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Autor Thema: Vorgehen beim Widerspruchsbescheid von Person B  (Gelesen 19841 mal)

M
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Vorgehen beim Widerspruchsbescheid von Person B
Autor: 03. Oktober 2017, 19:59
Hallo sehr geehrte Forenmitglieder.  :)



Person A hat sich versucht im Forum und bei Google zu belesen, hat aber leider nicht die Antworten bekommen, die sie gerne hätte, deswegen muss Person A hier noch einmal etwas genauer nachfragen.

Person A hat nach 1 1/2 Jahren endlich einen Widerspruchsbescheid von Person B erhalten und weiß leider nicht genau was jetzt genau zu tun ist. Damals hat Person A noch die Mittel gehabt sich auf ein Verfahren einzustellen, aber mittlerweile ist Person A ALG II- Bezieher und hat im Moment leider keine Mittel. Das einzig vorhandene wäre eine Rechtsschutzversicherung, aber nach der Recherche von Person A greift die wohl leider nicht bei so etwas.

Die frage, die Person A nun hat ist, was sie jetzt am besten tun soll um nicht hunderte Euro zu verbraten. Generell wäre Person A bereit auch rechtlich dagegen vorzugehen, aber es fehlen die Mittel und Person A hat zurzeit viele andere Probleme.

Ist es eventuell möglich für Person A den Bescheid nicht erhalten zu haben, da dieser nicht per Einschreiben kam? Könnte ich eventuell auch ohne große Summe gegen den Service von Person B vorgehen?

Es sind leider im Moment sehr viele Fragen im Kopf von Person A und sie weiß nicht genau was sie tun soll.


Person A wäre sehr dankbar für Ratschläge und verbleibt mit freundlichen Grüßen ^^.


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Hallo!

Schöne Grüße auch an fiktive Person A!

Als erste Annäherung:

- Person A könnte den Widerspruchsbescheid im Rahmen einer Untätigkeitsklage formal angreifen, da mehr als 12 Monate seit dem Widerspruch vergangen sind (02.2016 -> 09.2017 dazwischen sind 18 Monate!)

- der eigentliche Rechtsweg (Klage gegen Widerspruchsbescheid) ist soweit durch, vielleicht könnte es am VG zur Aussetzung wegen ausstehender Entscheidungen von EuGH und BVerfG kommen -- Risiko ist aber, daß aus einem "vollstreckbaren" Titel ein "rechtkräftiger" Titel wird, der kann dann "vereinfacht" vollstreckt werden

Person A könnte hier hypothetisch abwarten, bis die Vollstreckung eingeleitet wird -- typischerweise schreibt sich der BS selber ein Vollstreckungsersuchen, teilweise ist der BS dabei der Gläubiger, und der BS ersucht in eigenem Namen um Amtshilfe.

Laut BGH vom 11.6.2015 Az. I ZB 64/14: Rn 34: der BS ist nicht rechtsfähig, und damit auch nicht partei- und prozessfähig (das basiert auf VwGO §173 Satz 1 iVm ZPO §50)

-> der BS könnte keine eigenen Vollstreckungsersuchen schreiben, der BS könnte nicht Gläubiger sein (laut RBStV §10 (2) wäre die LRA der Gläubiger), und der Verwaltungshelfer BS dürfte auch keine Amtshilfe gewährt bekommen -- je nach Bundesland ist die LRA auch vom Verwaltungsverfahren ausgenommen (zB VwVfG NRW §2 (1) ) und damit auch von Amtshilfe (VwVfG NRW §5 (1) "ersuchende Behörde")

Nach RBStV §10 (7) könnte eine "nicht rechtsfähige Verwaltungsgemeinschaft der Landesrundfunkanstalten" mit hoheitlichem Handeln beleihbar sein, laut "Verwaltungsvereinbarung Beitragseinzug" (zB auf fragdenstaat.de, 49305) ist der Beitragsservice allerdings inklusive ZDF und DR gegründet -- die sind selber nicht per RBStV beliehen, damit wäre der BS aufgrund seiner anderen Zusammensetzung nicht beleihbar

Der BS tritt auch gerne (trotz "nicht rechtsfähig"!) in eigenem Namen auf (das könnte als Täuschung im Rechtsverkehr ausgelegt werden). Sollte vielleicht trotz "VwV Beitragseinzug" der BS als GbR gegründet sein? ZB steht der BS bei Creditreform als GbR drin -- damit würde mit einer Beleihung des privaten BS der Gesetzesvorbehalt verletzt.

Das Bundesverwaltungsgericht sieht bspw die Beleihung Privater kritisch, siehe zB BVerwG 7 BN 2.05
Zitat
Rn. 4 „Die Erfüllung hoheitlicher Aufgaben durch Private erfordert eine Übertragung durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes“, „Die Aufgaben zu bestimmen, die von Nichtbeamten wahrgenommen werden dürfen, ist Sache des Gesetzgebers“.

Ebenso in BVerfG, 2 BvR 133/10 vom 18.1.2012,
Zitat
Rn 167 „bb) In personeller Hinsicht ist eine hoheitliche Entscheidung legitimiert, wenn sich die Bestellung desjenigen, der sie trifft, durch eine ununterbrochene Legitimationskette auf das Staatsvolk zurückführen lässt“.


Hier könnte es sich für Person A lohnen, gegen die Vollstreckungsbehörde (Stadtkasse oä.) Klage einzureichen. (siehe auch zwangstv.de)

MfG
Michael


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Eine fiktive Person A bedankt sich bei der antwortenden Person B.  :)



Fiktive Person A hat nun noch eine Rechnung mit dem geforderten Betrag erhalten, welche bis zum 15.10 beglichen werden soll. Da fiktive Person A seit April 2015 bis auf wenige Monate Arbeit ALG II-Bezieher ist, würde sie gerne wissen, wie sie den geforderten Betrag verringern könnte. Und auch wann sie ca. mit einem Eintreiber rechnen kann und wie sich die fiktive Person bei einer solchen  Aktion verhalten soll?

Also konkret würde die fiktive Person gerne wissen:
- wie sie den Betrag verringern kann und welche belege sie bräuchte.
- wann sie mit einer Zwangsvollstreckung rechnen kann (oder ob das völlig willkürlich geschieht).
- wie sie sich dann verhalten soll und was man eventuell vorher schon vermeiden kann/soll.





Fiktive Person A bedankt sich für die Hilfe und wünscht einen schönen Tag.  (#)


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Hallo!

Theorettisch auch schöne Grüße an fiktive Person A!

Es gab hier im Forum schon einiges zum Thema Zwangsanmeldung -- Person A hat sich nicht dem Beitrags-Ansinnen durch freiwillige Anmeldung unterworfen. Leider hab ich noch nicht davon gehört / gelesen, daß das vor einem Gericht genutzt hätte.

Zum theoretischen Ablauf:

1) Rechtsweg (Bescheid - Widerspruch - Widerspruchsbescheid - Klage) -- zuständig VG (Verwaltungsgerichtsbarkeit: ör-Forderung "Rf-Beitrag" nach Landesgesetz "RBStV")

Da war Person A anscheinend schon -- wie an dem Satz "Ihr Widerspruch ist zulässig, aber unbegründet" erkennbar, interessiert den BS der Inhalt des Widerspruchs nicht, und zZ wird am VG im Rechtsweg durchgehend auf "gefestigte Rechtsprechung" verwiesen. Risiko: bei einer verlorenen Klage gegen Bescheide werden aus "vollstreckbaren" Bescheiden möglicherweise "rechtskräftige" Titel, die dann "einfach" vollstreckt werden.

Hier eine hypothetische Frage: wurde der Widerspruchsbescheid per Brief zugesandt oder per Zustellung (zB gelber Umschlag)? Daraus könnte sich eine entsprechende Frist für eine Klageerhebung (im Rechtsweg) ableiten.

2) Verwaltungsvollstreckung (aufgrund RBStV §10 (6), nach VwVG, VwGO) -- zuständig VG

3) Zwangsvollstreckung -- hier wäre (im Wesentlichen) der "Schuldner" zur Zahlung bzw zur Duldung von Zwangsmaßnahmen verpflichtet, eine Zahlung könnte als "Unterwerfung unter die Forderung" verstanden werden

Es gibt aber möglicherweise einen Haken beim Übergang von 2) zu 3), wo möglicherweise ein Fenster zur ZPO und damit zum AG (Hint: LG Tübingen) aufgeht.

Wichtig für Person A: nein, trotz aller Drohgebärden -- es beginnt nicht mit der Zwangsvollstreckung. Und, wie der Widerspruch, einige Aktivitäten kosten nichts oder nicht viel. Möglicherweise kann Person A Prozesskostenhilfe (PKH) bekommen. Möglicherweise könnte auch rückwirkend eien Befreiung erreicht werden -- andererseits kann der BS einem "nackten Mann auch nicht in die Tasche greifen".

Person A müßte allerdings auf Briefe besonders aufpassen, zB was könnte in letztem Schreiben an Person A als Überschrift / Betreff stehen? (Es wird sicherlich nicht "Rechnung" sein!)

PS: Möglicherweise sollte Person A einen Rechtsanwalt (RA) mit Vollstreckungserfahrung suchen (nicht erst, wenn die Vollstreckung beginnt), und / oder einen Runden Tisch (RT) aufsuchen, um einen ersten Austausch "anzuleiern" (bspw in Essen: 8.10. war wohl gerade, im November scheint der nächste Termin zu liegen)

MfG
Michael


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Zitat
- wie sie den Betrag verringern kann und welche belege sie bräuchte.

Befreiung beantragen für die  ALG II-Zeiten. Der BS wird sich schon melden und sagen, was für Bescheinigungen er haben will.
Die Befreiung kann man bis zu 3 Jahre rückwirkend beantragen, und davor sollte ja verjährt sein.

Und mit der Landesrundfunkanstalt (LRA) kommunizieren, der BS ist offiziell nicht rechtsfähig. Die LRA hat auch eine normale Telefonnummer, falls A eine Flatrate hat. Und die Briefe immer auch per Fax mit qualifiziertem Sendebericht schicken, damit man eine Beweis in den Händen hat.


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Hier eine hypothetische Frage: wurde der Widerspruchsbescheid per Brief zugesandt oder per Zustellung (zB gelber Umschlag)? Daraus könnte sich eine entsprechende Frist für eine Klageerhebung (im Rechtsweg) ableiten.
Nein, der Brief kam ganz normal an. Fiktive Person A fragt sich daher auch schon, ob sie den Brief garnicht erhalten hat, da fiktive Person A gehört hat, dass ein Absender nachweisen muss, dass das Schreiben beim Empfänger angekommen ist... Hm  ;D eventuell ergeben sich ja dadurch Optionen für eine fiktive Person A.
Person A müßte allerdings auf Briefe besonders aufpassen, zB was könnte in letztem Schreiben an Person A als Überschrift / Betreff stehen? (Es wird sicherlich nicht "Rechnung" sein!)
In der Überschrift steht Zahlung der Rundfunkbeiträge, da hat sich eine fiktive Person A wohl vertan :D.
PS: Möglicherweise sollte Person A einen Rechtsanwalt (RA) mit Vollstreckungserfahrung suchen (nicht erst, wenn die Vollstreckung beginnt), und / oder einen Runden Tisch (RT) aufsuchen, um einen ersten Austausch "anzuleiern" (bspw in Essen: 8.10. war wohl gerade, im November scheint der nächste Termin zu liegen)
Fiktive Person A zieht es in Erwägung dies zu tun, wenn die Kosten zu stemmen sind und wenn sie eine Möglichkeit hat sich darüber zu informieren, wie sie es tun soll und dann einen Überblick hat, da sie sich leider nicht erlauben kann am Ende unerwartete kosten zu haben. Wo kann fiktive Person A denn nachfragen, ob ihr Prozesskosten-Beihilfe zusteht/gewährt wird?
Fiktive Person A bedankt sich für den Tipp mit dem Treffen und generell für den Input. =)


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Zitat
- wie sie den Betrag verringern kann und welche belege sie bräuchte.

Befreiung beantragen für die  ALG II-Zeiten. Der BS wird sich schon melden und sagen, was für Bescheinigungen er haben will.
Die Befreiung kann man bis zu 3 Jahre rückwirkend beantragen, und davor sollte ja verjährt sein.

Und mit der Landesrundfunkanstalt (LRA) kommunizieren, der BS ist offiziell nicht rechtsfähig. Die LRA hat auch eine normale Telefonnummer, falls A eine Flatrate hat. Und die Briefe immer auch per Fax mit qualifiziertem Sendebericht schicken, damit man eine Beweis in den Händen hat.

Danke für die Info. Also müsste fiktive Person A im Prinzip einfach dort anrufen/hinschreiben, dass der geforderte Betrag nicht stimmt, da sie für einen bestimmten Zeitraum ALG II bezogen hat und die sagen ihr dann was sie brauchen? Eigentlich müsste Person A auch noch einen Schrieb für die Befreiung haben. Oder einfach mit Simple-Fax.


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Hallo!

Theorettisch auch schöne Grüße an fiktive Person A!

Hier eine hypothetische Frage: wurde der Widerspruchsbescheid per Brief zugesandt oder per Zustellung (zB gelber Umschlag)? Daraus könnte sich eine entsprechende Frist für eine Klageerhebung (im Rechtsweg) ableiten.
Nein, der Brief kam ganz normal an. Fiktive Person A fragt sich daher auch schon, ob sie den Brief garnicht erhalten hat, da fiktive Person A gehört hat, dass ein Absender nachweisen muss, dass das Schreiben beim Empfänger angekommen ist... Hm  ;D eventuell ergeben sich ja dadurch Optionen für eine fiktive Person A.

Nun, ohne Zustellung wäre möglicherweise Person A in der Lage, bis zu einem Jahr nach Erhalt zu Klagen. Risiko: Der Rechtsweg (Klage am VG gegen den Bescheid) ist soweit abgegrast -- "gefestigte Rechtsprechung", Unterschrift, Stempel drauf, fertig ist der "rechtskräftige" Titel, dagegen in der Vollstreckung vorzugehen ist äußerst schwierig. Allerdings hätte die längere Frist Vorteile bei der Vollstreckungsabwehr, sollte dabei während der Klagefrist etwas schieflaufen.

In der Überschrift steht Zahlung der Rundfunkbeiträge, da hat sich eine fiktive Person A wohl vertan :D.

Das schaut doch schon besser aus: kein "Bescheid", keine Rechtsmittelbelehrung -> kein Verwaltungsakt, kann man "einfach" zur Kenntnis nehmen.

Fiktive Person A zieht es in Erwägung dies [RA mit Vollstreckungserfahrung suchen] zu tun, wenn die Kosten zu stemmen sind und wenn sie eine Möglichkeit hat sich darüber zu informieren, wie sie es tun soll und dann einen Überblick hat, da sie sich leider nicht erlauben kann am Ende unerwartete kosten zu haben. Wo kann fiktive Person A denn nachfragen, ob ihr Prozesskosten-Beihilfe zusteht/gewährt wird?

Es könnte am VG und/oder AG einen Rechtspfleger geben, den Person A bspw wegen PKH/benötigte Unterlagen (wg ALGII) befragen könnte.

Befreiung beantragen für die  ALG II-Zeiten. Der BS wird sich schon melden und sagen, was für Bescheinigungen er haben will.
Die Befreiung kann man bis zu 3 Jahre rückwirkend beantragen, und davor sollte ja verjährt sein.

Und mit der Landesrundfunkanstalt (LRA) kommunizieren, der BS ist offiziell nicht rechtsfähig. Die LRA hat auch eine normale Telefonnummer, falls A eine Flatrate hat. Und die Briefe immer auch per Fax mit qualifiziertem Sendebericht schicken, damit man eine Beweis in den Händen hat.

Danke für die Info. Also müsste fiktive Person A im Prinzip einfach dort anrufen/hinschreiben, dass der geforderte Betrag nicht stimmt, da sie für einen bestimmten Zeitraum ALG II bezogen hat und die sagen ihr dann was sie brauchen? Eigentlich müsste Person A auch noch einen Schrieb für die Befreiung haben. Oder einfach mit Simple-Fax.

Hinweise:
  • laut "Verwaltungsvereinbarung Beitragseinzug" sind die Abteilungen "Beitragseinzug" bei den LRA ausgelagerte Abteilungen des BS.
    https://fragdenstaat.de/files/foi/49305/Verwaltungsvereinbarung_Beitragseinzug.pdf (da war es zumindest mal)
  • eine Antwort auf den Widerspruchsbescheid -- das könnte die entsprechende Frist für eine Klage (keine Zustellung -> ein Jahr) verfallen lassen, der Widerspruchsbescheid ist ja offensichtlich angekommen
  • eine Anfrage zwecks Befreiung/Reduzierung wegen ALGII wird auch als Anerkennen der Forderung für sonstige Zeiten ausgelegt (aus dem Widerspruchsbescheid scheint es aber so zu sein, daß Person A den Beitrag nach RBStV nicht anerkennt)
  • die Forderung der LRA wird nach RBStV erhoben -- damit wäre es eine öffentlich-rechtliche Forderung (-> Verwaltungsgerichtsbarkeit), zuständig wäre ein VG, hier wird (so gut wie ausschließlich) Verwaltungsrecht betrachtet (VwGO, VwVG NRW, VwVfG NRW etc.)
  • der Widerspruchsbescheid kommt von der Aufmachung her, und wohl auch von den Unterzeichnern her, vom Verwaltungshelfer BS -- und nicht von der "Behörde" LRA (das nutzt im Rechtsweg allerdings nichts, vielleicht kann damit etwas bei der Vollstreckungsabwehr bewirkt werden)

Fragen:
  • war das Thema ALGII bereits im Widerspruch enthalten?
  • war im Widerspruch Aussetzung nach VwGO §80 beantragt?
  • Person A überprüfe "Festsetzungsbescheide", Widersprüche und Widerspruchsbescheide: gibt es eventuell Widerspruchsbescheide, die länger als 12 Monate nach Widerspruch ergangen sind?

Für Person A könnte es möglich sein, einfach nur Vollstreckungsabwehr zu betreiben, da der Rechtsweg (gegen Bescheide) blockiert ist ("gefestigte Rechtsprechung").

Es gibt für Vollstreckungsabwehr einige Punkte, die gegen die Verwaltungsvollstreckung (RBStV §10 (6) -> Verwaltungsvollstreckung, in NRW nach VwVG NRW, VwGO) wirksam sein könnten, es gibt auch Punkte, die bei Beginn der Zwangsvollstreckung greifen, und: Person A könnte in der Vollstreckung einen Punkt erreichen, der an das AG (Zivilgerichtsbarkeit!) führt (Hinweis: die EuGH-Vorlage kam vom LG Tübingen) -- am AG könnte Person A endlich sinnvoll die Eingriffe in ihre Rechte geltend machen (siehe auch Argumentationen LG Tübingen, diverse Threads im Forum).

MfG
Michael


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 10. Oktober 2017, 12:41 von maikl_nait«
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Eine fiktive Person A bedankt sich bei fiktiver Person M für die Mühe und Hilfe.


Hinweise:
  • laut "Verwaltungsvereinbarung Beitragseinzug" sind die Abteilungen "Beitragseinzug" bei den LRA ausgelagerte Abteilungen des BS.
    https://fragdenstaat.de/files/foi/49305/Verwaltungsvereinbarung_Beitragseinzug.pdf (da war es zumindest mal)
  • eine Antwort auf den Widerspruchsbescheid -- das könnte die entsprechende Frist für eine Klage (keine Zustellung -> ein Jahr) verfallen lassen, der Widerspruchsbescheid ist ja offensichtlich angekommen
  • eine Anfrage zwecks Befreiung/Reduzierung wegen ALGII wird auch als Anerkennen der Forderung für sonstige Zeiten ausgelegt (aus dem Widerspruchsbescheid scheint es aber so zu sein, daß Person A den Beitrag nach RBStV nicht anerkennt)
  • die Forderung der LRA wird nach RBStV erhoben -- damit wäre es eine öffentlich-rechtliche Forderung (-> Verwaltungsgerichtsbarkeit), zuständig wäre ein VG, hier wird (so gut wie ausschließlich) Verwaltungsrecht betrachtet (VwGO, VwVG NRW, VwVfG NRW etc.)
  • der Widerspruchsbescheid kommt von der Aufmachung her, und wohl auch von den Unterzeichnern her, vom Verwaltungshelfer BS -- und nicht von der "Behörde" LRA (das nutzt im Rechtsweg allerdings nichts, vielleicht kann damit etwas bei der Vollstreckungsabwehr bewirkt werden)

Fiktive Person A hat das zur Kenntnis genommen und überdenkt das nochmal  :laugh:

Fragen:
  • war das Thema ALGII bereits im Widerspruch enthalten?
  • war im Widerspruch Aussetzung nach VwGO §80 beantragt?
  • Person A überprüfe "Festsetzungsbescheide", Widersprüche und Widerspruchsbescheide: gibt es eventuell Widerspruchsbescheide, die länger als 12 Monate nach Widerspruch ergangen sind?



- Das Thema ALG II war nicht im Widerspruch von fiktiver Person A enthalten.
- Die Aussetzung nach VwGO §80 wurde von fiktiver Person A beantragt.
- Das letzte Schreiben, welches fiktive Person A vom Beitragsservice erhalten hat war am 06.02.2016. danach kam bis zum Widerspruchsbescheid nichts.







Für Person A könnte es möglich sein, einfach nur Vollstreckungsabwehr zu betreiben, da der Rechtsweg (gegen Bescheide) blockiert ist ("gefestigte Rechtsprechung").

Es gibt für Vollstreckungsabwehr einige Punkte, die gegen die Verwaltungsvollstreckung (RBStV §10 (6) -> Verwaltungsvollstreckung, in NRW nach VwVG NRW, VwGO) wirksam sein könnten, es gibt auch Punkte, die bei Beginn der Zwangsvollstreckung greifen, und: Person A könnte in der Vollstreckung einen Punkt erreichen, der an das AG (Zivilgerichtsbarkeit!) führt (Hinweis: die EuGH-Vorlage kam vom LG Tübingen) -- am AG könnte Person A endlich sinnvoll die Eingriffe in ihre Rechte geltend machen (siehe auch Argumentationen LG Tübingen, diverse Threads im Forum).

MfG
Michael


Das sind natürlich gute Nachrichten für fiktive Person A, wenn das so funktionieren würde.


Gruß Maschuzu






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Hallo!

Theorettisch auch schöne Grüße an fiktive Person A!

Zitat
Das letzte Schreiben, welches fiktive Person A vom Beitragsservice erhalten hat war am 06.02.2016. danach kam bis zum Widerspruchsbescheid nichts.

Es geht ja dann nur um die Widersprüche vom 6.2.2016 und 4.3.2016, ich nehme mal an, der Widerspruchsbescheid ist von September 2017 -- macht 18 bzw 17 Monate nach Widerspruch -- das könnte auf Antrag bzw mit Untätigkeitsklage angreifbar sein. Leider ist das nicht zwingend (Richterrecht), aber darüber könnte Person A mit einem Rechtspfleger am zuständigen VG sprechen -- Widersprüche und Widerspruchsbescheid (inkl. Kopien) könnten dazu mitgebracht werden. Möglicherweise könnte es sinnvoll sein, diesen Besuch noch während der "normalen" Klagefrist durchzuführen. Person A könnte dabei darauf achten, daß nicht der Widerspruchsbescheid sondern dessen enorme Verspätung angegriffen wird.

Falls Person A ebenfalls den Rechtsweg mit "gefestigter Rechtsprechung" blockiert sieht -- es gäbe sonst noch Möglichkeiten während der Vollstreckung.

MfG
Michael


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Und hypothetisch noch ein Hinweis für fiktive Person A: es wird als Rechtsgrundlage der 19. RÄStV (-> Landesgesetz "RBStV" Stand 1.1.2017!) verwiesen, die widersprochenen Bescheide wären aber nach dem damals geltenden 15. RÄStV (-> Landesgesetz "RBStV" Stand 1.1.2013!) zu behandeln. Für den Fall, daß das mal am AG / LG verhandelt wird, und es zwischen den beiden Versionen Unterschiede gibt!

MfG
Michael


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Fiktive Person A bedankt sich bei fiktiver Person B für die Hilfe.



Da die fiktive Person A sich schon einmal absichern will, falls es zu einer Vollstreckung kommen sollte, wären Infos oder Links für diesen Fall natürlich sehr gewünscht.
Wird sich ein Gerichtsvollzieher vorher noch schriftlich ankündigen, wie verhält sich Person A bei einer kommenden Vollstreckung, etc. pp.


Schöne Grüße Maschuzu


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Wird sich ein Gerichtsvollzieher vorher noch schriftlich ankündigen, ...
Infopost aufmerksam lesen, eine Vollstreckung muss angekündigt werden.
Steht manchmal auch in einem neuen Festsetzungsbescheid.


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Fiktive Person A bedankt sich bei fiktiver Person B für die Info.


Das letzte Schreiben was fiktive Person A erhalten hat lautet lediglich "Zahlung der Rundfunkbeiträge" und es wird in keinem Wort von einer Vollstreckung geredet.

Also sollte fiktive Person A erst einmal so lange warten, bis eine Vollstreckung angekündigt wird und sich vorher informieren, was bei einer solchen zu tun ist? Ein Treffen mit anderen Leidensgenossen wird wahrscheinlich auch hilfreich sein. Fiktive Person A bedankt sich bei allen Personen XYZ für die bisherige Hilfe.  :)



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Hallo Zusammen.


Person A wollte den Thread mal wieder auffrischen, weil sie eine Mahnung von Unternehmen Y erhalten hat und würde sich über Antworten freuen, was sie jetzt tun kann.


Danke fürs lesen =)


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