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Autor Thema: Widerspruch gegen die Eintragsanordnung, wo kann man Musterbrief finden?  (Gelesen 4768 mal)

E
  • Beiträge: 7
Hallo,
Person A sucht nach Muster-Brief "Widerspruch gegen die Eintragsanordnung", Bayern

Kurze Geschichte:
02.06.2017 "Gelber Brief" von GV - Zwangsvollstreckung

19.06.2017 Erinnerung gegen die Zwangsvollstreckung gemäs § 766 ZPO

28.08.2017 Die Erinnerung wird zurückgewiesen

21.09.2017 "Gelber Brief" von GV -Ladung zur Abgabe der Vermögensauskunft am 16.10.2017

06.10.2017 Antrag auf Ruhen des Verwaltungsvollstreckungsverfahrens aufgrund der Vorlage an den EuGH (LG Tübingen zu 5 T 246/17 vom 03.08.2017)

18.10.2017 "Gelber Brief" von GV mit Bedrohung in 2 Wochen Eintragung ins Schuldenverzeichnis

WAS TUN?

Auf keinen Fall wird A freiwillig bezahlen!!!
Danke in Voraus!


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 20. Oktober 2017, 14:06 von DumbTV«

  • Moderator
  • Beiträge: 3.169
  • Das Ende des Rundfunkzwangsbeitrags naht!
Folgender Link könnte in der vorliegenden Situation vorab weiterhelfen:

OGV Amtsgericht Heidelberg - Zwangsvollstreckung
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,23156.msg153395.html#msg153395

Person M hat gehört, dass  es wohl von Vorteil sein könnte seinen
- Widerspruch gemäß § 882d Abs. 1 ZPO gegen die Eintragsanordnung nach § 882c ZPO
- Antrag auf Aussetzung gemäß § 882d Abs. 2 ZPO gegen die Eintragsanordnung nach § 882c ZPO
beim AG mit einem Antrag auf Rechtschutz gemäß § 123 VwGO und Klage beim VG zu kombinieren.

Antrag und Widerspruch könnten aussehen wie folgt:
"Hiermit lege ich, Widerspruch gemäß § 882d Abs. 1 ZPO gegen die Eintragsanordnung nach § 882c ZPO ein und beantrage dass die Eintragung gemäß § 882d Abs. 2 ZPO einstweilen ausgesetzt wird."
Das LG Tübingen bietet in seinen Beschlüssen umfangreiche Begründungen.

Gleichzeitig kann ein umfangreicher Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gemäß §80 Abs. 4 VwGO bei der Rundfunkanstalt auch von Vorteil sein.

Die intensive Nutzung der Suche-Funktion und ein Besuch bei einem Runden Tisch in deiner Nähe kann auch hilfreich sein.


 


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 27. Oktober 2017, 09:24 von Markus KA«
GANZ DEUTSCHLAND WIRD VON EINEM ZWANGSBEITRAG IN ANGST UND SCHRECKEN VERSETZT. GANZ DEUTSCHLAND? NEIN! EINE GROSSE ANZAHL VON UNBEUGSAMEN BÜRGERINNEN UND BÜRGERN IN DIESEM LAND HÖRT NICHT AUF DEM ZWANGSBEITRAG WIDERSTAND ZU LEISTEN.

Lev

  • Beiträge: 331
An Person A,
ich würde gerne helfen. L ist allerdings aus NRW, ich bitte dieses zu berücksichtigen, wenn es um das Landesverwaltungsrecht geht.

Da A alles ordentlich aufgeführt hat, lässt sich daraus erkennen wo A sich in der Vollstreckung befindet.
(Wichtig!)  Vorab,  A befindet sich nicht mehr im Vorverfahren (Widerspruchsverfahren). D. h. die nun folgenden Widersprüche werden zwar zur Kenntnis genommen, aber das war es dann auch. Die Ablehnung des Antrags vom 28.08.2017 macht es auch deutlich.
Zur Erläuterung:
Im Vorverfahren hat A die Möglichkeit zu begründen, warum A der Forderung entgegensteht (Widerspruch). Die Behörde ist dann aufgefordert den Widerspruch auszuräumen. Das passiert i.d.R. mit dem Widerspruchsbescheid.  Sollte A sich mit diesem Widerspruchsbescheid nicht zufrieden stellen lassen, hat A die Möglichkeit zur Anfechtung (VwGO 74).

L geht davon aus, dass A diese Anfechtungsklage nicht wahrgenommen hat, da es in der Historie nicht erkennbar ist. Wenn dem so ist, dann wäre das Vorverfahren nach Ablauf einer Frist beendet. D.h. es ist danach i.d.R. unanfechtbar geworden!
Es folgt also nun die Vollstreckung. Und in dieser Phase spielen Widersprüche keine Rolle mehr.

Die Ladung zur Abgabe der Vermögensauskunft macht sehr deutlich wo sich A im Moment befindet.

Lieber A, schau mal bitte auf das was der GV dir so geschrieben hat. Vielleicht hast du ja ein Schreiben mit dem Briefkopf vom Amtsgericht.  ???   Wenn ja, dann ist das unter Umständen die beste Möglichkeit sich jetzt noch ordentlich zu wehren. Ansonsten droht die Durchführung der Zwangsvollstreckung.

--- Hier Erkläre ich warum! --- https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,24736.msg157590.html#msg157590
(Schau dir die Darstellung gut an, es kann helfen.)

Wenn du ein solches Schreiben vom AG hast, dann kannst du den Rechtspfleger der rechtsantragsstelle, an deinem AG dazu fragen. Er kann erklären was man damit noch machen kann.

Wenn du noch Frage hast, dann bitte hier ...  :)



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E
  • Beiträge: 7
Hallo,
liebe(r) L Sie haben es richtig erkannt:
1. Person A hat auf Zurückweisung nicht reagiert

2. ABER  inzwischen ist es sehr viel passiert:
Richter am Landgericht Tübingen Dr. Sprißler beschließt die Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union gemäß Art. 267 AEUV zwecks Klärung von Fragen zum Zustimmungsgesetz des Landes Baden-Württemberg vom 18.10.2011 zur Geltung des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages.

UND Person A hat  am 06.10.2017 "Antrag auf Ruhen des Verwaltungsvollstreckungsverfahrens aufgrund der Vorlage an den EuGH" an BR München versendet( die Antwort steht noch aus)

Gleichzeitig hat person A an  GV einen Brief erfasst (Anhang 1)

Wie sieht der Plan von Person A aus?
1. auf keine Fall bezahlen
2. schriftlicher Widerspruch gegen die Eintragungsanordnung der Gerichtsvollzieherin/des Gerichtsvollziehers
3. Evtl eine Beschwerde gegen GV?




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Lev

  • Beiträge: 331
Person A hat noch kein schreiben vom Amtsgericht?


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E
  • Beiträge: 7
Vom AG Passau  gab es am 28.08.2017
Beschluss: Die Erinnerung der Schuldnerin vom 19.06.2017 gegen die Durchführung der Zwangsvollstreckung................wird zurückgewiesen.

Person A hat darauf nicht reagiert

Am 17.10.2017 der "Gelbe Brief" von GVin (Anhang 1)
Ganz oben steht:
Gerichtsvollzieherin NAME Beschlüss     Amtsgericht Passau(Anhang 2)


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