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Autor Thema: Schreiben des Bundesverfassungsgerichts - Erster Senat - vom 30. August 2017  (Gelesen 59243 mal)

  • Beiträge: 7.255
Mir stellt sich hier die Frage nach dem Sinn dieser Frage.
Wofür werden Fragen gestellt? Meistens doch um eine Antwort zu erhalten.

Fragen kann man, um eine evtl. Lösung auf ein Problem zu erhalten, für das man selber keine Lösung hat; fragen kann aber auch, um die Meinung des anderen zu erfahren.


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Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)

Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, der Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

S
  • Beiträge: 1.121
  • Keine Akzeptanz mit Zwang!Nie wieder Haft für ÖRR!
@pinguin
das ist richtig. Aber ich finde diese Frage alleine schon deswegen bezeichnend, weil von den ÖRR und vom VG bis zum BVerwG immer wieder der Rundfunkbeitrag felsenfest und ohne jegliche Zweifel als Beitrag eingestuft wird. Das Bundesverfassungsgericht hingegen scheint diese Ansicht jedoch nicht 100%tig zu teilen, sonst hätten sie diese Frage nicht zu stellen brauchen.
Was mich wiederum vermuten, oder besser gesagt, hoffen läßt, dass zumindest in diesem Punkt das Ding nicht einfach durchgewunken wird.


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  • Beiträge: 7.255
@Spark

Das BVerfG muss europäisches Recht beachten; die anderen Gerichte müssten das zwar auch, aber wenn die patzen, und sie vom BVerfG zurechtgestutzt werden, ist das erst mal eine rein nationale Angelegenheit.

Wird das BVerfG aber vom EuGH zurechtgestutzt, ist das keine reine nationale Angelegenheit mehr, denn es besteht das Risiko der Beschädigung des internationalen Ansehens der Bundesrepublik Deutschland.

Insofern ist es nur logisch, daß das BVerfG so vorgeht, wie es vorgeht.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 28. Februar 2018, 23:45 von Bürger«
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- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

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d
  • Beiträge: 136
Hallo Mitstreiter,
ich habe soeben die Antwort von Herrn Prof. Dr. Dörr zur Beantwortung der Fragen gefunden:

http://www.dokumentation.landtag-mv.de/Parldok/dokument/40597/antworten-der-landesregierung-auf-den-fragenkatalog-des-bundesverfassungsgerichts-zum-rundfunkbeitrag.pdf

Siehe auch:
Stellungnahme Dr. Dörr im Auftrag der Landesregierungen zu Fragenkatalog BVerfG
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,25607.msg161691.html#msg161691


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 22. Februar 2018, 09:30 von ChrisLPZ«

G
  • Beiträge: 1.548
Herr Dörr spinnt in seinem Schreiben offensichtlich wilde Theorien. So behauptet er auf Seite 61 oben, Kraftfahrzeuganhänger seien nicht zulassungspflichtig.
Wenn der Rest seines Geschreibsels denselben Wahrheitsgehalt aufweist, kann man ihn mit Baron Münchhausen auf eine Stufe stellen.


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K
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"Deutschland, unendlich viele (ok: 16) Bundesländer. Wir schreiben das Jahr 2023. Dies sind die Abenteuer abertausender ÖRR-Nichtnutzer, die sich seit nunmehr 10 Jahren nach Beitragseinführung immer noch gezwungen sehen Gesetzestexte, Urteile usw. zu durchforsten, zu klagen, um die Verfassungswidrigkeit u. die Beitragsungerechtigkeit zu beweisen. Viele Lichtjahre von jeglichem gesunden Menschenverstand entfernt müssen sie sich Urteilen unterwerfen an die nie zuvor je ein Mensch geglaubt hätte."

M
  • Beiträge: 508
Ich weiß ja nicht, ob Sie es schon wussten…

Pünktlich zum Abgabetermin am 31.10.2017 veröffentlichte Doktor Derbstig seine

95 Thesen wider den Rundfunkbeitrag
https://www.youtube.com/watch?v=eZ9h982inS0

Zitat
Mit Schreiben vom 30. August 2017 hatte das Bundesverfassungsgericht neun Fragen zur Rechtmäßigkeit des Rundfunkbeitrags gestellt (siehe https://www.landtag.nrw.de/portal/WWW..., nur noch auf archive.org verfügbar) und diesbezüglich um Äußerung bis zum 31. Oktober 2017 gebeten . Da das Bundesverfassungsgericht am 31. Oktober 2017 nicht geöffnet hatte, habe ich meine Antwort auf die Fragen des Bundesverfassungsgerichts in Form von 95 Thesen auf Anregung der Stadt Karlsruhe (siehe https://www.karlsruhe.de/b1/kultur/th...) fristgerecht am Platz der Grundrechte aufgestellt.

Hier gleich mal zwei hübsche Thesen (6 und 9) zu den Begrifflichkeiten:
Zitat
Den „Rundfunkbeitrag“ seinem Abgabezweck nach als Rundfunkabgabe zu bezeichnen, greift daher zu kurz. Korrekterweise müsste er seinen Abgabeempfängern gemäß – nicht mehr ganz so kurz – als „Abgabe für die Finanzierung einer vom Staat erfundenen Rundfunksendungs- und überwachungswirtschaft einschließlich Pensionen“ bezeichnet werden. Da ein solcher Begriff zu sperrig ist, wird die in Frage stehende Abgabe unter inhaltlicher Bezugnahme aus diese Langfassung fortan bezogen auf seinen Finanzierungszweck abgekürzt als „Rundfunkabgabe“ geführt.
Zitat
Den „Rundfunkbeitrag“ seinem Abgabegrund nach als Wohnungsabgabe zu beseichnen, greift daher ebenfalls zu kurz. Korrekterweise müsste er der Vielfalt seiner Abgabegründe gemäß – nicht mehr ganz so kurz – als „Abgabe auf das jegliche Innehaben von mit REG ausstattbaren mobilen und immobilen Einheiten“, sozusagen als Rundfunkempfangsgerätaufnahmeeinrichtungsabgabe, bezeichnet werden. Da ein solcher Begriff wiederum zu sperrig ist, wird die in Frage stehende Abgabe unter inhaltlicher Bezugnahme aus diese Langfassung fortan bezogen aus seinen Abgabegrund abgekürzt als „Behausungsabgabe“ geführt.
Vereinfacht gesprochen kann man also zusammenfassen sagen, dass die Rundfunkabgabe multivariat in Form einer Behausungsabgabe erhoben wird.


Sehr schön!!

Und auch diese These (11) zum Rundfunkfinanzamt (diverse Zahlungseingänge + diverse Zahlungsausgänge = Finanzhaushalt) „macht Laune“:

Zitat
Insgesamt kann man daher bei dem durch das Finanzsystem des „Rundfunkbeitrags“ erfassten diversen Quellen für Zahlungseingänge und diversen Senken für Zahlungsausgänge von einem Finanzhaushalt sprechen, der durch eine Vielzahl unterschiedlicher Abgaben, die verschiedenen Landesrundfunkanstalten geschuldet sind, gespeist wird und eine Vielzahl unterschiedlicherer Organe ernährt.
Dieser von durch parallele Landesgesetzgebungen zu einem entsprechenden Rundfunkbeitragsstaatsvertrag geschaffene Rundfunkfinanzhaushalt führt eine Koexistenz zu den Länderhaushalten und dem Bundeshaushalt. Die Einsammlung der Abgabe erfolgt vermittels des so genannten Beitragsservice, das als eine Art „Rundfunkfinanzamt“ ein zentrales Organ dieses Finanzhaushalts bildet.

Weiterlesen lohnt. Es geht dann noch um den Rundfunkbegriff, den Vorteil, die Steuer usw. .. Sie wissen darum - oder?!


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n
  • Beiträge: 88
Es stellt(e) sich die Frage, wie man als fiktiver Kläger mit der Datei umgeht (außer sie zu lesen ;) ), die der Senat verschickt hatte.

Wenn man daraus zitieren würde, den jeweiligen Verfasser namentlich nennen? Eine Meinung war:

Gar nicht zitieren, sondern 2x ausdrucken als Anlage, ...

... und mitschicken.

Hat das schon jemand gemacht - ohne Bauchschmerzen dabei zu haben? Wie könnte ein Gericht (VG) reagiert haben? Kann so ein Anhang zurückgewiesen werden, weil die Dokumente ursprünglich privat waren? 

Es würde eine Person N interessieren, wie das rechtlich aussieht. Immerhin sind das Schreiben, die von professionellen Juristen (und nicht ohne wirtschaftliche Absicht) erstellt wurden.


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  • ZahlungsVERWEIGERER. GrundrechtsVERTEIDIGER.
    • Protest + Widerstand gegen ARD, ZDF, GEZ, KEF, ÖRR, Rundfunkgebühren, Rundfunkbeitrag, Rundfunkstaatsvertrag:
Querverweis aus aktuellem Anlass ;)
BVerfG: Mündliche Verhandlung in Sachen „Rundfunkbeitrag“ 16./17. Mai 2018
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,27021.0.html

Hier bitte weiter zum Kern-Thema des hiesigen Threads, welches da lautet
Schreiben des Bundesverfassungsgerichts - Erster Senat - vom 30. August 2017
und insbesondere das Schreiben und den Fragenkatalog aus dem Einstiegsbeitrag zum Gegenstand hat.
Danke für das Verständnis und die Berücksichtigung.


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