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Autor Thema: Nach rechtskräftigem Urteil nun Vollstreckungsankündigung. Wie verhalten?  (Gelesen 26351 mal)

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  • This is the way!
Guten TagX!

Da bin ick! Ja genau! Ohhhh!  :)

Das sehe ich genauso.
Sieht wie das zerschossene Vollstreckungsersuchen aus dem Beschluss vom 23.03.2017, Az.: 4 B 38/17 aus.
Wurde wohl tatsächlich noch nicht geändert.

Sowie ein konkreter Verwaltungsakt der Vollstreckung erfolgt, also z.b. Kontopfändung, dann wie im besagtem Beschluss ab RdNr. 13 vorgehen.

Noch ein fiktiver Hinweis zu Mahnungen:

Zitat
16

Bei der in der Mahnung vom 14.10.2007 enthaltenen Festsetzung von Mahngebühren handelt es sich um einen Verwaltungsakt gemäß § 31 Satz 1 SGB X, der mit Widerspruch und Anfechtungsklage angefochten werden kann. Die Festsetzung von Mahngebühren enthält eine für den betroffenen Schuldner verbindliche Einzelfallregelung (vgl Engelhardt/App, Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz/Verwaltungszustellungsgesetz <VwVG/VwZG>, 9. Aufl 2011, § 19 VwVG RdNr 7 und § 3 VwVG RdNr VIII). Etwas anderes ergibt sich nicht aus der bisherigen Revisionsrechtsprechung, denn das Bundessozialgericht (BSG) hat bislang lediglich entschieden, dass die Mahnung selbst kein Verwaltungsakt sei, ohne dass die Erhebung einer Gebühr für diese Mahnung Gegenstand der Verfahren gewesen wäre (vgl BSG Beschluss vom 5.8.1997 - 11 BAr 95/97 - juris RdNr 6; Beschluss vom 7.6.1999 - B 7 AL 264/98 B - juris RdNr 7; dem folgend Bundesfinanzhof Beschluss vom 30.9.2002 - VII S 16/02 <PKH> - juris RdNr VIII). Auch der 12. Senat des BSG ist bereits im Rahmen einer Beitragsstreitigkeit von der Verwaltungsaktqualität einer Mahngebührenfestsetzung nach § 19 Abs 2 VwVG ausgegangen (BSG Urteil vom 23.11.1992 - 12 RK 23/90 - SozR 3-7910 § 59 Nr 1 S 4). Demgegenüber greift das Argument der Beklagten, sie "fordere" nur, was sich unmittelbar aus dem Gesetz ergebe und regele nichts, nicht durch. Die Verpflichtung zur Zahlung der Gebühr ergibt sich nämlich nicht unmittelbar aus dem Gesetz, sondern setzt voraus, dass sie - wie es etwa in § 19 Abs 2 Satz 1 VwVG heißt - "erhoben" wird. Nach der entsprechenden landesrechtlichen Regelung, auf die sich die Beklagte alternativ beruft, ist sogar nur ein entsprechender Gebührenrahmen festgelegt (der im Übrigen bei 25 Euro endet). Auf die Frage, ob es sich aufgrund der Verwendung des Wortes "Bescheid" im Mahnschreiben um einen so genannten formellen Verwaltungsakt handelte, gegen den bereits deshalb die Anfechtungsklage statthaft ist (vgl hierzu nur BSG Urteil vom 5.9.2006 - B 4 R 75/06 R - juris), kommt es hier nicht mehr an.

Quelle:
BSG · Urteil vom 26. Mai 2011 · Az. B 14 AS 54/10 R
https://openjur.de/u/396547.html

Naja, die 10 Eus Mahngebühren in der Forderungsaufstellung sind ein Verwaltungsakt.
Den würde ich dann mal rein fiktiv beim NDR mit Widerspruch anfechten und gleich bemängeln, dass der Mahn-"Bescheid" nicht zugegangen ist und damit auch keine Rechtmittelbelehrung erfolgte.

Wegen der Rechtswegeröffnung bzgl. "Mitteilung des angeblichen Gesamtforderungsstandes" würde ich mal fiktiv beim:

Datenschutzbeauftragen des NDR

anfragen, ob das so alles seine Richtigkeit hat und gleichzeitig an die Antwort auf die Anfrage erinnern.

Ansonsten:
Haltet durch in Schleswig-Holstein und

Grüße von der Havel, Oder, Dahme und Spree

 :)


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P
  • Beiträge: 3.996
Zitat
Mahn-"Bescheid" nicht zugegangen ist und damit auch keine Rechtmittelbelehrung erfolgte.

Selbst wenn die Mahnung zugegangen sein sollte, enthält diese nach bisheriger Kenntnis keine Rechtmittelbelehrung.
Eine fehlende oder fehlerhafte Rechtmittelbelehrung führt dazu, dass die Frist 1 Jahr ab xxx sei.
Würde von einer Fiktion beim Zugang von Verwaltungsakten ausgegangen, dann das Datum, wann die Mahnung in die Post gegeben wurde und 3 Tage drauf + 1 Jahr.
Das gilt natürlich nicht, wenn die Mahnung nicht oder später zugegangen ist.

Um bei dem Beispiel oben zu bleiben: Datum der Mahnung 1.4.17 - das sagt aber nicht, ob das ein Datum ist, wann die Mahnung in die Post gegeben wurde oder ob es das Datum ist, wann der "Schuldner" die Mahnung erhalten hat. Sehr wahrscheinlich ist es das Datum, welches aufgedruckt ist. Für eine grobe Fristberechnung reicht es. Die Frist - wenn keine Rechtsbelehrung dabei war - dürfte bis minimal 1.4.18 für einen Widerspruch reichen.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 10. Juni 2018, 19:20 von Bürger«

d
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Bei Person X könnte folgender fiktiver (vergleichbarere) Vorgang (allerdings in Hessen) eingetreten sein:

-   Seit 2013 keinen Beitrag bezahlt
-   Juli 2014 Zwangsanmeldung
-   März 2015 Erster Festsetzungsbescheid erhalten
-   März 2015 Widerspruch gegen Festsetzungsbescheid eingelegt
-   September 2015 Untätigkeitsklage (durch Rechtsanwalt) eingereicht
-   November 2015 Widerspruchbescheid durch Rundfunkanstalt erhalten (Widerspruch abgelehnt)
-   Oktober 2016 Verhandlung am VG
-   Dezember 2016 Urteil von VG erhalten (Klage abgewiesen)
-   Februar 2017 Antrag zur Zulassung der Berufung am Verwaltungsgerichtshof eingereicht (durch Rechtsanwalt)
-   Januar 2018 Antrag auf Zulassung der Berufung schriftlich durch Verwaltungsgerichtshof abgewiesen
-   April 2018 Schreiben der Rundfunkanstalt mit erneutem Festsetzungsbescheid und Hinweis darauf, das für den ersten Festsetzungsbescheid (2013 -  März 2015) die Zwangsvollstreckung eingeleitet wurde

-   Zwischen 2015 und 2018 kamen noch 2 Weitere Festsetzungsbescheide, welchen immer Fristgerecht Widersprochen wurde

Problem im Fiktiven Fall von Person X:
Person X hat ein rechtkräftiges Urteil durch die Ablehnung der Berufung am Verwaltungsgerichtshof.
Dieses Bezieht sich (rein formell gesehen) jedoch nur auf den ersten Festsetzungsbescheid von 2013 bis 2015.

Von Person X wurde im fiktiven Fall bisher keine Verfassungsbeschwerde eingereicht.

Frage zu fiktiven Vorgang bei Person X:

1) Was für (rechtliche) Möglichkeiten könnte Person X ggf. noch haben, um sich etwas Zeit zu verschaffen bis ggf. im Mai die Verhandlung am Bundesverfassungsgericht abgehalten wird?

2) Kann gegebenenfalls die beauftragte Stelle zur Zwangsvollstreckung die Vollstreckung noch aussetzen, bis das Verfahren am Bundesverfassungsgericht abgeschlossen ist (auch wenn es wie im fiktiven Fall von Person X ein rechtskräftiges Urteil gibt)?


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 10. Juni 2018, 19:22 von Bürger«

1
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Frage 1: Das Vollstreckungsverfahren ist auch nicht ganz "schnell", dass heißt, hier kann man auch Sand in die Mühlen streuen. dazu ist aber das für das Land gültige Verwaltungsvollstreckungsrecht wichtig.
Wenn ich richtig gelesen habe, hat X bisher nur die Info von der LRA, dass die VO eingeleitet wurde? Also noch nichts vom zuständigen Vollzieher? Dann abwarten, bis der sich meldet. Im allg. kommt zu erst eine Ankündigung mit Aufforderung zur Zahlung bevor tatsächlich Vollstreckungsmaßnahmen erfolgen. Rechtliche Maßnahme wäre die Vollstreckungsgegenklage, wenn denn Maßnahmen erfolgen.

Frage 2: Die beauftragte Stelle wird tätig im Rahmen der Amtshilfe. d.h. sie ist völlig frei darin, wann und wie sie Fälle "erledigt". Die Motivationslage ist da anscheinend auch teilweise sehr unterschiedlich (von sehr eifrig bis "eilt nicht").
Aussetzung halte ich aber für unwahrscheinlich. Interne Ruhendstellung ist für mich eher denkbar.


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M
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  • Status: Klage am VG seit 5/2016
Da hier die bevorstehende Zwangsvollstreckung auf einem rechtskräftigem Urteil basiert, würde ich vermuten, dass diese tendenziell eher zügiger bearbeitet wird, da erfolgsversprechender aus Sicht des Gerichtsvollziehers/der Vollstreckungsbehörde, da weniger Angriffspunkte - bleibt aber Spekulation.

Eine Idee wäre evtl. dann - falls möglich - eine Ratenzahlung zu vereinbaren, somit wäre bis zur Verkündung eines Urteils durch das BVerfG, das aber weitere Monate auf sich warten lassen wird, noch nicht die volle Summe bei der LRA gelandet.

Für alle nicht in der Klage behandelten Bescheide muss ja ohnehin erst noch ein neuer Widerspruchsbescheid ergehen.


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Eine Idee wäre evtl. dann - falls möglich - eine Ratenzahlung zu vereinbaren, somit wäre bis zur Verkündung eines Urteils durch das BVerfG, das aber weitere Monate auf sich warten lassen wird, ...

Seit einiger Zeit können Gerichtsvollziehende (GV) gesonderte Gebühren verlangen, wenn die Ratenzahlung über sie läuft. Bis zu 4,80 € pro Zahlung sind da fällig. Da kommen im Jahr knapp 60 € extra zusammen.

Wurde im Forum schon mal gepostet:

Ratenzahlung an den Gerichtsvollzieher verursacht zusätzlich Kosten?

https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,25459.msg160764.html#msg160764

Gilt das auch schon für andere Vollstreckungsbehörden? (Ratenzahlung also sonst besser direkt an LRA/BS? Ganz evtl. überlegen, erst nach Erhalt einer konkreten Mahnung (!), freiwillig kleiner Zahlungen leisten? Die Entscheidung des BVerfG kann gut und gerne auch (mehr als) 6 Monate aus sich warten lassen...)

Ganz evtl. könnte eine "Erinnerung gegen die Art und Weise der Zwangsvollstreckung" (§ 766 ZPO) zum Amtsgericht eingelegt werden, wenn man der Meinung ist, dass das Vollstreckungsersuchen womöglich rechtswidrig vom Beitragsservice stammt. (Zum Thema "Erinnerung" ist ebenfalls viel im Forum zu finden).

Auch im Ablaufschema von user_"Bürger" (siehe seine Signatur) sollte einiges zu finden sein:
Ablaufschema/ Kurzübersicht - Anmeldung/ Bescheid/ Widerspruch/ Klage
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10492.0.html
Ablauf - Beispielablauf
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10492.msg74416.html#msg74416


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Meines Wissens wird einer Zahlung in 6 Raten grds und von vornherein vom BS zugestimmt, bis zu einem Jahr wohl nach Rücksprache.


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Natürlich hat der Gläubiger Gelegenheit, eine Ratenzahlung abzulehnen oder ihr zuzustimmen.
In der ZPO ist die Rede von 12 Monaten.

Zitat
Zivilprozessordnung
§ 802b Gütliche Erledigung; Vollstreckungsaufschub bei Zahlungsvereinbarung

(1) Der Gerichtsvollzieher soll in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche Erledigung bedacht sein.
(2) Hat der Gläubiger eine Zahlungsvereinbarung nicht ausgeschlossen, so kann der Gerichtsvollzieher dem Schuldner eine Zahlungsfrist einräumen oder eine Tilgung durch Teilleistungen (Ratenzahlung) gestatten, sofern der Schuldner glaubhaft darlegt, die nach Höhe und Zeitpunkt festzusetzenden Zahlungen erbringen zu können. Soweit ein Zahlungsplan nach Satz 1 festgesetzt wird, ist die Vollstreckung aufgeschoben. Die Tilgung soll binnen zwölf Monaten abgeschlossen sein.
(3) Der Gerichtsvollzieher unterrichtet den Gläubiger unverzüglich über den gemäß Absatz 2 festgesetzten Zahlungsplan und den Vollstreckungsaufschub. Widerspricht der Gläubiger unverzüglich, so wird der Zahlungsplan mit der Unterrichtung des Schuldners hinfällig; zugleich endet der Vollstreckungsaufschub. Dieselben Wirkungen treten ein, wenn der Schuldner mit einer festgesetzten Zahlung ganz oder teilweise länger als zwei Wochen in Rückstand gerät.
https://dejure.org/gesetze/ZPO/802b.html


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f

faust

... ich bin zeitlich gerade sehr knapp dran, deswegen würde ich mir gestatten, nur ein einziges Wort hier "in den "Ring" zu werfen:

VOLLSTRECKUNGSGEGENKLAGE

(... sofern noch Zeit, Nerven und Humor vorhanden)


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... VOLLSTRECKUNGSGEGENKLAGE

(... sofern noch Zeit, Nerven und Humor vorhanden)

... auch genannt "Vollstreckungsabwehrklage" - jedenfalls ist entscheidend § 767 ZPO.


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Aktion (Kommunal-)Politik - aktiv gegen den Rundfunkbeitrag!
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=22747.0
Rundfunkkommission+KEF anschreiben! Neues "Gebühren"konzept beeinflussen!
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=24635.0
Anträge bei "Beitragsservice" / GEZ...
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=30694.0

d
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Hallo Mitstreiter,

Person X hatte ja schon seinen fiktiven Fall oben (https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,24293.msg171102.html#msg171102) beschrieben und eine fiktive Vollstreckungsankündigung erhalten.

Person X könnte nun mal bei der zuständigen Stadtkasse nachgefragt haben, wie denn in seinem Fall weiter vorgegangen werden würde, wenn nun nicht innerhalb der genannten Frist bezahlt werden würde. Person X könnte auch um einen persönlichen Termin gebeten haben um "Akteneinsicht" zu bekommen.
Daraufhin erfuhr Person X, dass es gar nichts mehr in "Papierform" gibt. Es wäre ein ganz neues "Verfahren", worin die Vollstreckungsankündigungen nur noch elektronisch der Stadtkasse übermittelt werden…hört hört...

Weiterhin sagte man Person X, dass es ja nur eine Vollstreckungsankündigung ist und der GV zu diesem Zeitpunkt noch nicht hinzugezogen wurde.

Dann wies Person X die sehr freundliche Mitarbeiterin darauf hin, dass es nun am Bundesverfassungsgericht am 16.5 und 17.5. entsprechende Verhandlungen zum Rundfunkbeitrag gibt.
Daraufhin Antwortete die Mitarbeiterin, dass Sie dann das Verfahren erst einmal bis Ende Mai aussetzen würde. Person X solle sich dann nochmal Ende Mai bei der Stadtkasse melden.
Zumindest hat Person X nun Zeit bis nach der Verhandlung von der Stadtkasse eingeräumt bekommen.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 17. März 2019, 13:19 von DumbTV«

K
  • Beiträge: 2.239
@dreamliner: Person X möge bitte noch mitteilen wo diese fiktive Geschichte spielen könnte.

Gruß
Kurt


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"Deutschland, unendlich viele (ok: 16) Bundesländer. Wir schreiben das Jahr 2023. Dies sind die Abenteuer abertausender ÖRR-Nichtnutzer, die sich seit nunmehr 10 Jahren nach Beitragseinführung immer noch gezwungen sehen Gesetzestexte, Urteile usw. zu durchforsten, zu klagen, um die Verfassungswidrigkeit u. die Beitragsungerechtigkeit zu beweisen. Viele Lichtjahre von jeglichem gesunden Menschenverstand entfernt müssen sie sich Urteilen unterwerfen an die nie zuvor je ein Mensch geglaubt hätte."

  • Moderator
  • Beiträge: 3.154
  • Das Ende des Rundfunkzwangsbeitrags naht!
...
Weiterhin sagte man Person X, dass es ja nur eine Vollstreckungsankündigung ist und der GV zu diesem Zeitpunkt noch nicht hinzugezogen wurde.

Wenn man die zahlreichen Beiträge über die Handlungen der Stadkassen verfolgt, haben diese doch eher eine Art Inkasso-Funktion, um den Bürger in Angst und Schrecken zu versetzen ("Vollstreckungsankündigung"). Wenn in einem fiktiven Fall Person X sich von der Stadtkasse kein X für ein U vormachen lässt und die Zahlung verweigert, dann bleibt der Stadtkasse nur noch der Weg zum GV, bei dem die eigentliche (rechtmäßige) Zwangsvollstreckung beginnt. Dieser könnte man dann mit den uns bekannten rechtlichen Mitteln entgegentreten...

.. sofern noch Zeit, Nerven und Humor vorhanden...

Hierzu könnte auch hilfreich sein:

WDR Wuppertal Zwangsvollstreckung Haftbefehl Gerichtsvollzieher
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,27230.msg171206.html#msg171206

es ist anGerichtet!!! 8)


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 07. Mai 2018, 21:52 von DumbTV«
GANZ DEUTSCHLAND WIRD VON EINEM ZWANGSBEITRAG IN ANGST UND SCHRECKEN VERSETZT. GANZ DEUTSCHLAND? NEIN! EINE GROSSE ANZAHL VON UNBEUGSAMEN BÜRGERINNEN UND BÜRGERN IN DIESEM LAND HÖRT NICHT AUF DEM ZWANGSBEITRAG WIDERSTAND ZU LEISTEN.

d
  • Beiträge: 136
@Kurt: Diese fiktive Märchen könnte sich so oder so ähnlich im Main Taunus Kreis abgespielt haben.

@Markus KA: Es ist richtig, dass die Stadtkassen "Vorgeschaltet" werden. So ist es zumindest im Märchen von Person X. Dies geht ja auch aus der entsprechenden Vollstreckungsankündigung hervor.
 "Wenn Sie nicht zahlen bis....dann sollen Vollstreckungsmaßnahmen eingeleitet werden...."

Dann gibt die Stadtkasse den "Kelch" an den GV weiter.

Im Märchen von Person X war dann aber die Stadtkasse so freundlich, dass Verfahren eigenmächtig auszusetzten (und erstmal nicht an den GV weiterzuleiten) zumindest bis die Verhandlung am Bundesverfassungsgericht gelaufen ist.

Die Zauberfee am andren Ende des Dosen-Schnurtelefons wusste zumindest bis heute nicht, dass es in den nächsten Wochen vor dem Bundesverfassungsgericht verhandelt wird.


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K
  • Beiträge: 2.239
[..]
Person X könnte auch um einen persönlichen Termin gebeten haben um "Akteneinsicht" zu bekommen.
Daraufhin erfuhr Person X, das es Garnichts mehr in "Papierform" gibt. Es wäre ein ganz neues "Verfahren" worin die Vollstreckungsankündigungen nur noch elektronisch der Stadtkasse übermittelt werden…hört hört...
[..]

Danke an dreamliner dass er/sie bei Person X hinterfragt hat, wo die Geschichte spielen könnte.
Main Taunus Kreis wäre dann der HR - korrekt?

@all:
Wie kann man denn in Erfahrung bringen, ob reine "elektronische" AHE/Vollstreckungsersuchen überhaupt statthaft sind?
Der WDR scheint dies ja auch so zu handhaben!?

Gruß
Kurt


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 10. Juni 2018, 19:29 von Bürger«
"Deutschland, unendlich viele (ok: 16) Bundesländer. Wir schreiben das Jahr 2023. Dies sind die Abenteuer abertausender ÖRR-Nichtnutzer, die sich seit nunmehr 10 Jahren nach Beitragseinführung immer noch gezwungen sehen Gesetzestexte, Urteile usw. zu durchforsten, zu klagen, um die Verfassungswidrigkeit u. die Beitragsungerechtigkeit zu beweisen. Viele Lichtjahre von jeglichem gesunden Menschenverstand entfernt müssen sie sich Urteilen unterwerfen an die nie zuvor je ein Mensch geglaubt hätte."

 
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