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Autor Thema: Die Mär von der "Flucht aus der Rundfunkgebühr" i.V.m. "Erhebungsdefizit"  (Gelesen 20834 mal)

c
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Im Oktober 2006 ging es dann weiter mit der Ministerpräsidenten-Tagung in Bad Pyrmont. Der AP-Bericht dazu findet sich hier:
https://www.amerika-forum.de/threads/56633-gebuehren-fuer-computer-und-handy-in-d

Zitat
Außerdem wollten die Ministerpräsidenten laut Wulff innerhalb eines Jahres generell eine Neuregelung der Gebühren erreichen. Eine entsprechende Arbeitsgruppe der Länder solle «innerhalb eines Jahres einen neuen Vorschlag erarbeiten, der nicht mehr so sehr an die Geräte anknüpft, sondern an andere Kriterien».

Zitat
Als Ausweg aus dem Streit hatte unter anderem Gastgeber Wulff vorgeschlagen, die Rundfunkgebühren grundsätzlich neu zu regeln und statt der Gebühren auf Geräte künftig eine pro Haushalts oder pro Kopf zu erheben.

Die Tagung in Bad Pyrmont wird in der Begründung zum Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (Fünfzehnter Rundfunkänderungsstaatsvertrag) angegeben.
Dort ging es dann um ein mögliches Vollzugsdefizit (was auch von Paul Kirchhof in 2010 als Grund angegeben wird):

S. 1 am Ende:
Zitat
Ausgangspunkt der Novellierung war ein Beschluss der Ministerpräsidentenkonferenz vom 19./20. Oktober 2006 in Bad Pyrmont, bei dem die Rundfunkkommission der Länder beauftragt wurde, alternative Lösungen zur Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks zu erarbeiten. (..) Zudem drohte zunehmend ein strukturelles Erhebungs- und Vollzugsdefizit.
https://www.rlp.de/fileadmin/rlp-stk/pdf-Dateien/Medienpolitik/Begruendung_15._RAEStV.pdf

Kurz:
Man führte die PC-Gebühr ein, um die befürchtete künftige Flucht aus der Rundfunkgebühr wegen zunehmender Nutzung von Internet-Radio zu verhindern.
Das passte aber niemandem, war viel zu kompliziert und es war ein Vollzugsdefizit zu befürchten.

Die Lösung:
Haushaltsabgabe, die sich ein gewisser Herr Christian Wulff mal so eben aus dem hohlen Bauch heraus überlegt hat.
Und so musste es dann eben sein. Verfassung hin oder her.


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  • Ersatzmaßstab Wohnung: das BVerfG erklärt die Welt
Die Studie konnte ich bislang nicht finden. Aber am Eis bin ich schon nah dran  :P

Wenn du nichts vor dem September 2006 findest, wird @k.raus das Rennen machen. Der hat den Text von Eicher schon vorher gefunden (siehe oben). Womöglich ist der ja tatsächlich der Erfinder der Floskel.

M. Boettcher


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Ken Je(b)sen, Betreiber von KenFM, soll "politische Entfremdung" betreiben und "unwahre Verschwörungstheorien" verbreiten. Daher beobachtet ihn der sogn. Verfassungsschutz. Würden die "Verschwörungspraktiker" dieses Dienstes ihren Maßstab an den öffentlich-rechtlichen Rundfunk und Publikationen von der BILD-Zeitung bis zum Magazin SPIEGEL anlegen, in Deutschland bliebe kein Medium unbeobachtet. So schnell wird in Deutschland zum Staatsfeind, der nicht mit dem Strom schwimmt.

m

mb1

  • Beiträge: 285
Kleiner Verweis auf den "Eicher-Kreisel":
http://archive.li/HOLJw (die Ursprungsseite existiert nicht mehr!)
Zitat
Der Eicher Kreisel

Der Eicher Kreisel ist ein ganz besonderes Stück Gebührenlogik. Man könnte ihn auch als Schwarzes Loch bezeichnen, aus dem das Licht der Logik nicht mehr entweichen kann:

>> Würde weiterhin dieser Radioempfang [via Internet] von der Gebührenpflicht freigestellt, wäre zu erwarten, dass eine "Flucht aus der Rundfunkgebühr" einsetzt und künftig gezielt die "kostenfreie Variante" gewählt würde.<< (S. 6)

Dies ist die Begründung, die Hermann Eicher dafür liefert, dass PCs in die Rundfunkgebührenpflicht einbezogen werden mussten. Diese "Erosion der Gebührenbasis" wurde von den öffentlich-rechtlichen Sendern bereits zu Anfang der Debatte 1997 ins Feld geführt. Gleichzeitig behauptet Eicher, und auch das hat seit 1997 Tradition, Privathaushalte seien zu fast 100% nicht von der PC-Gebühr betroffen (S. 10). Damit bleibt also nur der "nicht ausschließlich private Bereich" als Fluchtsektor. Doch auch für diesen hat Eicher eine gute Nachricht:

>> Steht am Ende der digitalen Entwicklung ein technisch gleichwertiger Empfang von Rundfunkprogrammen auch über den Verbreitungsweg Internet, dann besteht faktisch die Möglichkeit, sich im nichtprivaten Bereich über die bestehende Zweitgerätefreiheit für neuartige Rundfunkempfangsgeräte wirtschaftlich zu entlasten.<< (S. 5)

Mit anderen Worten: Das Mittel, die "Flucht aus der Rundfunkgebühr" zu verhindern, ist, die Flucht aus der Rundfunkgebühr zu ermöglichen für die einzige Gruppe, die dies betrifft. Halleluja!


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Klage 2 eingereicht (03/2017)
Rundfunkbeitrag Zahlung: 01/2013 - heute: 339,64 €
Klage 1 rechtskräftig abgewiesen (01/2016)

P
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... die "Flucht aus der Rundfunkgebühr" im Zusammenhang mit dem Streaming von Musik und Video steht. D. h., man muss diese Floskel wohl im Zusammenhang mit dem Begriff "neuartiges Rundfunkgerät" sehen/suchen, sowie ggf. in Verbindung mit Begründungen für die entsprechende Aufnahme des Begriffs in den Rundfunkgebührenstaatsvertrag. 8. Änderungsvertrag von 2004! ...

Wieso vor 2006, hier steht Ihr sucht etwas von vor 2004, also noch nicht nah dran am Eis ;-). Ich bin heute außen vor.


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mb1

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Die Studie von Media Perspektiven 08/2006 findet sich hier:
http://www.ard-werbung.de/fileadmin/user_upload/media-perspektiven/pdf/2006/08-2006_Eimeren.pdf
"Flucht aus der Rundfunkgebühr" kommt nicht vor.

Auch in der Gesetzesbegründung 2004 zum 8. Rundfunkänderungsstaatsvertrag kommt der Begriff nicht vor.


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Klage 1 rechtskräftig abgewiesen (01/2016)

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@k.raus: Zunächst 'mal Danke für's Verlinken des Dokuments!

Das, was (möglicherweise) Herr Eicher im September 2006 mit "Flucht aus der Rundfunkgebühr" namentlich erstmals und öffentlichkeitswirksam geprägt hat, und sich als "Mär" nachfolgend unsubstanziiert auch in diversen Begründungenversuchen bekannter Interessensgruppen wiederfindet, zeigt eigentlich nur, gegen welche "Märchenerzählungen" wir unter Zuhilfenahme bestehender Rechte ankämpfen müssen.

In dem mit "Rundfunkgebührenpflicht und technische Konvergenz" betitelten Pamphlet liest sich das, wie schon a.a.O. erwähnt, auf Seite 6/15 so:
Zitat
... Würde weiterhin dieser Radioempfang von der Gebührenpflicht freigestellt, wäre zu erwarten, dass eine "Flucht aus der Rundfunkgebühr" einsetzt und künftig gezielt die "kostenfreie Variante" (Anm.: vermutet im Internet) gewählt würde.

Dabei handelt es sich um die in dieser Form von Herrn Eicher geäußerte, gleiche Argumentationskette, die ihm elf Jahre später, u.a. von den Printmedien und den privaten Medienveranstaltern, auf die mittlerweile viel zu großen, eigenen Füße fällt. Demnach "fliehen" die Medienkonsumenten zum ÖRR - weil sie sich diesen (noch) nicht "ersparen" können.

Aber auch das ist m.E. willkürlicher Schwachsinn! Dass es sich hierbei einzig und allein um das grundgesetzlich verbriefte Recht auf "Informations- und Meinungsfreiheit" (verschärft in der MRK oder in der 2009 folgenden der EU-Charta, ganz besonders einen "behördlichen Eingriff" in dieses Recht ausschließend(sic!)) handeln könnte, kam Herrn Eicher als "echtem Demokratiepfeiler" nicht ein einziges Mal in den Sinn (...gut, das mit 2009 konnte er zu diesem Zeitpunkt noch nicht wissen, aber ein Blick in die wesentlich ältere MRK hätte seiner "Informationspflicht" genüge getan).

Auch den Gerichten und "Weiterverwertern", die sich der oben genannten Phrase "bemächtigen", um "Recht" zu sprechen oder damit "urteilen" zu wollen, sei ein erneuter Blick in MRK und die Charta der Grundrechte der EU (jeweils Artikel 10)*** dringends ans Herz gelegt.

Damit ließe sich der Begriff der "Flucht" dann wohl endlich, und für immer, aus diesem unsäglichen Kontext der ÖRR-Argumentationen befreien.

Ein "Erhebungsdefizit" kann ich hier lediglich bei den auf Schlagworte und Propaganda bedachten "Wiederkäuern" dieser Phrase, in Ermangelung von einfachem Wissen um Gesetze, feststellen.


Edit DumbTV:
*** Siehe Beitrag unten: https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,24715.msg156693.html#msg156693


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C
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  • ZahlungsVERWEIGERUNG! This is the way!
Wäre trotz allem möglich, dass die Äußerung schon vor 9/2006 einmal gefallen ist. Vielleicht in einem Interview im Fernsehen?
Oder Herr Eicher hat den Ausdruck urheberrechtswidrig einem Spiegel-Kommentator geklaut ;)

Zitat
Flugor 06.02.2006, 15:27
154. [..]
Aber genau *das* will die GEZ ja nicht: Technische Möglichkeiten nutzen, welche eine "Flucht" ermöglichen würden.
[..]
http://www.spiegel.de/forum/netzwelt/ihre-meinung-rundfunkgebuehren-fuers-handy-thread-318-16.html
(Auch der Rest seines Kommentars ist durchaus lesenswert)


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„Nie dürft ihr so tief sinken, von dem Kakao, durch den man euch zieht, auch noch zu trinken." (E. Kästner)

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(jeweils Artikel 10)
Nö:

EMRK, Art. 10
Artikel 10 – Freiheit der Meinungsäußerung[?]
https://www.menschenrechtskonvention.eu/konvention-zum-schutz-der-menschenrechte-und-grundfreiheiten-9236/

Charta, Art. 11
Freiheit der Meinungsäußerung und Informationsfreiheit
http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=uriserv:OJ.C_.2016.202.01.0389.01.DEU&toc=OJ:C:2016:202:TOC


Schon damals wurde also nicht berücksichtigt, daß gemäß der Universaldienstrichtlinie

Kleiner Ausflug zum Europarecht
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,12861.msg152285.html#msg152285

->
Richtlinie 2002/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten (Universaldienstrichtlinie)

http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?qid=1502098979021&uri=CELEX:32002L0022

Zitat
(44) Zu den Netzen für die öffentliche Verbreitung von Hörfunk- oder Fernsehsendungen gehören Kabelfernsehnetze, Satellitenrundfunknetze und terrestrische Rundfunknetze. [...]
das Internet kein Rundfunknetz darstellen soll und folglich allein am Internet angeschlossene Geräte auch keine "neuartigen Rundfunkempfangsgeräte" sind.


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Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)

Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, der Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

907

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  • Im Namen der Gerechtigkeit
"Flucht aus der Rundfunkgebühr" könnte in GEZ Geschäftsbericht 2005 stehen.
Das sagt mir dieses Dokument...

Leibniz-Informationszentrum Wirtschaft, Wirtschaftsdienst 2006|11
Haushaltsabgabe statt Gerätegebühr: Eine Zukunft ohne GEZ?
Derzeit erfolgt die Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks in Deutschland über von der Gebühreneinzugszentrale (GEZ) eingezogene Zwangsbeiträge, die sich am Besitz eines Empfangsgerätes orientieren. Am 19. Oktober 2006 wurde von den Ministerpräsidenten der Bundesländer die Ausweitung der GEZ-Gebühr auf internetfähige Computer beschlossen. Wie sollte eine optimale Bereitstellung und Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks aus finanzwissenschaftlicher Perspektive erfolgen?
von Andreas Hadamitzky, Korbinian von Blanckenburg
https://www.econstor.eu/dspace/bitstream/10419/42637/1/520631994.pdf

...auf Seite 731:
Zitat
Doch tatsächlich werden nicht alle Rundfunkteilnehmer von der GEZ erfasst bzw. sie entziehen sich der Zwangsbeitragsfinanzierung über die GEZ. Auf die Problematik des so genannten Schwarzsehens weist die GEZ in ihrem Geschäftsbericht hin und versucht dieses über personalintensive Kontrolleinrichtungen zu bekämpfen.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 04. Oktober 2017, 00:14 von Bürger«
Die schlimmste aller Ungerechtigkeiten ist die vorgespielte Gerechtigkeit. ( Plato )
Ich kann freilich nicht sagen, ob es besser werden wird, wenn es anders wird; aber soviel kann ich sagen: es muss anders werden, wenn es gut werden soll.
“Charakteristisch für Propaganda ist, dass sie die verschiedenen Seiten einer Thematik nicht darlegt und Meinung und Information vermischt.“

  • Beiträge: 577
... EMRK, Art. 10 ...
... Charta, Art. 11 ...
Is' natürlich so richtig, danke für die Korrektur!


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  • Beiträge: 577
... Schon damals wurde also nicht berücksichtigt, daß gemäß der Universaldienstrichtlinie ...
Zitat
(44) Zu den Netzen für die öffentliche Verbreitung von Hörfunk- oder Fernsehsendungen gehören Kabelfernsehnetze, Satellitenrundfunknetze und terrestrische Rundfunknetze. [...]
das Internet kein Rundfunknetz darstellen soll und folglich allein am Internet angeschlossene Geräte auch keine "neuartigen Rundfunkempfangsgeräte" sind.
Danke für den Hinweis zum Europarecht!

Erklärt der volle Wortlaut von (44):
Zitat
Zu den Netzen für die öffentliche Verbreitung von Hörfunk- oder Fernsehsendungen gehören Kabelfernsehnetze, Satellitenrundfunknetze und terrestrische Rundfunknetze. Hierzu können auch andere Netze gehören, sofern diese von einer erheblichen Zahl von Endnutzern als Hauptmittel zum Empfang von Hörfunk- und Fernsehsendungen genutzt werden.

nicht andererseits auch diesen "unwiderstehlichen" Drang des ÖRR ins Internet, um sich (früher oder später) zu einem "Hauptmittel" (mit erheblichem Endnutzeranteil) entwickeln zu können, und um damit eine (erneute) "Legitimation" für derartige Angebote zu generieren?
Bei gleichzeitiger, verwirrungstiftender Insinuierung eines "Fluchtgedankens"?

Die Abhängigkeit läge demnach einzig und allein in der "erheblichen Zahl von Endnutzern", die durch einen stringenten und konsequenten Verzicht auf dieses Angebot der Entwicklung zum "Hauptmittel" die Rote Karte zeigen könnten, i.e. durch Befreiung der Smartphones (etc.) von allen ÖRR-Apps (die über entsprechende Tracking- und Logging-Mechanismen verfügen, und lediglich als "Nutzungsnachweis" für erzielte "Reichweite" mißbraucht werden).


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P
  • Beiträge: 377
@drone

der ÖRR verfolgte von Anfang an eine DOPPELSTRATEGIE:

1. Über den direkten Bezug des Beitrags zum Wohnsitz die bereits deutlich sicht- und spürbar gewordene Abwanderung aus der Rundfunkgebühr zu unterbinden, die mit der Gerätebindung an den Beitrag noch möglich war.

2. Über die Ausdehnung des Programmes in das Internet, welches von überall empfangen werden kann, soll langfristig und in großem Stil ein neues Betätigungsfeld erschlossen werden, für welches die bestehenden Angriffspunkte zum Wohnsitzbezug des Rundfunkbeitrags nicht greifen.

Und bei all diesen Überlegungen ging und geht es denen nur um den Erhalt ihrer Pfründe und Priviliegien.

Liebe Grüße

Peli


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v
  • Beiträge: 1.194
[...] die bereits deutlich sicht- und spürbar gewordene Abwanderung aus der Rundfunkgebühr [...]

Selbst DAS halte ich für ein Hirngespinst des örR.
Ein Blick auf das Durchschnittsalter der Zuschauer des örR lässt eher vermuten, dass denen das Publikum einfach wegstirbt!

z.B. http://www.media-control.de/die-alten-sitzen-vor-der-glotze!.html


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Bremische Verfassung:
Artikel 19 [Widerstandrecht und -pflicht]
Wenn die in der Verfassung festgelegten Menschenrechte durch die öffentliche Gewalt verfassungswidrig angetastet werden, ist Widerstand jedermanns Recht und Pflicht.


Rundfunkbeitragsgegner = Grundrechtsverteidiger!

Einfach.
Für alle.
Einfach nicht zahlen.

  • Beiträge: 7.255
@drone
Im nationalen Rundfunkbasisrecht, also im RStV, ist definiert, was Rundfunk ist, und auch, was er nicht ist. Hier mal dann zusätzlich dem Gesetzgeber einfach unterstellt, er wollte in Übereinstimmung zu nationalem wie europäischem Grundrecht handeln, kann das Internet gar kein Rundfunknetz sein, zumal es im europäischen Recht ein freies Netz ist.

Rundfunk setzt in jedem Falle einen Sendeplan voraus und muß dabei zum zeitgleichen Empfang an die Allgemeinheit gerichtet sein, darf also keinen speziellen Empfänger haben, wobei zwar nicht definiert worden ist, was unter "Allgemeinheit" zu verstehen ist, aber immerhin ist bestimmt worden, daß es mehr als 500 Nutzer sein müssen.

Der Dorfrundfunk bspw., der weniger als 500 Nutzer hat, ist per Definition kein Rundfunk, auch wenn er diesem technisch entspricht.

Rundfunk via Internet zu verbreiten, mag zwar möglich sein, doch bitte, wer außer den konkret daran interessierten Nutzern sollte von einem diesbezüglichen Programm bzw. Sendeplan Kenntnis haben?

Ich wüsste nicht, daß herkömmliche Rundfunkzeitschriften derartige Programme enthalten; ein Programm bzw. ein Sendeplan sind aber zwingende Voraussetzung dafür, daß es sich überhaupt um Rundfunk handeln kann.

Und selbst dann wird dieses nur den potentiellen Nutzer erreichen, den, der entweder eine Tageszeitung bestellt hat, in der das Programm regelmäßig mitgeliefert wird, um so von diesem Programm überhaupt Kenntnis zu erlangen, oder jenen, der eine der unzähligen Fernsehzeitschriften in Bezug hat.


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- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, der Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

P
  • Beiträge: 1.172
  • Ich verhandle nicht mit Terroristen.
Ich finde die Wiki-Statistik aus den Geschäftsberichten der GEZ recht informativ, die eine Übersicht über die Teilnehmerkonten (+ Ab- und Anmeldungen) zeigt:
https://de.wikipedia.org/wiki/ARD_ZDF_Deutschlandradio_Beitragsservice#Geb.C3.BChrenertr.C3.A4ge_und_Verwaltungskosten

Besonders in den Jahren 2009, 2011 und 2012 ist eine deutliche Abnahme der Teilnehmerzahl zu verzeichnen. Wenn man dann noch bedenkt, daß sich immer mehr Leute weigerten, die "Außendienstmitarbeiter" auf ihr Grundstück / in ihre Wohnung zu lassen, sich also gewehrt haben, ist nachvollziehbar, daß die ö.-r. R. ihre Felle davonschwimmen sahen und der Erosion Einhalt gebieten wollten.

Kurz:
Es ist allen bekannt, daß die Akzeptanz der ö.-r. R. spätestens seit dem Aufkommen der privaten Sender zunehmend schwindet. Weniger Teilnehmer -> weniger Geld.
Wie kann man sein Auskommen sichern? -> Eine "Beitragspflicht" unabhängig vom Interesse der "Beitragsschuldner".
Eigentlich genial, da zeitlos.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 10. Oktober 2017, 13:02 von Bürger«
Bayern

Widerspruchsverfahren: §§ 69-73 VwGO (Bundesrecht)

BVerfG zu Sonderbeiträgen: "Weinabgabe" - B. v. 4.2.1958 (2 BvL 31, 33/56); "Berufsausbildungsabgabe" - BVerfGE 55,274, U. v. 10.12.1980; "Kohlepfennig" - BVerfGE 91, 186, B. v. 11.10.1994; "Straßenbaubeiträge" - B. v. 25.6.2014, 1 BvR 668/10.

BVerwG zu VA: B. v. 30.8.2006, 10 B 38.06; U. v. 23.8.2011, 9 C 2.11.

 
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