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Autor Thema: Juristischen Beistand für 2. Instanz gesucht  (Gelesen 1962 mal)

G
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Juristischen Beistand für 2. Instanz gesucht
Autor: 31. August 2017, 20:05
Hallo liebes Forum!

Es wird ein Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin für die 2. Instanz gesucht. Leider ist bisher kein Erfolg eingetreten, einen Anwalt zu finden, der/die sich traut, gegen die LRA tätig zu werden. Zum verhandelnden „Fall“ liegen bereits viele Bundesrechtsprechungen vor, die 2. Instanz besteht dennoch auf diesen Vertretungszwang. Gibt es in Bezug Rundfunkbeitrag überhaupt Hoffnung und Anwälte, die sich trauen? Bitte nur via PN. Dort auch weitere Infos.

Für Hinweise und Tipps wird bereits jetzt schon gedankt.

LG; Grit


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m
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Immer wieder tauchte so ich mich Erinnere, die Frage auf nach einem Juristischen Beistand für 2. Instanz beim OVG auf.

In der Landesrechtsprechungsdatenbank Baden-Württemberg ist eine Entscheidung vom VGH Baden-Württemberg Beschluß vom 7.7.2017, 2 S 1435/17 zu finden unter der Überschrift "Beiordnung eines Notanwalts; Bemühungen der Partei, einen Anwalt zu finden"
Zitat
Leitsätze
1. Die Beiordnung eines Notanwalts nach § 173 VwGO i.V.m. § 78b Abs. 1 ZPO kann nur erfolgen, wenn die Partei nachweist, dass sie trotz zumutbarer Bemühungen keinen zu ihrer Vertretung bereiten Anwalt gefunden hat. Welche Bemühungen zumutbar sind, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls.
2. Zur Frage der zumutbaren Bemühungen für einen Antrag auf Zulassung der Berufung im Rundfunkbeitragsrecht.

in dem Fall

Zitat
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Beiordnung eines Rechtsanwalts (Notanwalts) für das Zulassungsverfahren wird abgelehnt.
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 15. Mai 2017 - 3 K 5816/16 - wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 17,98 EUR festgesetzt.

Die Gründe hierfür

- die Rechtsverfolgung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint. (nach so vielen Niederlagen von Klagen gegen den RF-Beitrag - Risiko und Auslegungssache eines Gerichts)

- Tatbestandsvoraussetzung ist zunächst, dass der Antragsteller bei der Suche nach einem Rechtsanwalt zumutbare Anstrengungen unternimmt
   (OVG Nordrh.-Westf., Beschluss vom 18.02.2015 - 6 A 2174/14 -, juris)

- der Verfahrensbeteiligte nicht mittellos ist;
   andernfalls wäre sein Antrag nach den Vorgaben des Prozesskostenhilferechts gemäß § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. §§ 114 ff. ZPO zu behandeln
   (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. März 2017 - 2 B 4/17 -, juris)

- die Frage der angemessenen Anzahl von Rechtsanwälten, bei denen man um eine Vertretung nachsucht, kann durch die Eilbedürftigkeit der Angelegenheit bestimmt werden

- Seine diesbezüglichen Bemühungen hat der Kläger dem Gericht nachzuweisen
   (vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO, 31. Aufl. 2016, § 78b Rdnr. 4).

- Frist für die Stellung des Zulassungsantrags beim Oberverwaltungsgericht gestellt werden
   (im Einzelnen: Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl., § 67 Rdnr. 39, § 124a Rdnr. 41 m.w.N.).

Der unanfechtbar Beschluss (§ 152 Abs. 1 VwGO) ist hier in der Entscheidung nachzulesen
http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_rechtsprechung/document.py?Gericht=bw&GerichtAuswahl=VGH+Baden-W%FCrttemberg&Art=en&sid=f36c7546c9b44a5761361859935bc57d&nr=22616&pos=3&anz=65

Zitat
Es ist doch interessant zu lesen, welche Steine von Gerichten einem Kläger in den Weg gelegt werden können und somit eine Klage im Rundfunkbeitragsrecht vor dem OVG unterbunden werden kann - auch weil Fristen verstreichen können, die Regeln vom Entscheidungsgericht nicht bekannt waren usw.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 26. Juni 2018, 03:41 von muuhhhlli«

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 Klagen gegen den RF-Beitrag - Risiko und Auslegungssache eines


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