmasse und ihre Anpassung an die Rundfunkgebühr bestimmen sich nach dem Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag.

8. Rundfunkstaatsvertrag
Zitat
§ 12 Funktionsgerechte Finanzausstattung, Grundsatz des Finanzausgleichs

(1) Die Finanzausstattung hat den öffentlich-rechtlichen Rundfunk in die Lage zu versetzen, seine verfassungsmäßigen und gesetzlichen Aufgaben zu erfüllen; sie hat insbesondere den Bestand und die Entwicklung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks zu gewährleisten.

(2) Der Finanzausgleich unter den Landesrundfunkanstalten ist Bestandteil des Finanzierungssystems der ARD; er stellt insbesondere eine funktionsgerechte Aufgabenerfüllung der Anstalten Saarländischer Rundfunk und Radio Bremen sicher. Der Umfang der Finanzausgleichsmasse und ihre Anpassung an die Runfunkgebühr bestimmen sich nach dem Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag.

Gestrichen wurde  Sender Freies Berlin


Aber aus
Verordnung (EG) Nr. 659/1999
http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?qid=1509989985838&uri=CELEX:31999R0659

Zitat
(14) Aus Gründen der Rechtssicherheit sollte in bezug auf rechtswidrige Beihilfen eine Frist von zehn Jahren festgesetzt werden, nach deren Ablauf keine Rückforderung mehr angeordnet werden kann.

Hat die rechtswidrige Beihilfe jetzt Bestandsschutz??
Oder heißt das, dass dann keine Srafe mehr verhängt werden kann?


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Re: "Änderung im Kern" -> EU-Recht
#4: 10. November 2017, 07:28
@noGEZ99

Danke für die Fundstücke; es braucht aber primär jene Bereiche, in denen die Rundfunkfinanzierungsstaatsverträge geändert werden, da in diesen aufgeschlüsselt ist, wieviel jede einzelne LRA bekommt.

Ein Beispiel aus dem aktuellen
Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag:
https://bravors.brandenburg.de/vertraege/rfinstv

Zitat
§ 9 Aufteilung der Mittel

(1) Von dem Aufkommen aus dem Rundfunkbeitrag erhalten die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten einen Anteil von 71,7068 vom Hundert, das ZDF einen Anteil von 25,3792 vom Hundert und die Körperschaft des öffentlichen Rechts „Deutschlandradio“ einen Anteil von 2,9140 vom Hundert.

(2) Soweit die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten oder das ZDF sich nicht an der nationalen Stelle des Europäischen Fernsehkulturkanals "ARTE" beteiligen, stehen der nationalen Stelle von ARTE für die Finanzierung dieses Programmvorhabens die auf diese Anstalten entfallenden Anteile an der Finanzierung unmittelbar aus dem Rundfunkbeitragsaufkommen zu. Der Anteil dieser Anstalten bemißt sich nach dem für sie in Ziffer 6.2 des Gesellschaftsvertrages der nationalen Stelle von ARTE in der Fassung vom 1. Dezember 1994 vorgesehenen Pflichtanteil für die Programmzulieferung. Dabei ist ein Finanzierungsbetrag von insgesamt 180,84 Mio. Euro jährlich zugrundezulegen. Die Mittel können in zwölf gleichen Teilbeträgen vierteljährlich, jeweils in der Mitte des Kalendervierteljahres abgerufen oder Teilbeträge auf einen der späteren Abruftermine übertragen werden.

In etwa diese Paragraphen braucht es auch jeweils vom Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag mit ORB und SFB.

Hat es in diesem Bereich eine Änderung der Zahlenwert, bzw. Prozentsätze hat sich das mit Altbeihilfe.


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n
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Re: "Änderung im Kern" -> EU-Recht
#5: 10. November 2017, 09:03
Reicht es nicht, dass sich der Kreis der Landesrundfunkanstalten, die die Mittel empfangen, geändert hat?

Die Anderungshistorie im Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag ist leider kompliziert und es gibt anscheinend keine einzelnen Dokumente:
http://transparenz.bremen.de/sixcms/detail.php?gsid=bremen2014_tp.c.73833.de&asl=bremen203_tpgesetz.c.55340.de&template=20_gp_ifg_meta_historie_d


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Re: "Änderung im Kern" -> EU-Recht
#6: 10. November 2017, 17:24
Folgende Änderungen braucht es "en detail":

Zitat
1. §§ 4, 6 und 9 geändert durch Artikel 6 des Vierten Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 16. Juli/31. August 1999 als Anlage des Gesetzes vom 29.02.2000 (Brem.GBl. S. 53)

Zitat
6. §§ 9 und 17 geändert, § 8 neu gefasst durch Artikel 1 des Elften Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 16. Juni 2008 als Anlage des Gesetzes vom 16.12.2008 (Brem.GBl. S. 417)

Zitat
8.  Inhaltsverzeichnis, Überschriften I. und II. Abschnitt, §§ 1, 3, 6, 7, 9, 10 und 14 geändert, § 8 neu gefasst durch Artikel 6 des Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrages vom 15./21. Dezember 2010 als Anlage des Gesetzes vom 15.11.2011 (Brem.GBl. S. 425) - Entsprechend der Bekanntmachung vom 10. Januar 2012 (Brem.GBl. S. 1) ist der Fünfzehnte Rundfunkänderungsstaatsvertrag gemäß seinem Artikel 7 Abs. 2 am 01.01.2012 teilweise in Kraft getreten und tritt bestimmungsgemäß im Übrigen am 01.01.2013 in Kraft

Zitat
9.  §§ 8 und 14 neu gefasst, § 9 geändert durch den Sechzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 4./17. Juli 2014 als Anlage des Gesetzes vom 25.11.2014 (Brem.GBl. S. 635) - Entsprechend der Bekanntmachung vom 12. Januar 2016 (Brem.GBl. S. 1) ist Artikel 1 Nrn. 1 und 2 des Sechzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrages gemäß seinem Artikel 2 Satz 2 am 01.04.2015 in Kraft getreten und tritt Artikel 1 Nr. 3 des Sechzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrages gemäß seinem Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 am 01.01.2017 in Kraft

Zitat
10. § 9 geändert durch Artikel 3 des Zwanzigsten Rundfunkänderungsstaatsvertrages vom 08. Dezember 2016 als Anlage des Gesetzes vom 14. März 2017 (Brem.GBl. S. 124)1)

Alles aus dem von Dir verlinkten Dokument.

Mit diesen Änderungen in der Mittelverwendung, die regelmäßig eine "Änderung im Kern" darstellen, sollte jedweder Bestandsschutz hinfällig sein.


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n
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Re: "Änderung im Kern" -> EU-Recht
#7: 17. November 2017, 22:30
Leider ist es schwierig die historischen Dokumente zu finden, aber hier eine Änderung im Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag:

01.06.2009 - 31.12.2012
Zitat
(1) Von dem Aufkommen aus der Grundgebühr erhalten die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten 93,0219 vom Hundert und die Körperschaft des öffentlichen Rechts „Deutschlandradio“ 6,9781 vom Hundert.
(2) Von der Fernsehgebühr erhält die ARD einen Anteil von 60,5086 vom Hundert, das ZDF einen Anteil von 39,4914 vom Hundert.
(3) Soweit die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten oder das ZDF sich nicht an der nationalen Stelle des Europäischen Fernsehkulturkanals „ARTE“ beteiligen, stehen der nationalen Stelle von „ARTE“ für die Finanzierung dieses Programmvorhabens die auf diese Anstalten entfallenden Anteile an der Finanzierung unmittelbar aus dem Fernsehgebührenaufkommen zu. Der Anteil dieser Anstalten bemisst sich nach dem für sie in Ziffer 6.2 des Gesellschaftsvertrages der nationalen Stelle von „ARTE“ in der Fassung vom 1. Dezember 1994 vorgesehenen Pflichtanteil für die Programmzulieferung. Dabei ist ein Finanzierungsbetrag von insgesamt 163,71 Mio. Euro jährlich zu Grunde zu legen. Die Mittel können in zwölf gleichen Teilbeträgen vierteljährlich, jeweils in der Mitte des Kalendervierteljahres abgerufen oder Teilbeträge auf einen der späteren Abruftermine übertragen werden. 7

01.01.2013 - 31.03.2015
Zitat
(1) Von dem Aufkommen aus dem Rundfunkbeitrag erhalten vorbehaltlich einer Neufestsetzung im Verfahren nach § 3 die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten einen Anteil von 72,6295 vom Hundert, das ZDF einen Anteil von 24,7579 vom Hundert und die Körperschaft des öffentlichen Rechts „Deutschlandradio“ einen Anteil von 2,6126 vom Hundert.
(2) Soweit die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten oder das ZDF sich nicht an der nationalen Stelle des Europäischen Fernsehkulturkanals „ARTE“ beteiligen, stehen der nationalen Stelle von „ARTE“ für die Finanzierung dieses Programmvorhabens die auf diese Anstalten entfallenden Anteile an der Finanzierung unmittelbar aus dem Rundfunkbeitragsaufkommen zu. Der Anteil dieser Anstalten bemisst sich nach dem für sie in Ziffer 6.2 des Gesellschaftsvertrages der nationalen Stelle von „ARTE“ in der Fassung vom 1. Dezember 1994 vorgesehenen Pflichtanteil für die Programmzulieferung. Dabei ist ein Finanzierungsbetrag von insgesamt 163,71 Mio. Euro jährlich zu Grunde zu legen. Die Mittel können in zwölf gleichen Teilbeträgen vierteljährlich, jeweils in der Mitte des Kalendervierteljahres abgerufen oder Teilbeträge auf einen der späteren Abruftermine übertragen werden. 10

Also 2013 hat sich einiges am Verteilungsmodus geändert.
- Die Grundgebühr ist weggefallen. (Das ist wohl die ehemalige Radiogebühr)
- Grundgebühr+Fernsehgebühr ist jetzt Rundfunkbeitrag
- Der Betrag von Arte hat sich erhöht

Leider wissen wir nicht die Verteilung von Grundgebühr zu Fernsehgebühr und können nicht berechnen ob die tatsächlich Finanzierung sich geändert hat. Ich gehe mal davon aus, dass das Verhältniss ungefähr gleich bleibt, eventuell gab es ein versteckte Erhöhung. Das könnte man vielleicht aus den Bilanzen der ARD-Rundfunkanstalten herausbekommen.

Aber worauf kommt es denn an? Darf die Geldmenge sich nicht ändern? Darf die prozentuale Aufteilung sich nicht ändern?
Oder ist das alles egal, einfach weil sich die Berechnungsformel sich verändert hat ist der Status Altbeihilfe futsch?
Pinuin hilf!

(Leider habe ich gerade nicht viel Zeit um daran weiter zu forschen ...)


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M
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Re: "Änderung im Kern" -> EU-Recht
#8: 18. November 2017, 13:15
@noGez99:
Bremen sorgt für Transparenz  ;)
Alle Fassungen des aktuellen Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrages sind hier zu finden: -> http://transparenz.bremen.de/sixcms/detail.php?gsid=bremen2014_tp.c.73833.de&asl=bremen203_tpgesetz.c.55340.de&template=20_gp_ifg_meta_fassungen_d

Ausgangsfassung des §9 Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag (RFinStV) vom 3. September 1996:
Zitat
§ 9 Aufteilung der Mittel

(1) Für die Körperschaft des öffentlichen Rechts "Deutschlandradio" verwenden die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten und das ZDF gemeinsam ab dem 1. Januar 1997 das Aufkommen aus der Grundgebühr aus einem Betrag von monatlich 0,698 Deutsche Mark.

(2) Von der Fernsehgebühr erhält die ARD einen Anteil von 63,9878 vom Hundert, das ZDF einen Anteil von 36,0122 vom Hundert.

(3) Soweit die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten oder das ZDF sich nicht an der nationalen Stelle des Europäischen Fernsehkulturkanals "ARTE" beteiligen, stehen der nationalen Stelle von ARTE für die Finanzierung dieses Programmvorhabens die auf diese Anstalten entfallenden Anteile an der Finanzierung unmittelbar aus dem Fernsehgebührenaufkommen zu. Der Anteil dieser Anstalten bemißt sich nach dem für sie in Ziffer 6.2 des Gesellschaftsvertrages der nationalen Stelle von ARTE in der Fassung vom 1. Dezember 1994 vorgesehenen Pflichtanteil für die Programmzulieferung. Dabei ist ein Finanzierungsbetrag von insgesamt 210 Mio. Deutsche Mark jährlich zugrundezulegen. Die Mittel können in zwölf gleichen Teilbeträgen vierteljährlich, jeweils in der Mitte des Kalendervierteljahres abgerufen oder Teilbeträge auf einen der späteren Abruftermine übertragen werden.


Folgende Änderungen braucht es "en detail":

Zitat
1. §§ 4, 6 und 9 geändert durch Artikel 6 des Vierten Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 16. Juli/31. August 1999 als Anlage des Gesetzes vom 29.02.2000 (Brem.GBl. S. 53)

Artikel 6 fehlt leider auf www.urheberrecht.org . Auf die Schnelle daher die Änderung aus der damaligen Entwurfsfassung des Gesetzestexts: http://www.landtag-niedersachsen.de/drucksachen/drucksachen_14_2500/1501-2000/14-1860.pdf

Zitat
§ 9 wird wie folgt geändert:
a) Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:
„(1) Von dem Aufkommen aus der Grundgebühr erhalten die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten 92,2703 vom Hundert und die Körperschaft des öffentlichen Rechts „Deutschlandradio“ 7,7297 vom Hundert.
(2) Von der Fernsehgebühr erhält die ARD einen Anteil von 62,2368 vom Hundert, das ZDF einen Anteil von 37,7632 vom Hundert.“
b) In Absatz 3 Satz 3 wird der Betrag „210 Mio. Deutsche Mark“ ersetzt durch den Betrag „121,71258 Mio. Euro“.

Zitat
6. §§ 9 und 17 geändert, § 8 neu gefasst durch Artikel 1 des Elften Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 16. Juni 2008 als Anlage des Gesetzes vom 16.12.2008 (Brem.GBl. S. 417)

gemäß http://www.urheberrecht.org/law/normen/rstv/RStV-11/materialien/ folgende Ändeurng in §9:
Zitat
2.     § 9 wird wie folgt qeändert:
a)    In Absatz 1 wird die Prozentzahl ,,93,1373" durch die Prozentzahl ,,93,0219" und die Prozentzahl ,,6,8627" durch die Prozentzahl ,,6,9781" ersetzt.
b)    In Absatz 2 wird die Prozentzahl ,,61,0994" durch die Prozentzahl ,,60,5086" und die Prozentzahl ,,38,9006" durch die Prozentzahl ,,39,4914" ersetzt.
c)    In Absatz 3 Satz 3 wird der Betrag ,,145,96 Mio. Euro" ersetzt durch den Betrag ,,163,71 Mio. Euro".

Zitat
8.  Inhaltsverzeichnis, Überschriften I. und II. Abschnitt, §§ 1, 3, 6, 7, 9, 10 und 14 geändert, § 8 neu gefasst durch Artikel 6 des Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrages vom 15./21. Dezember 2010 als Anlage des Gesetzes vom 15.11.2011 (Brem.GBl. S. 425) - Entsprechend der Bekanntmachung vom 10. Januar 2012 (Brem.GBl. S. 1) ist der Fünfzehnte Rundfunkänderungsstaatsvertrag gemäß seinem Artikel 7 Abs. 2 am 01.01.2012 teilweise in Kraft getreten und tritt bestimmungsgemäß im Übrigen am 01.01.2013 in Kraft

gemäß http://www.urheberrecht.org/law/normen/rstv/RStV-15/materialien/RAeStV.php3#artikel_6 folgende Änderung in §9:
Zitat
9. § 9 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt neu gefasst:
"(1) Von dem Aufkommen aus dem Rundfunkbeitrag erhalten vorbehaltlich einer Neufestsetzung im Verfahren nach § 3 die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten einen Anteil von 72,6295 vom Hundert, das ZDF einen Anteil von 24,7579 vom Hundert und die Körperschaft des öffentlichen Rechts „Deutschlandradio“ einen Anteil von 2,6126 vom Hundert."
b) Absatz 2 wird gestrichen.
c) Der bisherige Absatz 3 wird der neue Absatz 2 und in Satz 1 wird das Wort "Fernsehgebührenaufkommen" durch das Wort "Rundfunkbeitragsaufkommen" ersetzt.

Zitat
9.  §§ 8 und 14 neu gefasst, § 9 geändert durch den Sechzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 4./17. Juli 2014 als Anlage des Gesetzes vom 25.11.2014 (Brem.GBl. S. 635) - Entsprechend der Bekanntmachung vom 12. Januar 2016 (Brem.GBl. S. 1) ist Artikel 1 Nrn. 1 und 2 des Sechzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrages gemäß seinem Artikel 2 Satz 2 am 01.04.2015 in Kraft getreten und tritt Artikel 1 Nr. 3 des Sechzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrages gemäß seinem Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 am 01.01.2017 in Kraft

gemäß https://bravors.brandenburg.de/br2/sixcms/media.php/76/GVBl_I_05_2015-Anlage.pdf folgende Änderung in §9:
Zitat
2. § 9 wird wie folgt geändert:
 a) Absatz 1 wird wie folgt neu gefasst:
„(1) Von dem Aufkommen aus dem Rundfunkbeitrag erhalten die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten einen Anteil von 72,0454 vom Hundert, das ZDF einen Anteil von 25,1813 vom Hundert und die Körperschaft des öffentlichen Rechts „Deutschlandradio“ einen Anteil von 2,7733 vom Hundert.“
b) In Absatz 2 Satz 3 wird der Betrag „163,71 Mio. Euro“ durch den Betrag „171,11 Mio. Euro“ ersetzt.

Zitat
10. § 9 geändert durch Artikel 3 des Zwanzigsten Rundfunkänderungsstaatsvertrages vom 08. Dezember 2016 als Anlage des Gesetzes vom 14. März 2017 (Brem.GBl. S. 124)1)

gemäß https://www.rlp.de/fileadmin/rlp-stk/pdf-Dateien/Medienpolitik/20._RAEStV_endg_m.Unterschriften.pdf (Seite 17) folgende Änderung in §9:
Zitat
1.   Absatz 1 wird wie folgt neu gefasst:
     „(1) Von dem Aufkommen aus dem Rundfunkbeitrag erhalten die in der ARD zusammengeschlossenen  Landesrundfunkanstalten  einen  Anteil  von  71,7068 vom Hundert, das ZDF einen Anteil von 25,3792 vom Hundert und die Körperschaft des öffentlichen Rechts „Deutschlandradio“ einen Anteil von 2,9140 vom Hundert.“
2.   In  Absatz  2  Satz  3  wird  die  Angabe  „171,11  Mio  Euro“  durch  die  Angabe „180,84 Mio Euro“ ersetzt.

Ihr dürft wieder übernehmen...  :)


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Re: "Änderung im Kern" -> EU-Recht
#9: 18. November 2017, 23:26
Wir haben also:

ARD
63,9878 vom Hundert der Fernsehgebühr;
62,2368 vom Hundert der Fernsehgebühr; + 92,2703 vom Hundert aus Grundgebühr;

72,6295 vom Hundert aus Rundfunkbeitrag;
72,0454 vom Hundert aus Rundfunkbeitrag;
71,7068 vom Hundert aus Rundfunkbeitrag;

ZDF
36,0122 vom Hundert der Fernsehgebühr;
37,7632 vom Hundert der Fernsehgebühr;

24,7579 vom Hundert aus Rundfunkbeitrag;
25,1813 vom Hundert aus Rundfunkbeitrag;
25,3792 vom Hundert aus Rundfunkbeitrag;

Deutschlandradio
Anteil mit monatlich 0,698 Deutsche Mark aus Grundgebühr;
7,7297 vom Hundert der Grundgebühr;

2,6126 vom Hundert aus Rundfunkbeitrag;
2,7733 vom Hundert aus Rundfunkbeitrag;
2,9140 vom Hundert aus Rundfunkbeitrag;

RStV-15:
Zitat
wird das Wort "Fernsehgebührenaufkommen" durch das Wort "Rundfunkbeitragsaufkommen" ersetzt.
Die "Grundgebühr" wäre damit kein Teil des "Rundfunkbeitragsaufkommen"?

RStV-11:
Leider alleine stehend nicht aussagefähig; man benötigt hier, wider Erwarten, die Änderungen der unmittelbar vorausgegangenen Verträge.

Weil:
RStV-11:
Zitat
2.     § 9 wird wie folgt qeändert:
a)    In Absatz 1 wird die Prozentzahl ,,93,1373" durch die Prozentzahl ,,93,0219" und die Prozentzahl ,,6,8627" durch die Prozentzahl ,,6,9781" ersetzt.
b)    In Absatz 2 wird die Prozentzahl ,,61,0994" durch die Prozentzahl ,,60,5086" und die Prozentzahl ,,38,9006" durch die Prozentzahl ,,39,4914" ersetzt.

und

RStV-4:
Zitat
§ 9 wird wie folgt geändert:
a) Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:
„(1) Von dem Aufkommen aus der Grundgebühr erhalten die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten 92,2703 vom Hundert und die Körperschaft des öffentlichen Rechts „Deutschlandradio“ 7,7297 vom Hundert.
(2) Von der Fernsehgebühr erhält die ARD einen Anteil von 62,2368 vom Hundert, das ZDF einen Anteil von 37,7632 vom Hundert.“

Es gab also zwischen RStV-4 und dem RStV-11 noch weitere Änderungen in den prozentualen und anderen Anteilen der zur Verfügung stehenden Mittel, wie auch zwischen RStV-11 und RStV-15.

Zu prüfen wäre u. U. auch, ob rein zufällig prozentuale Werte auf einen Vertrag weisen, der mangels Zustimmung gar nicht in Kraft trat. (Mal unabhängig von den Ratifizierungserfordernissen).

@noGez99
Zitat
Aber worauf kommt es denn an?
Auf die Änderung im Kern.

Zitat
Darf die Geldmenge sich nicht ändern?
Richtig; damit wäre in jedem Falle der Altbeihilfestatus futsch, denn jede(!) Änderung der Finanzierung ist eine meldepflichtige(!) Änderung im Kern.

Zitat
Darf die prozentuale Aufteilung sich nicht ändern?
U.U. darf sie das nicht; siehe Absatz darüber.

Weiteres hier:

Auswertung Stellungnahmen EU-Kommission Beihilfeverfahren ORF und dt. ÖRR
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,22432.msg143489.html#msg143489

Zitat
dass Änderungen wesentlich sind, wenn die Kernbestandteile des
Systems geändert
werden wie die Natur des Vorteils, das mit der Maßnahme verfolgte Ziel, die Rechtsgrundlage für die Gebühr, der Kreis der Empfänger oder
die Finanzierungsquelle.

Rechtsgrundlage für die Gebühr
Ständige Vertragsänderungen sind freilich auch ständige Änderungen der Rechtsgrundlagen für Gebühr wie Beitrag.

Kreis der Empfänger
Hier sei erinnert an SFB und ORB, dann RBB.

Finanzierungsquelle.
Vom Rundfunkgerätebesitz auf Wohnungsinhaberschaft, damit u.U ein erheblich größerer Mitteleinzugskreis?


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- Parteien, der Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

M
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Re: "Änderung im Kern" -> EU-Recht
#10: 19. November 2017, 23:35
Weil:
RStV-11:
Zitat
2.     § 9 wird wie folgt qeändert:
a)    In Absatz 1 wird die Prozentzahl ,,93,1373" durch die Prozentzahl ,,93,0219" und die Prozentzahl ,,6,8627" durch die Prozentzahl ,,6,9781" ersetzt.
b)    In Absatz 2 wird die Prozentzahl ,,61,0994" durch die Prozentzahl ,,60,5086" und die Prozentzahl ,,38,9006" durch die Prozentzahl ,,39,4914" ersetzt.

und

RStV-4:
Zitat
§ 9 wird wie folgt geändert:
a) Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:
„(1) Von dem Aufkommen aus der Grundgebühr erhalten die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten 92,2703 vom Hundert und die Körperschaft des öffentlichen Rechts „Deutschlandradio“ 7,7297 vom Hundert.
(2) Von der Fernsehgebühr erhält die ARD einen Anteil von 62,2368 vom Hundert, das ZDF einen Anteil von 37,7632 vom Hundert.“

Es gab also zwischen RStV-4 und dem RStV-11 noch weitere Änderungen in den prozentualen und anderen Anteilen der zur Verfügung stehenden Mittel, wie auch zwischen RStV-11 und RStV-15.

Zu prüfen wäre u. U. auch, ob rein zufällig prozentuale Werte auf einen Vertrag weisen, der mangels Zustimmung gar nicht in Kraft trat. (Mal unabhängig von den Ratifizierungserfordernissen).


die fehlende Änderung steht in RStV-8. gemäß http://www.urheberrecht.org/law/normen/rstv/RStV-08/materialien/ folgende Änderung:
Zitat
5. § 9 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die Prozentzahl „92,2703“ ersetzt durch die Prozentzahl „93,1373“, die Prozentzahl „7,7297“ durch die Prozentzahl „6,8627“.
b) In Absatz 2 wird die Prozentzahl „62,2368“ ersetzt durch die Prozentzahl „61,0994“, die Prozentzahl „37,7632“ durch die Prozentzahl „38,9006“.
c) In Absatz 3 Satz 3 wird der Betrag „121,71258 Mio. Euro“ ersetzt durch den Betrag „145,96 Mio. Euro“.

Zu RStV-11 -> RStV-15 kann ich dir gerade nicht folgen, warum dazwischen noch etwas geändert worden sein sollte.
Ich sehe da nur eine Aggegration durch Zusammenfassung von Grund- und Fernsehgebühr mit einhergehender Verschiebung zu Gunsten der ARD

vor RStV-15:
ARD: 0,930219*5,76 EUR + 0,605086 * 12,22 EUR = 12,7522 EUR entspricht 0,7092 * 17,98 EUR Rundfunkbeitrag
ZDF:                                     0,394914 * 12,22 EUR =   4,8258 EUR entspricht 0,2684 * 17,98 EUR Rundfunkbeitrag
DLR: 0,069781* 5,76 EUR

mit RStV-15 Verschiebung zu Gunsten ARD:
ARD-Anteil: 0,726295 * 17,98 EUR
ZDF-Anteil: 0,247579 * 17,98 EUR
Rest: Deutschlandradio


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Re: "Änderung im Kern" -> EU-Recht
#11: 20. November 2017, 17:23
Zusammenfassung von Grund- und Fernsehgebühr
Dieses wird dadurch aber in Frage gestellt:

Zitat
RStV-15:
Zitat

    wird das Wort "Fernsehgebührenaufkommen" durch das Wort "Rundfunkbeitragsaufkommen" ersetzt.

Die "Grundgebühr" wäre damit kein Teil des "Rundfunkbeitragsaufkommen"?

Zitat
Zu RStV-11 -> RStV-15 kann ich dir gerade nicht folgen, warum dazwischen noch etwas geändert worden sein sollte.
Weil es mindestens aus Tranzparenzgründen erforderlich ist, zu wissen, welcher Vertrag sich auf jene aus dem RStV-11 resultierenden, neuen Prozente bezieht?

Als "neu" wurden damals gesetzt, siehe Hervorhebung in Rot:

Zitat
gemäß http://www.urheberrecht.org/law/normen/rstv/RStV-11/materialien/ folgende Ändeurng in §9:
Zitat

    2.     § 9 wird wie folgt qeändert:
    a)    In Absatz 1 wird die Prozentzahl ,,93,1373" durch die Prozentzahl ,,93,0219" und die Prozentzahl ,,6,8627" durch die Prozentzahl ,,6,9781" ersetzt.
    b)    In Absatz 2 wird die Prozentzahl ,,61,0994" durch die Prozentzahl ,,60,5086" und die Prozentzahl ,,38,9006" durch die Prozentzahl ,,39,4914" ersetzt.
    c)    In Absatz 3 Satz 3 wird der Betrag ,,145,96 Mio. Euro" ersetzt durch den Betrag ,,163,71 Mio. Euro".

Im RStV-15 stehen folgende Werte; siehe Hervorhebung in Rot:

Zitat
gemäß http://www.urheberrecht.org/law/normen/rstv/RStV-15/materialien/RAeStV.php3#artikel_6 folgende Änderung in §9:
Zitat

    9. § 9 wird wie folgt geändert:
    a) Absatz 1 wird wie folgt neu gefasst:
    "(1) Von dem Aufkommen aus dem Rundfunkbeitrag erhalten vorbehaltlich einer Neufestsetzung im Verfahren nach § 3 die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten einen Anteil von 72,6295 vom Hundert, das ZDF einen Anteil von 24,7579 vom Hundert und die Körperschaft des öffentlichen Rechts „Deutschlandradio“ einen Anteil von 2,6126 vom Hundert."
    b) Absatz 2 wird gestrichen.
    c) Der bisherige Absatz 3 wird der neue Absatz 2 und in Satz 1 wird das Wort "Fernsehgebührenaufkommen" durch das Wort "Rundfunkbeitragsaufkommen" ersetzt.

Der "Rundfunkbeitrag" ist die alte "Fernsehgebühr"; siehe Hervorhebung in Blau.

Woraus resultieren die Änderungen von 93,0219, bzw. 60,5086, bzw. 39,4914, bzw. 6,9781 zu 72,6295, bzw. 24,7579, bzw. 2,6126?

Es bedarf hier der nachweislich schriftlich vertraglichen Benennung.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 20. November 2017, 17:30 von pinguin«
Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)

Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, der Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

n
  • Beiträge: 1.452
Re: "Änderung im Kern" -> EU-Recht
#12: 28. Juni 2018, 23:22
Gibt es Fortschritte bei dem Thema?


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m

mb1

  • Beiträge: 285
Re: "Änderung im Kern" -> EU-Recht
#13: 29. Juni 2018, 00:59
Kann es rechtlich relevant ja noch gar nicht geben. Die mündliche Verhandlung beim EuGH am 4.7. ist mindestens abzuwarten. Dann je nachdem, welche Infos wir dazu bekommen und wann.

Zumindest müsste es anhand der Vorlagefragen 1 und 2 behandelt werden. Thema: Unzulässige Beihilfe.

Zitat
Vorlagefragen

1.
   
Ist das nationale baden-württembergische Gesetz vom 18.10.2011 zur Geltung des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags (RdFunkBeitrStVBW) vom 17. Dezember 2010, zuletzt geändert durch Artikel 4 des Neunzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrages vom 3. Dezember 2015 (Gesetz vom 23. Februar 2016 — GBl. S. 126, 129) mit Unionsrecht unvereinbar, weil der dort grundsätzlich seit 1.1.2013 von jedem im deutschen Bundesland Baden-Württemberg wohnenden Erwachsenen voraussetzungslos zugunsten der Sendeanstalten SWR und ZDF erhobene Beitrag eine gegen Unionsrecht verstoßende bevorzugende Beihilfe zugunsten ausschließlich dieser öffentlich-rechtlicher Rundfunkanstalten gegenüber privaten Rundfunkanstalten darstellt? Sind Art. 107/108 AEUV so auszulegen, dass das Gesetz betreffend den Rundfunkbeitrag der Zustimmung der Kommission bedurft hätte und mangels Zustimmung unwirksam ist?

2.
   
Ist Art. 107/108 AEUV so auszulegen, dass er die im nationalen Gesetz „RdFunkBeitrStVtrBW“ festgesetzte Regelung erfasst, nach der grundsätzlich von jedem in Baden-Württemberg wohnenden Erwachsenen voraussetzungslos ein Beitrag zugunsten ausschließlich behördlicher/öffentlich-rechtlicher Sender erhoben wird, weil dieser Beitrag eine gegen Unionsrecht verstoßende bevorzugende Beihilfe zur technischen Ausgrenzung von Sendern aus EU-Staaten beinhaltet, da die Beiträge dazu verwendet werden, einen konkurrierenden Übertragungsweg zu errichten (DVB-T2 — Monopol), dessen Nutzung durch ausländische Sender nicht vorgesehen ist? Ist Art. 107/108 AEUV so auszulegen, dass er auch nicht unmittelbare Geldzuwendungen, sondern auch andere wirtschaftlich relevante Privilegierungen (Titulierungsrecht, Befugnis zum Handeln sowohl als wirtschaftliches Unternehmen als auch als Behörde, Besserstellung bei der Berechnung der Schulden) erfasst?
Quelle:
https://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=CELEX:62017CN0492:DE:HTML


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Klage 2 eingereicht (03/2017)
Rundfunkbeitrag Zahlung: 01/2013 - heute: 339,64 €
Klage 1 rechtskräftig abgewiesen (01/2016)

n
  • Beiträge: 1.452
Re: "Änderung im Kern" -> EU-Recht
#14: 10. September 2018, 14:35
Aus der Dokumentation Gesetzentwurf der Landesregierung und den Begründungen am Beispiel BW
Quelle: https://www.landtag-bw.de/files/live/sites/LTBW/files/dokumente/WP15/Drucksachen/0000/15_0197_D.pdf

In den Begründungen findet man diese Perlen:

Die "Änderung im Kern" z.B:

Zitat
[...]künftig sollen aber auch finanziell leistungsfähige Menschen mit Behin-
derung
einen ermäßigten Beitrag von einem Drittel zahlen.

Das sind vielleicht wenige Menschen, aber es ist keine Änderung rein formaler Art.

Der Rundfunkgebührenstaatsvertrag wird nicht redaktionell geändert sondern aufgehoben:
Zitat
Mit Artikel 2 wird der Rundfunkgebührenstaatsvertrag, der Grundlage für die gel-
tende Finanzierungsform war, aufgehoben. Entsprechende redaktionelle Folge-
änderungen, die sich aus dem Modellwechsel ergeben, werden in Artikel 3 bis 6
vollzogen.

Zitat
Mit der Grundsatzentscheidung für ein geräteunabhängiges Beitragsmodell entfällt eine Differenzierung zwischen Grund- und Fernsehgebühr.


Für die "Änderung im Kern" ist ja auch der nichtprivate Bereich interessant. Welchen Änderungen hat es da gegeben?

Zitat
Die bisherigen Befreiungstatbestände im nicht privaten Bereich werden verein-
heitlicht. Künftig wird von den begünstigten Betriebsstätten maximal ein Rund-
funkbeitrag erhoben. Für die übrigen Betriebsstätten ist aus Gründen der Ab-
gabengerechtigkeit eine Staffelung nach der Zahl der sozialversicherungspflichti-
gen Beschäftigten vorgesehen. Kraftfahrzeuge werden im nicht privaten Bereich
grundsätzlich gesondert zum Rundfunkbeitrag herangezogen. Auch für Hotel-
und Gästezimmer sowie Ferienwohnungen wird ab der zweiten Raumeinheit je-
weils ein Drittel des Beitrags erhoben. Zwei Jahre nach Inkrafttreten dieses
Staatsvertrages ist eine Evaluierung vorgesehen, um festzustellen, ob die ange-
strebten Ziele erreicht wurden.


Kann ein Mitstreiter mehr zu den Änderungen im nichtprivaten Bereich sagen? Da scheint sich auch einiges geändert zu haben:

-Betriebsstetten
-gemeinützige Vereine
-Feuerwehr
-Kindergärten
-Beherbergungsgewerbe
-Kirche
-  angrenzende Verwaltungsräume, z. B. Pfarrämter,
usw.




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