Nach unten Skip to main content

Autor Thema: Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) verstrickt sich weiter in Widersprüche  (Gelesen 29578 mal)

c
  • Beiträge: 873
Die Frage ist nicht ob eine Auseinandersetzung notwendig ist, sondern die Frage muss lauten wer darf darüber entscheiden ob es eine Änderung im Kern ist.

Das sollte an sich nur die Kommission selbst sein, denn diese hat die Regeln aufgestellt.

Strenggenommen ist es der EuGH. Die Kommission hat die "im Kern"-Regel des EuG interpretiert. Mittlerweile (25.10.2017) hat  der EuGH festgestellt, dass diese Regel auf einem Missverständnis beruht.

Siehe Paralleldiskussion unter Pressemeldungen November 2017
Tübingen - Sind Rundfunkgebühren bald Geschichte?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,25083.msg158926.html#msg158926

Ganz eindeutig ist es bereits eine Umgestaltung einer bestehenden Beihilfe. Das reicht also schon. Auch ist es eine "neue Beihilfe", weil die Finanzierungsart geändert wurde. Es kommt eben nicht, wie das BVerwG meint, darauf an, wie sich die Finanzierung auswirkt, ob z.B. kaum mehr Bürger belastet werden. Die Änderung der Finanzierungsart durch einen eigenständigen Rechtsakt ist bereits eine neue Beihilfe (und erst recht eine Umgestaltung).

Dass diese Frage vom Tisch gefegt wird, ist ein grober Verstoß gegen das Grundrecht auf den gesetzlichen Richter (hier: der EuGH). Die Frage war Anfang 2016 nicht ganz so eindeutig zu beantworten, also vorlagepflichtig. Heute ist klar, dass der Rf-Beitrag gegen die EU-Beihilfenregeln verstößt.


Unterschriftenaktion: https://online-boykott.de/unterschriftenaktion
Rechtlicher Hinweis: Beiträge stellen keine Rechtsberatung in irgendeiner Form dar. Sie spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung des Verfassers wider. Weitere Infos: Regeln

  • IP logged  »Letzte Änderung: 11. November 2017, 03:00 von Bürger«

  • Beiträge: 7.279
Es kommt eben nicht, wie das BVerwG meint, darauf an, wie sich die Finanzierung auswirkt,
Das mag national so sein; für den EuGH zählt jedenfalls die Wirkung einer Regel, deswegen wurde in 2007 die Rundfunkgebühr auch als "aus staatlichen Mitteln geleistet" angesehen, weil das Konstrukt die Wirkung einer Steuer hatte.


Unterschriftenaktion: https://online-boykott.de/unterschriftenaktion
Rechtlicher Hinweis: Beiträge stellen keine Rechtsberatung in irgendeiner Form dar. Sie spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung des Verfassers wider. Weitere Infos: Regeln

  • IP logged
Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)

Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, der Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

  • Moderator
  • Beiträge: 3.166
  • Das Ende des Rundfunkzwangsbeitrags naht!
Danke für eure Hinweise und Meinungen zum Thema BVerwG Widerspruch - Finanzierungsquelle.
Eure Fundsachen sind super und waren mir so nicht bekannt bzw. sind mir nicht aufgefallen.
Ich denke daraus können wir etwas machen...Fortsetzung folgt  ;)

Weiterführende Diskussionen zum Thema Beihilfe und EU-Recht:
"Änderung im Kern" -> EU-Recht
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,25145.msg159146.html#msg159146


Unterschriftenaktion: https://online-boykott.de/unterschriftenaktion
Rechtlicher Hinweis: Beiträge stellen keine Rechtsberatung in irgendeiner Form dar. Sie spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung des Verfassers wider. Weitere Infos: Regeln

  • IP logged  »Letzte Änderung: 10. November 2017, 11:09 von Markus KA«
GANZ DEUTSCHLAND WIRD VON EINEM ZWANGSBEITRAG IN ANGST UND SCHRECKEN VERSETZT. GANZ DEUTSCHLAND? NEIN! EINE GROSSE ANZAHL VON UNBEUGSAMEN BÜRGERINNEN UND BÜRGERN IN DIESEM LAND HÖRT NICHT AUF DEM ZWANGSBEITRAG WIDERSTAND ZU LEISTEN.

c
  • Beiträge: 873
@pinguin

Ich meine das EU-Recht. Der EuGH sagt, die Änderung der Finanzierungsweise (also hier: die Abgabenform, Abgabenregel bzw. Abgabentatbestände) reicht aus. Ob jetzt gleich viele, mehr oder weniger Bürger als zuvor zahlen müssen, spielt für den EuGH in Bezug auf dieses Element keine Rolle (das hat das BVerwG falsch gesehen). Nur rein formale, verwaltungstechnische Änderungen (also bspw. ob es nun GEZ oder BS heißt, oder welche Kontonummer gilt etc.) stellen keine Umgestaltung dar.

Ich gehe sogar noch einen Schritt weiter, um das Fass mal voll zu machen: jede Änderung der Höhe der Beihilfe (Abgabenhöhe bzw. erwartetes Abgabengesamtaufkommen) müsste angezeigt werden. Auch hier spielt es keine Rolle, ob die Abgabe erhöht oder gesenkt wird. Immer wenn die Parlamente etwas zur Rundfunkfinanzierung entscheiden, muss es vorgelegt werden. Beispielsweise auch, wenn die Abgabe nun auch dafür genutzt werden soll, Internet-Jugend-Videokanäle zu finanzieren, etc pp.


Unterschriftenaktion: https://online-boykott.de/unterschriftenaktion
Rechtlicher Hinweis: Beiträge stellen keine Rechtsberatung in irgendeiner Form dar. Sie spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung des Verfassers wider. Weitere Infos: Regeln

  • IP logged  »Letzte Änderung: 11. November 2017, 03:03 von Bürger«

P
  • Beiträge: 1.172
  • Ich verhandle nicht mit Terroristen.
[...]

Der Rest der Antwort:
http://www.bverwg.de/200917B6B50.17.0
relevant seien

RN 11 und 12
Zitat
[...] Weder das Landgericht Tübingen in seinem Beschluss vom 3. August 2017 noch der Kläger im hiesigen Verfahren setzen sich mit dieser Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Einzelnen auseinander. [...]

Das wichtige steht wohl in diesem Satz. In allem anderen wird nur auf die Urteile vom 18.03.2016, 
15.6.2016 und 25.01.2017 des gleichen Gerichts verwiesen.
Mal so am Rande: Meines Wissens nach ist das LG Tübingen nicht an die Rechtsprechung des BVerwG gebunden, es muß sich also damit überhaupt nicht auseinandersetzen. (Im Gegensatz zu allen Gerichten, die an das GG gebunden sind und sich damit schon auseinander setzen müssen.)



Antwort des Präsidents des Schleswig-Holsteinischen Landtages
https://fragdenstaat.de/anfrage/auerungen-der-kommission-6/
[...]
Antwort
Zitat
vielen Dank für Ihre E-Mail vom 7. November 2017, in welcher Sie um Übermittlung bestimmter Informationen im Zusammenhang mit der Einführung des Rundfunkbeitrags und den nach 2013 geschlossenen Rundfunkänderungsstaatsverträgen bitten. Hierzu kann ich Ihnen mitteilen, dass eine Notifizierung bei der Europäischen Kommission nach Art. 108 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) mangels einer entsprechenden Verpflichtung nicht erfolgt ist. Diesbezüglich weise ich auf einen Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. September 2017 (Aktenzeichen: 6 B 50/17, abrufbar unter: http://www.bverwg.de/200917B6B50.17.0) hin, in welchem unter Ziffer 12 näher ausgeführt wird, warum die Einführung des Rundfunkbeitrags für den privaten Bereich keine genehmigungsbedürftige Umgestaltung im Sinne von Art. 108 Absatz 3 AEUV darstellte. Mit Blick auf ein derzeit beim Gerichtshof der Europäischen Union anhängiges Vorabentscheidungsersuchen des Landgerichts Tübingen (Aktenzeichen EuGH C-492/17), das u. a. diese Frage betrifft, bekräftigt das Bundesverwaltungsgericht unter Ziffer 11, dass es die gegenteilige Rechtsauffassung nicht teilt.
Sorry, aber wie offenkundig hirnverbrannt ist es, die Frage nach der Vorlageverpflichtung eines seit 2013 geltenden Gesetzes damit zu begründen, daß das BVerwG 2017 behauptet, eine derartige Verpflichtung gäbe es nicht???

Die Frage nach der Vorlagepflicht wurde im Übrigen in den LT durchaus diskutiert und außerdem kann man im Zweifel immer sagen: Lieber vorher mal nachfragen. Man war sich auch klar darüber, daß der "Beitrag" Steuercharakter hat.
Man war sich durchaus darüber im Klaren, daß die Finanzierung einen Systemwechsel vollziehen würde. Systemwechsel = Änderung der Beihilfe => Vorlagepflicht!
Zitat
Staatsminister Siegfried Schneider (Staatskanzlei): Der Übergang zum neuen System wird in den nächsten Monaten und Jahren eine wichtige Herausforderung darstellen. Bei einer solchen Umstellung würde man in der Medizin von einer Operation am offenen Herzen sprechen. 40 Millionen Teilnehmerkonten müssen umgestellt werden. (Protokollauszug 66. Plenum, 02.02.2011 Bayerischer Landtag - 16. Wahlperiode, 1. Lesung des RBStV*, S. 3)
Zitat
Eberhard Sinner (CSU): (Vom Redner nicht autorisiert) [...] Man sollte noch einmal deutlich machen, dass das alte System große Mängel hatte und dass deswegen der Wechsel des Modells vom Gerätebezug zum Haushaltsbezug gewählt wurde. (ebd.*, S. 7)
Zitat
Prof. Dr. Michael Piazolo (FW): [...] Dahinter steckt, dass bisher derjenige zahlen musste, der ein Gerät besaß, also eine konkrete Möglichkeit des Empfangs hatte. Sie schlagen jetzt vor, dass jeder, der eine Wohnung besitzt, zahlt, egal ob er ein Gerät hat oder nicht. Das ist ein ganz deutlicher Umstieg, ein Einstieg in einen Beitrag oder - ich habe es vielleicht etwas zugespitzt gesagt - in eine Steuer. Ich kenne das Gutachten von Herrn Kirchhof, aber es ist nur ein Gutachten. Man wird sicherlich auch vor dem Hintergrund europarechtlicher Vorschriften prüfen müssen, ob das halten wird.
Zitat
Dr. Christoph Rabenstein (SPD): [...] Das zweite Problem betrifft die Verfassungswidrigkeit. Hier gibt es unterschiedliche Meinungen einiger Rechtsgelehrter. Professor Kirchhof beispielsweise hat gesagt, das Ganze sei nicht verfassungsgemäß. Auch hier werden wir genau beobachten, wie sich das entwickelt. Ich bin sicher, dass es hier noch etliche Dispute unter den Rechtsgelehrten geben wird und dass noch einige Gerichte mit der Thematik beschäftigt sein werden. (ebd.*, 2. Lesung, S. 3)
Zitat
Prof. Dr. Michael Piazolo (FREIE WÄHLER): [...] Beim Rundfunkänderungsstaatsvertrag haben wir viele Kritikpunkte; deswegen werden wir dagegen stimmen. [...] Den zweiten Punkt hat der Kollege Rabenstein ebenfalls schon angesprochen. Wir entwickeln im Grunde eine Steuer. Die GEZGebühr ist das, was man unter einer Steuer versteht, und nicht das, was eine Gebühr ausmacht. Auch das sehen wir kritisch. (ebd.*, 2. Lesung, S. 4)
Zitat
Julika Sandt (FDP): [...] [Frau Gote,] Sie kritisieren, dass Menschen unabhängig von ihrem Mediennutzungsverhalten eine Gebühr zahlen müssen. Aber ich zahle doch auch Steuern unabhängig davon, wie viel Infrastruktur ich nutze. Professor Kirchhof hat in seinem Gutachten geschrieben, hier gehe es darum, dass eine mediale Grundversorgung bereitgestellt werde, und dafür sei die Rundfunkgebühr zu erheben. (ebd.*, 2. Lesung, S. 10)

* https://www1.bayern.landtag.de/webangebot1/dokumente.suche.maske.jsp?DOKUMENT_INTEGER_WAHLPERIODE=16&DOKUMENT_DOKUMENTNR=7001&DOKUMENT_INTEGER_DATE_FLAG=2&DOKUMENT_EINFACHE_SORTIERUNG=1&BUTTONSCHLAGWORT=Suche+starten


Abschließend möchte ich doch mal folgende Frage stellen: Wenn man sich so sicher war, daß das neue Finanzierungsmodel mittels "geräteunabhängigem Rundfunkbeitrag" bei der EU nicht auf Bedenken stößt, warum hat man dann nicht wenigstens pro forma nachgefragt? Warum frage ich nicht pro forma? Weil ich keine Ablehnung kassieren will.


Unterschriftenaktion: https://online-boykott.de/unterschriftenaktion
Rechtlicher Hinweis: Beiträge stellen keine Rechtsberatung in irgendeiner Form dar. Sie spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung des Verfassers wider. Weitere Infos: Regeln

  • IP logged
Bayern

Widerspruchsverfahren: §§ 69-73 VwGO (Bundesrecht)

BVerfG zu Sonderbeiträgen: "Weinabgabe" - B. v. 4.2.1958 (2 BvL 31, 33/56); "Berufsausbildungsabgabe" - BVerfGE 55,274, U. v. 10.12.1980; "Kohlepfennig" - BVerfGE 91, 186, B. v. 11.10.1994; "Straßenbaubeiträge" - B. v. 25.6.2014, 1 BvR 668/10.

BVerwG zu VA: B. v. 30.8.2006, 10 B 38.06; U. v. 23.8.2011, 9 C 2.11.

  • Beiträge: 2.624
  • Ersatzmaßstab Wohnung: das BVerfG erklärt die Welt
Der Regierungssprecher Peter Zimmermann des Landes Thüringen fürchtete laut Presseberichten vom 18.10.2010 die "problematische Nähe des geplanten Wohnungs-/ Betriebsstättenbeitrags zu einer Steuer". Dass das Land Thüringen dennoch für den Rundfunkbeitragsstaatsvertrag stimmte, ist wohl kein Beleg dafür, dass die zuvor geäußerten verfassungsrechtlichen Bedenken nicht zutreffen oder gar ausgeräumt sind, zumal die Bedenken sich ja auf den Charakter einer Wohnungs- und Betriebsstättenabgabe bezogen und zugleich eine Steuerfinanzierung vorgeschlagen wurde. Ahnungslose Politiker!

Siehe:
handelsblatt.com, 18.10.2010
Thüringen bremst ARD ZDF-Reform
http://www.handelsblatt.com/unternehmen/it-medien/rundfunksteuer-thueringen-bremst-ard-zdf-reform/3565376-all.html

M. Boettcher


Unterschriftenaktion: https://online-boykott.de/unterschriftenaktion
Rechtlicher Hinweis: Beiträge stellen keine Rechtsberatung in irgendeiner Form dar. Sie spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung des Verfassers wider. Weitere Infos: Regeln

  • IP logged  »Letzte Änderung: 10. November 2017, 19:23 von DumbTV«
Ken Je(b)sen, Betreiber von KenFM, soll "politische Entfremdung" betreiben und "unwahre Verschwörungstheorien" verbreiten. Daher beobachtet ihn der sogn. Verfassungsschutz. Würden die "Verschwörungspraktiker" dieses Dienstes ihren Maßstab an den öffentlich-rechtlichen Rundfunk und Publikationen von der BILD-Zeitung bis zum Magazin SPIEGEL anlegen, in Deutschland bliebe kein Medium unbeobachtet. So schnell wird in Deutschland zum Staatsfeind, der nicht mit dem Strom schwimmt.

  • Beiträge: 7.279
Mal so am Rande: Meines Wissens nach ist das LG Tübingen nicht an die Rechtsprechung des BVerwG gebunden, es muß sich also damit überhaupt nicht auseinandersetzen. (Im Gegensatz zu allen Gerichten, die an das GG gebunden sind und sich damit schon auseinander setzen müssen.)

Den Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichtes sind alle Behörden, Gerichte, etc. unterworfen.

Dem Bundesverwaltungsgericht ist die Verwaltungsgerichtsbarkeit unterworfen;
dem Bundesgerichtshof die zivile Gerichtsbarkeit;
dem Bundesfinanzhof die Finanzgerichtsbarkeit.

Will ein Bundesgericht/Gericht von den Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichtes abweichen, muß es dazu die Meinung des Bundesverfassungsgerichtes vor seiner eigenen Entscheidung einholen.


Unterschriftenaktion: https://online-boykott.de/unterschriftenaktion
Rechtlicher Hinweis: Beiträge stellen keine Rechtsberatung in irgendeiner Form dar. Sie spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung des Verfassers wider. Weitere Infos: Regeln

  • IP logged
Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)

Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, der Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

  • Beiträge: 2.624
  • Ersatzmaßstab Wohnung: das BVerfG erklärt die Welt
dem Bundesfinanzhof die Finanzgerichtsbarkeit.

Das Finanzministerium sieht das manchmal anders als der Bundesfinanzhof und verpflichtet die Finanzämter dazu, die positive Rechtsprechung zu ignorieren. In der Fachsprache nennt man dies "Nichtanwendungserlass". In der Folge eines solchen Erlasses müssen Steuerpflichtige erneut den Klageweg bestreiten, wenn sie zu ihrem Recht kommen möchten. Das ist seit Jahrzehnten Praxis in deutschen Finanzämtern. So gut wie sämtliche Finanzminister sch..... auf Gerichtsentscheidungen.

M. Boettcher


Edit "Bürger" @alle:
Bitte nicht von einer Nebenbemerkung zur nächsten Nebenbemerkung abdriften, sondern bitte eng und zielgerichtet am eigentlichen Kern-Thema dieses Threads bleiben, welches da lautet
Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) verstrickt sich weiter in Widersprüche
und insbesondere die Thesen aus dem Einstiegsbeitrag zum Gegenstand hat.
Danke für das Verständnis und die Berücksichtigung.


Unterschriftenaktion: https://online-boykott.de/unterschriftenaktion
Rechtlicher Hinweis: Beiträge stellen keine Rechtsberatung in irgendeiner Form dar. Sie spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung des Verfassers wider. Weitere Infos: Regeln

  • IP logged  »Letzte Änderung: 11. November 2017, 03:09 von Bürger«
Ken Je(b)sen, Betreiber von KenFM, soll "politische Entfremdung" betreiben und "unwahre Verschwörungstheorien" verbreiten. Daher beobachtet ihn der sogn. Verfassungsschutz. Würden die "Verschwörungspraktiker" dieses Dienstes ihren Maßstab an den öffentlich-rechtlichen Rundfunk und Publikationen von der BILD-Zeitung bis zum Magazin SPIEGEL anlegen, in Deutschland bliebe kein Medium unbeobachtet. So schnell wird in Deutschland zum Staatsfeind, der nicht mit dem Strom schwimmt.

b
  • Beiträge: 764
BVerwG, Beschluss vom 20.09.2017 - 6 B 50.17
http://www.bverwg.de/200917B6B50.17.0

Rn. 12
Zitat
... noch bedurfte die Einführung des Rundfunkbeitrags für den privaten Bereich nach §§ 2 ff. RBStV der Zustimmung der Kommission der Europäischen Union. Eine genehmigungsbedürftige Umgestaltung im Sinne von Art. 108 Abs. 3 Satz 1 AEUV liegt vor, wenn ...

1. Wer ist zuständig für die Anmeldung einer Beihilfe bei der Kommission? Bundesrepublik Deutschland (Auswärtiges Amt).
2. Wer ist zuständig gegenüber der Kommission zur Feststellung, ob Beihilfe genehmigungsbedürftig ist oder nicht? Bundesrepublik Deutschland (Auswärtiges Amt).
3. Ist BVerwG zuständig gegenüber der Kommission zur Feststellung, ob Beihilfe genehmigungsbedürftig ist oder nicht? Nein.

Das hat Bundesrepublik Deutschland (Auswärtiges Amt) geantwortet:
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,15317.msg161458.html#msg161458
Zitat
... auf Ihre o.g. Anfrage auf Informationszugang nach dem Informationsfreiheitsgesetz des Bundes (IFG), mit der Sie um Dokumente und Informationen zu einer von Ihnen vermuteten Entscheidung der Bundesregierung bitten, ob die Einführung des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages zum 01.01.2013 eine nach Art. 108 Abs. 3 AEUV zu notifizierende Umgestaltung einer Beihilfe darstellt oder nicht, teilt Ihnen das Auswärtige Amt Folgendes mit:

Es liegen keine amtlichen Informationen zu der angefragten Thematik im Auswärtigen Amt gem. § 2 Ziffer 1 IFG vor.

--> Gegenüber der Kommission zuständige Stelle (Bundesrepublik Deutschland) hat keine Entscheidung getroffen, dass 2013 stattfindende Umgestaltung der Beihilfe nicht genehmigungsbedürftig ist.
Fazit: Umgestaltung der Beihilfe 2013 war und ist somit genehmigungsbedürftig.


Unterschriftenaktion: https://online-boykott.de/unterschriftenaktion
Rechtlicher Hinweis: Beiträge stellen keine Rechtsberatung in irgendeiner Form dar. Sie spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung des Verfassers wider. Weitere Infos: Regeln

  • IP logged  »Letzte Änderung: 11. Dezember 2017, 12:00 von boykott2015«

  • Beiträge: 7.279
@boykott2015
Es wird bezweifelt, dass der Bund die Landesgesetze überwacht;
es wird bezweifelt, dass der Bund offizielle Kenntnis von der Umgestaltung der Rundfunkfinanzierung durch die Länder hat.

Ein kleines Schmankerl am Rande, weswegen der Bund bei der derzeitigen Rundfunkfinanzierung nicht nur nach europäischem Recht in der Verantwortung ist, sondern auch gemäß Grundgesetz.

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
https://www.bundestag.de/gg

Zitat
Artikel 84
[...]
(3) Die Bundesregierung übt die Aufsicht darüber aus, daß die Länder die Bundesgesetze dem geltenden Rechte gemäß ausführen. [...]
Der Bund ist also dafür verantwortlich, daß die Länder bspw. die Bestimmungen des Bundesmeldegesetzes und des Telekommunikationsgesetzes einhalten.

Man könnte beim Bund ja nachfragen, mit welchen Gesetzen gemäß

Link zum Grundgesetz; - siehe Anfang des Beitrages
Zitat
Artikel 71

Im Bereiche der ausschließlichen Gesetzgebung des Bundes haben die Länder die Befugnis zur Gesetzgebung nur, wenn und soweit sie hierzu in einem Bundesgesetze ausdrücklich ermächtigt werden.
die Länder ausdrücklich ermächtigt worden sind, eigene Meldedatenübermittlungsverordnungen zu erlassen, sofern sie nach 2006 neu in Kraft getreten sind und befugt worden sind, den Bereich Telemedien in ihre Rundfunkverträge aufzunehmen.


Unterschriftenaktion: https://online-boykott.de/unterschriftenaktion
Rechtlicher Hinweis: Beiträge stellen keine Rechtsberatung in irgendeiner Form dar. Sie spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung des Verfassers wider. Weitere Infos: Regeln

  • IP logged  »Letzte Änderung: 14. Dezember 2017, 00:14 von Bürger«
Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)

Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, der Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

  • Beiträge: 2.624
  • Ersatzmaßstab Wohnung: das BVerfG erklärt die Welt
Gegenüber der Kommission zuständige Stelle (Bundesrepublik Deutschland) hat keine Entscheidung getroffen, dass Beihilfe nicht genehmigungsbedürftig ist.
Fazit: Beihilfe war und ist genehmigungsbedürftig.

Die Logik hinter diesem Schluss ist falsch. Der Besitzer einer Monatskarte für den ÖPNV, der davon überzeugt ist, dass eine BusFahrt nicht zuschlagpflichtig ist, wird den Fahrer des Busses vermutlich nicht befragen. Daraus ergibt sich aber nicht zwingend eine Zuzahlungspflicht. Vielmehr ist die Frage weiterhin offen, die Antwort unbekannt.

In diesem Fall liegt das Ganze etwas anders. Es ist einerseits so, dass es bei solchen Änderungen quasi eine Fragepflicht gibt, zum anderen, dass mit hoher Wahrscheinlichkeit eine Genehmigung erforderlich ist. Diese ergibt sich daraus, dass die Abgaben nicht lediglich umbenannt sondern der Kreis der Zahlungspflichtigen erheblich geändert wurde. Dies ergibt sich aus der Abkehr vom Gerätebesitz als Auslöser der Zahlungspflicht, was weitere Gruppen der Bevölkerung an der Finanzierung des ÖRR beteiligt. Dies Problem war den Entscheidern sicher bekannt. Sie haben es aber vorgezogen, einfach zu behaupten, dass es keiner Genehmigung bedarf. Diese Missachtung von etablierten Regeln wurde vom BVerwG übernommen und wird sowohl dem Gericht als auch Deutschland auf die Füße fallen. Für das Gericht leider folgenlos. M. E. müssen die beteiligten Richter wegen erwiesener Unfähigkeit oder Parteilichkeit mit Schimpf und Schande aus dem Amt gejagt werden. Ggf. taugen sie noch dazu irgendwo den Staub von alten Papierakten zu wedeln; mehr ist m. E. nicht drin. Die Politiker wie die Konstrukteure des sogn. Beitrags werden vermutlich ebenso nicht zur Rechenschaft gezogen, was ich sehr bedaure.

M. Boettcher


Unterschriftenaktion: https://online-boykott.de/unterschriftenaktion
Rechtlicher Hinweis: Beiträge stellen keine Rechtsberatung in irgendeiner Form dar. Sie spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung des Verfassers wider. Weitere Infos: Regeln

  • IP logged  »Letzte Änderung: 14. Dezember 2017, 00:18 von Bürger«
Ken Je(b)sen, Betreiber von KenFM, soll "politische Entfremdung" betreiben und "unwahre Verschwörungstheorien" verbreiten. Daher beobachtet ihn der sogn. Verfassungsschutz. Würden die "Verschwörungspraktiker" dieses Dienstes ihren Maßstab an den öffentlich-rechtlichen Rundfunk und Publikationen von der BILD-Zeitung bis zum Magazin SPIEGEL anlegen, in Deutschland bliebe kein Medium unbeobachtet. So schnell wird in Deutschland zum Staatsfeind, der nicht mit dem Strom schwimmt.

  • Beiträge: 979
  • So hatten sie es sich auch diesmal wieder gedacht.
Praktisch schlicht & einfach machen zu können, was man will...

Für das Gericht leider folgenlos. M. E. müssen die beteiligten Richter wegen erwiesener Unfähigkeit oder Parteilichkeit mit Schimpf und Schande aus dem Amt gejagt werden. Ggf. taugen sie noch dazu irgendwo den Staub von alten Papierakten zu wedeln; mehr ist m. E. nicht drin. Die Politiker wie die Konstrukteure des sogn. Beitrags werden vermutlich ebenso nicht zur Rechenschaft gezogen, was ich sehr bedaure.

... ohne dafür jemals belangt zu werden, ist bestimmt einer der besonders reizvollen Aspekte ihrer Tätigkeit für manchen Politiker (und sicher auch manchen Richter). Höchste Zeit für die Einführung der Amtshaftung, dann wären auch die Zeiten vorbei, dass die sich wie Adlige (unantastbar, bloß ohne Titel) gerieren können. Dann würde mancher Hallodri oder manche zwielichtige Gestalt beiderlei Geschlechts sich einen anderen Job suchen, als ausgerechnet Politiker oder was anderes zu werden, wo sie so viel Schaden anrichten können.


Unterschriftenaktion: https://online-boykott.de/unterschriftenaktion
Rechtlicher Hinweis: Beiträge stellen keine Rechtsberatung in irgendeiner Form dar. Sie spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung des Verfassers wider. Weitere Infos: Regeln

  • IP logged  »Letzte Änderung: 14. Dezember 2017, 00:18 von Bürger«
"Es ist dem Untertanen untersagt, das Maß seiner beschränkten Einsicht an die Handlungen der Obrigkeit anzulegen." - v. Rochow

"Räsoniert, soviel ihr wollt und worüber ihr wollt, aber gehorcht!" - Dieser Wunsch Friedr. II. ist wohl der Masse immer noch (oder wieder) Musik in ihren Ohren...

"Macht zu haben, heißt, nicht lernen zu müssen" - Karl Werner Deutsch. Der muss unsere Anstalten & die dt. Verwaltungsgerichtsbarkeit gekannt haben.

b
  • Beiträge: 764
Der Besitzer einer Monatskarte für den ÖPNV, der davon überzeugt ist, dass eine BusFahrt nicht zuschlagpflichtig ist, wird den Fahrer des Busses vermutlich nicht befragen. Daraus ergibt sich aber nicht zwingend eine Zuzahlungspflicht. Vielmehr ist die Frage weiterhin offen, die Antwort unbekannt.
Nicht ganz. Erklärung am Beispiel: der Besitzer einer Monatskarte hat sich damit überhaupt nicht auseinandergesetzt. Deswegen kann er auch nicht überzeugt sein. Er hat überhaupt keine Meinung.

Was hätte BVerwG machen müssen? Man müsste Bundesrepublik Deutschland zur Situation befragen: was hat BRD der Kommission mitgeteilt, usw. Auch Kommission hätte man befragen müssen. Die Antwort käme dann: wir haben uns überhaupt mit kommenden Änderungen nicht beschäftigt. Und genau hier liegt ein Problem: BRD muss sich beschäftigen und sich im Kontakt mit Kommission befinden. Das alles muss vor Einführung des nächsten Änderungsstaatsvertrages stattfinden. Da jetzt fast jährlich Staatsverträge geändert werden, muss die Verbindung praktisch nie abreißen und BRD muss immer wieder  Änderungen ansehen und sich mit Kommission austauschen.

Es wird jährlich geändert, aber weder Kommission, noch BRD haben dazu ihre Pflichten erfüllt.
Person P sieht hier, dass die ganzen Staatsverträge gar nicht in Kraft sind, da "OK" der Kommission fehlt. Und BRD hat einfach die Entscheidung zu treffen "vergessen", dass 2013 stattfindende Umgestaltung der Beihilfe nicht genehmigungsbedürftig ist.


Unterschriftenaktion: https://online-boykott.de/unterschriftenaktion
Rechtlicher Hinweis: Beiträge stellen keine Rechtsberatung in irgendeiner Form dar. Sie spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung des Verfassers wider. Weitere Infos: Regeln

  • IP logged  »Letzte Änderung: 14. Dezember 2017, 00:20 von Bürger«

a
  • Beiträge: 178
Es gibt zwei neue Urteile (vom einem anderen BVerwG-Senat):

Zweitwohnungssteuer: Stufentarif der Gemeinden Schliersee und Bad Wiessee rechtswidrig
Pressemitteilung Nr. 87/2017 vom 14.12.2017


Zitat
Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat heute entschieden, dass die Zweitwohnungssteuersatzungen der Gemeinden Schliersee und Bad Wiessee im Hinblick auf den darin geregelten Steuersatz zu einer verfassungswidrigen Ungleichbehandlung führen.
[...]
Der in beiden Satzungen vorgesehene Stufentarif weicht vom Grundsatz der gleichmäßigen Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit ab. Bei der Zweitwohnungssteuer spiegelt der Mietaufwand die Leistungsfähigkeit der Wohnungsinhaber wider. An der Grenze zwischen den Mietaufwandsstufen werden Steuerpflichtige unterschiedlich behandelt, obwohl sie annähernd gleich leistungsfähig sind. Steuerpflichtige, deren Mietaufwand sich an der Untergrenze einer Stufe bewegt, schulden trotz annähernd gleicher Leistungsfähigkeit einen doppelt so hohen Steuersatz wie Steuerschuldner, deren Mietaufwand an der Obergrenze der vorhergehenden Aufwandsstufe liegt. Zudem werden innerhalb der Mietaufwandsstufen weniger leistungsfähige Steuerpflichtige mit einem bis zu doppelt so hohen Steuersatz belastet wie leistungsfähigere Steuerpflichtige. Die damit einhergehenden erheblichen Ungleichbehandlungen stehen außer Verhältnis zu der dadurch erzielten Verwaltungsvereinfachung.
Quelle: http://bverwg.de/pm/2017/87

Aktenzeichen:
9 C 11.16
9 C 3.17


Unterschriftenaktion: https://online-boykott.de/unterschriftenaktion
Rechtlicher Hinweis: Beiträge stellen keine Rechtsberatung in irgendeiner Form dar. Sie spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung des Verfassers wider. Weitere Infos: Regeln

  • IP logged

V
  • Moderator++
  • Beiträge: 5.038
Danke für den Vorbeitrag.

Was ist mit der erheblichen Ungleichbehandlungen der Nichtnutzer und Nutzer des ö.-r. Rundfunks?

Wie blind kann das BVerwG denn sein?

Die Ungleichbehandlungen der Nichtnutzer steht vollkommen außer Verhältnis zu der dadurch erzielten Verwaltungsvereinfachung bei komplett fehlenden Differenzierung nach Kriterien des Bundesverfassungsgerichts.

Zitat
Werden Beiträge erhoben, verlangt der Art. 3 Abs. 1 GG, dass eine Differenzierung zwischen Beitragspflichtigen und nicht Beitragspflichtigen nach Maßgabe des Vorteils vorgenommen wird, dessen Nutzungsmöglichkeit mit dem Beitrag abgegolten werden soll.
Quelle: 1 BvR 668/10, 1 BvR 2104/10, Beschluss vom 25. Juni 2014 , RZ 51

Das Ganze verstößt grob gegen den Gleichheitsgrundsatz nach Art. 3 Abs. 1 GG. Eine Möglichkeit haben alle Bürger, ein Vorteil gegenüber anderen ist nicht vorhanden. Radios gibt es schon ab 10 bis 20 €, damit stellen die fehlenden Geräte keine Hinderung dar. Die Möglichkeit ist immer vorhanden. Damit existiert kein Sondervorteil und die Abgabe kann kein Beitrag sein.

Wie lange noch müssen wir die Inkompetenz des BVerwG ertragen?


Unterschriftenaktion: https://online-boykott.de/unterschriftenaktion
Rechtlicher Hinweis: Beiträge stellen keine Rechtsberatung in irgendeiner Form dar. Sie spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung des Verfassers wider. Weitere Infos: Regeln

  • IP logged  »Letzte Änderung: 17. Dezember 2017, 23:02 von Viktor7«

 
Nach oben