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Autor Thema: Vollstreckungsankündigung - NDR - Schleswig  (Gelesen 4708 mal)

S
  • Beiträge: 2
Vollstreckungsankündigung - NDR - Schleswig
Autor: 21. Oktober 2017, 16:34
Hallo Ihr Lieben,

Person A hat auf keine der Zahlungsaufforderungen des Beitragsservice reagiert und heute kam bei der Person eine Vollstreckungsankündigung der Stadt ins Haus geflattert. Nun hat diese Person einige Fragen, da sie sich mit dem Thema bislang nicht auseinandergesetzt hat, es offenbar Unterschiede in den einzelnen Bundesländern gibt und diese Person sich bestenfalls lückenhaftes Halbwissen aneignen konnte. Entsprechendes Schreiben wurde als anonymisiertes Bild im Anhang hochgeladen. Da es im Schreiben unkenntlich gemacht wurde, hier die zusätzliche Info, falls es eine Rolle spielen sollte: Unter mit "Freundlichen Grüßen" steht in Druckbuchstaben der Nachname und die Unterschrift (nicht leserlich) des Ansprechpartners bei der Stadt. Nichts weiter. Kein "im Auftrag", ein Hinweis darauf, dass dieser Ansprechpartner Beamte/in ist, o. ä..

Diese Person ist nicht bereit den Rundfunkbeitrag zu entrichten und hat nun einige Fragen:

1. Wie sollte diese Person nun reagieren, um den Beitrag nicht zu zahlen, aber keinen Eintrag in die Schufa zu bekommen? Sie würde alle erdenklichen Möglichkeiten ausschöpfen, zieht aber bei dem Eintrag in die Schufa die Grenze. Bevor es einen Eintrag gibt, würde sie einlenken und widerwillig zahlen.

2. Es wird als erste weitere Maßnahme mit einer Kontopfändung gedroht. Person hat erfahren, dass laut Zivilprozessordnung erst einmal persönlich, durch Gerichtsvollzieher festgestellt werden sollte, ob Person Vermögenswerte hat und auch ob Person zahlungswillig ist oder nicht. Kann Person darauf bestehen? Wenn ja, muss Person sich dafür dann an die in dem Schreiben benannte Kontaktperson von der Stadt wenden, oder an eine andere Stelle?

3. Etwas des erlangten Halbwissens besagt, dass die Vollstreckungsankündigung auf ein Amtshilfeersuchen des Rundfunkbeitragsservices zurückzuführen ist. Kann die Person mit diesem Wissen gewappnet irgendwelche Vorbereitungen treffen, damit das Bankkonto nicht durch eine Pfändung gesperrt wird? Falls nein, welche Maßnahmen sind zu ergreifen, damit das Konto wieder freigegeben wird, sobald es durch die Pfändung eingefroren ist? Das Wissen der Möglichkeiten, bevor der Fall eintritt würde die Person sehr beruhigen. Person hat flüchtig etwas von "Fachaufsichtsbeschwerde" erfahren, weiß aber nicht wie, wo, an wen und überhaupt.

Vielleicht ergeben sich noch weitere fragen, die die Person hat, aber das sind erst einmal die wichtigsten. Vielen Dank im Voraus.


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Rechtlicher Hinweis: Beiträge stellen keine Rechtsberatung in irgendeiner Form dar. Sie spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung des Verfassers wider. Weitere Infos: Regeln

  • IP logged  »Letzte Änderung: 17. März 2019, 12:18 von DumbTV«

n
  • Beiträge: 1.452
Person A hat auf keine der Zahlungsaufforderungen des Beitragsservice reagiert

Das war nicht die beste Strategie, jetzt sind die Bescheide rechtskräftig geworden.

Es ist schwierig sich gegen die Vollstreckungen zu wehren:
(und die Zeit drängt)

1. Akteneinsicht beantragen
  • Wer ist der Gläubiger? Genaue rechtlichte Bezeichnung! Wo ist das Festgelegt?
    (Auf dem Vollstreckungsankündigung ist er falsch NDR c/o Beitragsservice gibt es nicht)
  • Warum wird Amtshilfe gewährt? Ist der NDR eine Behörde? Wo ist das Festgelegt?
  • Warum hat der NDR das Recht zur Selbsttitulierung, wo er doch im Wettbewerb mit anderen Medienunternehmen steht?
  • Kein Leistungsgebot im Festsetzungsbescheid. Was soll ohne Leistungsgebot vollstreckt werden?
  • Erinnerung einlegen am Amtsgericht
usw., hier im Forum suchen (das ist das was mir auf die Schnelle einfällt).

2. Verfassungsbeschwerde
Person A kann eine Verfassungsbeschwerde mit einstweiliger Anordnung einlegen:

Rechtsweg erschöpft - Verfassungsbeschwerde vor dem BVerfG möglich
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,22540.msg144140.html#msg144140

Mit der VB kann gleich eine "einstweilige Anordnung" beantragt werden.
So weit ich weiss, gibt es aber hier im Forum noch keine praktische Erfahrung mit der EA.


Achtung, die Frist beträgt einen Monat (minus Postlaufzeit!) um die Verfassungsbeschwerde+EA inklusiv Begründung einzureichen.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 17. März 2019, 12:23 von DumbTV«
(nur meine Meinung, keine Rechtsberatung)       und         das Wiki jetzt !!

S
  • Beiträge: 2
Vielen Dank für die schnelle Antwort.

Kann Person A nicht abstreiten irgendeine Art von Bescheid erhalten zu haben? Es wurde niemals ein Brief mit sicherer Sendungsverfolgung zugestellt.

Person A hatte bislang noch niemals irgendeine Art von Rechtsstreitigkeit und ist daher ein Grünschnabel, was die einige organisatorische Dinge angeht. Vermutlich wäre es für diese Person am besten zu einem Anwalt zu gehen, oder?

Person nimmt an, dass der Anwalt dann die Akteneinsicht beantragen kann.

Die ganzen Fragen unter 1. von dir, sind das die Fragen, die Person am Besten an Sachbearbeiter der Stadt weiterleitet? Wenn nein, was sollte Person A der Kontaktperson aus der Stadt mitteilen? Diese genannte Frist unbeantwortet verstreichen zu lassen hält Person A für falsch.

Zu 2.:

Person A bezieht derzeit ALGII und weiß, dass sie das Recht hat vor Gerichte zu ziehen und dafür eine Prozesskostenhilfe bekommt. Leider ist das viel zu viel Input, sodass Person A mit Punkt 2 etwas anfangen könnte. Der Anwalt, den Person A gerne aufsuchen würde kann damit aber bestimmt etwas anfangen, oder?

Gibt es noch irgendetwas, was Person A tun kann, wobei ein Anwalt ihr nicht helfen kann? Person A fühlt sich überfordert, weil sie mit vielen Formulierungen in Rechtsdingen konfrontiert wird, mit denen sie nicht direkt etwas anfangen und das erlangte Halbwissen sorgt nur für noch mehr Verwirrung. Diese ganze Situation erscheint ihr nun wie eine erdrückende Last, weil sie sich hilflos fühlt.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 22. Oktober 2017, 10:39 von Markus KA«

M
  • Beiträge: 207
  • Status: Klage am VG seit 5/2016
Wenn Person A feststellt, dass Bescheide nicht zugegangen sind und nun die Vollstreckung droht, wäre es sinnvoll sich hier einzulesen:

BVerwG > Bestreiten des Zugangs eines Verwaltungsaktes durch Nichtwissen
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,23163.msg147677.html#msg147677

dort ist aber auch zu lesen:
"Wichtiger Hinweis > nicht missverstehen:
Dies ist KEIN AUFRUF, tatsächlich zugegangene Bescheide zu ignorieren!!!
Das mutwillige Ignorieren von Bescheiden wird im Forum ausdrücklich NICHT thematisiert, da dies geradewegs zur Vollstreckung führt und diese ein einziger Spießrutenlauf mit ständigem Fristdruck und oft unliebsamen Konsequenzen ist - dies veranschaulicht das Vollstreckungs-Board sehr deutlich"


Problematik vor Gericht: Beitragsservice wird darlegen, dass zahlreiche Schreiben versendet worden sind und kein einziges als unzustellbar von der Post zurückgesendet wurde.


Zu Punkt 2:
Der greift in meinen Augen nur, wenn man gegen Bescheide Widerspruch erhoben hat, daraufhin einen Widerpspruchsbescheid erhält und dann als nächstes Klage vor dem VG erheben müsste.
Da an dieser Stelle die Erfolgsaussichten gering sind und die Klagen so gut wie immer mit den gleichen Begründungen abgewiesen werden, kann man überlegen statt der Klage direkt Verfassungsbeschwerde zu erheben unter Verweis, dass der eigentliche Rechtsweg erschöpft ist.



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P
  • Beiträge: 3.997
Kann Person A nicht abstreiten irgendeine Art von Bescheid erhalten zu haben? Es wurde niemals ein Brief mit sicherer Sendungsverfolgung zugestellt.
Sofern Person A nichts bekommen hat muss nichts abgestritten werden, es reicht zu erklären, dass der Bescheid nicht bekannt ist. Das Problem dabei ist jedoch, das Person A das in einem Verfahren vor einem VG erklären sollte. Alles andere kostet Zeit und Nerven und ist nicht zielführend. Person A muss nicht erklären wie Post nicht angekommen ist, das liegt nicht in Ihrem Machtbereich. Das weitere Problem ist, dass die Gegenseite erklären wird, das eine Zahl X von Schreiben versendet wurde und kein Richter aktuell glaubt dass die alle nicht angekommen sind und somit gegen Person A entscheiden wird. Es gilt also nicht das Forum hier zu überzeugen Nichts erhalten zu haben, sondern wenn damit begonnen wird das durch eine Instanz bis zu höchsten durchzufechten und dabei eine von Anfang an glaubhafte und nachvollziehbare Geschichte zu haben, insbesondere mit dem Hintergrund das alles was außerhalb vom Postkasten von A für A nur Spekulation ist und ein Schreiben welches nicht als unzustellbar zurück gegangen noch nicht den Nachweis erbringt, dass es damit bei A angekommen ist. Aber genau das wird passieren, genau diese Erklärung weil ja keines zurück gekommen sei. Person A wird sicherlich nicht erklären wollen, dass überhaupt keine Post angekommen ist, natürlich kann immer mal ein oder auch mehrere Schreiben auch eine Ganze Reihe von Schreiben verloren gehen aber die besonderen Umstände, welche dazu führten muss Person A nicht kennen noch weniger die Umstände warum die Schreiben nicht zurück gegangen sind oder gar wo diese verloren gegangen sind. Wenn Person A Aussagen trifft, dann begrenzt und nicht pauschal, also nicht erklären "keine Schreiben" sondern genau welches Schreiben nicht erhalten wurde. Es sollte wohl nicht so klingen als op nie Post angekommen ist. Warum dann aber genau diese Schreiben verloren gegangen sein sollen muss A nicht wissen ebenso wenig wieviele weitere Schreiben im gleichen Zeitraum verloren gegangen sind. Hier wäre es jedenfalls hilfreich, wenn auch andere Post A nicht angekommen sein könnte, welche A dann nochmals erhalten hat oder Kenntnis auf anderen Wegen davon erhielt.

Person A hatte bislang noch niemals irgendeine Art von Rechtsstreitigkeit und ist daher ein Grünschnabel, was die einige organisatorische Dinge angeht. Vermutlich wäre es für diese Person am besten zu einem Anwalt zu gehen, oder?
Person nimmt an, dass der Anwalt dann die Akteneinsicht beantragen kann.
Natürlich kann A einen Anwalt aufsuchen, am besten einen, welcher sich mit fehlender Bekanntgabe auskennt und bereit ist für einen Betrag X zu arbeiten. Falls A so einen Anwalt kennt, dann wäre das wohl der erste Schritt vorsprechen und nach X fragen und ob das über PKH geht.

Person A bezieht derzeit ALGII und weiß, dass sie das Recht hat vor Gerichte zu ziehen und dafür eine Prozesskostenhilfe bekommt. Leider ist das viel zu viel Input, sodass Person A mit Punkt 2 etwas anfangen könnte. Der Anwalt, den Person A gerne aufsuchen würde kann damit aber bestimmt etwas anfangen, oder?
Der Anwalt muss wissen was A bekommen hat und was nicht. Also braucht A eine Tabelle wo die Daten drinnen stehen der Schreiben, welche Bestandteile zz der Vollstreckung sind. Gewöhnlich sind das Bescheide und Mahnungen. Zu anderen Schreiben würde wohl keine Aussage notwendig sein. Das Problem hier einen Anwalt finden der A Gehör schenkt und nicht abwinkt.

Gibt es noch irgendetwas, was Person A tun kann, wobei ein Anwalt ihr nicht helfen kann? Person A fühlt sich überfordert, weil sie mit vielen Formulierungen in Rechtsdingen konfrontiert wird, mit denen sie nicht direkt etwas anfangen und das erlangte Halbwissen sorgt nur für noch mehr Verwirrung. Diese ganze Situation erscheint ihr nun wie eine erdrückende Last, weil sie sich hilflos fühlt.
PKH Antrag stellen.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 22. Oktober 2017, 20:37 von Bürger«

 
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