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Autor Thema: Strom abgeschaltet: Härtefall (Rundfunkempfang objektiv unmöglich)?  (Gelesen 2185 mal)

m

mb1

  • Beiträge: 285
Nachdem ich gerade einen Spiegel-Artikel gelesen habe:
Unbezahlte Rechnungen
Versorger schalten 330.000 Haushalten den Strom ab
(22.10.2017)
http://www.spiegel.de/wirtschaft/service/versorger-schalten-330-000-haushalten-den-strom-ab-a-1174089.html
Zitat
Wegen unbezahlter Rechnungen ist im vergangenen Jahr rund 330.000 Haushalten in Deutschland der Strom abgestellt worden. Neben den Sperrungen der Anschlüsse gab es 2016 zudem etwa 6,6 Millionen Sperrandrohungen gegen säumige Zahler. [...]

Eigentlich müsste es doch möglich sein, per Härtefall vom Rundfunkbeitrag wegen objektiver Empfangsunmöglichkeit in der Wohnung befreit zu werden? Wenigstens für die Dauer der (nachgewiesenen) Stromsperre.

Kann man sich eigentlich den Strom auch ohne Zahlungsrückstand vom Versorger abstellen lassen (Zähler wird dabei verplombt)?


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Klage 2 eingereicht (03/2017)
Rundfunkbeitrag Zahlung: 01/2013 - heute: 339,64 €
Klage 1 rechtskräftig abgewiesen (01/2016)

P
  • Beiträge: 3.997
Das funktioniert so nicht, weil nicht Geräte bebeitragt werden sondern das Wohnen und das Wohnen geht auch ohne Strom. Eine Stromabschaltung ändert nichts an der Eigenschaft der Wohnung was in Zusammenhang mit dem Beitrag steht, denn auch ohne Strom wird die Wohnung sicherlich noch zum Schlafen benutzt und damit ist diese beitragspflichtig. Es lässt sich nach der Definition des Beitrags kein Härtefall damit begründen, dass man keine Geräte hat oder es nicht nutzen kann oder will. Denn Geräte sind nicht der Anknüpfpunkt, sondern nur das Wohnen.

Wenn man so will muss der Härtefall hier über das Geld gehen, denn hier fehlt es ja bereits um überhaupt Strom zu beziehen. Alle die noch keine Befreiung haben, aber sich keinen Strom leisten können ist zu empfehlen Ihr Budget aufzuschlüsseln und zu zeigen, dass kein Geld für diesen Beitrag monatlich übrig bleibt und damit zu Ihrer eigenen Kostenentlastung Nichtnutzung anzeigen. Da dieser Punkt in dem Gesetz nicht vorgesehen ist und die Beschwer dazu aber fehlt hat das Gesetz einen Mangel in Bezug zum GG Art. 5.  Wer das genauer verstehen will sollte die Streitschrift von Dr. iur. utr. Hennecke lesen. - Seite 52 2. Auflage 4.4.3 Die Beschwer -


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 22. Oktober 2017, 22:22 von Bürger«

m

mb1

  • Beiträge: 285
Nein, sowohl in der Gesetzesbegründung als auch in einigen Gerichtsurteilen wird die objektive Unmöglichkeit (z.B. Funkloch) als befreiender Härtefallgrund explizit angegeben (seht mir nach, dass ich das jetzt gerade nicht auch noch heraussuchen will).

Fraglich wäre eher, ob Stromlosigkeit als objektive Unmöglichkeit angesehen werden würde (Radio mit Batterien, Mobiltelefon mit Akku usw.).

Ein Härtefall bei Stromlosigkeit muss nicht über Geld gehen, z.B. sehr hohe persönliche Verschuldung bei vernünftig gutem Einkommen o.ä.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 23. Oktober 2017, 00:04 von Bürger«
Klage 2 eingereicht (03/2017)
Rundfunkbeitrag Zahlung: 01/2013 - heute: 339,64 €
Klage 1 rechtskräftig abgewiesen (01/2016)

b
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BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 12. Dezember 2012
- 1 BvR 2550/12 - Rn. (1-10),

http://www.bverfg.de/e/rk20121212_1bvr255012.html
Zitat
Rz. 2
Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei streng gläubiger Christ und lehne jede Form der elektronischen Medien ab. Aus religiösen Gründen lebe er in bescheidenen Verhältnissen und verfüge weder über Fernseher noch Radio, Telefon, Handy, Internetanschluss oder ein Auto. Er habe keine Möglichkeit, Rundfunk zu empfangen und wolle dies aus religiösen Gründen auch nicht. Rundfunk und Internet symbolisierten einen satanischen, zerstörerischen Einfluss. Er werde durch den Rundfunkbeitrag gezwungen, dies mitzufinanzieren.

Rz. 5
Zudem ist er gehalten, zunächst die Befreiung von der Beitragspflicht zu beantragen. Nach § 4 Abs. 6 Satz 1 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags hat die Landesrundfunkanstalt in besonderen Härtefällen auf gesonderten Antrag von der Beitragspflicht zu befreien. Satz 2 der Vorschrift nennt zwar ein Beispiel eines Härtefalls, enthält jedoch keine abschließende Aufzählung, so dass andere Härtefallgesichtspunkte ebenso geltend gemacht werden können. Es ist jedenfalls auch nicht von vorneherein ausgeschlossen, dass der Beschwerdeführer mit einem solchen Härtefallantrag, bei dem er seine religiöse Einstellung und seine gesamten Lebensumstände darlegen könnte, eine Beitragsbefreiung erreichen kann.

Wenn religiöse Einstellung nicht von vorneherein ausgeschlossen ist, warum wird dann die Stromlosigkeit nicht angenommen?
Ein Punkt wäre hier: zunächst Beantragung der Befreiung und somit Akzeptanz des Ganzes. Falls der Antrag auf Befreiung abgelehnt wird, muss man zahlen, da man mit dem Antrag alles akzeptiert hat.

Also aufpassen, welche Anträge man, wo stellt. Und den eigenen Brief nicht als "Antrag", sondern als "Mitteilung der gesamten Lebensumstände" bezeichnen.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 22. Oktober 2017, 23:14 von boykott2015«

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  • ZahlungsVERWEIGERER. GrundrechtsVERTEIDIGER.
    • Protest + Widerstand gegen ARD, ZDF, GEZ, KEF, ÖRR, Rundfunkgebühren, Rundfunkbeitrag, Rundfunkstaatsvertrag:
Es tut sich noch eine andere Frage auf:

Wenn der (für den Alltag fast unerlässliche) Stromanschluss bei Nichtzahlung technisch gesperrt werden kann und auch darf(!),
warum kann und darf dann nicht Rundfunkempfang bei Nichtzahlung technisch gesperrt werden (Stichwort: Verschlüsselung und nur Freischaltung bei Zahlung)?

Ich sehe hier keine Unterschiede.

Aber vermutlich ist dies eine zwar eng im Zusammenhang stehende, jedoch eigenständige Frage, welche auch eigenständig in gesondertem Thread diskutiert werden sollte...
...zu dessen fundierter Aufbereitung mir jedoch akut die Zeit und Muße fehlt :-\


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In der Vergangenheit war es so, dass Geräte die Gebühr ausgelöst haben, der Strom spielte keine Rolle, war ein Gerät vorhanden bestand die Pflicht zur Zahlung. -> Ob das Gerät funktionstüchtig war oder nicht spielte keine Rolle. Warum sollte das heute also anders sein? Es spielt halt keine Rolle ob die Wohnung Strom hat oder nicht.

Der Unterschied: In der Vergangenheit konnte die Geräte bei Stromlosigkeit abgeschafft werden. Jetzt versuche das Gleiche mit der Wohnung. -->
Genau an dieser Stelle muss es halt möglich bleiben Nichtnutzung anzuzeigen, aber genau das sieht das Gesetz nicht vor und ist auch nicht mittels Härtefall zu lösen, weil der dafür nicht gemacht ist.

Es fehlt bereits die grundsätzliche Möglichkeit die Nichtnutzung anzuzeigen. Nichtnutzung ist kein Härtefall.

Wer die Streitschrift sichtet wird feststellen, dass ein Eingriff in den Schutzbereich des Grundrechts auf Informations- und Meinungsfreiheit nach Art. 5. Abs. 1 und 2 GG erfolgt. Merkmale sind dabei z.B. die Privilegierung einer Informationsquelle zu Lasten anderer Informationsquellen. Sowie eine Präjudizierung der Entscheidung bei der Auswahl einer bestimmten Informationsquelle durch der Entzug finanzieller Mittel. Zudem liege nur eine mangelnde Einschränkbarkeit des Grundrechts vor.
Durch den Rundfunkbeitragsstaatsvertrag i.V.m. dem Zustimmungsgesetz als kein "allgemeines Gesetze"  liegt eine Verletzung des vorbehaltsfreien Schutzrechts vor. Grundrechtsverletzungen erfordern eine persönliche Beschwer, diese entfällt nicht ersatzlos. Die Beschwer muss darin liegen, dass dem Bürger die grundrechtlich garantierte Freiheit genommen wird, den Öffentlich-Rechtlichen Rundfunk abzulehnen.


folgende Fragen würden sich wohl stellen

Kann durch den Entzug von Strom ein Härtefall entstehen?
Kann durch Fehlen finanzieller Mittel ein Härtefall entstehen?
Kann ein Härtefall entstehen, wenn der Bürger den Rundfunk insgesamt ablehnt?


Wer es genauer verstehen will lese auch hier


BVerfGE 90, 60 - 8. Rundfunkentscheidung

http://www.servat.unibe.ch/dfr/bv090060.html
Zitat
...
aa) Das Erfordernis funktionsgerechter Finanzierung des öffentlichrechtlichen Rundfunks hat das Bundesverfassungsgericht schon früher entwickelt. Die Mittelausstattung muß nach Art und Umfang seinen Aufgaben entsprechen. Die dem öffentlichrechtlichen Rundfunk gemäße Art der Finanzierung ist danach die Gebührenfinanzierung (vgl. BVerfGE 73, 118 [158]; 87, 181 [199]). Sie erlaubt es ihm, unabhängig von Einschaltquoten und Werbeaufträgen ein Programm anzubieten, das den verfassungsrechtlichen Anforderungen gegenständlicher und meinungsmäßiger Vielfalt entspricht. In der ungeschmälerten Erfüllung dieser Funktion und in der Sicherstellung der Grundversorgung der Bevölkerung mit Rundfunkprogrammen im dualen System findet die Gebührenfinanzierung ihre Rechtfertigung (vgl. BVerfGE 73, 118 [158]). Da die derzeitigen Defizite des privaten Rundfunks an gegenständlicher Breite BVerfGE 90, 60 (90) height=18BVerfGE 90, 60 (91) height=18und thematischer Vielfalt nur hingenommen werden können, soweit und solange der öffentlichrechtliche Rundfunk in vollem Umfang funktionstüchtig bleibt, ist es auch weiterhin gerechtfertigt, die Gebührenpflicht ohne Rücksicht auf die Nutzungsgewohnheiten der Empfänger allein an den Teilnehmerstatus zu knüpfen, der durch die Bereithaltung eines Empfangsgeräts begründet wird (vgl. BVerfGE 87, 181 [201]). ...

Kann eine Gebühren- oder Beitragspflicht ohne Rücksicht auf die Nutzungsgewohnheiten der Empfänger allein an den Teilnehmerstatus geknüpft werden, der durch das Innehaben einer Wohnung begründet wird?


BVerfGE 87, 181 - 7. Rundfunkentscheidung

(vgl. BVerfGE 87, 181 [201]).
http://www.servat.unibe.ch/dfr/bv087181.html
Zitat
...  Mit der Bestimmung des Programmumfangs ist mittelbar auch eine Festlegung des Geldbedarfs der Rundfunkanstalten verbunden. Gleichwohl folgt daraus keine Pflicht des Gesetzgebers, jede Programmentscheidung, die die öffentlichrechtlichen Rundfunkanstalten in Wahrnehmung ihrer Programmfreiheit treffen, finanziell zu honorieren. Im Unterschied zu den publizistischen Entscheidungen der Rundfunkanstalten, die sich auf deren Leistung für die Rundfunkempfänger beziehen, betreffen die finanziellen Entscheidungen des Gesetzgebers primär eine Leistung der Empfänger an die Rundfunkanstalten. Deren Leistungspflicht ist dem Grunde nach gerechtfertigt, denn sie dient der Aufrechterhaltung eines Rundfunkangebots, das von Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG gefordert ist und im Gesamtinteresse liegt. Die Leistungspflicht besteht deswegen auch ohne Rücksicht auf die Nutzungsgewohnheiten der einzelnen Empfänger und knüpft allein an den Empfängerstatus an, der durch den Besitz eines Empfangsgeräts begründet wird. Die Heranziehung Dritter durch eine Geldleistungspflicht ist aber nur in dem Maß gerechtfertigt, das zur Funktionserfüllung geboten erscheint. ...

Wann ist das beim Wohnen in einer Wohnung erfüllt?
Wann ist das bei Wohnen ohne Strom erfüllt?
Wird der Empfängerstatus jetzt durch das Wohnen selbst möglich, warum war das in der Vergangenheit nur möglich mit Geräten? Ist jetzt Wohnung = Gerät? 

Seit wann ist die Heranziehung Dritter durch eine Geldleistungspflicht gerechtfertigt?
Gibt es diese Dritten als abgrenzbare Gruppe aktuell noch?
Wo ist das Maß das zur Funktionserfüllung geboten erscheint definiert? (Auftrag/Grundversorgung und Abgrenzung dazu)

War die Umstellung auf alle Wohnungen notwendig, weil die
Heranziehung vonEmpfänger mit Empfängerstatus allein nicht mehr ausgereicht hat?
Wie wird das belegt? Welche Anzeichen wurden dafür angeführt?


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 16. Februar 2018, 19:44 von Bürger«

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  • Das Ende des Rundfunkzwangsbeitrags naht!
Vergleich: RundfunkBEITRAG - StromRECHNUNG

Auch bei mündlichen Verhandlungen von Richterinnen und Richtern immer wieder eine gern genutzte Floskel.
Ein Vergleich der natürlich keiner ist.
Die Begründung, warum der Vergleich extrem hinkt, wird hier im Thema anschaulich beschrieben und es ist ratsam bei mündlichen Verhandlungen auf derartige Floskeln des Gerichtes vorbereitet zu sein und die Gegenargumentation zu präsentieren oder mit dem Gericht darüber sachlich zu diskutieren.

Bitte das Thema "Floskeln bei Gericht" hier nicht weiter vertiefen, evtl. ein neues Thema öffnen.


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GANZ DEUTSCHLAND WIRD VON EINEM ZWANGSBEITRAG IN ANGST UND SCHRECKEN VERSETZT. GANZ DEUTSCHLAND? NEIN! EINE GROSSE ANZAHL VON UNBEUGSAMEN BÜRGERINNEN UND BÜRGERN IN DIESEM LAND HÖRT NICHT AUF DEM ZWANGSBEITRAG WIDERSTAND ZU LEISTEN.

  • Moderator
  • Beiträge: 11.458
  • ZahlungsVERWEIGERER. GrundrechtsVERTEIDIGER.
    • Protest + Widerstand gegen ARD, ZDF, GEZ, KEF, ÖRR, Rundfunkgebühren, Rundfunkbeitrag, Rundfunkstaatsvertrag:
...kleiner Nebengedanke noch zum Rundfunk-Empfang ohne "Strom" ;)

Radio hören ohne Strom (Detektorempfang)
http://www.radiosammlung.de/detektorempfang.htm

Detektorempfänger
https://de.wikipedia.org/wiki/Detektorempf%C3%A4nger
Zitat
Detektorempfänger (von lateinisch detegere, deutsch ‚entdecken‘; auch Detektorradio, Diodenempfänger) waren in den Anfangstagen des Rundfunks die einfachsten Geräte zum Empfang von Hörfunksendungen, die zum Beispiel über Kurz-, Mittel- oder Langwelle amplitudenmoduliert ausgestrahlt wurden.[1] Auch kurz nach dem Zweiten Weltkrieg waren solche einfachen Geräte angesichts der schlechten Wirtschaftslage wieder stärker verbreitet. Sogar die Firma Siemens baute festabgestimmte Detektorempfänger, wie den sogenannten „Berlin-Stecker“ zum Empfang eines starken lokalen Radiosenders.

Detektorempfänger bestehen nur aus wenigen Bauteilen und können ohne eigene Stromquelle arbeiten, weil der gesamte Strom, der dem angeschlossenen Kopfhörer zugeleitet wird, aus der Energie der vom Sender empfangenen elektromagnetischen Wellen stammt.

Die einfache Technik macht ihn auch heute noch zu einem beliebten Objekt für Bastler und für Ausbildungszwecke.

"back to the roots"...? ;) ;D

Allerdings vielleicht nicht ganz DVB-T- bzw. DAB-kompatibel... ;)


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 29. Oktober 2017, 21:33 von Bürger«
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