Nach unten Skip to main content

Autor Thema: Zwangsvollstreckung ohne Widerspruchsbescheid  (Gelesen 2926 mal)

l
  • Beiträge: 2
Zwangsvollstreckung ohne Widerspruchsbescheid
Autor: 18. Oktober 2017, 10:42
Hallo,

falls der folgende Fall hier bereits geklärt wurde, bitte ich um Nennung der entsprechenden Threads, da ich mich in den teils sehr chaotisch verlinkten Beiträgen nur schwer zurecht gefunden habe, und die Suchfunktion auch nicht sehr hilfreich war.

Person X hat 3 Festsetzungsbescheide erhalten und gegen alle Widerspruch eingelegt, mit der Bitte um Zustellung eines Widerspruchsbescheids, um klagen zu können. Als Antwort erhielt Person X nur irgendwelches Blahblah, aber keinen Widerspruchsbescheid, obwohl Person X mehrfach dazu aufgefordert hat.

Person X hat jetzt Post vom GV bekommen mit Vorladung. Person X hat beim GV Widerspruch eingelegt, da Person X nie einen Widerspruchsbescheid erhalten hat.

GV antwortet, dass ein Widerspruch beim Vollstreckungsorgan ist nicht möglich sei, sondern man den Rechtsweg beim VG beschreiten müsse.

Welche Möglichkeiten hat Person X an dieser Stelle, ohne das ganz große Fass aufzumachen? (d.h. ohne Einschaltung eines Anwalts)

Vielen Dank
Lukaslukas


Unterschriftenaktion: https://online-boykott.de/unterschriftenaktion
Rechtlicher Hinweis: Beiträge stellen keine Rechtsberatung in irgendeiner Form dar. Sie spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung des Verfassers wider. Weitere Infos: Regeln

  • IP logged

  • Beiträge: 3.232
In welchem Bundesland, welche Landesrundfunkanstalt? Leider gibt es in jedem Bundesland andere Verwaltungsverfahrensgesetze. Deshalb gibt es keinen bundeseinheitlichen Weg, um sich zu wehren.
Ein Anwalt ist normalerweise nicht nötig. Wenn man aber ganz unsicher ist, sollte man einen zu Rate fragen.
Wurde mit dem Widerspruch auch Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gemäß §80 VWgO gestellt?



Unterschriftenaktion: https://online-boykott.de/unterschriftenaktion
Rechtlicher Hinweis: Beiträge stellen keine Rechtsberatung in irgendeiner Form dar. Sie spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung des Verfassers wider. Weitere Infos: Regeln

  • IP logged

  • Moderator
  • Beiträge: 3.158
  • Das Ende des Rundfunkzwangsbeitrags naht!
Leider haben die Verantwortlichen des Rundfunkzwangsbeitrages, diesen so verwirrend strukturiert, dass selbst Juristen damit ihre Probleme haben.  Dementsprechend ist es sehr schwer zu diesem Thema ein einfaches, übersichtliches Forum zu gestalten. Bitte sich Zeit zu nehmen und das Forum nach den entsprechenden Informationen durchsuchen, das kann durchaus mühsam aber am Ende auch sehr hilfreich, lehrreich und inspirierend sein. ;)

Auch ein Besuch eines Runden Tisches kann sehr hilfreich sein.

Die Erfahrung hat gezeigt, das ein Widerspruch an den GV im Allgemeinen keine Wirkung zeigt, da dieser sich sebst als "Bote" bezeichnet und z.B. im Auftrag des zuständigen Amtsgerichtes handelt. Somit wäre ein Widerspruch oder Beschwerde (Erinnerung) an das AG sinnvoller.

Folgender Link könnte in der vorliegenden Situation weiterhelfen:
OGV Amtsgericht Heidelberg - Zwangsvollstreckung
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,23156.msg153395.html#msg153395


Unterschriftenaktion: https://online-boykott.de/unterschriftenaktion
Rechtlicher Hinweis: Beiträge stellen keine Rechtsberatung in irgendeiner Form dar. Sie spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung des Verfassers wider. Weitere Infos: Regeln

  • IP logged
GANZ DEUTSCHLAND WIRD VON EINEM ZWANGSBEITRAG IN ANGST UND SCHRECKEN VERSETZT. GANZ DEUTSCHLAND? NEIN! EINE GROSSE ANZAHL VON UNBEUGSAMEN BÜRGERINNEN UND BÜRGERN IN DIESEM LAND HÖRT NICHT AUF DEM ZWANGSBEITRAG WIDERSTAND ZU LEISTEN.

l
  • Beiträge: 2
Nicht umsonst habe ich den Thread im BW-Unterforum erstellt, Person X wohnt in BW und hat ihr Vergnügen mit dem SWR.

Leider hat Person X versäumt, Antrag auf Aussetzung der Vollziehung in die ersten beiden Widerspruchsschreiben mit aufzunehmen. Damit sind vermutlich die ersten beiden Festsetzungsbescheide vollstreckbar. Bescheid 3 ist auch nicht Teil der Vollstreckung.

Person X wird vermutlich den Betrag der ersten beiden Bescheide bezahlen, da sie ihre Freizeit lieber gerne anderen Dingen widmet.


Unterschriftenaktion: https://online-boykott.de/unterschriftenaktion
Rechtlicher Hinweis: Beiträge stellen keine Rechtsberatung in irgendeiner Form dar. Sie spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung des Verfassers wider. Weitere Infos: Regeln

  • IP logged

n
  • Beiträge: 1.452
Zitat
Leider hat Person X versäumt, Antrag auf Aussetzung der Vollziehung in die ersten beiden Widerspruchsschreiben mit aufzunehmen.

Das macht nichts. Die Gerichte kümmern sich nicht darum wenn die Aussetzung der Vollziehung beantragt wurde. Das Forum hier ist voll von solchen Fällen.
Merke: Recht wird nur ausgeführt, wenn es dem Rundfunk dient.

PS: Person X könnte natürlich die  Aussetzung der Vollziehung nachträglich beantragen. Kostet ja nix, aber ob es hilft?

Eine Klage hilft (meist) gegen die Vollstreckung, aber die geht nach ein paar Monaten verloren, und dann hat der SWR einen gerichtlich geadelten Titel, wenn X nicht durch die Instanzen gehen will.


Unterschriftenaktion: https://online-boykott.de/unterschriftenaktion
Rechtlicher Hinweis: Beiträge stellen keine Rechtsberatung in irgendeiner Form dar. Sie spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung des Verfassers wider. Weitere Infos: Regeln

  • IP logged
(nur meine Meinung, keine Rechtsberatung)       und         das Wiki jetzt !!

n
  • Beiträge: 1.452
Person X kann eine Verfasungsbeschwerde mit einstweiliger Anordnung einlegen:

Rechtsweg erschöpft - Verfassungsbeschwerde vor dem BVerfG möglich
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,22540.msg144140.html#msg144140

Mit der VB kann gleich eine "einstweilige Anordnung" beantragt werden.
So weit ich weiss, gibt es aber hier im Forum noch keine praktische Erfahrung mit der EA.


Achtung, die Frist beträgt einen Monat (minus Postlaufzeit!) um die Verfassungsbeschwerde+EA inklusiv Begründung einzureichen.


Unterschriftenaktion: https://online-boykott.de/unterschriftenaktion
Rechtlicher Hinweis: Beiträge stellen keine Rechtsberatung in irgendeiner Form dar. Sie spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung des Verfassers wider. Weitere Infos: Regeln

  • IP logged
(nur meine Meinung, keine Rechtsberatung)       und         das Wiki jetzt !!

Lev

  • Beiträge: 331
@ lukaslukas
Hallo Person X,
Was X da beschreibst ist das Vorverfahren (Widerspruchsverfahren).
Auf einen Bescheid (VA) bekommt X die Möglichkeit zu widersprechen. [VwGO §§ 69-71]
http://www.landesrecht-bw.de/jportal/;jsessionid=B8461DB6D9E21821F08679A488EEDBF7.jp91?quelle=jlink&query=VwGO&psml=bsbawueprod.psml&max=true&aiz=true#BJNR000170960BJNE009503301

Die Behörde ist angehalten darauf zu reagieren. Mit Hilfe des Widerspruchsbescheid soll die Behörde den Widerspruch ausräumen, also den VA begründen. [VwGO §73 Abs. 3]

Nachdem der Widerspruchsbescheid zugestellt wurde, kann man innerhalb der Frist, diesen Widerspruchsbescheid anfechten. [VwGO §74 Anfechtungsklage vor dem VG] 
Vorsicht! Hier gehen die meisten Verfahren verloren.

Für den Fall, dass kein Widerspruchsbescheid zugestellt wurde und dann einfach Vollstreckt werden soll, kann man auch eine Untätigkeitsklage prüfen.  [VwGO §75 vor dem VG]

Zitat
Als Antwort erhielt Person X nur irgendwelches Blahblah, aber keinen Widerspruchsbescheid,
Wenn das Blahblah wirklich kein Widerspruchsbescheid ist, würde L es zumindest mal am VG vor Ort überprüfen lassen (Rechtsantratstelle). Der Rechtspfleger vor Ort kann dir sicher eine ordentliche Auskunft geben, denn dafür ist er da.




 


Unterschriftenaktion: https://online-boykott.de/unterschriftenaktion
Rechtlicher Hinweis: Beiträge stellen keine Rechtsberatung in irgendeiner Form dar. Sie spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung des Verfassers wider. Weitere Infos: Regeln

  • IP logged

 
Nach oben