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Autor Thema: Gerichtsvollzieher vollstreckt mehr als festgesetzte Betraege  (Gelesen 2222 mal)

g

gez

  • Beiträge: 2
Folgendes Szenario koennte sich ereignet haben:

Ende Juli
Der jaehrliche gelbe Brief vom GV ist recht frueh dran und mahnt unter Drohung von Schuldnerverzeichniseintrag und Verhaftung einen Betrag wie folgt an. Ausserdem wie immer enthalten eine Vorladung zur Abgabe der Vermoegensauskunft.
Zitat
Wegen eines Anspruchs in Hoehe von (zum 12.09.17) 274,21 EUR wird Ihnen eine Frist von zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens eingeraeumt. Bitte zahlen Sie...

In der Aufstellung der beizutreibenden und festgesetzten Forderungen koennte ein Gesamtbetrag von 234,01 EUR zu finden sein.

Mitte August
Der Betrag von 234 EUR koennte bezahlt worden sein. Der frech einbehaltene Cent von letztem Jahr wird weiterhin einbehalten.

Mitte September
Ein weiterer gelber Brief koennte ueber eine Eintragung ins Schuldnerverzeichnis mit folgenden Worten informieren:
Zitat
in oben genannter Sache  (Forderung ca. 48,26 EUR) haben Sie den Termin zur Abgabe der Vermoegensauskunft -ggf. ohne ausreichende Entschuldigung- versaeumt. Daher werde ich Sie gem. §882c ZPO nach Ablauf von zwei Wochen, die mit der amtlichen Zustellung dieses Schreibens beginnt, in das zentrale Schuldnerverzeichnis eintragen, aus dem jeder auf begruendeten Antrag Auskunft erhaelt.

Es koennte darauf verwiesen werden, dass nach Ablauf von zwei Wochen die Eintragung ins zentrale Schuldnerverzeichnis erfolgt und man nichts dagegen tun kann.
Zitat
Ein Widerspruch hemmt jedoch nicht die oben erwaehnte Eintragung ins Schuldnerverzeichnis nach zwei Wochen.

...

Sollten Sie waehrend dieser Zeit die Forderung an d. Glaeubig. vollstaendig begleichen oder mit d. Glaeubig. eine Ratenzahlung vereinbaren, ist dennoch ein Widerspruch beim o.g. Vollstreckungsgericht erforderlich. Ein beim Gerichtsvollzieher eingelegter Widerspruch ist wirkungslos.

Aus dieser Sammlung an Kuriositaeten ergaeben sich folgende Fragen:

1) Woher kaeme der Betrag 48,26 EUR? Die Differenz aus dem genannten Anspruch 274,21 und der Festsetzungssumme 234,01 ist 40,20
2) Muessten nicht fuer alle Betraege einer Vollstreckung auch Vollstreckungstitel vorliegen?
3) Falls die Differenz die Gerichtsvollzieherkosten umfassen, muessten diese nicht separat ausgewiesen werden, anstatt sie der Gesamtsumme zuzurechnen?
4) Was bedeutet ca. 48,26? Sind die Betraege nicht sehr exakt zu berechnen?
5) Wenn der Glaeubiger 234,01 EUR fordert und 234 EUR erhielte und im letzten Jahr dadurch zu befrieden gewesen waere, waere davon nicht auch dieses Jahr auszugehen?
6) Waere das Vorgehen des GV tatsaechlich Ausuebung geltenden Rechts?

Weiteres Vorgehen
Auf dieses Szenario liesse sich unter Beruecksichtigung der Suchfunktion wie folgt reagieren:
  • Bezahlen von 48,26, um den naechsten Schritt zu ermoeglichen
  • Widerspruch/Beantragung von einstweiliger Aussetzung gegen Eintragungsanordnung beim Vollstreckungsgericht
  • Beschwerde gegen Gerichtsvollzieher

Da Person X sich in diesem Themengebiet auf extrem ungewohntem Terrain befindet, waere sie ueber eine Bewertung des Szenarios und weiteren Vorgehens sowie Verweis auf aehnliche Faelle dankbar.



Update 20.9.
Ein komplett ausgedachtes nicht unfreundliches Gespraech von Person X mit Person G haette den Erkenntnisgewinn nicht unbedingt vergroessert:
  • Hauptaussage: der Schuldner haftet fuer den Gesamtbetrag
  • Einwand von Person X, dass zu erwarten sei, saemtliche Betraege insbesondere der Gerichtsvollzieherkosten aufgeschluesselt zu sehen, traf Person G unerwartet - sie verwies auf die Gesamthaftung und verwirrenderweise auf den Rundfunkstaatsvertrag
  • Dass es in Ansbach ein Urteil gab, dass eine Vollstreckung als ungueltig angesehen hat, da die Kosten nicht ausgewiesen waren, war Person G unbekannt. Person G behauptete, dass dies erneut entschieden werden muesste, da Urteile in Ansbach in anderen Kreisen nicht gelten.
  • Der Euphemismus Beitragsservice wird noch nicht von allen Gerichtsvollziehern verwendet
  • Die Rechtslage wurde nicht weiter erlaeutert, Person X hatte den Eindruck dass Person G sich auch nicht hundertprozentig darueber klar war
  • Das Angebot von Person X die Rechtslage zu erforschen und ggf. Aktenzeichen o.ae. mitzuteilen, stiess mehr auf Gleichgueltigkeit als auf Ablehnung
  • Die Frage, ob eine Zahlung die Eintragung ins Schuldnerverzeichnis verhindern wuerde, wurde positiv bestaetigt - im voelligen Gegensatz zum Wortlaut der zuletzt enthaltenen schriftlichen Mitteilung.

Im Prinzip ist Person X nun noch verwirrter als vorher. Das Vertrauen darin, dass diese Personen wissen was sie tun, ist ebenfalls erschuettert. Es erscheint als wuerde blind nach Schema F gehandelt (laut eigener Aussage seit ueber 20 Jahren taetig).


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 20. September 2017, 18:58 von gez«
___
Genau Einer Zuviel

E
  • Beiträge: 7
Guten Tag!
Diese Frage hat mich auch beschäftigt!
Im meinen Schreiben an VG Passau habe ich diese Frage auch gestellt:

ich, als  vermutliche Schuldnerin kann bei dem  Vollstreckungsersuchen des BR- ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice die konkrete zu diesem Zeitpunkt vollstreckbare Gesamtsumme nicht errechnen. Es geht um fünf verschiedenen Summen:
212,01€  sollte ich auf das Dienstkonto der GV überweisen,
 
500€ sollten bei den Trägern der gesetzlichen RV und dem Bundeszentralamt für Steuer erhebt werden,

52,98€ sollten berücksichtigt werden (es ist nicht klar, ob  der Betrag(52,98€) den beizutreibenden Betrag (nicht erkennbar) mindert oder erhöht?)

234,00€ sollte der Beitragskontostand sein aber ein Kontoauszug wird nicht beigelegt

181,50€ sollten laut  dem Ausstandsverzeichnis vom 02.06.2017 die beizutreibenden Forderungen sein. Dies entspricht aber dem Kontostand einschließlich 05.2017 (234,00€) nicht. Sollte der Betrag 52,98€ auf den beizutreibenden Betrag angerechnet werden, dann sollten  die beizutreibenden Forderungen 181,02€ aufweisen, oder die Angaben über den aktuellen Kontostand(234€) sind falsch.


UND Gericht hat alle, wirklich alle Argumente abgewiesen!!!!!
Auf 18(!!!) Seiten habe ich Antwort bekommen!!!




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  • Beiträge: 979
  • So hatten sie es sich auch diesmal wieder gedacht.
Ist doch nur konsequent...

....
UND Gericht hat alle, wirklich alle Argumente abgewiesen!!!!!
Auf 18(!!!) Seiten habe ich Antwort bekommen!!!

...in Zeiten des offensichtlichen Neo-Absolutismus. Wenn ein BGH schon der Auffassung ist, dass ein sogenannter öffentlich-rechtlicher Gläubiger (jedenfalls wenn es um den Heiligen Deutschen ÖRR geht) es nicht einmal nötig hat, sich als solcher korrekt zu identifizieren, weshalb sollte denn dann (für den oder seinen subalternen HiWi) eine Verpflichtung bestehen, seine Forderungen korrekt zu beziffern :->>> ?


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"Es ist dem Untertanen untersagt, das Maß seiner beschränkten Einsicht an die Handlungen der Obrigkeit anzulegen." - v. Rochow

"Räsoniert, soviel ihr wollt und worüber ihr wollt, aber gehorcht!" - Dieser Wunsch Friedr. II. ist wohl der Masse immer noch (oder wieder) Musik in ihren Ohren...

"Macht zu haben, heißt, nicht lernen zu müssen" - Karl Werner Deutsch. Der muss unsere Anstalten & die dt. Verwaltungsgerichtsbarkeit gekannt haben.

 
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