"Beitragsservice" (vormals GEZ) > Berlin
Zahlungsaufforderung FA Berlin
lex:
Hiho Mitstreiter,
fiktive Person A hat folgenden Fall.
Auf den letzten Widerspruch, der wie immer auch einen Antrag auf Aussetzung der Vollstreckung beinhaltete, bekam diese Person endlich einen Widerspruchsbescheid.
Person A hat daraufhin sofort eine Klage eingereicht, das Gericht wollte daraufhin ein paar Unterlagen haben, diese wurden fristgerecht eingereicht. Es folgte ein Zeitraum von einem Monat, wo Person A die Klage einreichen konnte. Alles zeitgerecht passiert...
Und nun bekommt Person A in der Zwischenzeit vom FA Berlin eine Zahlungsaufforderung offener Forderungen des rbb. Das Verwaltungsgericht wurde sofort informiert, scheint sich aber nicht dafür zu interessieren.
Da im Widerspruchsbescheid nicht der Antrag abgelehnt wurde, was bleibt Person A jetzt für eine Möglichkeit einer zeitgleichen Vollstreckung zu entkommen? Wo ist der Sinn einer Widerspruchsklage, wenn der rbb munter fröhlich weiter vollstrecken darf?
Grit:
--- Zitat von: lex am 21. Oktober 2017, 21:55 --- Das Verwaltungsgericht wurde sofort informiert, scheint sich aber nicht dafür zu interessieren.
--- Ende Zitat ---
Das VG Berlin interessiert sich auch nicht; bearbeitet Anträge nicht und missachtet u.a. elementare Grundzüge der VvB, dem Verfahren der Berliner Verwaltung (§ 2 Abs. 4 VwVfG BE 2016) und dem GG. Das einzigste was kommt, ist die Kostenrechnung bzw. Gebührenfestsetzung in Höhe von 105 Euro.
Hier hilft nur noch Abhilfe über den VerfGH. https://www.berlin.de/gerichte/sonstige-gerichte/verfassungsgerichtshof/
Berlin darf kein rechtsfreier Raum bleiben.
Viel Glück.
Tereza:
@lex
Vielleicht hilft diese Mustervorlage Dir zunächst ein Stück weiter:
--- Zitat ---Re: "Zahlungsaufforderung" (Zwangsvollstreckung) vom Finanzamt Berlin
« Antwort #12 am: 15. Juli 2015, 16:05 »
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,14080.msg100333.html#msg100333
--- Ende Zitat ---
lex:
Danke Tereza
Ich werde das einmal probieren. Einen grundlegenden Leistungsbescheid gab es ja noch keinen (nur Festsetzungsbescheide + Säumniszuschlag).
@Grit: § 2 Abs. 4 VwVfG BE 2016 heißt also eigentlich, dass Berliner keine Möglichkeit haben, gegen den rbb verwaltungsverfahrenstechnisch vorzugehen?
Demnach müsste doch sofort eine Sprungklage möglich sein (eventuell sogar gleich vor den EUGH)?
Oder heißt es, der rbb darf keine Verwaltungsvorgänge eröffnen? Dann wäre das Vorgehen des Finanzamtes ja höchst illegal.
Grit:
--- Zitat von: lex am 22. Oktober 2017, 15:07 ---Danke Tereza
Ich werde das einmal probieren. Einen grundlegenden Leistungsbescheid gab es ja noch keinen (nur Festsetzungsbescheide + Säumniszuschlag).
@Grit: § 2 Abs. 4 VwVfG BE 2016 heißt also eigentlich, dass Berliner keine Möglichkeit haben, gegen den rbb verwaltungsverfahrenstechnisch vorzugehen?
Demnach müsste doch sofort eine Sprungklage möglich sein (eventuell sogar gleich vor den EUGH)?
Oder heißt es, der rbb darf keine Verwaltungsvorgänge eröffnen? Dann wäre das Vorgehen des Finanzamtes ja höchst illegal.
--- Ende Zitat ---
Lex, ob eine Sprungklage beim EuGH individualrechtlich möglich ist, weiß ich leider nicht. Und ob dies das VG Berlin davon abhält, seine bestellten Urteile im Sinne des RBB dennoch zu fällen, entzieht sich auch meiner Kenntnis.
Fakt ist aber, dass in Berlin kein anderer Rechtsweg als der verwaltungsgerichtliche Rechtsweg zugelassen wird (Art 19 Abs. 4 Satz 2, Halbsatz 2 wird ganz und gar missachtet) und das VG eben nicht davon abhält, seine Urteile zu fällen.
Sämtliche Äntrage (u.a. Befangenheit; Antragsaussetzungen §94 VvGO bzgl. Vorlageverfahren an den EuGH/Rechtssache Az. C- 492/17 vom August 2017 und/oder der derzeit 127 vorliegenden Verfassungsbeschwerden beim BVerfG) sowie alle darüber hinaus dargelegten Rechtsgrundlagen (u.a. Berliner Verfassung) bleiben ungehört, werden nicht beantwortet oder beschieden.
Der Kläger wird einfach auf ein bloßes Objekt verwaltungsgerichtlicher Verfügungsgewalt reduziert, bekommt ein Urteil und darf dafür noch zahlen.
Zum Leistungsbescheid: Auf was genau wartest du da?
Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg schreibt hier wie folgt:
“ Die Festsetzungsbescheide enthielten jeweils auch Leistungsgebote i. S. d. § 254 Abs. AO, vor der Vollstreckung war jeweils mehr als eine Woche seit dem Leistungsgebot verstrichen,und der Kläger ist vor der Vollstreckung gemahnt worden. Gegenstand der Festsetzungen (wie in § 11 Abs. 1 Satz 2 Rundfunkbeitragssatzung ausdrücklich normiert) und der Leistungsgebote waren auch die mitvollstreckten Säumniszuschläge; auch hier reicht die Wirksamkeit der Festsetzung aus, ohne dass es auf die Rechtmäßigkeit ankäme. Nach § 254 Abs. 2 Satz 2 AO durften auch die Vollstreckungskosten mitvollstreckt werden. Auch die Erhebung von Mahngebühren ist nicht zu beanstanden, da der Zugang der Mahnungen unstreitig ist und daher gemäß § 9 Abs. 2 Nr. 5 RBStV i. V. m. § 11 Abs. 3 und 4 Rundfunkbeitragssatzung die Mahngebühren zulässig erhoben wurden (VG Saarlouis, Beschluss vom 20.12.2016, 6 L 2496/16, BeckRS 2016, 110093)" (Quelle privat)
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