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Autor Thema: Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) verstrickt sich weiter in Widersprüche  (Gelesen 29577 mal)

c
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Wenn den Richtern am BVerwG nicht klar sein sollte, dass sie einerseits den eigenen Urteilen widersprechen, ungerechte Unterschiede schaffen, wo keine sind, dann wären sie blöder als man es sich vorstellen kann, müssten ihre Posten räumen und ihre Studienkosten an den Staat zurück zahlen.

Es ist ein weit verbreiteter Irrtum, dass
a) Juristen aufgrund ihrer Intelligenz zu Richtern ernannt werden, und
b) Richter wegen ihrer besonderen Leistungen und Fähigkeiten zu Bundesrichtern gewählt werden.

Es zählt das geschriebene Wort. Wenn daraus kein Sinn erkennbar wird, spricht dies gegen den Verfasser. Es gibt kein "in dubio pro scriptor".


Edit "Bürger" @alle:
Bitte hier nicht über Intelligenz und Leistungen von Richtern räsonieren, sondern hier bitte eng und zielgerichtet am eigentlichen Kern-Thema dieses Threads diskutieren, welches da lautet
Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) verstrickt sich weiter in Widersprüche
und insbesondere inhaltlich auf die bisherigen (widersprüchlichen) Entscheidungsgründe eingehen soll.
Danke für das Verständnis und die Berücksichtigung.


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P
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Die Typisierung aller Wohnender/Wohnungsinhaber gesamtschuldnerisch zu "Beitragsschuldnern" begründet sich durch die fehlerhafte Typisierung, nach der jedes x-beliebige Multifunktionsgerät als Rundfunkempfangsgerät typisiert wurde, ohne überhaupt zu klären:
a) Ist es überhaupt Rundfunk, was damit empfangen werden kann, und
b) Wird ein solches Gerät typischerweise für den Rundfunkempfang genutzt?

Die bisher von den Gerichten zitierten Statistiken geben darüber keinerlei Aufschluss. Damit ist die diesen Irrsinn voraussetzende Typisierung schon totaler Quatsch.

Selbst wenn sich die Statistiken als anwendbar erweisen würden, nach denen in manchen Gebieten ca. 96 % der Bevölkerung Rundfunkempfangsgeräte haben sollen (über andere Gebiete sagt dies nichts aus), dann sagt das noch lange nichts über die Zulässigkeit dieser Typisierung als solcher aus.


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Bayern

Widerspruchsverfahren: §§ 69-73 VwGO (Bundesrecht)

BVerfG zu Sonderbeiträgen: "Weinabgabe" - B. v. 4.2.1958 (2 BvL 31, 33/56); "Berufsausbildungsabgabe" - BVerfGE 55,274, U. v. 10.12.1980; "Kohlepfennig" - BVerfGE 91, 186, B. v. 11.10.1994; "Straßenbaubeiträge" - B. v. 25.6.2014, 1 BvR 668/10.

BVerwG zu VA: B. v. 30.8.2006, 10 B 38.06; U. v. 23.8.2011, 9 C 2.11.

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  • ZahlungsVERWEIGERER. GrundrechtsVERTEIDIGER.
    • Protest + Widerstand gegen ARD, ZDF, GEZ, KEF, ÖRR, Rundfunkgebühren, Rundfunkbeitrag, Rundfunkstaatsvertrag:
fehlerhafte Typisierung, nach der jedes x-beliebige Multifunktionsgerät als Rundfunkempfangsgerät typisiert
Ja, die mehrstufige Typisierung oder auch "Typisierung der Typisierung"...
...ansatzweise auch thematisierung u.a. unter
Klagepunkte Typisierung
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,12227.msg82247.html#msg82247


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  • So hatten sie es sich auch diesmal wieder gedacht.
Auch wenn man Dir inhaltlich zustimmt...

...
Die bisher von den Gerichten zitierten Statistiken geben darüber keinerlei Aufschluss. Damit ist die diesen Irrsinn voraussetzende Typisierung schon totaler Quatsch.
...
Selbst wenn sich die Statistiken als anwendbar erweisen würden, nach denen in manchen Gebieten ca. 96 % der Bevölkerung Rundfunkempfangsgeräte haben sollen (über andere Gebiete sagt dies nichts aus), dann sagt das noch lange nichts über die Zulässigkeit dieser Typisierung als solcher aus.

...und man diese netten notorischen Typisierungen® - & das Recht des Gesetzgebers zur Typisierung®, Typisierung® und nochmals Typisierung® zwecks maximaler Vervielfachung der von ÖRR & Konsorten zu verbratenden Zwangsgelder wird von diesen ja mantraartig beschworen - alltagssprachlich als Quatsch bezeichnet (so richtig das alltagssprachlich ist), ist der Begriff letztlich doch etwas unglücklich - jedenfalls bei eventueller Beschränkung auf nur diese Sicht- und damit Bezeichnungsweise.

Denn denkt man über den momentanen Rahmen hinaus, wäre doch zu schauen, ob sich speziell auf oben bezogen (aber ggf. analog auch i. F. Geringverdiener am Existenzminimum, jedoch ohne "Hartz IV-Stern") dafür nicht auch ein im Juristenvokabular vorhandener, adäquater Begriff fände, damit das Ganze auch vor Gericht thematisierbar wird - und man nicht nur wieder dumme Gesichter von Richter und GEZ- / Anstalts-Heini erntet bzw. wieder irgendeinen Sermon, der mit der Sache nichts zu tun hat?

Wenn man sich vergegenwärtigt, dass die Gerichte im obigen Zusammenhang i. S. Zwangsbeitrag bislang keinerlei belegendes statistisches - & überdies auch auf jeweiliger Landesebene gültiges - Material für ihre Aussagen bzgl. angeblich gerechtfertigter Typisierungen® vorlegen können, dies also nicht einmal korrekt zu legitimieren imstande sind (und das auch dem jew. Gesetzgeber überhaupt nicht vorgelegen hat), dann stellen sich doch Fragen.

Nämlich, ob dann nicht bereits auf Gesetzgeber-Ebene (bzw. besser: der Ebene der den RBStV vermutlich verzapfenden Schreiberlinge u. a. in Gestalt der ÖRR-Justiziare oder deren Gewährsleuten) von einer ggf. rechtlich überhaupt nicht zulässigen Fiktion (vgl. BVerfG zum Thema Willkür und "Fiktion" im Gesetzgebungsablauf) zu sprechen wäre? Und auf Seiten der einschlägig bekannten Verwaltungs- oder Oberverwaltungsgerichte von einer demgemäß rechtlich überhaupt nicht zulässigen Fortschreibung bzw. Legitimation dieser überhaupt nicht zulässigen Fiktion - auch da gespeist aus deren ja schon seit längerem offenbar gewordenen Wahn bzw. der Obsession, über ihre schrägen "Rechtsfortbildungen" (ähnlich wie  auch schon im Sommer i. F.  Bargeldausschluss aufgrund der HR-Satzung [mit letztlich deren "Salbung" zum Gesetz durch ein örtliches Gericht] contra bspw. Bundesbankgesetz/BBankG) quasi selbst ein bißchen "Gesetzgeber" zugunsten des ÖRR spielen zu wollen?


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"Es ist dem Untertanen untersagt, das Maß seiner beschränkten Einsicht an die Handlungen der Obrigkeit anzulegen." - v. Rochow

"Räsoniert, soviel ihr wollt und worüber ihr wollt, aber gehorcht!" - Dieser Wunsch Friedr. II. ist wohl der Masse immer noch (oder wieder) Musik in ihren Ohren...

"Macht zu haben, heißt, nicht lernen zu müssen" - Karl Werner Deutsch. Der muss unsere Anstalten & die dt. Verwaltungsgerichtsbarkeit gekannt haben.

v
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...
Wenn man sich vergegenwärtigt, dass die Gerichte im obigen Zusammenhang i. S. Zwangsbeitrag bislang keinerlei belegendes statistisches - & überdies auch auf jeweiliger Landesebene gültiges - Material für ihre Aussagen bzgl. angeblich gerechtfertigter Typisierungen vorlegen können, dies also nicht einmal korrekt zu legitimieren imstande sind (und das auch dem jew. Gesetzgeber überhaupt nicht vorgelegen hat), dann stellen sich doch Fragen.
...

...z.B. nach der Art und Weise "unserer" Gesetzgebung: einige wenige (Lobbyisten) denken sich irgendwelchen Humbug aus, und die Landesparlamente können zustimmen oder ablehnen, werden inhaltlich aber in keiner Weise beteiligt.

Manch einer nennt das noch Demokratie... Parteiendiktatur mit und durch "Fraktionszwang" klingt viel näher an der Realität.
Da hat der öffrech seinen Bildungsauftrag wohl weit verfehlt...

...z.B. wie es sein kann, dass sich ein Bundesgericht auf dubiose Statistiken beruft ohne diese zu hinterfragen oder wenigstens auf ihre Relevanz prüft.
Ach ja, die stammen ja von der Beklagtenseite, die bekanntlich weder Fake-News produziert, noch verbreitet...


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Bremische Verfassung:
Artikel 19 [Widerstandrecht und -pflicht]
Wenn die in der Verfassung festgelegten Menschenrechte durch die öffentliche Gewalt verfassungswidrig angetastet werden, ist Widerstand jedermanns Recht und Pflicht.


Rundfunkbeitragsgegner = Grundrechtsverteidiger!

Einfach.
Für alle.
Einfach nicht zahlen.

  • Beiträge: 979
  • So hatten sie es sich auch diesmal wieder gedacht.
Dass der ÖRR bezogen auf den genannten Punkt...

...
...z.B. nach der Art und Weise "unserer" Gesetzgebung: einige wenige (Lobbyisten) denken sich irgendwelchen Humbug aus, und die Landesparlamente können zustimmen oder ablehnen, werden inhaltlich aber in keiner Weise beteiligt.

Manch einer nennt das noch Demokratie... Parteiendiktatur mit und durch "Fraktionszwang" klingt viel näher an der Realität.
Da hat der öffrech seinen Bildungsauftrag wohl weit verfehlt...
...

...seinen Bildungsauftrag weit verfehlt hätte, wäre gewiss eine denkbare Sichtweise. Möglich wäre aber auch eine ganz andere - nämlich, dass er ihn *in vollem Umfang* erfüllt hat. Der Öffentlichkeit  die Rechtmäßigkeit der Vorschriften (und deren Durchsetzung durch Zwang) zu suggerieren, mittels derer sein schönes Füllhorn voll bleiben bzw. bald sogar noch voller werden soll, ist schliesslich vorderstes Anliegen der ÖRR-Sonnenkönige (wie der Damen & Herren Ministerpräsidenten der Länder und der insbesondere ersteren bislang willigst dienstbaren (Verwaltungs-) Gerichte).

Entsprechend würde dann zu gegebener Zeit gewiss auch von Seiten des ÖRR der Hinweis nicht ausbleiben, dass unsere Gesetze doch selbstredend auf 1000%ig demokratische Weise zustande kommen. Für einen Erfolg wäre da natürlich Voraussetzung, dass so viele Mitmenschen wie möglich glauben, hier - mit bzw. in Gestalt der Parteienoligarchie und tausenden Lobbyisten kommerzieller Akteure - herrsche Demokratie.


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"Es ist dem Untertanen untersagt, das Maß seiner beschränkten Einsicht an die Handlungen der Obrigkeit anzulegen." - v. Rochow

"Räsoniert, soviel ihr wollt und worüber ihr wollt, aber gehorcht!" - Dieser Wunsch Friedr. II. ist wohl der Masse immer noch (oder wieder) Musik in ihren Ohren...

"Macht zu haben, heißt, nicht lernen zu müssen" - Karl Werner Deutsch. Der muss unsere Anstalten & die dt. Verwaltungsgerichtsbarkeit gekannt haben.

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  • Ich verhandle nicht mit Terroristen.
...und man diese netten notorischen Typisierungen® - & das Recht des Gesetzgebers zur Typisierung®, Typisierung® und nochmals Typisierung® zwecks maximaler Vervielfachung der von ÖRR & Konsorten zu verbratenden Zwangsgelder wird von diesen ja mantraartig beschworen - alltagssprachlich als Quatsch bezeichnet (so richtig das alltagssprachlich ist), ist der Begriff letztlich doch etwas unglücklich - jedenfalls bei eventueller Beschränkung auf nur diese Sicht- und damit Bezeichnungsweise.

Denn denkt man über den momentanen Rahmen hinaus, wäre doch zu schauen, ob sich speziell auf oben bezogen (aber ggf. analog auch i. F. Geringverdiener am Existenzminimum, jedoch ohne "Hartz IV-Stern") dafür nicht auch ein im Juristenvokabular vorhandener, adäquater Begriff fände, damit das Ganze auch vor Gericht thematisierbar wird - und man nicht nur wieder dumme Gesichter von Richter und GEZ- / Anstalts-Heini erntet bzw. wieder irgendeinen Sermon, der mit der Sache nichts zu tun hat? [...]
Du hast Recht, ich bekenne mich schuldig.
"Quatsch" ist zwar inhaltlich treffend und für Laien vollumfänglich verständlich, für den Politiker/Juristen hingegen nicht genügend euphemisiert.

Von "Fiktion" jedoch bin ich ebenfalls nicht ganz überzeugt. Ich tendiere mehr zu "Willkür", denn dies trifft die fehlerhafte, um nicht zu sagen fiktionale Typisierung, doch im Kerne. Die Typisierung scheitert an der fehlenden Sachnähe der typisierten Sachverhalte, wodurch Ungleiches gleich und Gleiches ungleich behandelt wird. Das ist Willkür und verstößt gegen Art. 3 Abs. 1 GG.
Ein "Multifunktionsgerät" ist von seinem Wesen her kein (typisches) Rundfunkempfangsgerät und darf darum auch nicht wie ein solches behandelt werden.
Ein internetfähiger (!) PC ist kein Rundfunkempfangsgerät, weil er keinen Rundfunk- sondern nur einen Internetempfang ermöglicht. Er darf darum auch nicht wie ein solches behandelt werden.
Ein Nicht-Rundfunkteilnehmer ist kein Rundfunkteilnehmer und darf darum nicht als ein solcher behandelt werden.
Ein Geringverdiener/Rentner/Student ohne Bafög etc., dessen Einkommen sich auch schon ohne Zwangsabgabe unterhalb des Existenzminimums (Art. 1 Abs. 1 GG) befindet oder dieses um weniger als die Zwangsabgabe übersteigt, ist in finanzieller Hinsicht ebensowenig finanziell leistungsfähig wie der nach § 4 Abs. 6 RBStV "Befreiungswürdige", sie sind mit diesen also wesentlich vergleichbar und darum auch ebenso zu behandeln.
Alles andere ist Willkür.


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Bayern

Widerspruchsverfahren: §§ 69-73 VwGO (Bundesrecht)

BVerfG zu Sonderbeiträgen: "Weinabgabe" - B. v. 4.2.1958 (2 BvL 31, 33/56); "Berufsausbildungsabgabe" - BVerfGE 55,274, U. v. 10.12.1980; "Kohlepfennig" - BVerfGE 91, 186, B. v. 11.10.1994; "Straßenbaubeiträge" - B. v. 25.6.2014, 1 BvR 668/10.

BVerwG zu VA: B. v. 30.8.2006, 10 B 38.06; U. v. 23.8.2011, 9 C 2.11.

  • Beiträge: 979
  • So hatten sie es sich auch diesmal wieder gedacht.
Lieber @Philosoph...

...
Denn denkt man über den momentanen Rahmen hinaus, wäre doch zu schauen, ob sich speziell auf oben bezogen (aber ggf. analog auch i. F. Geringverdiener am Existenzminimum, jedoch ohne "Hartz IV-Stern") dafür nicht auch ein im Juristenvokabular vorhandener, adäquater Begriff fände, damit das Ganze auch vor Gericht thematisierbar wird - und man nicht nur wieder dumme Gesichter von Richter und GEZ- / Anstalts-Heini erntet bzw. wieder irgendeinen Sermon, der mit der Sache nichts zu tun hat? [...]

Du hast Recht, ich bekenne mich schuldig.
"Quatsch" ist zwar inhaltlich treffend und für Laien vollumfänglich verständlich, für den Politiker/Juristen hingegen nicht genügend euphemisiert.

Von "Fiktion" jedoch bin ich ebenfalls nicht ganz überzeugt. Ich tendiere mehr zu "Willkür", denn dies trifft die fehlerhafte, um nicht zu sagen fiktionale Typisierung, doch im Kerne. Die Typisierung scheitert an der fehlenden Sachnähe der typisierten Sachverhalte, wodurch Ungleiches gleich und Gleiches ungleich behandelt wird. Das ist Willkür und verstößt gegen Art. 3 Abs. 1 GG.
...
'

...vielen Dank für die sehr  kompetente und insbesondere weiterführende Replik auf des fiktiven Besucher's Statement. Genau darum war's ihm auch gegangen - & entgegen dem evtl. tatsächl. etwas mißleitenden Wortlaut keineswegs als "Vorwurf" gemeint.

Was die meinerseits bemühte Anschauung des Sachverhaltes als  - mangels deren Anbindung an empirisch vorfindbare Tatbestände - potentiell rechtswidriger "Fiktion" ggü. der benannten Willkür betrifft, schliessen sich beide aus meiner Sicht nicht wechselseitig aus. Ganz im Gegenteil, zumal "Fiktion" - wie oben bzw. in mn. Posting als Begriff benutzt - nicht etwa im Sinne irrationaler geistiger Abläufe gemeint war, sondern als explizit dem Gesetzgeber ja durchaus an die Hand gegebenes Instrument oder Grundlage zur Fassung gesetzlicher Tatbestände (analog etwa der berühmten Zugangsfiktion für (amtliche) Briefpost von 3 Tagen in anderen Zusammenhängen).

Auf genau dem Hintergrund sprach ich auch oben von weiterführend. Denn mit Deiner im übrigen an Beispielen ergebnismäßig korrekten, abschließenden Einordnung als "Willkür" (die natürlich stets vor Gericht mit ihrem Inhalt und auch dem Wege ihres Zustandekommens [hier nämlich Anwendung einer rechtswidrigen "Fiktion"] genau zu belegen wäre), wäre aus Sicht des Besuchers insgesamt und für den Zusammenhang etwas doch recht Brauchbares formuliert. Etwas, worauf ein Richter - jedenfalls einer, der weiter ernstgenommen werden möchte -  in einem entsprechenden Verfahren weit weniger gut noch mit irgendwelchem blödsinnigen Gewäsch oder Ausflüchten wird reagieren können (analog: Anstalts-Heini), als würde man ihm bezogen auf besagte Typisierung einfach kurz & knapp ein "Quatsch" vor die Birne klatschen.


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  • Moderator
  • Beiträge: 3.166
  • Das Ende des Rundfunkzwangsbeitrags naht!
Ergänzend zur Sammlung der Widersprüche beim BVerw.
Da jetzt aber klar ist, dass die Finanzierungsquelle auch die Finanzierungsweise einschließt, ist jede Änderung an der Art der Finanzierung auch eine Änderung der Beihilfe. Also nicht nur der Kreis der Schuldner, sondern vor allem auch der Anknüpfungspunkt für die Abgabe. Früher Gerät, heute Wohnung. Das ist was vollkommen anderes.
Dieser Hinweis ist durchaus interessant. In der Tat versucht das BVerwG normalerweise seine Aussagen zu begründen oder mit Statistik zu belegen. Ist dies nicht möglich, fällt das Urteil entsprechend zurückhaltend aus (siehe auch "Hotel-Urteil"). Allerdings gibt es für die ein oder anderen Behauptung, wie hier die angeblich selbe "Finanzierungsquelle", tatsächlich keine  Begründung oder Nachweis, dies wird in den Urteilen März 2016 einfach übersprungen. Hier könnte man von einem Widerspruch in der Argumentationsmethode des BVerwG sprechen. (z.B. waren doch Behinderte vor 2013 keine Finanzierungsquelle etc.) Möglicherweise wurde darüber im Forum schon diskutiert...


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GANZ DEUTSCHLAND WIRD VON EINEM ZWANGSBEITRAG IN ANGST UND SCHRECKEN VERSETZT. GANZ DEUTSCHLAND? NEIN! EINE GROSSE ANZAHL VON UNBEUGSAMEN BÜRGERINNEN UND BÜRGERN IN DIESEM LAND HÖRT NICHT AUF DEM ZWANGSBEITRAG WIDERSTAND ZU LEISTEN.

m

mb1

  • Beiträge: 285
Zitat
z.B. waren doch Behinderte vor 2013 keine Finanzierungsquelle etc.

Ich denke schon, dass man da unterscheiden muss.
Finanzierungsquelle waren alle Gerätebesitzer, also auch Behinderte. Sie waren damals allerdings aus sozialen Gründen befreit von ihrem Finanzierungsanteil.
2011/2012 hat dann das Bundessozialgericht entschieden, dass nicht alle Behinderten vollständig befreit werden dürfen, sondern nur diejenigen, die den Rundfunk praktisch auch gar nicht mehr vollständig erfassen können. Der beträchtliche Rest der Behinderten hat zumindest einen Anteil (also eine Drittelgebühr) zu tragen.
Dies wurde ab 2013 umgesetzt.

Lange Rede, kurzer Sinn:
Auch Befreite sind grundsätzlich Finanzierungsquelle!


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Klage 2 eingereicht (03/2017)
Rundfunkbeitrag Zahlung: 01/2013 - heute: 339,64 €
Klage 1 rechtskräftig abgewiesen (01/2016)

P
  • Beiträge: 1.172
  • Ich verhandle nicht mit Terroristen.
Finanzierungsquelle waren alle Gerätebesitzer, also auch Behinderte. Sie waren damals allerdings aus sozialen Gründen befreit von ihrem Finanzierungsanteil.
Das ist doch genau der casus knacksus! Früher wurde zur Finanzierung derjenige herangezogen, der ein Empfangsgerät vorrätig gehalten hatte und dem entsprechend ein Interesse am Angebot unterstellt werden konnte (auch wenn viele Gerätebesitzer eher Privatsender bevorzugt haben könnten).
Jetzt wird ja die Abgabe unabhängig vom Gerätebesitz gefordert und damit haben wir eine andere Finanzierungsquelle und die hätte erst mal bei der EU-Kommission abgesegnet werden müssen (ungeachtet dessen, daß sie verfassungswidrig ist).

@Besucher: Keine Sorge, ich habe nichts in den falschen Hals bekommen.  ;)
Aus der Fiktion erwächst Willkür.


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Bayern

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BVerfG zu Sonderbeiträgen: "Weinabgabe" - B. v. 4.2.1958 (2 BvL 31, 33/56); "Berufsausbildungsabgabe" - BVerfGE 55,274, U. v. 10.12.1980; "Kohlepfennig" - BVerfGE 91, 186, B. v. 11.10.1994; "Straßenbaubeiträge" - B. v. 25.6.2014, 1 BvR 668/10.

BVerwG zu VA: B. v. 30.8.2006, 10 B 38.06; U. v. 23.8.2011, 9 C 2.11.

  • Beiträge: 2.624
  • Ersatzmaßstab Wohnung: das BVerfG erklärt die Welt
@Philosoph: womöglich stand das BVerwG unter dem Eindruck des Ex-Verfassungsrichters Prof. Dr. Dres. h.c. Paul Kirchhof. Der hat nämlich in seinem Gutachten über die Finanzierung des Öffentlich-Rechtlichen Rundfunks im April 2010 ab Seite 74 ausführlich dargelegt, dass
  • sich europarechtliche Vorkehrungen erübrigen
  • der Rundfunkbeitrag schon konzeptionell nicht unter staatlicher Kontrolle stehe
  • der sogn. Rundfunkbeitrag ein Leistungsangebot entgilt, wobei dieser individualisierende Leistungstausch ein gleichwertiges Geben und Nehmen begründet
  • die Bundesregierung an ihrer Auffassung festhält, dass der Rundfunkbeitrag den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten keinen Vorteil gewähre, und
  • der Rundfunkbeitrag nicht "aus staatlichen Mitteln" gewährt wird (für diesen und den vorherigen Punkt wird auch dargelegt, dass die EU anderer Ansicht ist)
  • der Übergang vom geräteabhängigen zum haushalts- und betriebsbezogenen Rundfunkbeitrag keine Änderung des bisherigen Systems ist, die den ursprünglichen Beitrag (Anmerkung drboe: gemeint ist die Rundfunkgebühr) in seinem Kern beträfe
Ja, Prof. Kichhof behaupt gar

Zitat
Die Neuregelung begründet eine Vorzugslast für denselben Vorteil (Leistungsangebot der Rundfunkanstalten), beansprucht die gleiche Finanzierungsquelle (die Finanzkraft der Rundfunknutzer und Gebührenschuldner), behält das Ziel der Finanzierung (die auftragsgemäße, Distanz zu Staat und Markt wahrende Finanzausstattung der Rundfunkanstalten) bei, lässt den Kreis der Abgabengläubiger (die Rundfunkanstalten) und deren Tätigkeitsbereich (den Rundfunkauftrag) schlechthin unberührt.

Wer solches angesichts der tatsächlichen Änderungen der Finanzierung der ÖRR schreibt, ist ein entweder ein ziemlich ungeschickter Lügner, ein Auftragsschreiber oder völlig bar jeder Sachkenntnis. Und das BVerwG ist eifrig dabei solchen Unsinn zu bestätigen. Na toll!

M. Boettcher


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Ken Je(b)sen, Betreiber von KenFM, soll "politische Entfremdung" betreiben und "unwahre Verschwörungstheorien" verbreiten. Daher beobachtet ihn der sogn. Verfassungsschutz. Würden die "Verschwörungspraktiker" dieses Dienstes ihren Maßstab an den öffentlich-rechtlichen Rundfunk und Publikationen von der BILD-Zeitung bis zum Magazin SPIEGEL anlegen, in Deutschland bliebe kein Medium unbeobachtet. So schnell wird in Deutschland zum Staatsfeind, der nicht mit dem Strom schwimmt.

b
  • Beiträge: 764
Antwort des Präsidents des Schleswig-Holsteinischen Landtages
https://fragdenstaat.de/anfrage/auerungen-der-kommission-6/

Frage
Zitat
Art. 108 Abs. 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union:

"(3) Die Kommission wird von jeder beabsichtigten Einführung oder Umgestaltung von Beihilfen so rechtzeitig unterrichtet, dass sie sich dazu äußern kann. Ist sie der Auffassung, dass ein derartiges Vorhaben nach Artikel 107 mit dem Binnenmarkt unvereinbar ist, so leitet sie unverzüglich das in Absatz 2 vorgesehene Verfahren ein. Der betreffende Mitgliedstaat darf die beabsichtigte Maßnahme nicht durchführen, bevor die Kommission einen abschließenden Beschluss erlassen hat."
https://dejure.org/gesetze/AEUV/108.html

1.1.2013 wurde der Rundfunkbeitrag eingeführt. Somit wurde zuvor die im Art. 108 Abs. 3 beschriebene Prozedur korrekt durchgeführt.

Der Landtag hat allen Rundfunkänderungsstaatsvertragen zugestimmt und somit bestätigt, dass die Prozedur korrekt durchlief und Äußerung der Kommission jedes Mal geholt wurde.

1. Bitte schicken Sie mir Information darüber, wann die Kommission vor Einführung der Rundfunkbeiträge unterrichtet wurde und ihre Äußerung dazu.
2. Bitte schicken Sie mir Information darüber, wann die Kommission zu jedem Rundfunkänderungsstaatsvertrag, der nach 2013 kam,  unterrichtet wurde und ihre entsprechenden Äußerungen.

Antwort
Zitat
vielen Dank für Ihre E-Mail vom 7. November 2017, in welcher Sie um Übermittlung bestimmter Informationen im Zusammenhang mit der Einführung des Rundfunkbeitrags und den nach 2013 geschlossenen Rundfunkänderungsstaatsverträgen bitten. Hierzu kann ich Ihnen mitteilen, dass eine Notifizierung bei der Europäischen Kommission nach Art. 108 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) mangels einer entsprechenden Verpflichtung nicht erfolgt ist. Diesbezüglich weise ich auf einen Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. September 2017 (Aktenzeichen: 6 B 50/17, abrufbar unter: http://www.bverwg.de/200917B6B50.17.0) hin, in welchem unter Ziffer 12 näher ausgeführt wird, warum die Einführung des Rundfunkbeitrags für den privaten Bereich keine genehmigungsbedürftige Umgestaltung im Sinne von Art. 108 Absatz 3 AEUV darstellte. Mit Blick auf ein derzeit beim Gerichtshof der Europäischen Union anhängiges Vorabentscheidungsersuchen des Landgerichts Tübingen (Aktenzeichen EuGH C-492/17), das u. a. diese Frage betrifft, bekräftigt das Bundesverwaltungsgericht unter Ziffer 11, dass es die gegenteilige Rechtsauffassung nicht teilt.

Angenommen, das Bundesverwaltungsgericht beschlossen hätte, dass eine Verpflichtung existiert und nicht befolgt wurde? Außerdem wäre es natürlich die Frage in diesem Fall, warum das Bundesverwaltungsgericht als Beitragsschuldner selbst nicht früherer dagegen vorging? Also hätte das Bundesverwaltungsgericht nicht anders beschlossen, als "es ist alles in Ordnung". Sonst wäre das Bundesverwaltungsgericht als Beitragsschuldner den Fragen ausgeliefert. Staats- und Landesstellen zahlen Rundfunkbeiträge. Keiner dieser Rundfunkbeitragsschuldner ist gegen den Rundfunkbeitrag.


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  • Beiträge: 3.997
Wichtig ist, dass mit der Aussage deutlich ist, dass eine solche Anfrage an die Kommission nicht erfolgt ist.
Warum das der Fall ist, spielt erst im nächsten Schritt eine Rolle.

Somit kann darauf aufgebaut werden, dass keine Anfrage erfolgte.
Hier müsste somit die Kommission um Auskunft ersucht werden, in welchen Fällen eine Anfrage notwendig ist.

Der Rest der Antwort:
http://www.bverwg.de/200917B6B50.17.0
relevant seien

RN 11 und 12
Zitat
[...] Weder das Landgericht Tübingen in seinem Beschluss vom 3. August 2017 noch der Kläger im hiesigen Verfahren setzen sich mit dieser Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Einzelnen auseinander. [...]

Das wichtige steht wohl in diesem Satz. In allem anderen wird nur auf die Urteile vom 18.03.2016, 
15.6.2016 und 25.01.2017 des gleichen Gerichts verwiesen.

Die Beschlüsse vom 18.03.2016 wurden hier im Forum soweit wahrscheinlich ausreichend behandelt.
Die anderen sollten wohl nochmals gesichtet werden.

Die Frage ist nicht ob eine Auseinandersetzung notwendig ist, sondern die Frage muss lauten wer darf darüber entscheiden ob es eine Änderung im Kern ist.

Das sollte an sich nur die Kommission selbst sein, denn diese hat die Regeln aufgestellt.

Sichtung der vlg. Angaben.

BVerwG 6 C 18.16 25.01.2017
BVerwG 6 C 35.15 15.06.2016
BVerwG 6 C 6.15 18.03.2016

http://www.bverwg.de/250117U6C18.16.0
http://www.bverwg.de/150616U6C35.15.0
http://www.bverwg.de/180316U6C6.15.0

RN 53 in BVerwG 6 C 18.16
Zitat
Die Einführung des Rundfunkbeitrags für den privaten Bereich nach §§ 2 ff. RBStV bedurfte nicht der Zustimmung der Kommission der Europäischen Union. Nach Art. 108 Abs. 3 Satz 1 und 3 AEUV darf ein Mitgliedstaat eine staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfe nicht einführen oder umgestalten, bevor die Kommission einen das Feststellungsverfahren nach Art. 108 Abs. 2 AEUV abschließenden Beschluss erlassen hat. Die Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks durch die Rundfunkgebühr hat Beihilfecharakter (Kommission, Entscheidung vom 24. April 2007 - K<2007> 1761). Eine genehmigungsbedürftige Umgestaltung im Sinne von Art. 108 Abs. 3 Satz 1 AEUV liegt vor, wenn die ursprüngliche Finanzierungsregelung durch spätere Änderungen in ihrem Kern, d.h. hinsichtlich der Art des Vorteils, der Finanzierungsquelle, des Ziels der Beihilfe, des Kreises oder der Tätigkeitsbereiche der Begünstigten betroffen ist (vgl. Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Vorschriften über staatliche Beihilfen auf den öffentlichrechtlichen Rundfunk, ABl. 2009 C 257 S. 1 Rn. 31).

und 54 in BVerwG 6 C 18.16

Zitat
Der Übergang von der Rundfunkgebühr zum Rundfunkbeitrag hat diese maßgebenden Faktoren nicht verändert. Ebenso wie die Rundfunkgebühr wird der Rundfunkbeitrag als Gegenleistung für das Rundfunkprogrammangebot erhoben, um die staatsferne bedarfsgerechte Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks sicherzustellen. Begünstigte sind nach wie vor die Rundfunkanstalten (VerfGH München, Entscheidung vom 15. Mai 2014 - Vf. 8-VII-12,Vf. 24-VII-12 - NJW 2014, 3215 Rn. 89 f.; Kirchhof, Gutachten über die Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, Heidelberg, April 2010, S. 76). Zur Finanzierung werden auch weiterhin diejenigen herangezogen, die die Möglichkeit des Rundfunkempfangs haben. Insoweit hat sich lediglich die tatbestandliche Anknüpfung der Erfassung der Pflichtigen geändert. Bei der Einbeziehung der sehr kleinen Gruppe, die nicht im Besitz eines herkömmlichen oder neuartigen Empfangsgeräts, aber ebenfalls beitragspflichtig ist, handelt es sich nicht um eine Änderung der ursprünglichen Finanzierungsregelung in ihrem Kern (vgl. unter 5.).

Das rot hervorgehobene ist neu, die anderen Textteile sind seit 18.03.2016 gleich.
Somit wird immer noch nur Bezug genommen auf bekanntes also

Zitat
VerfGH München, Entscheidung vom 15. Mai 2014 - Vf. 8-VII-12,Vf. 24-VII-12 - NJW 2014, 3215 Rn. 89 f.; Kirchhof, Gutachten über die Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, Heidelberg, April 2010, S. 76

Insofern erübrigt sich wahrscheinlich eine Auseinandersetzung mit der Entscheidung des BVerwG, bzw. muss es wohl sehr deutlich vorgetragen werden.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 09. November 2017, 19:24 von Bürger«

  • Beiträge: 979
  • So hatten sie es sich auch diesmal wieder gedacht.
Ja, wenn das so ist...

[...]
Zitat
[...] Mit Blick auf ein derzeit beim Gerichtshof der Europäischen Union anhängiges Vorabentscheidungsersuchen des Landgerichts Tübingen (Aktenzeichen EuGH C-492/17), das u. a. diese Frage betrifft, bekräftigt das Bundesverwaltungsgericht unter Ziffer 11, dass es die gegenteilige Rechtsauffassung nicht teilt.
[...]

...dann wird der EUGh in Luxemburg doch ganz gewisslich in Kürze das Bundesverwaltungsgericht untertänigst um Entschuldigung bitten für die nachgerade Unverschämtheit, sich in deutsche Angelegenheiten einzumischen, die doch vom höchsten (deutschen und damit in Europa höchsten :->>>>) Bundesverwaltungsgericht entschieden worden sind. Haben die *** in Luxemburg denn immer noch nicht den Satz begriffen "In Europa wird (wieder) Deutsch gesprochen!"  :->>>>> ?!?!

***edit Markus KA
abwertender Ausdruck wurde entschärft,
auch wenn es in Luxemburg bestimmt obdachlose Personen gibt.
Danke für Dein Verständnis und die Berücksichtigung.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 10. November 2017, 09:12 von Markus KA«
"Es ist dem Untertanen untersagt, das Maß seiner beschränkten Einsicht an die Handlungen der Obrigkeit anzulegen." - v. Rochow

"Räsoniert, soviel ihr wollt und worüber ihr wollt, aber gehorcht!" - Dieser Wunsch Friedr. II. ist wohl der Masse immer noch (oder wieder) Musik in ihren Ohren...

"Macht zu haben, heißt, nicht lernen zu müssen" - Karl Werner Deutsch. Der muss unsere Anstalten & die dt. Verwaltungsgerichtsbarkeit gekannt haben.

 
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