In einem fiktiven Fall könnten ein
Widerspruch gegen die Pfändungsverfügung einer Stadt oder Gemeinde und ein
Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gemäß §80 Abs. 4 VwGO bei der Stadt oder Gemeinde eingereicht worden sein.
Die Stadt oder Gemeinde sind Verwaltungsbehörden und in diesem fiktiven Fall wohl Vollstreckungsbehörden. Eine Pfändungsverfügung ist somit wohl ein Verwaltungsakt.
Die Stadt könnte mit einem Widerspruchsbescheid geantwortet haben, gegen diesen könnte der „Schuldner“
Anfechtungsklage beim Verwaltungsgericht eingereicht worden haben. Beklagter könnte in diesem fiktiven Fall die Stadt gewesen sein.
Die Stadt könnte nicht mit einem Widerspruchsbescheid geantwortet haben, dieser könnte nach 3 Monaten für den Kläger ("Schuldner") gemäß VwGO nicht mehr notwendig sein und der Kläger könnte die
Untätigkeitsklage in Verbindung mit der
Anfechtungsklage eingereicht haben.
In einem dringenden fiktiven Fall könnte der "Schuldner" zusätzlich
Antrag auf vorläufigen Rechtschutz gegen die Stadt gemäß § 123 VwGO beim VG gestellt haben, um eine vorläufige Einstellung der Pfändung zu erreichen.
*** Es könnte in einem fiktiven Fall vorgekommen sein, dass der Arbeits- und Kostenaufwand der Stadt von der Vollstreckungsvergütung (ca. 30,- bis 40,- Euro) bei weitem nicht mehr gedeckt worden ist und sich somit ein Verlustgeschäft für die Stadt und seinen Bürgermeister (Behördenleiter) ergeben hat. So könnte die Stadt sich entschieden haben, sich nicht-lohnende Vollstreckungen und Pfändungsverfügungen einzustellen.
Alles rein fiktiv natürlich...
Mögliche Anregungen siehe auch hierzu:
Pfändungsverfügung ohne Leistungsbescheid rechtswidrig (mit Download)https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,27736.msg174413.html#msg174413Ankündigung Zwangsvollstreckung RBB Gemeinde Wustermarkhttps://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,27419.msg172252.html#msg172252***Edit "Markus KA":
Beitrag musste leider angepasst werden.
Es könnte in einem fiktiven Fall von einem Verwaltungsgericht darauf hingewiesen worden sein, dass Rechtschutz gegen eine Pfändungs- und Einziehungsverfügung nach der Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg (Beschluss vom 28. August 2018 - 2 S 1254/18 -, juris) zunächst in der Hauptsache mittels Widerspruch zu suchen ist; im Eilverfahren kann die Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines solchen Widerspruchs gegen die gemäß § 12 LVwVG sofort vollziehbare Pfändungs- und Einziehungsverfügung begehrt werden. Vor diesem Hintergrund führt das Gericht das Eilverfahren bis auf Weiteres als ein solches nach § 80 Abs. 5 VwGO (und nicht: § 123 VwGO)