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Autor Thema: Bank droht mit Kontokündigung wegen Pfändung  (Gelesen 10604 mal)

B
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Bank droht mit Kontokündigung wegen Pfändung
Autor: 22. August 2017, 13:52
Hallo zusammen,

Person X hat wieder eine Pfändungsverfügung seitens der Stadt erhalten. Zeitgleich hat sich die Bank gemeldet und empfiehlt, den Rechtsweg auszuschöpfen, um einer (wiederholten) Pfändung auszuweichen. Ansonsten würde man entsprechend der AGB sämtliche Konten kündigen. Offensichtlich ist es das volle Recht der Bank, da denen dadurch wohl ein großer Aufwand entsteht.

Person X sieht sich jetzt in einer Zwangslage. Dem Vollstreckungsbeamten der Stadt hat Person X bereits mitgeteilt, dass eine Zahlung von sich aus nicht stattfinden wird, da es quasi als Eingeständnis der umstrittenen Forderung gelten würde. Einwände gegen die Vollstreckung als auch Erinnerungen gegen die Art und Weise der Vollstreckung wurden in der Vergangenheit zum Teil vom Richter persönlich beleidigend zurückgewiesen bzw. von den Vollstreckungsbeamten ignoriert.

Eine weitere Pfändung würde mit der Kündigung des Kontos und negativer Schufa-Einträge massive Probleme mit sich bringen, womit der "Endgegner" nun am längeren Hebel sitzt. Was ist also zu tun? P-Konto kommt nicht in Frage. Person X möchte da auch ungern seine ganze Familie mit reinziehen. Unter Vorbehalt zahlen? Das Geld ist so oder so weg. Nur kann Person X dem Beamten der Stadt nahher vorhalten, des Geldes enteigent geworden zu sein, wenn gepfändet wurde.

Mir gefällt der Vergleich aus dem Forum mit dem Hund: Gib dem Hund unter Vorbehalt eine Wurst. Die ist dann einfach weg.


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"Die Geschichte des Fernsehens ist eine Geschichte voller Missverständnisse. Dabei hat dieser kleine Kasten vielleicht mehr für die Verblödung der Menschheit getan als jedes andere Medium." - Oliver Kalkofe, Kalkofes letzte Worte, Eichborn, 1997, S. 22

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  • ...ceterum censeo, paludem esse siccandam
    • Sieb'n Millionen
Hallo!

Um welches Bundesland handelt es sich?

MfG
Michael


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- "Überflüssige Gesetze tun den notwendigen an ihrer Wirkung Abbruch." - Charles de Secondat, Baron de la Brède et de Montesquieu
- qui custodiet custodes manipulatores opinionis?
- Schönen Gruß vom saarländischen Dachdecker "Unsern ÖRR in seinem Lauf, hält weder Ochs noch Esel auf"

  • Beiträge: 984
Zitat
Zeitgleich hat sich die Bank gemeldet und empfiehlt, den Rechtsweg auszuschöpfen, um einer (wiederholten) Pfändung auszuweichen. Ansonsten würde man entsprechend der AGB sämtliche Konten kündigen.


Was wurde denn bereits rechtlich unternommen ?

Widerspruch gegen den Beitragsbescheid eingelegt ?
Klage den abweisenden Widerspruchsbescheid erhoben ?


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Konto kündigen und zu ner anderen Bank wechseln?


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B
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Bundesland NRW.

Person x hat gestern den Vollstreckungsbeamten aufgesucht und seine Argumente vorgelegt. Die Aufzählung der Punkte, die eine Zwangsmassnahme hemmt, ignorierte der Mitarbeiter und meinte nur: "das habe ich schon von so vielen Leuten hier gehört. Sie langweilen mich. Sie sind nicht zahlungswillig. damit muss ich die Vollstreckung beibehalten."
Person wies ihm dann im sachlichen Ton darauf hin, dass der Beamte jederzeit zu einer gütlichen Einigung verpflichtet sei und für sein Handeln persönlich haftbar sei. die Bereitschaft zur Zahlung ist grundsätzlich gegeben, WENN es alles rechtens abläuft, was es offensichtlich nicht tut. Damit änderte sich die Gesprächsführung. Er würde ja auch zahlen, obwohl er auch nicht für den Beitrag wäre. Person x erwähnte, dass er in seiner Position ein Zahnrad im Getriebe des ganzen sei und es in seiner Vollmacht stehe, das ganze zurückzuweisen. Es kam nur ein verzweifelter Blick ins Leere. so einfach wäre das nicht... Person x könnte doch nochmals Erinnerung einlegen, jedoch wäre die Einstellung des Richters ja auch schon bekannt. Der einzige Weg, den Beitrag zu kippen, ginge nur noch über den politischen Weg. Person X meine, dass es nur eine einzige Partei gebe, die sich konkret gegen den Beitrag ausspreche. Der Beamte fragte, welche das sei, er würde diese sofort wählen.... Person x zeigte ihm auf, dass man sich nicht wundern müsse, wenn aufgrund solcher offensichtlichen Rechtsverletzungen die afd Oberhand gewinnt. (hier keine persönliche Wertung der Partei meinerseits!)

Person x sprach die unklare Behördeneigenschaft des WDR an und die damit fragliche Amtshilfe. Der Beamte stellte die Frage in den Raum, ob die Stadtverwaltung überhaupt eine Behörde wäre, man wisse es nicht. Person x erwiderte, dass sie davon ausgeht, das die Stadt eine Behörde darstellt, andere Meinungen gehören in das Meinungsbild von "Reichsbürgern" wovon sich Person x ausdrücklich distanziere. Beamte: "Das ist auch gut so, den sonst müsste ich sie melden!"

Der Beamte mache einen verunsicherten und hilflosen Eindruck, als wolle er das ganze auch nicht, müsse aber.
Person X teilte mit, dass er um die Instrutionen seitens der RA Bescheid wisse und wir sein vorgesetzter (Bürgermeister) zu dem Thema steht. man könnte den Bürgermeister nebenan ja auch nochmals besuchen, was Person x ablehnte.
nach langem hin und her kamen beide nicht zusammen und eine Vollstreckung würde fortgeführt werden, was für Person x nicht (nochmals) in Frage käme.
Person x teilte also mit, dass sie die Forderung unter Vorbehalt und ohne Eingeständnis jeglicher Schuld gegenüber dem vermeintlichen Gläubiger wdr an die Stadt überweisen werde. Damit verlagere sich die Angelegenheit in die persönliche Haftung des Beamten und das Geld werde von ihm persönlich zurückgefordert werden, falls das bverfg zu unseren Gunsten urteilen wird. Der Beamte nahm das auf mit den Worten: tja, das ist leider so. ich will den Job hier auch nicht mehr lange machen. wenn ich das alles so einfach zurückweisen könnte, bräuchte ich mich nicht mit dem ganzen Stapel an Vollstreckung rumschlagen (Fingerzeig auf 10cm Stapel auf seinem Schreibtisch)

Person x musste also wohl oder übel das Geld überweisen und fasste die Bedingungen nochmals zusammen und rügte die Vollstreckungsdurchführung trotz besseren Wissens und unklarer Rechtslage mit Hinweis der Amtshaftung in einem Schreiben an den Beamten der Stadt.

Es war eine sachliche Diskussion. Es war offensichtlich, dass der Beamte sich in seinem Handeln gezwungen fühlte und keine Freiheit in seinem Handeln sah. Welche Umstände ihm die Hände gebunden haben, konnte man nicht wahrnehmen, es könnte jedoch nur externer Druck sein, von wem auch immer.

Person x hätte ihn auch gerne nach Feierabend auf ein Bier eingeladen, um privat etwas zu plaudern. Wäre das verwerflich?

Wie dem auch sei, Person x würde so oder so seines finanziellen Eigentums enteignet werden, also wählte sie das kleinere übel, um nicht noch mit der Bank in eine Lage der wirtschaftlichen nicht-Handlungsfreiheit zu geraten.

Ein erneuter Klageweg kam nicht in Frage, da die Richter am VG Minden bereits vor 2 Jahren die Klage höchst kostenintensiv (Streitwert x Faktor 3) abgebügelt haben. siehe anderen thread zu diesem thema.

dieser Beitrag wurde am Smartphone getippt, bitte um Nachsicht bei Rechtschreibfehlern.


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Was wurde denn bereits rechtlich unternommen ?

Widerspruch gegen den Beitragsbescheid eingelegt ?
Klage den abweisenden Widerspruchsbescheid erhoben ?

Widerspruch gegen jeden Festsetzungsbescheid wurde eingelegt, jedoch wurde bis heute kein Widerspruchsbescheid nach VwGO zugestellt. Zwar kam immer Post mit irgendwelchen Schreiben zu den Widersprüchen, jedoch wurde nie etwas ZUGESTELLT. das wurde auch im Gespräch mit dem Vollstreckungsbeamten thematisiert, ohne die "informellen" Widerspruchsbescheide zu erwähnen.


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B
  • Beiträge: 422
Konto kündigen und zu ner anderen Bank wechseln?

hat der Beamte Person X auch vorgeschlagen, jedoch müsste er dann zur Vermögensauskunft laden, was noch unangenehmer wäre. Person x ließ ihn wissen, dass dieser Weg nicht in Frage käme, und fragte ob es zu einem Haftantrag käme, würde man den verweigern. im Vollstreckungsantrag des wdr wären solche Maßnahmen nicht gefordert gewesen und auch nicht verhältnismässig. darauf hin wechselte man das Thema...


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  • Moderator
  • Beiträge: 3.154
  • Das Ende des Rundfunkzwangsbeitrags naht!
Ich habe mal gehört, dass jemand in der selben Situation, allerdings möglicherweise anderes Bundesland
  • Erinnerung gegen die Vollstreckungshandlungen der Gerichtsvollzieher, § 766 Abs. 1 ZPO beim AG eingelegt
  • Antrag auf Einstellung der Zwangsvollstreckung, §§ 766 Abs. 1, 732 Abs. 2 ZPO beim AG eingelegt
  • Widerspruch gegen die Eintragsanordnung nach § 882c ZPO und Antrag auf Aussetzung der Eintragsanordnung beim AG eingelegt
hat.

Als umfangreiche Begründung könnte man wohl auf die Urteile und letzte Veröffentlichung und Aussetzung des LG Tübingen hinweisen.

Dazu eine Beschwerde an die zuständige Rundfunkanstalt mit der Bitte um Aussetzung der Vollstreckung bis sich der Sachverhalt geklärt hat, soll wohl weiterhelfen.

Dazu soll ein Antrag auf vorläufigen Rechtschutz nach § 123 VwGO beim VG gemeinsam mit einer Klage beim VG fast schon wahre Wunder wirken, hat man mir gesagt ... wichtig soll wohl sein, dass man  das AG über seinen Rechtschutz und Klage bei VG in den einzelnen Anträgen und Schreiben informiert, hat man mir gesagt...


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 25. August 2017, 14:12 von DumbTV«
GANZ DEUTSCHLAND WIRD VON EINEM ZWANGSBEITRAG IN ANGST UND SCHRECKEN VERSETZT. GANZ DEUTSCHLAND? NEIN! EINE GROSSE ANZAHL VON UNBEUGSAMEN BÜRGERINNEN UND BÜRGERN IN DIESEM LAND HÖRT NICHT AUF DEM ZWANGSBEITRAG WIDERSTAND ZU LEISTEN.

M
  • Beiträge: 9
Netzfund zum Thema :

augsburger-allgemeine.de, 10.02.2009

Keine Kündigung eines Girokontos wegen Pfändung
Zitat
Karlsruhe/Köln (dpa/tmn) - Eine Pfändung gibt einer Sparkasse nicht das Recht, ein Girokonto zu kündigen. Das geht aus einem Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe hervor, über das die «Monatsschrift für Deutsches Recht» berichtet.

Nach Auffassung des Gerichts widerspricht das der gesetzlichen Verpflichtung der Sparkassen, auch Menschen mit finanziellen Problemen als Geldinstitut zur Verfügung zu stehen. Diese Pflicht folge aus dem öffentlichen Auftrag der Sparkassen (Aktenzeichen: 4 U 196/07). [..]

Quelle und weiterlesen:
http://www.augsburger-allgemeine.de/themenwelten/wirtschaft/Keine-Kuendigung-eines-Girokontos-wegen-Pfaendung-id5080811.html



Edit "DumbTV":
Quelle ergänzt
Bitte immer die die Quelle mit angeben und Forum-Regeln zur Verlinkung beachten und die erforderlichen Inhalts und Datumsangaben mit angeben.
Danke für das Verständnis und die zukünftige Berücksichtigung.


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  • Beiträge: 7.239
Diese Pflicht folge aus dem öffentlichen Auftrag der Sparkassen
Hier steht "öffentlicher Auftrag"; hoheitliche Befugnisse hat die Sparkasse deswegen aber noch lange nicht, befindet sie sich doch in Wettbewerb nicht nur zu anderen Sparkassen, sondern auch zu Banken.

Warum sollte für LRA und Co. was anderes gelten?


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Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)

Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, der Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

c
  • Beiträge: 1.025
Ich habe mal gehört, dass jemand in der selben Situation, allerdings möglicherweise anderes Bundesland

    Erinnerung gegen die Vollstreckungshandlungen der Gerichtsvollzieher, § 766 Abs. 1 ZPO beim AG eingelegt
    Antrag auf Einstellung der Zwangsvollstreckung, §§ 766 Abs. 1, 732 Abs. 2 ZPO beim AG eingelegt
    Widerspruch gegen die Eintragsanordnung nach § 882 c ZPO und Antrag auf Aussetzung der Eintragsanordnung beim AG

eingelegt hat.
...
Dazu soll ein Antrag auf vorläufigen Rechtschutz nach § 123 VwGO beim VG gemeinsam mit einer Klage beim VG fast schon wahre Wunder wirken, hat man mir gesagt ... wichtig soll wohl sein, dass man  das AG über seinen Rechtschutz und Klage bei VG in den einzelnen Anträgen und Schreiben informiert, hat man mir gesagt...

Richtiger müsste es heißen:

 Widerspruch gegen die Eintragsanordnung nach § 882 d Abs. 1 ZPO und Antrag auf Aussetzung der Eintragsanordnung beim AG gem. § 882 d Abs. 2 ZPO

@ Blitzbirne
... Allerdings besteht die Gefahr der Eintragung im Schuldnerregister anstelle der Haft. Dann ist es aus mit der Vorfinanzierung von Aufträgen durch das Bankinstitut. ...

Ja - Verantwortung kann [am Ende] auch bedeuten, sich selbst und anderen keinesfalls schaden...! Wieviel Macht über sein Leben will man dem Gegner denn geben?

(Ganz evtl. mal im Vorfeld mit der Bank sprechen, worum es geht, nämlich nur um Rundfunkbeitrag ?)


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B
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im Gespräch mit einem MA der Bank (ING DiBa) teilte man Person x mit, dass eine weitere Pfändung zur Kündigung sämtlicher Konten führen wird, auch wenn man für den Protest gegen den Rundfunkbeitrag Verständnis zeige.


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Na, da haben Gläubiger/innen ja künftig hübsche weitere Druckmittel an der Hand...

Zum Glück ist der Bankwechsel mittlerweile etwas leichter geworden - oder machen die das alle so...? Ist das rechtlich ok.? Eine Bank kann doch nicht die Entscheidungsfreiheit des Bankkund*in einschränken dürfen? Fragen über Fragen...


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Lev

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Frage:
Wann (Datum) war der Offenbarungseid?
Und warum hat Person X nicht Rechtsmittel folge dessen beantragt?

Ich frage wegen der Frist.


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Person x befindet sich nach einer verlorenen Klage und einer Zwangsvollstreckung 2015 in der "zweiten Runde", diesmal jedoch ohne Klage, da der Ausgang schon feststeht und man sich zumindest diese Kosten sparen kann. Daher wurde die Zahlungsverweigerung unter Erhebung diverser Widersprüche so lange wie möglich hinausgezögert. einen Offenbarungseid habe es nicht. auch kein Urteil/Beschluss eines Gerichts. lediglich die Zwangsvollstreckung durch den Beamten der Stadtkasse.


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