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Autor Thema: Vorgehen beim Widerspruchsbescheid von Person B  (Gelesen 19850 mal)

r
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Hallo @Keterkatzer und alle anderen im Forum,

@Ketzerkater hat wohl eine Klage Idee dem Ansatz der Kopfsteuer eingereicht. Person XYZ würde nunmal interessieren, ob dieser Ansatz funktioniert hat, oder liegt es noch zur Bearbeitung?

Person XYZ wäre generell wohl bereit zu klagen, aber Klagepunkte die schonmal gescheitert (nicht anerkannt worden sind) bringen Person XYZ ja nicht weiter. Daher kämen nur "neue" Klagepunkte / Ideen in frage bei denen der Ausgang noch ungewiss ist.

Nur zur Klarstellung: Person XYZ könnte sich sehr wohl die GEZ Gebühren finanziell leisten, sieht es aber absolut nicht ein (es geht ums Prinzip).

Cheers
XYZ


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r
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Noch eine Frage von Person XYZ,

versteht XYZ es richtig, das wenn er eine Klage mit dem Argument der Körperschaftssteuer einreicht, das zuständige Verwaltungsgericht erstmal wohl alles aussetz, weil wohl ein Richter dies zum EUGH übergeben hat, und somit solange alles auf Eis liegt bis das EUGH entscheidet?


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@revoluzer83
Zitat
... Argument der Körperschaftssteuer ...
Was ist damit gemeint? Und wenn es eine gute Idee ist sollte ein neuer Diskussionsfaden eröffnet werden, wegen Thementreue Sonst kommt hier die blaue Polizei :-) (finde ich auch sehr gut so!).


Person XYZ kann anscheined auch direkt Verfassungsbeschwerde einreichen, wie schon in hier in diesem Faden erwähnt wurde:
Re: Vorgehen beim Widerspruchsbescheid von Person B
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,24727.msg161432.html#msg161432



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K
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...
@Ketzerkater hat wohl eine Klage Idee dem Ansatz der Kopfsteuer eingereicht. Person XYZ würde nunmal interessieren, ob dieser Ansatz funktioniert hat, oder liegt es noch zur Bearbeitung?

Die Klage ruht beim Verwaltungsgericht nach Vorschlag des Richters.
Auf konkrete Argumente innerhalb meiner Klage wurde daher (noch) nicht eingegangen.
Nun sind neue Bescheide von der Gebühreneinzugszentrale eingegangen, denen widersprochen wurde - wie es weitergeht, muss man wohl nächstes Jahr (2018) sehen.

Jetzt noch einmal auf die Schnelle, bin leider unter Zeitdruck:
Der Ansatz mit dem kopfsteuerlichen Charakter der Rundfunkgebühr wurde im Forum bereits mehrfach angedeutet, müsste ich rein persönlich eine erneute Klage verfassen, wäre dies mein Hauptansatzpunkt.

Besonders in Hinsicht auf einkommensschwache Existenzen in prekären Lebenssituationen, die kein Harz4 o.ä. erhalten, stellt das einen beachtlichen Ansatz dar.
Auch "etablierte" Lebensverhältnisse, der sogenannte unterer Mittelstand, bestehend aus Handwerker, Facharbeiter, Zeitarbeiter, kleinere Büroangestellte o.ä. sind heutzutage in Nullkommanix finanziell auf Null gestellt, der monitäre Spielraum bricht bereits bei Zahnersatz, Anwaltskosten, Autoreparaturen, Krankengeld oder einem ungeplanten Wohnungswechsel zusammen.
Wer kann da noch Rücklagen bilden, wenn dieser gierige Staat jedwedes berufliches Leistungsvermögen absaugt - um es in der Welt zu verteilen!?

In dieser Lebensphase ist der ungewollte Zwangsbeitrag in durchaus beträchtlicher Höhe für eine fiktive Rundfunk-Leistung eine unangemessene Beeinträchtigung des eigenen finanziellen Spielraums, zumal man für diese unverlangte "Leistung" sowieso nicht bezahlen möchte - und nun ausgerechnet bei der Gebühreneinzugszentrale einen Kotau mit anschliessender Rektaluntersuchung beantragen muss, um dann doch nicht befreit zu werden.
Das verletzt zumindest meine Würde unangemessen hoch.

Ein weiterer Gesichtspunkt wäre in meinen Auge eine drohende sogenannte Presse- bzw. Medienabgabe (für Printmedien), wenn der Dammbruch Richtung ÖR erst einmal frei ist, kann es munter weitergehen mit der Umverteilung in die Fresströge der "Medienschaffenden".
Das wird nie enden, der Hunger dieser Systemgünstlinge ist grenzenlos.

Es handelt sich hier um meine subjektive Sichtweise und nicht um eine Rechtsberatung, spontan auftretende Gedanken in den Abendstunden, was denn wäre, wenn man mal so eine Klage verfassen möchte.
Auch möchte ich darauf Hinweisen, dass viele andere Gesichtspunkte, die sich hier im Forum finden lassen, einen beträchtlichen Wert aufweisen und ggf. modifiziert und erweitert als Klagebegründung herhalten könn(t)en.

Dann natürlich ausführlicher begründet, systematischer geordnet - und in sich geschlossener ausgeführt.

Mit besten Gruß,
Ketzerkater


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Hallo zusammen,

Person XYZ ist derzeit zeitlich sehr angespannt und kann daher nicht leider jeden Beitrag in voller Länge und Intensität lesen.

Fragen zur möglichen Klage:
1. Wie wäre der finanziele Einsatz ? um die 100 EUR oder evtl. viel mehr???
2. Hat jmd ein komplettes Klage Schreiben da? Wie ist der Aufbau usw?

Person XYZ kennt sich juristisch nicht aus und hat Angst auf horenden Gerichtskosten sitzen zu bleiben... Das wäre nicht gut.


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So wird das aber nix mit der Revolution  ;)

Ich zahlte 105,- Euro für die Klage beim Verwaltungsgericht Frankfurt am Main, je nachdem welchen Streitwert sie festlegen.

Hier im Forum kannst Du komplette Klagen finden, die Du aber individualisiert abändern müsstest.
Die dafür notwendige Zeit wirst Du Dir aber schon nehmen müssen, bei mir war es auch knapp und so wurde in einem 12h Marathon zwölf DIN4 Seiten heruntergeschrieben.

Bis zum Verwaltungsgericht ohne Anwaltszwang sind IMHO die Kosten also doch recht überschaubar; Du kannst später Deinen Enkeln mal
vom Kampf gegen das böse ÖR-Gebührenmonster erzählen, das sollte einem die Sache schon wert sein.

Der Rest liegt nun bei Dir, fange so früh wie möglich an und zieh es durch, Du machst es auch für Dich selbst.
Es geht auch darum, sich aus seiner eigenen Wohlfühlzone zu bewegen und mal etwas zu machen, vor dem man etwas Bammel hat; immerhin wirst Du im späteren Leben im Umgang mit Mahnschreiben, Reklamationen, Beschwerden und sonstigen Ärgernissen mehr Selbstbewusstsein zeigen.

Mit besten Gruß,
Ketzerkater


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 18. Dezember 2017, 22:06 von Ketzerkater«

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Haha,

Person XYZ ist gerade noch etwas aufgefallen. Das Schreiben vom Bettelservice war mit dem 24.11 datiert.

Es kam aber wirklich per Post erst am 11 oder 12 Dez an.

Wenn Person XYZ jetzt innerhalb eines Monats klagen muss, ab wann gilt die Monatsfrist? Ab Eingang des Dokumentes? Und wenn ja, wie soll man beweisen dass das Dokument nicht schon am 27 Nov da war?


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Es gehört zu den Gedankenkonstrukten eines "untertänigen" Bürgers, im Fall eines nicht förmlich zugestellten Briefes trotzdem anzunehmen, er hätte etwas zu beweisen. Nein, die Behörde hat mit Zusendung durch einfache Post keinen konkreten Zustellungswillen gezeigt. Dann kommt der Brief eben an, wann/wenn er ankommt. Gegen anderslautende Behauptungen sollte man sich entschieden wehren. Meine Meinung.


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„Eine ewige Erfahrung lehrt jedoch, daß jeder Mensch, der Macht hat, dazu getrieben wird, sie zu mißbrauchen. Er geht immer weiter, bis er an Grenzen stößt. Wer hätte das gedacht: Sogar die Tugend hat Grenzen nötig. Damit die Macht nicht mißbraucht werden kann, ist es nötig, durch die Anordnung der Dinge zu bewirken, daß die Macht die Macht bremse.“ (Montesquieu)

K
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Ich hatte das immer so gehandelt:

Zitat
Widerspruch gegen den Beitragsbescheid vom xx.zz.2017, eingegangen am yy.zz.2017

IMHO dürfte das keine sonderlichen Probleme geben, würde mich aber interessieren, ob jemand gegenteilige Erfahrungen gemacht hat.

Allgemein rate ich aber dazu, sich sofort proaktiv mit einem solchem Schreiben zu befassen und nicht in die Defensive zu gehen, in dem man eine Grübelfrist einhält.
Das schwächt nur die eigene Position, es entsteht Zeitdruck, immer agieren anstatt reagieren !

Mit besten Gruß,
Ketzerkater


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Person XYZ war wohl aktiv geworden und hat (mit Hilfe dieses Forums) eine Klageschrift verfasst. Person XYZ bittet nun um "probelesen" und evtl Tipps / Fehlerhinweise.

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Hiermit lege ich Klage ein und beantrage wie folgt zu erkennen:
1.   Der Bescheid des Beklagten zur Beitragsnummer ............. und der Widerspruchsbescheid vom .......... zugestellt am ........... werden aufgehoben.
2.   Die aufschiebende Wirkung herzustellen
3.   Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte
4.   festzustellen, dass zwischen dem Kläger und dem Beklagten kein Beitragsverhältnis besteht, welches eine Beitragspflicht des Klägers begründet

Klage-Begründung:
Ich halte die Abgabe für verfassungswidrig.
Die "Rundfunkgebühren" stellen eine Steuer dar, sodass die Bescheide der Beklagten gegen das Grundgesetz verstoßen. Die Verfassungswidrigkeit ergibt sich aus den folgenden rechtlichen Erwägungen:
1)   Der Rundfunkbeitrag ist eine Steuer
Die formelle Verfassungswidrigkeit ergibt sich daraus, dass der Rundfunkbeitrag nicht als
Beitrag, sondern als (Kopf-)Steuer zu qualifizieren ist.
Definition der Kopfsteuer:
Unter einer Kopfsteuer versteht man eine Steuer, bei der jeder Steuerpflichtige den gleichen absoluten Steuerbetrag zahlt – ohne Berücksichtigung persönlicher Verhältnisse wie Einkommen, Vermögen, Familienstand, Leistungsfähigkeit usw. Aus dem Brockhaus Konversationslexikon von 1908:
„Kopfsteuer, roheste und unvollkommenste Art der Personalsteuer, welche die Individuen ohne Unterschied und ohne Rücksicht auf die größere oder geringere Leistungsfähigkeit gleichmäßig trifft. Sie wurde namentlich unterworfenen Völkerschaften auferlegt und steht überhaupt in engem Zusammenhang mit der Unfreiheit.“
Die fiktive Möglichkeit eines öffentlich-rechtlichen Rundfunkempfanges begründet keinen einer Kopfsteuer vergleichbaren Beitrages, der mit dem Bewohnen einer Raumeinheit in Deutschland zwangsweise verknüpft wird. Der alleinige Bewohner einer angemieteten Wohneinheit wird alternativlos verpflichtet, ein Vertragsverhältnis mit einer Rundfunkanstalt einzugehen sowie gegen seinen erklärten Willen einen Rundfunkbeitrag zu entrichten, lediglich durch gezielte Leistungsunfähigkeit, Obdachlosigkeit oder Emigration ins Ausland kann dieser Verpflichtung entgangen werden; Alternativen in Form von Wohngemeinschaften oder eheähnlichen Verhältnissen liegen nicht immer im Bereich des Möglichen einer individuellen Lebensführung.

Die einer Kopfsteuer vergleichbaren Elemente des Rundfunkbeitrages manifestieren sich besonders mit der Eigenschaft, dass selbst Armut bzw. fehlendes Einkommen, prekäre Lebensumstände, angespannte finanzielle Verpflichtungen und temporäre Notlagen nicht ausreichen, eine Gebührenbefreiung zu erhalten, auch wenn das Angebot der ÖR weder erwünscht noch genutzt wird.
Additional dazu sind Diplomaten von dem Rundfunkbeitrag befreit, was wiederum zeigt, dass es sich bei dem Beitrag um eine Steuer und eine staatliche Beihilfe für die Öffentlich-Rechtlichen handelt.

2)   Verstoß gegen das Gleichheitsgebot nach Art. 3 GG
Der Rundfunkbeitrag verstößt gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 GG. Durch den RBStV liegt eine nicht mehr gerechtfertigte Gleichbehandlung ungleicher Sachverhalte vor. Im RBStV wird unterstellt, dass jeder Inhaber einer Wohnung, einer Betriebstätte oder eines Kfz auch (ggf. mehrfach!) Rundfunkteilnehmer ist. Jeder Inhaber einer Wohnung, eines Betriebes oder
eines Kfz wird nunmehr gleich besteuert, unabhängig davon, ob und wie viele Geräte er zum Empfang öffentlich-rechtlicher Leistungen bereithält. Unerheblich ist auch, wie viele Personen noch in der Wohnung wohnen. Singlehaushalte zahlen also ein Vielfaches von Familienhaushalten oder Wohngemeinschaften. Inhaber von Mehrfachwohnsitzen zahlen mehrfach usw.
Bei der Beitragspflicht für Betriebstätten wird gar auf die Anzahl der Beschäftigten abgestellt. Kleine Betriebe zahlen so zwar absolut weniger, relativ 5 pro Mitarbeiter aber mehr. Eine derartige Berechnung ist bereits vom VGH Mannheim mit Urteil vom 10.07.1990, 14 S 1419/89, beanstandet worden. Laut Statistisches Bundesamt verfügten am 01.01.2012 rd. 3,6%, also ca. 1,3
Million der rd. 37,6 Million Haushalte in Deutschland über kein Fernsehgerät.
Beweis: Statistisches Bundesamt, Fachserie15, Reihe 2, 2012, Seite 11, Anlage 3 Eine Ungleichbehandlung einer so großen Zahl an Haushalten ist nicht gerechtfertigt. Die Entscheidung einer so hohen Zahl an Haushalten und damit mehrerer Million Menschen in Deutschland, das Fernsehen nicht zu nutzen, ist nach Art. 2 GG zu respektieren. Am 01.01.2012 lebten außerdem 15,1 Million Personen in einem Singlehaushalt. Beweis: Stat. Bundesamt, w.o., Seite 22, Anlage 4
Durch den RBStV müssen also 15,1 Million Menschen in Deutschland
mindestens doppelt so hohe Beiträge zahlen wie Personen in Zwei-Personen Haushalten, dreimal so viel wie Personen in Drei-Personen-Haushalten usw. Die eklatante Ungleichbehandlung durch die Typisierung des RBStV ist nicht gerechtfertigt, da die damit verbundene Härte nicht nur eine kleine Anzahl von Personen trifft. Eine typisierende Abrechnung des Rundfunkbeitrages ist auch nicht erforderlich. Der Rundfunkbeitrag wird vornehmlich für Unterhaltungssendungen, Spielfilme
und teure Sportübertragungen genutzt, die nicht zum Grundauftrag des öffentlich-rechtlichen Rundfunks gehören. Nur wer diese Leistungen beziehen möchte, soll sie auch bezahlen. Eine verbrauchabhängige Abrechnung von Fernsehen ist heutzutage technisch möglich, dies dürfte unstreitig sein. Wenn dennoch das Argument für eine Zwangsfinanzierung durch den RBStV darin besteht, man könne angesichts der Medienkonvergenz eine Abrechnung nach Geräten nicht mehr aufrechterhalten und müsse daher zu Kategorien wie Wohnung oder Betriebstätte greifen, muss
darin ein Bruch der Rechtstaatlichkeit gesehen werden.

3)   Verstoß gegen die Informations- und Niederlassungsfreiheit innerhalb der EU

Keiner muss sich Informationen aufdrängen lassen. Jeder hat das Recht selbst zu entscheiden, auf welche Weise er sich bildet und informiert und somit auch das Recht, beliebige andere Medien zu nutzen als ausgerechnet Rundfunk und Fernsehen, genauer gesagt, jeder hat das Recht, Rundfunk und Fernsehen explizit nicht zu nutzen. Diese negative Informationsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 GG
in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 GG wird beschnitten, weil durch den Rundfunkbeitrag auch die Informationen finanziert werden, die der negativen Informationsfreiheit unterliegen. Da ich die Inhalte und Angebote des öffentlich-rechtlichen Rundfunks ablehne, erhalte ich auch keine adäquate Gegenleistung für den Rundfunkbeitrag und werde in meiner Möglichkeit, andere Bildungs- und Informationsquellen zu nutzen beschränkt, indem mir die dafür zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel durch diesen Zwangsbeitrag reduziert werden.
Außerdem ist es mit dem Gleichbehandlungsgebot ebenfalls nicht vereinbar, dass ein Deutscher bei gleicher Empfangsmöglichkeit unmittelbar vor der Grenze zum EU-Nachbarstaat ausschließlich in Abhängigkeit von der Lage des Wohnsitzes den Beitrag schuldet, der Deutsche unmittelbar jenseits der Grenze aber keinen Beitrag schuldet.

4)   Der Rundfunkbetrag ist Frauendiskriminierend

Der Rundfunkbeitrag muss geräteunabhängig für jede Wohnung bezahlt werden. Dabei isti es unwichtig, ob der Zahlende ein Empfangsgerät besitzt oder nur private oder ausländische Sender nutzt. Deshalb ist es nicht nachvollziehbar, dass Alleinerziehende mit nur einem Einkommen mehr bezahlen, als Mitgliedern einer Wohngemeinschaft mit mehreren Einkommen.

Beispiel: „„Ein in einer Wohngemeinschaft mit 4 anderen Erwachsenen zusammenlebender Bürger bezahlt im Ergebnis nur 1/5 des Beitrags, den eine alleinerziehende Mutter zu bezahlen hat. Betroffen sind ca. 1,5 Mio. Alleinerziehende, von denen 90 % Frauen sind“. Deswegen verstößt der erzwungene Rundfunkbeitrag gegen das Gleichbehandlungsrecht und diskriminiert Frauen“



Aus den obig genannten Gründen reiche ich die Klage gegen den Rundfunkbeitrag hiermit offiziell ein. Zu den Punkten der Verstoße gegen das Gleichheitsgebot und den Verstößen gegen die Informations- und Niederlassungsfreiheit hat erst kürzlich das Landgericht Tübingen einen Fragenkatalog an den Europäischen Gerichtshof (EUGH) gewandt. Hier steht die Beantwortung des Fragenkataloges noch aus.


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Wie man sieht kommen die Punkte primär von hier, Person XYZ würde sich aber trotzdem über Feedback freuen!



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Punkt 1 ist fast vollständig von mir zitiert, da hätte ich mir mehr kreative Modifikationen gewünscht.

Punkt 4 ist grober Unfug, da ein männlicher Alleinlebender ebenso davon betroffen ist wie eine Frau.

Ob jemand Alleinerziehend ist, tut nichts zur Sache, allein entscheidend wäre eventuell die sozialen bzw. finanziellen Verhältnisse bei einem definierten Einkommen im Bezug zu einer notwendigen Ausgabenlast.
Außerdem gibt es auch männliche Alleinerziehende, man könnte den Umstand, dass es prozentuall weniger sind (also mehr Kinder der Frau zugesprochen werden), als männliche Diskriminierung bezeichnen.

Ein männlicher Alleinlebender, zum Kindesunterhalt Verpflichteter stehen ggf. weniger monitäre Mittel zur Verfügung als einer Alleinerziehende, die nebenbei noch zahlreiche finanzielle Vergünstigungen durch einen neuen Bekannten erhält.

Das alleinige Merkmal einer Ungerechtigkeit entsteht nur durch den Umstand, dass Singles in einer allein bewohnten Raumeinheit den gleichen Beitrag bezahlen müssen wie finanziell leistungsfähige Wohngruppen innerhalb einer gemeldeten Meldeadresse.

D.h. ein z.B. Arzt-Ehepaar mit einkommensbeziehenden Kindern, die immer noch im elterlichen (großen) Haus leben, unterliegen der gleichen Beitragslast wie ein Single in seiner allein bewohnten Raumeinheit.

Fazit: Es werden nicht Frauen "diskriminiert", sondern Singles, also genügt Punkt 2 als Begründung vollkommen aus.

Weiterhin lässt sich feststellen, dass ein leistungswilliger Erwerbstätiger, der dem Angebot des ÖR ablehnend entgegensteht, quasi dafür bestraft wird, sein durch eigene Kraft verdientes Einkommen an einen ÖR inklusive dem an einem Erwerbslebend nicht so interessierten Personen mitzufinanzieren hat, die den Beitrag nicht bezahlen müssen, aber womöglich nutzen möchten.

Ich könnte jetzt seitenweise weitermachen ...

Mit besten Gruß,
Ketzerkater


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Zitat
Punkt 4 ist grober Unfug, da ein männlicher Alleinlebender ebenso davon betroffen ist wie eine Frau.

Jein, man sollte meinen das das grosser Unfug ist.
Aber am BVerfG gibt es eine sehr stramme Genderbeführworterin. Und damit ist man voll auf der Gleichstellungsschiene. Frauen sind benachteiligt, sieht man eindeutig an der Statistik.
Ich würde den Punk drin lassen.

Vielleicht noch die 4 Leitverfahren am BVerfG erwähnen und eine Aussetzung beantragen. Oder das in einem seperaten Antrag später machen.


PS:
Schon eine Verfassungsbeschwerde erhoben?

Auf jeden Akt der hoheitlichen Gewalt (Bescheid, Widerspruchbescheid, Zwangsvollstreckung) kann man jetzt direkt Verfassungsbeschwerde einreichen.
Achtung, man hat maximal 1 Monat um die Verfassungsbeschwerde mit Begründung einzureichen.

Rechtsweg erschöpft - Verfassungsbeschwerde vor dem BVerfG möglich
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,22540.msg144140.html#msg144140

Profät Diabolo hat ein Muster generiert, das hier im Forum zu finden ist:
Rechtsweg erschöpft - Verfassungsbeschwerde vor dem BVerfG möglich
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,22540.msg148174.html#msg148174
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,22540.msg150746.html#msg150746
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,22540.msg151024.html#msg151024



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Zitat
Punkt 4 ist grober Unfug, da ein männlicher Alleinlebender ebenso davon betroffen ist wie eine Frau.

Jein, man sollte meinen das das grosser Unfug ist.
Aber am BVerfG gibt es eine sehr stramme Genderbeführworterin. Und damit ist man voll auf der Gleichstellungsschiene. Frauen sind benachteiligt, sieht man eindeutig an der Statistik.
Ich würde den Punk drin lassen.

Vielleicht noch die 4 Leitverfahren am BVerfG erwähnen und eine Aussetzung beantragen. Oder das in einem seperaten Antrag später machen.

Du meinst Susanne Baer, die durch ein reichlich dubioses Auswahlverfahren in das Bundesverfassungsgericht geschleust wurde.
Lass es mich so sagen, wenn Du Deine Seele für diese Frau *** verkaufst und Deine Argumentation auf ihre bizzaren Befindlichkeiten ausrichtest, wirst Du am Ende nicht auf einen Erfolg hoffen können.
Diskutiere niemals mit Borderlinerinen, ich weiß, wovon ich spreche.
Handel nicht mit dem Teufel, auch wenn es kurzfristig Vorteile bringt, am Ende verlierst Du immer.

Du wirst die nervtötende Geduld des Wahrhaftigen aufbringen müssen, auf viele Proben gestellt, der Versuchung unterliegend, am Ende durch seine Integrität überzeugend, setze das bitte nicht mit einer durchsichtigen temporären Vorteilsnahme aufs Spiel.

Ich gehe mittlerweile sowieso nicht von einem Erfolg beim BVerfG aus, der gesamte Laden ist gekauft und infiltriert, die werden keine acht Milliarden schweren Berichtshofdamen*** fallen lassen, weil ein paar Anti-GEZ-Wichtel sich dagegen auflehnen.
Es geht primär darum, das System möglichst monopolistisch mit weiteren Falschinformationen zu füttern und aufrecht zu halten, funktioniert ja bis zur vollkommenen Selbstaufgabe des Bundeswichtel außerordentlich gut.

Mittlerweile arbeite ich an Plan B, aber das gehört nicht hier ins Forum.

Mit besten Grüßen,
Ketzerkater

***Edit "Markus KA":
Bitte, auch wenn es manchmal verständlicherweise sehr schwer fällt, keine abwertenden oder missverständlichen Bezeichnungen für eine betreffende Person oder Personen verwenden.

Auch die Themen "Frauenquote" und "Bestechung" in diesem Thema nicht weiter vertiefen, das da lautet:
„Vorgehen beim Widerspruchsbescheid von Person B“

Danke für das Verständnis und die zukünftige konsequente Berücksichtigung.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 20. Dezember 2017, 03:08 von Markus KA«

o
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Manchmal muss ich mich hier wundern... Ich sehe zwei fiktive User, die über eine offen lesbisch lebende und verpartnerte Verfassungsrichterin herziehen.

Gibt es (wenigstens) eine WWW-Quelle, die einen Hinweis auf das "dubiose Auswahlverfahren" bei der Beförderung geben könnte? Ist die Dame gleich eine Borderlinerin, weil Genderstudien zu ihren Forschungsfelder zählen?

Ich glaube eher, die fiktiven User könnten ihre antilinksgrünen Affekte, ihre Misogynie und ihre Homophobie einfach mal stecken und vielleicht bei einer Tasse Schokolade im Plauderton mit einer homosexuellen linksgrünen Frau auskurieren lassen. Ich bin nicht der Meinung, dass ein politisches Forum ein Ort ist, um tiefenbewusste Unbefindlichkeiten auszuleben und andere Unbeteiligte damit zu behelligen.

 :P



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Danke für die Punkte und Hinweise, wird sich Person XYZ zu Gemüte führen.

Jetzt aber mal ganz dumm gefragt, wie reicht XYZ Klage ein? Man muss dort vorstellig werden? Man muss ja schließlich auch die ~ 100 EUR latzen...

Läuft Person XYZ in Gefahr im worst Case deutlich mehr als die ~100 EUR zahlen zu müssen?

Edit "Markus KA":
Bitte das Thema „Klage einreichen und Kosten“
in diesem Thema nicht weiter vertiefen, das da lautet:
„Vorgehen beim Widerspruchsbescheid von Person B“.
Bitte die Möglichkeit der Suche-Funktion nutzen oder spezielle Fragen als PM an Forumsmitglieder zu stellen.
Hierzu könnte auch folgender Link weiterhelfen.
Ablaufschema/ Kurzübersicht - Anmeldung/ Bescheid/ Widerspruch/ Klage
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10492.msg71809.html#msg71809
Hinweis: in fiktiven Fällen kann eine sehr umfangreiche Klagebegründung und ein Besuch an einem Runden Tisch sehr hilfreich sein.
Danke für das Verständnis und die zukünftige konsequente Berücksichtigung.



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