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Autor Thema: Schreiben des Bundesverfassungsgerichts - Erster Senat - vom 30. August 2017  (Gelesen 59239 mal)

  • Beiträge: 1.193
  • „Wie der Herr, so`s Gescherr“
Dass die Landtage auf die Fragen nicht antworten, liegt für mich auf der Hand. Diese wohl kaum vermeidbare Neujustierung sollen die Ministerpräsidenten mit ihren Intendanten und Justiziaren ausklüngeln. Nun ist die spannende Frage, wie diese aussehen wird.
Mein fiktiver Eindruck: Hier wird einem nicht rechtskonformem System schon vor Prozesseröffnung detailliert die Möglichkeit eingeräumt, sich irgendwie rechtskonform zu gerieren.
Am Ende droht nicht das von vielen erhoffte Urteil, der Rundfunkbeitrag sei verfassungswidrig. Sondern ein "salomonisches" Urteil, dass die grundsätzliche Richtung bestätigt, aber "Nachbesserungen am Rundfunkbeitrag" oder "Ausnahmen von der Beitragspflicht" einfordert.
Die größere Hoffnung sollte man wohl auf den EUGH legen.
Hervorhebung durch user @marga

Yep,
werter user @Valentin, diesen Worten schließt sich user @marga vollumfänglich an.
Besser kann es eine fiktive Person nicht ausdrücken.
Danke für den "Klartext".

 >:D >:D >:D


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 13. Dezember 2017, 23:12 von Bürger«
Jetzt das Kinderlied: Drah`di net um, oh, oh, oh schau, schau, der ÖR geht um, oh, oh, oh er wird di anschau`n und du weißt warum, die Lebenslust bringt di um, alles klar Herr Justiziar? OVG Saarlouis Beschluß vom 10.11.2016 1 D 230/16, Urteil AZ: 6 K 2043/15 https://recht.saarland.de/bssl/document/MWRE170006268 , Urteil AZ: 6 K 2061/15 VG des Saarlandes (https://filehorst.de/d/cnqsyhgb)

1
  • Beiträge: 160
Herzlich Willkommen,
das Schreiben kann man auch in entgegen gesetzter Richtung interpretieren. Unterm Strich ist das alles orakeln und man wird sich gedulden müssen, bis das BVerfG dann tatsächlich entscheidet. (Vor Gericht und auf hoher See.... )
Erfreulich ist sicherlich, dass die Klagen ernst genommen wurden und es überhaupt eine Entscheidung geben wird.

Ich bin nur jur. Laie, aber ich gehe davon aus, dass das BVerfG den "Verursachern" (also der Legislative) die Gelegenheit geben wollte, Ihre Gedankengänge dazu zu äußern, da diese ja nicht (direkt) Partei sind, sondern die LRA´s.
Dass die Landesparlamente nichts dazu sagen, spiegelt nach m.A. sehr genau das wieder, was sie sich ursprünglich dabei gedacht haben... ;-)


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 13. Dezember 2017, 23:15 von Bürger«

V
  • Beiträge: 11
Ich bin nur jur. Laie, aber ich gehe davon aus, dass das BVerfG den "Verursachern" (also der Legislative) die Gelegenheit geben wollte, Ihre Gedankengänge dazu zu äußern, da diese ja nicht (direkt) Partei sind, sondern die LRA´s.
Dass die Landesparlamente nichts dazu sagen, spiegelt nach m.A. sehr genau das wieder, was sie sich ursprünglich dabei gedacht haben... ;-)
Danke für die Antwort. Ich bin ebenfalls nur Laie. Daher meine Frage, vielleicht an fiktive Rechtsexperten in der Runde: Warum spielt es für die Beurteilung der Verfassungskonformität überhaupt eine Rolle, was sich die "Verursacher" dabei gedacht haben? Wurde denn auch ein Fragekatalog an die Kläger verschickt, in der sie ihre haushalterischen und verwaltungstechnischen Gründe für ihre Klage anführen sollen?
Edit: Insbesondere die Fragen nach den "verwaltungstechnischen Umständen", die "eine solche Lösung rechtfertigen", finde ich alarmierend. Die verwaltungstechnischen Gründe sollten m.E. hierbei völlig außen vor bleiben. Dass sie stattdessen gleich in zwei Punkten abgefragt werden, ist für mich unverständlich. Werden denn Träger verfassungsfeindlicher Symbole gefragt, welche Erwägungen oder verwaltungstechnischen Gründe ihrem Handeln zugrunde liegen?
In der Tat ist es schon mehr als in der Vergangenheit, wo offenbar sogar ein solches Nachhaken nicht stattfand und stattdessen die Texbaustein-Argumente teilweise ungeprüft übernommen wurden. Allerdings erkenne ich allein schon an der Fragestellung eine gewisse Schlagseite, ein "verständnissuchendes" Nachhaken i.S. des Beklagten, anstatt einer unabhängigen, tatsächlich "bohrenden" Befragung zu konkreten Sachverhalten.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 13. Dezember 2017, 23:14 von Bürger«

P
  • Beiträge: 3.997
Hat hier jemand nähere Informationen zu möglichen Verflechtungen des Ferdinand K. mit dem örR oder zum Binnenverhältnis der beiden Familienmitglieder? Könnte hier ein möglicher Befangenheitsgrund vorliegen?
Diese Frage wird sehr wahrscheinlich zurzeit einige Juristen beschäftigen - insbesondere die ersten Verfassungsbeschwerdeführer.
Teilweise wird das wohl so gesehen, dass so ein Anflug der Denkart von einer möglichen Befangenheit vom Bundesverfassungsgericht speziell des Richters im Vorfeld auszuräumen ist.
Möglichkeiten gibt es zum Beispiel in der Art, dass der Richter von sich aus nicht tätig wird, eben damit keiner in so eine Richtung erst denken wird und womöglich Anträge Richtung Befangenheit in Richtung dieses Richters stellt. Alternativ könnte vielleicht auch das Gericht den Richter umbesetzen.

Soweit es bisher öffentlich zur Diskussion stand, wurde erklärt, dass es so eine Situation bisher nicht zu entscheiden galt und mögliche Schritte wegen einer möglichen Befangenheit geprüft würden. Das ist zumindest der Informationstand vom 29.04.2017.

Die Frage muss erlaubt sein, ob eine Verfassungskonformität nicht völlig unabhängig von "verwaltungstechnischen Umständen" geprüft werden müsste. Mit "verwaltungstechnischen Umständen" ließe sich ansonsten ja jede noch so verfassungsfeindliche Gesetzgebung begründen.
Das ist natürlich richtig, denn bisher behaupten die Richter am VG und OVG und Bundesverwaltungsgericht, dass sich das alles im Rahmen des gesetzlich Möglichen bewegt.
Bisher wurde alles mit "verwaltungstechnischer Vereinfachung" begründet. Dass dabei anscheinend eine gewisse "Gerechtigkeit" auf der Strecke bleibt, wird billigend durch "Pauschalisierung" in Kauf genommen und somit aktiv gefördert - angeblich um die Kosten der Verwaltung zu senken, sprich die Praktikabilität zu erhöhen. Frei nach dem Motto: "Ihre Ansicht von Gerechtigkeit ist völlig egal, weil dadurch Kosten beim Eintreiben gespart werden."

Zu Frage 4

Die eingeforderten "Erwägungen" könnten am Ende je nach Gesinnung in jede erdenkliche Richtung ausgelegt werden. Von belastbaren Zahlen, Statistiken, Erhebungen ist nichts zu lesen.
Hier geht es darum, welche Erwägungen im Vorfeld der Umstellung angestellt wurden. Es gibt Rechtsgutachten, welche belegen, dass Mehreinnahmen beim Aufrechterhalten des Beitrags 17,98 von vor 01/2013 mit Einführung des Beitrags auf Wohnungen im Vorfeld der Umstellung bekannt gewesen sind. Die Rundfunkanstalten und die Politik behauptet, dass dem nicht so sei. Das Gericht fragt jetzt, welche Überlegungen tatsächlich durchgeführt wurden um diese zu prüfen, weil es ja tatsächlich Mehreinnahmen gab. Wenn das vorher also klar war und durch Überlegungen klar sein konnte, dann hätte der Beitrag bereits zu 01/2013 niedriger sein sollen. Gibt es keine Überlegungen, dann wird das wohl entsprechend zur Auswertung kommen. Falls es Überlegungen gab, werden diese wohl auf Stichhaltigkeit geprüft.  So zumindest die bescheidene Annahme einer Person X. ;-)

Hier wird einem nicht rechtskonformem System schon vor Prozesseröffnung detailliert die Möglichkeit eingeräumt, sich irgendwie rechtskonform zu gerieren.
Leider kann dieser Eindruck nicht entkräftet werden. Zumal dieser bereits seit dem Anfang besteht, als das Bundesverfassungsgericht erklärte, dass vor den Verwaltungsgerichten Rechtsschutz zu suchen sei. Was daraus geworden ist, zeigt sich deutlich, dabei wäre wohl das Ergebnis aktuell gleich, wenn das Bundesverfassungsgericht die Prüfung vor 5 Jahren unmittelbar durchgeführt hätte. Das hätte vielen Personen Ärger gespart, mal von Kosten und Belastung der Gerichte abgesehen. Der lange Weg kann deshalb vielleicht nur bedeuten, der Politik 5 Jahre Zeit zu geben eine Änderung zu erarbeiten.
Jede weitere Verzögerung zielt vielleicht in die gleiche Richtung der Verzögerung.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 13. Dezember 2017, 23:23 von Bürger«

c

cleverle2009

Auch ich bin nur Laie, jedoch habe ich nachgeforscht.
siehe dazu:
Anfrage z. Vorabinform. d. Bay. Landtages z. 15. RÄndStV durch Staatsregier.
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,25383.msg160387.html#msg160387
Diese Anfrage wurde an das Landtagsamt Bayeriischer Landtag München per Einschreiben geschickt und wurde am 30. Nov. 2017 von einem Bevollmächtigten entgegengenommen. Die Beantwortungsfrist läuft morgen ab.
Bis heute bekam ich keine Reaktion.
Einlieferungsbeleg und Briefstatus liegt mir vor.
Wenn der Nachweis nicht erbracht wird, dann liegt ein Verstoß gegen die Bayerische Verfassung und das Parlamentsbeteiligungsgesetz in der Fassung Gültigkeit Jahr 2003, vor.

So eine Nachforschung wäre auch hilfreich für die Ratifizierungen in den übrigen Bundesländer durchzuführen.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 13. Dezember 2017, 12:35 von DumbTV«

v
  • Beiträge: 1.194
...
Nicht alles hier veröffentlichte teilt er, manches wirkt zu verschwörungstheoretisch***.
...
Die Verbindung des fragenden Herrn Ferdinand Kirchhof zum Gutachten ausstellenden Bruder Paul Kirchhof wurde ja schon thematisiert. Hat hier jemand nähere Informationen zu möglichen Verflechtungen des Ferdinand K. mit dem örR oder zum Binnenverhältnis der beiden Familienmitglieder? Könnte hier ein möglicher Befangenheitsgrund vorliegen?
...

Meinst Du sowas mit "verschwörungstheoretisch"***?

Es macht meiner Ansicht nach wenig Sinn, die Fragen des BVerfG isoliert von den 4 Leitverfahren zu betrachten. Als Beispiel seien hier die ersten beiden Fragen betrachtet:
Zitat
1.    Wie ist der Rundfunkbeitrag finanzverfassungsrechtlich zu qualifizieren? Wie wirkt es sich auf die Qualifizierung des Rundfunkbeitrags aus, dass der Rundfunkbeitrag im privaten Bereich durch die Anknüpfung an die Wohnungsinhaberschaft beinahe die gesamte Bevölkerung beitragspflichtig stellt?

2.    Auf welchen Erwägungen beruht die tatbestandliche Anknüpfung des Rundfunkbeitrags im privaten Bereich an die Wohnungsinhaberschaft, insbesondere vor dem Hintergrund der Medienkonvergenz und der Zunahme mobiler Empfangsgeräte? Welche Alternativen wären vorstellbar?

Aus "finanzverfassungsrechtlicher Sicht" kann der derzeitige "Beitrag" kein Beitrag sein, da die Allgemeinheit bebeitragt wird. Ein Beitrag setzt aber einen individuell zurechenbaren Vorteil voraus. Der Allgemeinheit kann kein Vorteil gegenüber der Allgemeinheit zugerechnet werden. Es gibt keine "beitragspflichtige Allgemeinheit". Der angebliche Vorteil löst sich quasi selbst auf. Die VGe bis zum BVerwG haben diese Frage bisher nicht behandelt! Warum wohl?

Aus der Nummer käme das BVerfG nur 'raus, wenn es seiner bisherigen Rechtsprechung widersprechen und das "Finanzverfassungsrecht" gnadenlos vergewaltigen würde. Ob das BVerfG das Recht bis zum brechen biegt, wie das BVerwG, darf bezweifelt werden. Falls doch, ist unser Rechtsstaat endgültig bankrott und es bleibt dann nur noch Art.20 Abs.4 GG.


***  Edit "Markus KA":
Beitrag musste leider ergänzt werden, um missverständliche Begriffe zu erläutern. Hierzu auch:
Schreiben des Bundesverfassungsgerichts - Erster Senat - vom 30. August 2017
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,24625.msg161620.html#msg161620

Das Forum distanziert sich ausdrücklich von jeglicher Art, Verbindung, Unterstützung und Vorstellung diverser und fragwürdiger Verschwörungstheorien!
 
Danke für das Verständnis und die zukünftige konsequente Berücksichtigung.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 14. Dezember 2017, 04:28 von Markus KA«
Bremische Verfassung:
Artikel 19 [Widerstandrecht und -pflicht]
Wenn die in der Verfassung festgelegten Menschenrechte durch die öffentliche Gewalt verfassungswidrig angetastet werden, ist Widerstand jedermanns Recht und Pflicht.


Rundfunkbeitragsgegner = Grundrechtsverteidiger!

Einfach.
Für alle.
Einfach nicht zahlen.

V
  • Beiträge: 11
Hallo Volkuhl,

danke für die Erläuterungen.
In der Tat betritt man angesichts der schwer zu entziffernden Vernetzung des örR schnell die Schwelle zur Verschwörungstheorie.
Hier muss jeder selbst entscheiden, welche Herleitungen er mitträgt, welchen Indizien er Glauben schenkt und welchen nicht.
Ich wollte nur sagen, dass ich kein blindwütiger Systemgegner bin, sondern versuche, jeder Herleitung gegenüber kritisch zu sein und mich auch hier manche Ansätze nicht überzeugen. Edit: Andererseits halte ich die meisten Recherchen dieser Seite für glaubwürdig und zumindest bedenkenswert. Inzwischen für glaubwürdiger als vieles aus dem örR.
Was die Kirchhof-Causa betrifft: Es gibt keine Sippenhaft, aber es fällt schwer, hier keinen Zusammenhang zu sehen. Anders gesagt: Im Sinne eines von allen Seiten akzeptierten Urteils wäre es sicher wünschenswert, wenn hier etwaige Befangenheiten proaktiv thematisiert und ausgeräumt werden. In Unkenntnis der Rechtslage: Hätte man nicht bereits bei der Zusammenstellung der Richter auf diesen Aspekt achten müssen?
Weiterhin finde ich jedoch die Frage nach den denkbaren Alternativen für die Beitragserhebung schwierig. Wäre es im Sinne der bisher benachteiligten Nichtnutzer nicht geboten, zunächst einmal allgemein die Nichtigkeit/Unwirksamkeit der Regelung festzustellen, anstatt nur evtl. den Auftrag zur "Nachbesserung" zu geben?

Freundliche Grüße, Valentin
_________
Valentin, bitte unsere Regeln beachten – bezüglich der hier gemachten Bemerkungen bitte ich besonders auf die Punkte 11 und 12 zu achten.
Vielen Dank
René/Administrator



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  • IP logged  »Letzte Änderung: 13. Dezember 2017, 17:05 von Bürger«

b
  • Beiträge: 764
Alle Gerichte inkl. Bundesverfassungsgericht zahlen Rundfunkbeiträge an ihren Standorten und sind Rundfunkbeitragsschuldner. D.h. es existiert zur Zeit ein Rechtsverhältnis zwischen LRA und Gericht: Gläubiger vs. Schuldner.

Alle Gerichte, die in Rundfunkbeitragsfragen entscheiden, entscheiden auch ihre Sachen (ihr Schuldner-Status) mit. Wird der Rundfunkbeitrag im Unternehmensbereich gekippt, muss auch das Bundesverfassungsgericht keine Rundfunkbeiträge mehr zahlen.

Die einzigen, die in diesem Rechtskonstrukt keine Rundfunkbeiträge zahlen, sind EU-Gerichte. Allein aus dieser Tatsache kann Person P alle deutschen Gerichte nicht ernst nehmen.

Zu den Gutachten - folgende drei Gutachten haben das System zur Änderung von Rundfunkgebühr zum Rundfunkbeitrag vorbereitet:

Zitat
1. Khabyuk, Olexiy/Kops, Manfred: Eine Prognose des Rundfunkgebührenaufkommens bis 2020 - Folgestudie 2008 -, Gutachten, erstellt für die GEZ, Köln im Dezember 2008

2. Khabyuk, Olexiy/Kops, Manfred: Langfristige Prognose der Gebührenerträge nach geltendem Recht im Vergleich zu den Erträgen einer vereinfachten Rundfunkgebühr und einer geräteunabhängigen Medienabgabe, Gutachten, erstellt für die GEZ, Köln im Dezember 2009

3. Khabyuk, Olexiy/Kops, Manfred: Eine Prognose des Rundfunkgebührenaufkommens bis 2025 - Folgestudie 2009 -, Gutachten, erstellt für die GEZ, Köln im Juli 2010

Mittwoch, 20. Februar 2013
Zweiter offener Brief an die Intendantin des rbb Dagmar Reim – Demokratie als Farce - wie sich Rundfunkgesetze durch selbst finanzierte Gutachten gestalten lassen!

http://www.surf-inn.net/FernsehGebuehrenzahler/i2.htm
Zitat
Da gibt es z. B. die „Prognose des Rundfunkgebührenaufkommens“, die in mehreren Studien seit 2006 erhoben wird. Das Hauptergebnis dieser Prognosen lautet, dass bei unverändertem Gebührensatz die Erträge aus der Rundfunkgebühr in Zukunft kontinuierlich abnehmen werden. Hauptursachen dafür sind die rückläufige Einwohnerzahl, der abnehmende Anteil der erfassten gebührenpflichtigen Haushalte und der Anstieg der Gebührenbefreiungen und Forderungsausfälle.

Es musste also schnell gehandelt werden, deshalb wurden die nächste Studie bzw. das nächste Gutachten 2008 beauftragt, so z. B. die „Langfristige Prognose der Gebührenerträge nach geltendem Recht im Vergleich zu den Erträgen einer vereinfachten Rundfunkgebühr und einer geräteunabhängigen Medienabgabe“.

Die Quintessenz dieser Prognosen lautet:
- Die Beibehaltung des derzeitigen Gebührenmodells führt zu einem Abfall der Einnahmen und erfordert eine Anhebung des Gebührensatzes.
- Eine geräteunabhängige Medienabgabe führt bereits im Jahr der Einführung zu einem höheren Aufkommen, als durch die Rundfunkgebühr zu erwarten ist, und verhindert einen Abfall der künftigen Einnahmen.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 13. Dezember 2017, 22:32 von Bürger«

V
  • Beiträge: 11
Genau hier setzt mein Ansatz mit den Verschwörungstheorien *** an.

Für viele im Land ist ohne detaillierte Belege eine solche "Unterwanderung" juristischer Institutionen mit örR-nahen Personen genauso unvorstellbar wie im Gegenzug die Einflussnahme der Politik auf die Ausgestaltung des örR.

Dies gilt m.E. auch für die meisten Medienjournalisten, da sie keine Juristen sind und im Zweifel ebenfalls "ihren" LRAs eher nahestehen, als sie als Einzelkämpfer kritisch zu durchleuchten.

Deshalb eine (vielleicht irrwitzige) Idee:
Die hier zusammengetragenen Recherchen sollten m.E. in geeigneter Form auch der breiten Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden. Aus dem Forum ließe sich eine Art Standardwerk "Deutschland und der örR" (das es m.E. bisher nicht gibt) destillieren, um die Diskussionsgrundlage für eine politische Debatte über die Schattenseiten des örR zu schaffen, die bisher eben durch die mannigfaltigen Verflechtungen fehlt.

Sinnvoll wäre dabei, auf jegliche Polemisierung, Forderung oder Emotionalisierung zu verzichten, um den Vorwurf des (Rechts-)Populismus zu entkräften. Eine sachliche Auflistung der problematischen Konstellationen genügt.

Das müsste einerseits juristisch wasserdicht, andererseits aber auch verständlich formuliert sein, um auch die breite Öffentlichkeit und unvoreingenommene Multiplikatoren zu erreichen.

Zentraler Bestandteil sollte m.E. eine detailliert erarbeitete Matrix sein, die die Verflechtungen von Politik, Justiz, Verwaltungen und LRAs ganz plakativ, aber sachlich und unkommentiert aufzeigt.

Dieses Standardwerk könnte in Buchform oder als eigene Webseite (z.B. Rundfunk.de o.ä.) erscheinen. Wichtig wäre, dass die Verflechtungs-Matrix auf jeden Fall leicht auffindbar im Netz dargestellt wird und die problematischen Konstellationen so für jedermann offensichtlich werden.

Dies wäre sicher eine Mammut-Aufgabe, eventuell könnte man dabei einige der kritischeren Medien ("FAZ") mit ins Boot holen.

***  Edit "Markus KA":
Beitrag musste leider ergänzt werden, um missverständliche Begriffe zu erläutern. Hierzu auch:
Schreiben des Bundesverfassungsgerichts - Erster Senat - vom 30. August 2017
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,24625.msg161620.html#msg161620

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  • IP logged  »Letzte Änderung: 14. Dezember 2017, 04:25 von Markus KA«

1
  • Beiträge: 160
Man könnte auch die Satiriker von der Sendung "die Anstalt" auf das Thema aufmerksam machen...


Edit "Bürger" @alle:
Hier im Thread bitte keine abdriftenden, eigenständigen Einzelthemen vertiefen, sondern bitte eng und zielgerichtet am eigentlichen Kern-Thema dieses Threads bleiben, welches da lautet
Schreiben des Bundesverfassungsgerichts - Erster Senat - vom 30. August 2017
und insbesondere den eingangs behandelten Fragenkatalog selbst zum Gegenstand hat.
Danke für das Verständnis und die Berücksichtigung.


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  • Beiträge: 882
Edit: Insbesondere die Fragen nach den "verwaltungstechnischen Umständen", die "eine solche Lösung rechtfertigen", finde ich alarmierend. Die verwaltungstechnischen Gründe sollten m.E. hierbei völlig außen vor bleiben. Dass sie stattdessen gleich in zwei Punkten abgefragt werden, ist für mich unverständlich.
Ich glaube ich kann Euch beruhigen. Ich lese die Fragen als zwar wohlüberlegt, aber auch sehr auf bestimmte Themen fokussiert. Staatsnähe und ÖRR-Sumpf, Pensionen, Selbstermächtigung und Auftragswillkür kommen z. B. gar nicht vor.

Die Fragen die dort sind, haben aber aus meiner Sicht durchdachten Hintergrund.
Ich weiß nicht wo es stand, aber ich meine der Gesetzgeber darf die Typisierung nur aus Gründen der verwaltungstechnischen Einfachheit "ungerecht" gestalten. D.h. wenn ein wesentlich gerechteres System verwaltungstechnisch genauso einfach ist (ich nenne mal z.B. Kopfpauschale), dann darf man nicht einfach eine Wohnung als "Beitragsgrund" herbeiphantasieren. Deswegen fragt das BVerfG genau danach, wo die verwaltungstechnische Einfachheit liegen soll Nebenwohnsitze und Bewohner zu erfassen (weil es nämlich keine sieht, weil es keine gibt - und die Länder können ja offenbar auch keine nennen).


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"Ihr wollt doch nicht, dass Jones wiederkommt!"
Ersetze "Jones" durch Adolf, Patriarchat, Meeresspiegel oder irgendwas und Du hast eine woke "Debatte", die ohne Argumente reichlich Raum in den Medien einnehmen darf.

a
  • Beiträge: 178
Das Dokument wurde am 15.12.2017 erneut geändert. Aktuell steht dort:
Zitat
Die gelöschte Vorlage 17/103 wurde als vertrauliche Vorlage 17/9 verteilt.
Quelle: https://www.landtag.nrw.de/portal/WWW/dokumentenarchiv/Dokument/MMV17-103.pdf
:o
Merken die gar nichts mehr? Die machen sich doch total unglaubwürdig.

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  • Beiträge: 979
  • So hatten sie es sich auch diesmal wieder gedacht.
Ein Beinbruch wäre das amtlich-offizielle "Verschwindenlassen" besagten Dokumentes aber doch nur, wenn es niemanden aus der Riege der Untertanen gäbe, der / die beizeiten den Text der Vorlage gesichert hätten. Bestimmt gibt es Foristen, die das getan haben. Insofern kann man auch durchaus gelassen bleiben. Wenn "man" beim Landtag plötzlich so etwas wie Verschleierung für angezeigt hält / halten sollte - sollen sie es halt machen.

Wie hieß doch so schön bei den Altvorderen das geflügelte Wort für manche Lebenslage - "Der Gentleman geniesst und schweigt" 8).  Hier ggf. erstmal, natürlich.


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"Es ist dem Untertanen untersagt, das Maß seiner beschränkten Einsicht an die Handlungen der Obrigkeit anzulegen." - v. Rochow

"Räsoniert, soviel ihr wollt und worüber ihr wollt, aber gehorcht!" - Dieser Wunsch Friedr. II. ist wohl der Masse immer noch (oder wieder) Musik in ihren Ohren...

"Macht zu haben, heißt, nicht lernen zu müssen" - Karl Werner Deutsch. Der muss unsere Anstalten & die dt. Verwaltungsgerichtsbarkeit gekannt haben.

  • Beiträge: 577
Hinweis:
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Dieser (offensichtlich letzte) hat gerade hier noch funktioniert:
https://web.archive.org/web/20170930182701/https://www.landtag.nrw.de/Dokumentenservice/portal/WWW/dokumentenarchiv/Dokument/MMV17-103.pdf
Meine Vermutung: Deduplication...

Und allen lieben Menschen an dieser Stelle ein erfolgreiches und gutes neues und Jahr... :)


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S
  • Beiträge: 1.121
  • Keine Akzeptanz mit Zwang!Nie wieder Haft für ÖRR!
Frage 1 aus dem Fragenkatalog:
Zitat
1.    Wie ist der Rundfunkbeitrag finanzverfassungsrechtlich zu qualifizieren? Wie wirkt es sich auf die Qualifizierung des Rundfunkbeitrags aus, dass der Rundfunkbeitrag im privaten Bereich durch die Anknüpfung an die Wohnungsinhaberschaft beinahe die gesamte Bevölkerung beitragspflichtig stellt?

Mir stellt sich hier die Frage nach dem Sinn dieser Frage.
Wenn es keinerlei verfassungsrechtliche Bedenken bezüglich des Beitragcharakters geben würde, wäre diese Frage völlig überflüssig und hätte gar nicht gestellt werden müssen.
Warum sollte das Bundesverfassungsgericht Fragen zu etwas stellen, was rechtlich nicht zu beanstanden ist?


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"Wenn so eine Welle des Aufruhrs durch das Land geht, wenn "es in der Luft liegt", wenn viele mitmachen, dann kann in einer letzten, gewaltigen Anstrengung dieses System abgeschüttelt werden."
(II. Flugblatt der Weißen Rose)

"Fear. It's the oldest tool of power. If you're distracted by fear of those around you, it keeps you from seeing the actions of those above."
(Mulder)

"Die Meinungsbildung muß aber absolut frei sein; sie findet keine Grenze."
(Dr. H. v. Mangoldt - am 11. Januar 1949)

 
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