@pinguin
Ich meine das EU-Recht. Der EuGH sagt, die Änderung der Finanzierungsweise (also hier: die Abgabenform, Abgabenregel bzw. Abgabentatbestände) reicht aus. Ob jetzt gleich viele, mehr oder weniger Bürger als zuvor zahlen müssen, spielt für den EuGH in Bezug auf dieses Element keine Rolle (das hat das BVerwG falsch gesehen). Nur rein formale, verwaltungstechnische Änderungen (also bspw. ob es nun GEZ oder BS heißt, oder welche Kontonummer gilt etc.) stellen keine Umgestaltung dar.
Ich gehe sogar noch einen Schritt weiter, um das Fass mal voll zu machen: jede Änderung der Höhe der Beihilfe (Abgabenhöhe bzw. erwartetes Abgabengesamtaufkommen) müsste angezeigt werden. Auch hier spielt es keine Rolle, ob die Abgabe erhöht oder gesenkt wird. Immer wenn die Parlamente etwas zur Rundfunkfinanzierung entscheiden, muss es vorgelegt werden. Beispielsweise auch, wenn die Abgabe nun auch dafür genutzt werden soll, Internet-Jugend-Videokanäle zu finanzieren, etc pp.