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Autor Thema: Ein Staatsvertrag muß ratifiziert werden, um gültig zu sein  (Gelesen 14827 mal)

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Danke für diese Ergänzung; es sollte mich wundern, wenn nicht in all den Jahren da mal irgendwo was abhanden gekommen ist.

Übrigens; es reicht nicht, wenn die Änderungsstaatsverträge eine derartige Klausel enthalten, bzw. auf die Ratifizierung verweisen; diese Klausel ist in meinem Land zwingend. Diese Klausel ist nicht im jeweils kummulierten Wortlaut der aktuellen Rundfunkstaatsverträge enthalten, also jenen Basisverträgen, in die im Laufe der Zeit alle Änderungen eingearbeitet worden sind, wie sie in den Änderungsstaatsverträgen beschlossen worden sind.

Es besteht die Vermutung, daß in der Wendezeit übersehen worden ist, daß diese Rundfunkstaatsverträge in den östlichen Beitrittländern bei Null beginnen, was in den westlichen Bestandsländern ja nicht der Fall war.

Fakt ist und bleibt, daß die aktuellen Fassungen dieser Basis-Rundfunkstaatsverträge keine Ratifizierungsklausel enthalten und damit hier allesamt ungültig sind.


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Ich bin weder Jurist noch gar Verfassungsrechtler. Dennoch führen mich wenige Überlegungen dazu, dass das Folgende nicht stimmen kann. M. E. lauft ihr in eine Sackgasse.

sind die Rundfunkstaatsverträge auch inhaltlich Staatsverträge, werden sie doch nach Zustimmung durch das Parlament zu Gesetzen.

Es ist also hier die Gesetzgebung betroffen.

Ohne nachträgliche Ratifizierung ist das, wie geschrieben, aber alles ungültig.
Hervorhebung von mir!

Hier wird behauptet, dass ein vom Gesetzgeber beschlossenes Gesetz ungültig wird, weil die "Ratifizierung" fehlt. Nun hat das Landesparlament unbestritten die Kompetenz ein Gesetz zum Rundfunk zu verabschieden. Das Parlament kann also ohne jeden Zweifel auch über die Art der Finanzierung, die Höhe der Zahlungen etc. zum Rundfunk im eigenen Hoheitsgebiet beschliessen. Dieses Recht wird sicher nicht durch einen Staatsvertrag mit anderen Ländern begrenzt. Ein Landesparlament kann schließlich auch ohne einen Staatsvertrag den Rundfunk im eigenen Land regeln. Ob das zweckmäßig ist, ist eine davon unabhängige Frage. Aber natürlich ist das Parlament auch nicht gehindert ein Gesetz zu beschliessen, das wortgleich so bereits in einem anderen Bundesland beschlossen wurde oder dessen Verabschiedung dort ansteht. Insofern ist der Staatsvertrag lediglich eine Absichtserklärung darüber in allen Bundesländern ein Gesetz in den Landtag einzubringen und zu verabschieden, dessen Inhalt in allen Unterzeichnerländern identisch ist. Um mehr geht es gar nicht. Nun mag es sein, dass die Länder noch Formalitäten beschlossen haben, die z. B. dazu dienen den anderen Ländern mitzuteilen, dass die Verabredungen, die man getroffen hatte, umgesetzt wurden. Sollte dies versäumt werden, so stellt das die Gültigkeit des beschlossenen Gesetzes für das jeweilge Bundesland m. E. nicht Frage. Ein Junktim für den Zeitpunkt des Inkrafttretens oder die Folgen einer möglichen Nicht-Hinterlegung und anderer Voraussetzungen durch die Vertragspartner kann allenfalls der Gesetzgeber, also das Parlament eines Landes begleitend zum eigentlichen Gesetz beschliessen.

Nun kann man sich ja davon überzeugen, ob alle Landesparlamente z. B. die gemeinsam erarbeiteten Regelungen zur Rundfunkfinanzierung verabschiedet haben. M. E. ist das der Fall. Oder gibt es irgend ein Bundesland, dessen Parlament seit 2011 nicht ein Gesetz zur Rundfunkfinanzierung beschlossen hat, das inhaltlich 1:1 dem sogn. Rundfunkbeitragsstaatsvertrag entspricht? Wenn ja, welches/welche ist/sind das?

M. Boettcher


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P
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Dann prüfe jedermann in seinem Bundesland den genauen Inhalt des Gesetzes, sehr wohl kann das Gesetz gültig sein, aber was, wenn es nur einen oder zwei Artikel hat mit dem Satz "Dem Staatsvertrag xxx wird zugestimmt. Der Staatsvertrag wird als Anlage nachstehend veröffentlicht" und mit dem nächsten Artikel noch irgendwas anderes geändert wird z.B. ein völlig anderes Gesetz. So ähnlich ist das zumindest in Sachsen gelaufen. Die Regelung, dass der Staatsvertrag nicht in Kraft tritt wurde nicht im Gesetz getroffen, sondern im Änderungsstaatsvertrag selbst. Welche Wirkung hat das Gesetz noch, wenn ein Fehler bei der Ratifizierung passiert ist? Die Zustimmung bleibt vielleicht in Kraft, aber was ist der tatsächliche Inhalt des Gesetzes, doch nur die Artikel selbst. Und wenn der Inhalt nur die Zustimmung zur Anlage ist, diese jedoch einer bestimmten Form der Ratifizierung braucht, was bleibt wenn diese Form nicht eingehalten wurde?

Zitat
Oder gibt es irgend ein Bundesland, dessen Parlament seit 2011 nicht ein Gesetz zur Rundfunkfinanzierung beschlossen hat, das inhaltlich 1:1 dem sogn. Rundfunkbeitragsstaatsvertrag entspricht?

Sachsen, das Gesetz entspricht nicht 1:1 dem sogn. Rundfunkbeitragsstaatsvertrag, denn dieser ist nur ein Artikel in der Anlage des Gesetz selbst, welches die Zustimmung zum Rundfunkänderungsstaatsvertrag enthält.

Zitat
Nun kann man sich ja davon überzeugen, ob alle Landesparlamente z. B. die gemeinsam erarbeiteten Regelungen zur Rundfunkfinanzierung verabschiedet haben. M. E. ist das der Fall.
Sachsen hat keine erarbeiteten Regelung zur Rundfunkfinanzierung verabschiedet. Es gibt nur Gesetze, welche eine jeweilige Zustimmung enthalten zu einem XXX und dieses XXX dann als Anlage.

Dabei wird dann von Transformation gesprochen. Das macht die Sache ja nicht besser. Die Rundfunkanstalten zeigen in Ihren Rechtsbelehrungen im übrigen nicht etwa auf die Rechtsgrundlage, das wäre ja wohl das Zustimmungsgesetz sondern immer nur auf die Anlage oder noch einfacher auf einen Artikel der Anlage, jedoch ist dieser nicht das Gesetz selbst. Man könnte auch sagen die Rechtsgrundlage wird gar nicht genau bezeichnet und damit einen Formfehler der Rechtsbelehrung rügen.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 07. Januar 2018, 18:12 von PersonX«

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@drboe

Das Parlament ist nicht befugt, einen Staatsvertrag zu ratifizieren.

Das Parlament hat alleine die Befugnis, einem Staatsvertrag insgesamt zuzustimmen oder ihn abzulehnen.

Alleine der Ministerpräsident ist befugt, einen von ihm unterzeichneten Staatsvertrag nach Zustimmung durch den Landtag zusätzlich verpflichtend zu ratifizieren.

Der Landtag ratifiziert nicht.

Bitte differenziere zwischen dem Prozedere, das zu einem Gesetz führt und jenem, das einen Staatsvertrag gültig werden läßt, denn das sind 2 verschiedene Paar Schuhe.

Es ist Bundesrecht!

1. Stufe
Der Ministerpräsident unterzeichnet einen Staatsvertrag;

2. Stufe
Der Landtag stimmt dem ihm zugeleiteten Staatsvertrag per Zustimmungsgesetz zu oder lehnt ihn ab;

3. Stufe
Der Ministerpräsident unterzeichnet eine separate Urkunde und erteilt so dem ganzen nochmals seine Zustimmung; das ganze nennt sich dann Ratifizierung; ohne diese zusätzliche Zustimmung ist der ganze Staatsvertrag ungültig;

4. Stufe
Der Ministerpräsident tauscht diese Ratifizierungsurkunde mit jener seines Staatsvertragspartners, (bei lediglich 2 Partnern im Staatsvertragsprozedere), oder hinterlegt diese mit allen anderen derartigen Urkunden bei der zuvor zwischen allen Vertragspartnern vereinbarten Hinterlegungsstelle, (bei mehr als 2 Staatsvertragspartnern).

5. Stufe
Ein Staatsvertrag ist, bzw. wird ungültig, wenn er nicht ratifiziert worden ist oder diese Ratifizierungsurkunde fehlt und auch kein aus der Zeit der fehlenden Ratifizierungsurkunde aufbewahrtes, gleichartiges Schriftstück mit Originalunterschrift nachgereicht werden kann, deshalb empfiehlt es sich immer, wenn ein Doppel als sorgsam gehütete Kopie bei sich selbst aufbewahrt wird.

6. Stufe
Ein nach Stufe 5. ungültig gewordener Staatsvertrag wird bei mehr als 2 Staatsvertragspartnern nur in dem diesen Staatsvertrag mit beschließenden Staat ungültig, wo keine Ratifizierungsurkunde nachweisbar ist.

Für weiteres schau bitte in den Eröffnungsbeitrag zu diesem Thema und folge dem Link, welches Dich unmittelbar zu einem Dokument des Bundes führt.


Und um das Geflecht noch perfekter zu gestalten, hat es zusätzlich noch ergänzende Bestimmungen im jeweiligen Landesrecht.

Im Land Brandenburg gilt, daß ein Staatsvertrag ohne Ratifizierungsklausel ungültig ist. -> Keiner dieser eigentlichen Rundfunkstaatsverträge hat diese Ratifizierungsklausel.


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  • Ersatzmaßstab Wohnung: das BVerfG erklärt die Welt
@pinguin:

Frage 1: hat das Parlament eines Bundeslandes das Recht den Rundfunk im eigenen Bundesland zu regeln?
Antwort drboe: ja
Antwort pinguin:

Frage 2: darf die Regierung eines Bundeslandes Gesetzentwürfe in das Landesparlament einbringen?
Antwort drboe: ja (falls das in einem Bundesland überraschend nicht gehen sollte, so kann dies eine due Regierung unterstützende Fraktion tun).
Antwort pinguin:

Frage 3: darf der Text eines in einem Landesparlament beschlossenen Gesetzes wortgleich dem eines Gesetzes in einem anderen Bundeslands entsprechen?
Antwort drboe: ja
Antwort pinguin:

Frage 4: ist ein im Parlament mit Mehrheit beschlossenen Gesetzes gültig (übriges Prozedere wie Veröffentlichung im Amtsblatt als erfüllt unterstellt)?
Antwort drboe: ja
Antwort pinguin:

Frage 5: wird das Recht des Parlaments ein Gesetz zu verabschieden eingeschränkt, wenn das eingebrachte Gesetz inhaltlich einem Vertrag mit einem anderen Bundesland oder mehreren anderen Bundesländern entspricht?
Antwort drboe: nein, das Recht das Gesetz zu verabschieden oder abzulehnen wird nicht eingeschränkt.
Antwort pinguin:

Ich vermute, dass du bis hierhin nicht wesentlich anderer Ansicht bist. Du behauptest nun, dass ein Gesetz, das von einem Landesparlament verabschiedet wurde, dessen Inhalt auf einem Staatsvertrag zwischen Bundrsländer basiert, wobei die Ratifizierungsurkunden aber nicht vorliegen, automatisch nicht gültig ist, d. h. nicht in Kraft ist. Ich bezweifle, dass es diesen Automatismus gibt, wenn ein solcher Vorbehalt nicht vom Parlament beschlossen wurde. Daher die

Fragen 6: hast du schon Verfassungsbeschwerde wegen der "nicht ratifizierten Gesetze" zur Rundfunkfinanzierung eingereicht oder beabsichtigst du dieses zu tun? Falls du das getan hast oder beabsichtigst: kann ich die Beschwerdebegründung nachlesen/erhalten, diese ggf. einem Juristen (Familie) weiterleiten?

Nebenbei: ich vermute ja, dass es eher darum geht, dass die Ziele, die mit dem Vertrag verfolgt werden, auch oder allein davon abhängen, dass eine Mindestanzahl von Vertragspartnern (hier vermutlich alle Bundesländer) dem Vertrag mit seinen Parlamenten zustimmt. Das dürfte verschiedene Gründe haben. Das Gesetz aber ist nicht ungültig, es wirkt sich dann nur nicht in der Form aus, wie geplant. Das ist aber etwas ganz anderes. In dem hier interessanten Fall stellt aber kein Bundesland die Gültigkeit der Vereinbarungen in Frage, was wohl daran liegt, dass die Gesetze zum Rundfunk, soweit sie Staatsverträge umsetzen, in jedem Bundesland verabschiedet wurden. Im Gegenteil verhalten sich alle Bundesländer so, als wäre alles in schönster Ordnung und die vertraglichen Verabredungen eingehalten.

Nachtrag:

Zitat
6. Stufe
Ein nach Stufe 5. ungültig gewordener Staatsvertrag wird bei mehr als 2 Staatsvertragspartnern nur in dem diesen Staatsvertrag mit beschließenden Staat ungültig, wo keine Ratifizierungsurkunde nachweisbar ist.

Nicht in jeden Fall. Ein Staatsvertrag kann ein Quorum enthalten, ab dem die Länder, die ihn ratifiziert haben, ihn einhalten müssen. Wenn das aber bei 100% der Unterzeichnerstaaten liegt, wird der Vertrag nicht in Kraft treten, bindet also kein Land.

M. Boettcher


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c

cleverle2009

@pinguin

Das Gesetz in Bayern lautete (Gültigkeit 2010)
Zitat
Subjekt – Gesetzgebungsverfahren

Sehr geehrte Damen und Herren,

Ich bitte um Übersendung der Informationen über Sitzungen und Debatten(Lesungen) über den 15.
Rundfunkänderungsstaatsvertrag vor 15. Dez. 2010 falls stattgefunden, sowie den Auftrag an Horst Seehofer diesen Vertrag zu unterzeichnen. Auch über ein negatives Ergebnis möchte ich unterrichtet werden.

Laut Parlamentsbeteiligungsgesetz vom 3./4. September 2003 müsste die Vorabinformation des Landtages über die Absicht der Staatskanzlei einen 15. Rundfunkänderungsstaatvertrag zu Landesgesetz zu machen mindestens 4 Wochen vor 15. Dezember 2010 erfolgt sein.

(Vereinbarung zum Parlamentsbeteiligungsgesetz – VerPBG)
Vom 3./4. September 2003
(GVBl S. 670)
BayRS 1100-6-1-S

Vollzitat nach RedR: Vereinbarung zum Parlamentsbeteiligungsgesetz (VerPBG) vom 3./4. September 2003 (GVBl. S. 670, BayRS 1100-6-1-S), die zuletzt durch Vereinbarung vom 1./6. September 2016 (GVBl. S. 296) geändert worden ist

http://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayVerPIG/true

Am 3. März 2016 erhielt ich die nicht zufriedenstellende Antwort der Staatskanzlei, dass alles Rechtens sei.

Folgende Informationen liegen mir vor:

https://www.bayern.landtag.de/www/ElanTextAblage_WP16/Drucksachen/Basisdrucksachen/0000004500/0000004526.pdf

    Sitzung des Bayerischen Landtages am 2.2.2011
    https://www.bayern.landtag.de/www/ElanTextAblage_WP16/Protokolle/16%20Wahlperiode%20Kopie/16%20WP%20Plenum%20Kopie/066%20PL%20020211%20ges%20endg%20Kopie.pdf

Beschlussempfehlung und Bericht 14.4.2011
https://www.bayern.landtag.de/www/ElanTextAblage_WP16/Drucksachen/Folgedrucksachen/0000005000/0000005154.pdf

Beschluss des Plenums 16/8653 vom 17.05.2011
https://www.bayern.landtag.de/www/ElanTextAblage_WP16/Drucksachen/Folgedrucksachen/0000006500/0000006558.pdf

Plenarprotokoll Nr. 76 vom 17.05.2011
https://www.bayern.landtag.de/www/ElanTextAblage_WP16/Protokolle/16%20Wahlperiode%20Kopie/16%20WP%20Plenum%20Kopie/076%20PL%20170511%20ges%20endg%20Kopie.pdf#page=28

Gesetz- und Verordnungsblatt vom 30.06.2011
https://www.bayern.landtag.de/www/ElanTextAblage_WP16/GVBl/GVBl-2011-Nr-12.pdf

Gesetz- und Verordnungsblatt vom 16.08.2011
https://www.bayern.landtag.de/www/ElanTextAblage_WP16/GVBl/GVBl-2011-Nr-15.pdf

Die Vorgangsmappe samt Inhalt über die Vorabinformation des Landtages über die Absicht der Staatskanzlei einen 15. Rundfunkänderungsstaatvertrag zu Landesgesetz zu machen ist nicht auffindbar. Bitte suchen Sie danach und teilen Sie mir das Ergebnis mit.

Bei ausbleibender Antwort bis 14. Dezember 2017 muss ich davon ausgehen, der Vorgang ist nicht vorhanden, die Vorabinformation ist nicht erfolgt.


Der Nachweis für die fehlenden Dokumente wurde nicht erbracht. Siehe die Antwort des Landtagsamtes auf meine Anfrage im Anhang.



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@drboe

Zitat
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->
Zitat
Ausgangsthema hier:

Parlamentarische Zustimmung zu den LRA-Gründungsverträgen vorhanden?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,24402.msg155038.html#msg155038

->->
Staatsverträge zwischen den Bundesländern
https://www.bundestag.de/blob/190052/424c9d512ff446a6aeadebf8a60725ee/staatsvertraege_zwischen_den_bundeslaendern-data.pdf

->->->
Zitat
Zunächst wird der Staatsvertrag durch Verhandlungen auf der Fach- und Arbeitsebene unter Beteiligung von Ministerialbeamten, Staatssekretären bzw. den  Ressortministern  vorbereitet.


Zitat
Daran schließt sich das innerstaatliche Verfahren der Parlamentsbeteiligung an: Auf Länderebene wird der Staatsvertrag nun mit dem Entwurf eines Zustimmungsgesetzes in die Landesparlamente eingebracht.

Zitat
Abschließend kommt es in einem feierlichen Akt zur Ratifikation des Staatsvertrages  durch die Regierungschefs oder ranghohe Vertreter der Landesregierungen. Erst mit  diesem Akt ist die Erklärung verbunden, dass der Vertrag nunmehr auch auf zwischenstaatlicher Ebene verbindlich sein soll.

Zitat
Lehnt das Parlament das Zustimmungsgesetz ab, darf der Staatsvertrag nicht ratifiziert werden.

Zitat
Sofern es sich um einen bilateralen Staatsvertrag handelt, ist dieser damit gescheitert.
Ein bilateraler Staatsvertrag ist bspw. 

Staatsvertrag über die Errichtung einer gemeinsamen Rundfunkanstalt der Länder Berlin und Brandenburg
http://bravors.brandenburg.de/vertraege/rbb_stv_2014

Zitat
Im Falle multilateraler Staatsverträge hat die Ablehnung für die übrigen Länder grundsätzlich keine rechtliche Wirkung.

Die länderübergreifenden Rundfunkstaatsverträge sind multilaterale Staatsverträge.


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@pinguin: du gehst zu selektiv vor und willst die wesentlichen Teile des Textes, auf den du selbst verweist, offenbar nicht zur Kenntnis nehmen. Da steht ganz deutlich:

Zitat
Das Grundgesetz enthält keine Aussagen zum Verfahren beim Abschluss von Staatsverträgen zwischen den Bundesländern. Derartige Bestimmungen sind den Landesverfassungen vorbehalten, dort aber nur lückenhaft enthalten.

Das GG wäre vermutlich ein Platz für ein allgemein verbindliches Verfahren; gibt es aber nicht. Da die Landesverfassungen hinsichtlich des Abschlusses weder gleich lauten noch vollständig sind, kann nicht mit Bestimmtheit festgestellt werden, was für ein Zustimmungsgesetz folgt, wenn die Landesparlamente eines oder mehrerer Partner die Zustimmung verweigern oder keine Ratifizierung erfolgt. Einerseits sind die Bedingungen in den Staatsverträgen selbst zu beachten, andererseits sehen ggf. die Landesverfassungen voreinander abweichende Regeln vor. Erschwerend kommt hinzu:

Zitat
Gleichwohl hat sich eine allgemeine Praxis für den Abschluss und die Änderung von Landesstaatsverträgen herausgebildet.

Eine allgemeine Praxis hat keinen Gesetzesrang und kann voraussichtlich auch nicht eingeklagt werden. Es gibt angesichts der unterschiedlichen Rechtslagen in den Ländern weder einen Automatismus dafür, dass ein Staatsvertrag zwischen Bundesländern für die Länder fortbesteht, die zugestimmt haben, wenn eines oder mehrere Länder die Zustimmung verweigern, noch das dies nicht der Fall ist.

Selbst die Austrittsbedingungen aus einem geschlossenen Staatsvertrag sind daher schon Gegenstand von Verfassungsgerichtsentscheidungen gewesen. Schleswig-Holstein kündigte den NDR-Staatsvertrag im Juni 1978. daran an schloss sich ein Streit um die Frage, ob nun Schleswig-Holstein ausgetreten sei, der NDR aber als 2-Länder-Anstalt fortbestand, oder ob mit der Kündigung der NDR aufgelöst sei. Daher kündigte Niedersachsen ebenfalls. Hamburg wollte dann per Klage vor dem Bundesverwaltungsgericht feststellen lassen, dass es sich um einen Austritt handelte, der NDR also fortbestand. Das BVerwG entscheid, dass es sich um Austrittskündigungen handelte

Zitat
Im Falle multilateraler Staatsverträge hat die Ablehnung für die übrigen Länder grundsätzlich keine rechtliche Wirkung.
Die länderübergreifenden Rundfunkstaatsverträge sind multilaterale Staatsverträge.

Das ist nur ein Teil der Wahrheit. Das vollständige Zitat lautet:

Zitat
Lehnt das Parlament das Zustimmungsgesetz ab, darf der Staatsvertrag nicht ratifiziert werden. Sofern es sich um bilaterale Staatsverträge handelt, ist dieser damit gescheitert. Im Fall multilateraler Staatsverträge hat die Ablehnung für die übrigen Länder grundsätzlich keine rechtliche Wirkung. Sie können dem Staatsvertrag gleichwohl zustimmen und ihn ratifizieren. Jedoch kann in dem Staatsvertrag vereinbart worden sein, dass sein Inkrafttreten von der Hinterlegung einer bestimmten Anzahl von Ratifikationsurkunden abhängt, dem so genannten Quorum. Solange diese Anzahl nicht erreicht ist, tritt der Staatsvertrag auch in den Bundesländern, die ihn bereits ratifiziert haben, nicht in Kraft.

Womit sich bestätigt, dass es auf die Vereinbarungen im jeweiligen Staatsvertrag selbst ankommt. Man darf wohl davon ausgehen, dass diese den Parlamentariern, die über das Zustimmungsgesetz befinden,  bekannt sind und sie sich bewusst sind, dass es trotz der Verabschiedung eines Zustimmungsgesetzes dazu kommen kann, dass der eigentlichen  Vertrag nicht umgesetzt wird. Damit wird aber ein Zustimmungsgesetz nicht ungültig, wie du oben behauptet hast, es wirkt sich nur nicht so aus, wie von den Vertragsparteien und einigen Parlamenten geplant. Diese Sicht mag pingelig sein, aber es kommt auch auf Feinheiten an. Ein Gesetz, das ein Parlament verabschiedet hat, wird von niemand anderem außer dem Parlament selbst oder dem zuständigen Verfassungsgericht für ungültig erklärt. Und das ist auch gut so! M. E. gilt das sinngemäß für die Ratifizierung.

M. Boettcher


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 08. Januar 2018, 12:21 von drboe«
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@drboe

Gemäß Art. 31 GG in Verbindung zu BVerfG 2 BvN 1/95 bricht bereits einfaches Bundesrecht jedes Landesrecht.

Sobald das Bundesrecht einen bestimmten Weg vorsieht, ist der von den Ländern einzuhalten; es kommt nicht darauf an, daß etwas explizit im Grundgesetz vorgesehen ist.


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Gemäß Art. 31 GG in Verbindung zu BVerfG 2 BvN 1/95 bricht bereits einfaches Bundesrecht jedes Landesrecht.

Sobald das Bundesrecht einen bestimmten Weg vorsieht, ist der von den Ländern einzuhalten; es kommt nicht darauf an, daß etwas explizit im Grundgesetz vorgesehen ist.

Das BVerfG hat in der Entscheidung nicht darüber befunden, dass für Staatsverträge Regeln gelten, die das BVerfG festlegt. Richtig ist hingegen weiterhin, was ich schon oben schrieb und ein Zitat aus der Quelle ist, auf die du selbst hinweist, nämlich das Grundgesetz enthält keine Aussagen zum Verfahren beim Abschluss von Staatsverträgen zwischen den Bundesländern. Damit existiert kein Bundesrecht, welches Staatsverträge zwischen Bundesländern regelt. Daran ändert ein Rechtsstreit in einer Steuersache und um rechtliches Gehör rein gar nichts. Um es etwas pointierter zu formulieren: Urteile von Gerichten, auch die des BVerfG sind keine Wundertüte, aus der man sich nehmen kann, was vermeintlich passt.

Es mag durchaus angebracht sein, das Verfahren, nachdem die Bundesländer vorgehen, zu hinterfragen. Wenn aber Tatsachen selektiv herangezogen werden, wie hier sichtbar, so ist die Diskussion weder zielführend noch nützlich. Für mich ist das Thema damit erledigt.

M: Boettcher






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cleverle2009

@pinguin: du gehst zu selektiv vor und willst die wesentlichen Teile des Textes, auf den du selbst verweist, offenbar nicht zur Kenntnis nehmen. Da steht ganz deutlich:

Zitat

Gleichwohl hat sich eine allgemeine Praxis für den Abschluss und die Änderung von Landesstaatsverträgen herausgebildet.
M. Boettcher


Diese allgemeine Praxis muss sich am Wortlaut des Grundgesetzes messen lassen. Nachsehen kann man auch in den Protokollen des parlamentarischen Rates von 1949. Es muss da höllisch aufgepasst werden, dass der Bürger nicht unter - Verfassungsdurchbrechungen ausgeübt durch die Politiker und die teleologische Auslegung von nicht unabhängigen Richtern - unter den Rädern der Justiz zermalmt wird. Glaube es mir, es wird in Deutschland tausendfach  so gehandhabt. Immer nach dem Motto, du kannst ja klagen bis dein Geld zu Ende ist, wir leben schließlich in einem Rechtsstaat.


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@drboe

Die Frage ist doch, ob diese länderspezifischen Staatsverträge als völkerrechtliche Verträge angesehen werden oder nicht; für völkerrechtliche Verträge hat es die von den Nationalstaaten vereinbarten, bzw. praktizierten Vorgehensweise, die einzuhalten sind, damit ein Staatsvertrag auch gültig werden kann.

Darüberhinausgehend sind die Rundfunkstaatsverträge Landesrecht, und das Landesrecht Brandenburg bestimmt, daß Staatsverträge eine Ratifizierungsklausel enthalten müssen.

Wie das in den anderen Bundesländern intern geregelt ist, ist hier für das Land Brandenburg erst mal ohne Belang.

Nachstehend sei ein Dokument verlinkt, das in Auftrag des BMZ von der GIZ in Zusammenarbeit mit dem Deutschen Institut für Menschenrechte erarbeitet worden ist.

Oft gestellte Fragen zu Menschenrechten in der Entwicklungszusammenarbeit
https://www.giz.de/fachexpertise/downloads/giz2013-de-faq-bf.pdf

Hier wird auch noch einmal erläutert, worin der Unterschied zwischen Unterzeichnung und Ratifizierung eines Staatsvertrages besteht.

Weiterführend aus diesem Dokument läßt sich das

Wiener Übereinkommen über das Recht der Verträge
https://www.admin.ch/opc/de/classified-compilation/19690099/201502240000/0.111.pdf

abrufen, welches das internationale Vertragsrecht beinhaltet.

Reine nationale Verträge sind da zwar offenbar keine Staatsverträge im Sinne dieses Übereinkommens, weil nicht international, und somit nicht davon erfasst, aber dann schau mal zu den Verträgen um Arte, da wird man sicherlich einen internationalen Vertrag finden.


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- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, der Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

D
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Hej då, das hier habe ich kopiert, wobei mir auffällt, daß es in Brandenburg keine einheitliche Regelung bzw. keine klaren Gesetzesvorschriften gibt. Ort der Niederlegung für den Staatsvertrag ist hier das  "Landeshauptarchiv".

Über die Ratifizierung und Veröffentlichung von Staatsverträgen im Land Brandenburg (Entwurf von 1991)

Seite 1 von 18

Anlage 16 (zu § 31 Absatz 1)

Richtlinie zur Vereinheitlichung des Verfahrens der Landesregierung bei der Behandlung von Staatsverträgen und Verwaltungsabkommen.

2.

Archivierung und Bekanntgabe des Inkrafttretens.

Das federführende Ministerium leitet das Duplikat der Ratifikationsurkunde oder, falls Brandenburg Hinterlegungsland ist, die Ratifikationsurkunden dem Landeshauptarchiv im
Nachgang zur Vertragsurkunde zur Aufbewahrung zu.

Bislang in den Ministerien aufbewahrte Ratifikationsurkunden oder Duplikate sind dem Landeshauptarchiv zur Aufbewahrung zuzuleiten.

Das federführende Ministerium bereitet ferner den Bekanntmachungstext (siehe Anlage 16 h) über das
Inkrafttreten des Staatsvertrages vor und übergibt diesen nebst der entsprechenden Textdatei dem Kabinettreferat der Staatskanzlei zur Unterschrift durch die Ministerpräsidentin oder den Ministerpräsidenten.

Nach Unterschrift leitet die Chefin oder der Chef der Staatskanzlei die Bekanntmachung der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landtags zu mit der Bitte um Veröffentlichung im Gesetz-und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg
Teil I.




Anlage 16f

Vorblatt und Vertragsgesetz

Gesetzentwurf der Landesregierung

A.
Problem

Der Staatsvertrag über ... ist am ... unterschrieben worden.
Um innerstaatliche Geltung zu erlangen, bedarf er der Transformation in Landesrecht.

B.
Lösung

Die Transformation des Vertrages erfolgt gemäß Artikel 91
Absatz 2 der Verfassung des Landes Brandenburg und in
Übereinstimmung mit der Staatspraxis durch Gesetz.

C.
Rechtsfolgenabschätzung

1.

Erforderlichkeit

Zur Transformation des Vertrages durch förmliches Gesetz besteht keine Alternative.

2.

Zweckmäßigkeit

3.

Auswirkungen auf Bürgerinnen und Bürger, Wirtschaft und Verwaltung

D.
Verfahrensbeteiligte im Sinne des Kapitels I Nummer 1 der Vereinbarung zwischen Landtag und Landesregierung über die Unterrichtung des Landtages nach Artikel 94 der Verfassung des Landes Brandenburg

E.

Zuständigkeiten



Zitiert aus s.u.

http://bravors.brandenburg.de/br2/sixcms/media.php/66/Anlage16.pdf

Grüße

Dan de lion



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  • Ersatzmaßstab Wohnung: das BVerfG erklärt die Welt
Die Frage ist doch, ob diese länderspezifischen Staatsverträge als völkerrechtliche Verträge angesehen werden oder nicht; für völkerrechtliche Verträge hat es die von den Nationalstaaten vereinbarten, bzw. praktizierten Vorgehensweise, die einzuhalten sind, damit ein Staatsvertrag auch gültig werden kann.

Ich bin kein Jurist, noch weniger Experte für Völkerrecht, aber ich bestreite ganz entschieden, dass ein Bundesland der BRD ein Subjekt des Völkerrechts ist und/oder für den Staat "Bundesrepublik Deutschland" bindende Verträge abschliessen kann bzw. darf. Insofern gilt für Verträge zwischen Bundesländern sicher nicht die Messslatte der Verträge zwischen souveränen Staaten.

Was die Regeln der Bundesländer betrifft, die ggf. voneinander abweichen können, habe ich die mir bekannten Tatsachen bereits erwähnt. Sollte in Brandenburg rechtlich nicht korrekt vorgegangen sein, dann prüfe a) ob du deswegen klageberechtigt bist, sicherheitshalber mit einem fachkundigen Juristen und b) falls ja, klage.

M. Boettcher



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Ken Je(b)sen, Betreiber von KenFM, soll "politische Entfremdung" betreiben und "unwahre Verschwörungstheorien" verbreiten. Daher beobachtet ihn der sogn. Verfassungsschutz. Würden die "Verschwörungspraktiker" dieses Dienstes ihren Maßstab an den öffentlich-rechtlichen Rundfunk und Publikationen von der BILD-Zeitung bis zum Magazin SPIEGEL anlegen, in Deutschland bliebe kein Medium unbeobachtet. So schnell wird in Deutschland zum Staatsfeind, der nicht mit dem Strom schwimmt.

 
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