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Autor Thema: Vor Gericht verloren, Berufung abgelehnt und nun die Zwangsvollstreckung  (Gelesen 4221 mal)

B
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Guten Abend zusammen
Formulieren wir mal folgendes Szenario:

Person X hat nach einer Unterlassungsklage endlich den Widerspruchsbescheid bekommen und dagegen geklagt.
Im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Düsseldorf wurde zugunsten des Beitragsservice entschieden und somit gegen Person X.
Eine Zulassung zur Berufung wurde vom zuständigen Verwaltungsgericht abgelehnt.
Nun flattert die Zwangsvollstreckung in´s Haus von Person X.

Kann an dieser Stelle überhaupt noch was getan werden? Alles was Person X an Vorgehensweisen zur Zwangsvollstreckung findet sind Fälle wo noch kein Widerspruchsbescheid eingegangen ist,
geschweigeden ein Verfahren aussichtslos verloren wurde. Person X ist der Verzweiflung nahe und dankt durchaus ernsthaft darüber nach das Handtuch zu werfen und klein bei zu geben.

Oder fällt jemandem noch ein Kniff für diese Problemstellung ein?


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v
  • Beiträge: 1.194
Sofern die Zulassung zur Berufung abgelehnt wurde, ist der Rechtsweg erschöpft und somit bleibt nur die Verfassungsbeschwerde. (Kostet erstmal nix). Beim BVerfG kann dann einstweiliger Rechtsschutz beantragt werden.

Was sollte aufgrund der Unterlassungsklage unterlassen werden und wie kann daraus ein Widerspruchsbescheid resultieren?

Mit Zwangsvollstreckungen habe ich bisher keine Erfahrungen.


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Bremische Verfassung:
Artikel 19 [Widerstandrecht und -pflicht]
Wenn die in der Verfassung festgelegten Menschenrechte durch die öffentliche Gewalt verfassungswidrig angetastet werden, ist Widerstand jedermanns Recht und Pflicht.


Rundfunkbeitragsgegner = Grundrechtsverteidiger!

Einfach.
Für alle.
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n
  • Beiträge: 1.452
Der Link zur Verfassungsbeschwerde:

Rechtsweg erschöpft - Verfassungsbeschwerde vor dem BVerfG möglich
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,22540.msg144140.html#msg144140

Mit der VB kann gleich eine "einstweilige Anordnung" beantragt werden.
So weit ich weiss, gibt es aber hier im Forum noch keine praktische Erfahrung mit der EA.

Achtung, die Frist beträgt einen Monat (minus Postlaufzeit!) um die Verfassungsbeschwerde+EA inklusiv Begründung einzureichen.


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(nur meine Meinung, keine Rechtsberatung)       und         das Wiki jetzt !!

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Hallo!

Theorettisch auch schöne Grüße an fiktive Person X!

Zunächst der Warnhinweis für Leute, die derzeit gegen Widerspruchsbescheide klagen wollen: fast alle hier bekannten Argumente wurden schon vorgebracht, das VG schreibt (wenn nichts Neues kommt) "gefestigte Rechtsprechung" drunter, die Berufung wird abgelehnt, die Bescheide treten wieder in Kraft -- und wären jetzt "rechtskräftige" Titel und direkt vollstreckbar.

Gegen die Ablehnung der Berufung könnte zwar auch noch Beschwerde eingelegt werden (mit Anwalt, über VG geht das an das OVG) -- am OVG wird diese aber vermutlich ebenfalls abgelehnt.

Damit wäre der Rechtsweg abgeschloßen. Für die Bescheide, die Gegenstand der Klage waren, ist das jetzt "rechtskräftig".

Bei der jetztigen Vollstreckung könnte aber bspw versucht werden, mehr als die Klage-gegenständlichen Bescheide zu vollstrecken -- da sollte eine "Separation der Forderungen" möglich sein (vielleicht könnten dabei auch die Vollstreckungskosten anteilig aufgeteilt werden?), die "rechtskräftigen" müßten uU geduldet werden, die einfach "vollstreckbaren" anderen Forderungen könnten mit Rechtsmitteln in der (Zwangs-)Vollstreckung angegriffen werden (zB fehlende Festsetzungs-/Widerspruchs-Bescheide, etc.). Besonders wenn hier für die Maßnahmen das AG zuständig wäre, könnten hier neben rein verwaltungsrechtlichen auch alle anderen Argumente vorgebracht werden (siehe LG Tübingen), oder Aussetzung wegen ausstehender Entscheidungen von BVerfG und EuGH beantragt werden. Am AG könnte vielleicht auch die Aussetzung für die "rechtskräftigen" Forderungen erreicht werden. Zumindest hier, für die Vollstreckungsabwehr, sollte Person X vielleicht einen Anwalt mit Vollstreckungserfahrung suchen.

Frage: was für einen Betreff hat das Vollstreckungs-Schreiben?

Darüber hinaus: mit dem "persönlichen" Urteil des VG könnte Person X für die Verfassungsbeschwerde einfacher die "persönliche Betroffenheit" durch "gefestigte Rechtsprechung" belegen. Da das BVerfG sich bereits selber mit der Sache beschäftigt (siehe Aktenzeichen aus dem Fragenkatalog) könnte hier auch die Beantragung einer "einstweiligen Anordnung" greifen -- die vorzeitige Vollstreckung wäre ein unverhältnismäßiger Eingriff in die Rechte des Klägers, denn es gibt hier eine Asymmetrie: der WDR genießt Kraft des WDR-Gesetzes "Insolvenzschutz" und wäre später nicht vollstreckbar um die ggf unberechtigten Beiträge zurückzuholen, ggf bietet der Kläger Sicherheitsleistung an (das Geld wäre zwar "weg"=woanders, aber eben nicht beim WDR!).

PS 1: wäre im Widerspruch die "Aussetzung der Vollziehung VwGO §80 (4)" beantragt, und sollte kein Widerspruchsbescheid auf den Widerspruch kommen -- kein Problem: ohne Widerspruchsbescheid keine Vollstreckung, da der zu vollstreckende Bescheid noch im Rechtsweg steckt. Eine Vollstreckung wäre also angreifbar.

PS 2: da schon viele Argumente beim BVerfG vorliegen, und auch der EuGH eine Vorlage hat, könnte eine fiktive Person zwar Widerspruch einlegen, aber es müßte nicht zwingend Klage erhoben werden -- Vollstreckungsabwehr könnte auch eine Möglichkeit sein.

PS 3: dies kann keine Rechtsberatung darstellen oder ersetzen -- dazu wäre ein Rechtsanwalt zu kontaktieren!

MfG
Michael


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 18. Oktober 2017, 11:58 von maikl_nait«
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B
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Zum einen war es keine Unterlassungs- sondern eine Untatigkeitsklage, aufgrund von Vollstreckung ohne Widerspruch'sbescheid.

Nun bin ich momentan auf der Arbeit und kann nicht in die Unterlagen schauen. Muss ich heute Abend machen. Aber der Betrag ist höher als der in dem Urteil festgesetzte Betrag, das weiß ich.


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Leo

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Hallo!

@Bisquit
Zitat
... dazu wäre ein Rechtsanwalt zu kontaktieren!

Sinnvollerweise nach Möglichkeit jemand mit Vollstreckungs-Erfahrung, aber andererseits ist ein Anwalt besser als kein Anwalt.

Bei VG oder AG gibt es zwar kein Vertretungszwang (= Anwalt oä. kann vertreten), wer sich aber nicht ganz "stilsicher" fühlt beim Beantragen und Begründen kann sicherlich Hilfe gebrauchen. Sollte ein Rechtsmittel angreifbar abgewiesen werden, für Beschwerden oder Berufung dagegen gäbe es Vertretungszwang (= Anwalt oä muß als Vertretung vor Gericht vorhanden sein), da das an die nächste (höhere) Instanz geht.

MfG
Michael


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B
  • Beiträge: 7
Frage: was für einen Betreff hat das Vollstreckungs-Schreiben?
"Benachrichtung über die bevorstehende Zwangsvollstreckung Geschäftszeichen XY" steht in unserem Beispiel auf dem Schreiben.

PS 1: wäre im Widerspruch die "Aussetzung der Vollziehung VwGO §80 (4)" beantragt, und sollte kein Widerspruchsbescheid auf den Widerspruch kommen -- kein Problem: ohne Widerspruchsbescheid keine Vollstreckung, da der zu vollstreckende Bescheid noch im Rechtsweg steckt. Eine Vollstreckung wäre also angreifbar.
Naja, Person X hatte ja damals die Aussetzung der Vollziehung beantragt und die Untätigkeitsklage auf den Weg gebracht, daraufhin hat sich der Service herabgelassen einen Widerspruchsbescheid zu schicken. Gegen diesen wurde geklagt und verloren. Daher hat Person X zweifel daran, das Sie wieder die Vollziehung aussetzen lassen kann, da über den Fall ja schon zu Ungunsten von Person X entschieden wurde.

Diese Verfassungsbeschwerde ist ein ziemlicher Brocken. Da werd ich mich mal morgen nach der Arbeit ran wagen.


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Mittlerweile dürfte die Frist evtl schon rum sein ... aber hier könnte man sicherlich eine Nichtzulassungsbeschwerde einreichen und insbesondere auf die laufenden Verfahren beim Bundesverfassungsgericht hinweisen.


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B
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Person X hat sich schweren Herzens dafür entschieden klein bei zu geben. Es ist einfach zu knapp. Leider hat sie in letzter Zeit zu viel um die Ohren(deswegen auch einiges zu spät gesehen, Fristen verpasst, Rechnungen nicht bezahlt) um sich darum kümmern zu können. Einträge bei der schufa kann Person X aber ganz und garnicht brauchen.
Aber das muss ja nicht das Ende vom Lied sein. Die nächsten Bescheide werden ja fällig. Von daher die Frage: Macht denn das zahlen unter Vorbehalt noch Sinn?


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Hallo!

Und die Zahlungen schön dokumentieren, für den Fall, daß etwas zurückgefordert werden kann (Rückzahlung, Schadenersatz etc.)

MfG
Michael


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