Folgendes Szenario koennte sich ereignet haben:
Ende JuliDer jaehrliche gelbe Brief vom GV ist recht frueh dran und mahnt unter Drohung von Schuldnerverzeichniseintrag und Verhaftung einen Betrag wie folgt an. Ausserdem wie immer enthalten eine Vorladung zur Abgabe der Vermoegensauskunft.
Wegen eines Anspruchs in Hoehe von (zum 12.09.17) 274,21 EUR wird Ihnen eine Frist von zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens eingeraeumt. Bitte zahlen Sie...
In der Aufstellung der beizutreibenden und festgesetzten Forderungen koennte ein Gesamtbetrag von 234,01 EUR zu finden sein.
Mitte AugustDer Betrag von 234 EUR koennte bezahlt worden sein. Der frech einbehaltene Cent von letztem Jahr wird weiterhin einbehalten.
Mitte SeptemberEin weiterer gelber Brief koennte ueber eine Eintragung ins Schuldnerverzeichnis mit folgenden Worten informieren:
in oben genannter Sache (Forderung ca. 48,26 EUR) haben Sie den Termin zur Abgabe der Vermoegensauskunft -ggf. ohne ausreichende Entschuldigung- versaeumt. Daher werde ich Sie gem. §882c ZPO nach Ablauf von zwei Wochen, die mit der amtlichen Zustellung dieses Schreibens beginnt, in das zentrale Schuldnerverzeichnis eintragen, aus dem jeder auf begruendeten Antrag Auskunft erhaelt.
Es koennte darauf verwiesen werden, dass nach Ablauf von zwei Wochen die Eintragung ins zentrale Schuldnerverzeichnis erfolgt und man nichts dagegen tun kann.
Ein Widerspruch hemmt jedoch nicht die oben erwaehnte Eintragung ins Schuldnerverzeichnis nach zwei Wochen.
...
Sollten Sie waehrend dieser Zeit die Forderung an d. Glaeubig. vollstaendig begleichen oder mit d. Glaeubig. eine Ratenzahlung vereinbaren, ist dennoch ein Widerspruch beim o.g. Vollstreckungsgericht erforderlich. Ein beim Gerichtsvollzieher eingelegter Widerspruch ist wirkungslos.
Aus dieser Sammlung an Kuriositaeten ergaeben sich folgende Fragen:
1) Woher kaeme der Betrag 48,26 EUR? Die Differenz aus dem genannten Anspruch 274,21 und der Festsetzungssumme 234,01 ist
40,202) Muessten nicht fuer alle Betraege einer Vollstreckung auch Vollstreckungstitel vorliegen?
3) Falls die Differenz die Gerichtsvollzieherkosten umfassen, muessten diese nicht separat ausgewiesen werden, anstatt sie der Gesamtsumme zuzurechnen?
4) Was bedeutet
ca. 48,26? Sind die Betraege nicht sehr exakt zu berechnen?
5) Wenn der Glaeubiger 234,01 EUR fordert und 234 EUR erhielte und im letzten Jahr dadurch zu befrieden gewesen waere, waere davon nicht auch dieses Jahr auszugehen?
6) Waere das Vorgehen des GV tatsaechlich Ausuebung geltenden Rechts?
Weiteres VorgehenAuf dieses Szenario liesse sich unter Beruecksichtigung der Suchfunktion wie folgt reagieren:
- Bezahlen von 48,26, um den naechsten Schritt zu ermoeglichen
- Widerspruch/Beantragung von einstweiliger Aussetzung gegen Eintragungsanordnung beim Vollstreckungsgericht
- Beschwerde gegen Gerichtsvollzieher
Da Person X sich in diesem Themengebiet auf extrem ungewohntem Terrain befindet, waere sie ueber eine
Bewertung des Szenarios und weiteren Vorgehens sowie
Verweis auf aehnliche Faelle dankbar.
Update 20.9.Ein komplett ausgedachtes nicht unfreundliches Gespraech von Person X mit Person G haette den Erkenntnisgewinn nicht unbedingt vergroessert:
- Hauptaussage: der Schuldner haftet fuer den Gesamtbetrag
- Einwand von Person X, dass zu erwarten sei, saemtliche Betraege insbesondere der Gerichtsvollzieherkosten aufgeschluesselt zu sehen, traf Person G unerwartet - sie verwies auf die Gesamthaftung und verwirrenderweise auf den Rundfunkstaatsvertrag
- Dass es in Ansbach ein Urteil gab, dass eine Vollstreckung als ungueltig angesehen hat, da die Kosten nicht ausgewiesen waren, war Person G unbekannt. Person G behauptete, dass dies erneut entschieden werden muesste, da Urteile in Ansbach in anderen Kreisen nicht gelten.
- Der Euphemismus Beitragsservice wird noch nicht von allen Gerichtsvollziehern verwendet
- Die Rechtslage wurde nicht weiter erlaeutert, Person X hatte den Eindruck dass Person G sich auch nicht hundertprozentig darueber klar war
- Das Angebot von Person X die Rechtslage zu erforschen und ggf. Aktenzeichen o.ae. mitzuteilen, stiess mehr auf Gleichgueltigkeit als auf Ablehnung
- Die Frage, ob eine Zahlung die Eintragung ins Schuldnerverzeichnis verhindern wuerde, wurde positiv bestaetigt - im voelligen Gegensatz zum Wortlaut der zuletzt enthaltenen schriftlichen Mitteilung.
Im Prinzip ist Person X nun noch verwirrter als vorher. Das Vertrauen darin, dass diese Personen wissen was sie tun, ist ebenfalls erschuettert. Es erscheint als wuerde blind nach Schema F gehandelt (laut eigener Aussage seit ueber 20 Jahren taetig).