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Autor Thema: Das Imperium schlägt zurück: Geld oder Freiheit!  (Gelesen 33330 mal)

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Das Imperium schlägt zurück: Geld oder Freiheit!



Wenn ich nicht bezahle, muss ich die Vermögensauskunft abgeben. Mache ich das nicht, wird auf Antrag des Gläubigers Haftbefehl gegen mich erlassen.

Darüber hinaus besteht der Gläubiger auf eine Vollzahlung d. h. keine Möglichkeit einer Ratenzahlung. Hierdurch wird versucht, die Vollstreckung zu beschleunigen und durch die Vollzahlung wieder einen Nichtnutzer aus der Statistik hinauszukatapultieren. Ein Exempel soll statuiert werden.

Das Schreiben vom SWR ist maschinell erstellt, hat jedoch einen manuell geschwärzten Absatz. Vielleicht weiß jemand, was darin ursprünglich stand und warum er geschwärzt wurde. Die anderen geschwärzten Stellen kommen von mir, um kein Problem mit dem Gerichtsvollzieher zu haben und auch, um meine „Beitragsnummer“ zu verstecken.

Es wäre interessant, die Meinung des Gerichtsvollziehers dazu in Erfahrung zu bringen. Auch die Meinung von Eicher dazu wäre sehr interessant. Warum kann der SWR überhaupt direkt vollstrecken lassen? Ich unterhielt mich mit Eicher am 3.10.2016 in Karlsruhe. Er hat mich glatt angelogen, oder wie kann er das hier erklären?

Klar wird Eicher „Schlimmes“ über mich erzählen: Ich habe als schutzloser Bürger, der gezwungen wird, diese Exzesse gegen mein Gewissen zu finanzieren (z. B. Gehälter ab einer Viertelmillion EUR), diesen Apparat öffentlich als Schmarotzer, Parasit und ja, Erpresser bezeichnet. Letzteres werde ich immer wieder unterschreiben, denn mein Gerechtigkeitsempfinden lässt was anderes nicht zu – so fühle ich mich: Gegen die Wand gedrückt.

Vielleicht versteht man anhand solcher Beispiele, wie sich viele Leute fühlen und warum die Vertrauenserosion in Politik und Medien voranschreitet. Hier müssen wir dagegen steuern, bevor es zu spät wird. Normale Bürger werden kriminalisiert: Ich werde vor die Wahl gestellt, meinem Gewissen zu folgen und dafür meine finanzielle Existenz und meine Freiheit zu opfern oder gegen mein Gewissen einen von mir aus tiefster Überzeugung abgelehnten Apparat ein Leben lang zwangszufinanzieren. Der Wille der Bürger wird gebrochen, da es kein Entkommen mehr gibt – jeder in dieser Republik wohnt und genau das bildet die Grundlage für den Zahlungszwang – ein menschliches Grundbedürfnis wird bebeitragt.

Haftandrohung:
https://online-boykott.de/ablage/20170818-beitragsservice-swr-bs-amtsgericht-geschwaerzt/20170818-01-beitragsservice-swr-bs-amtsgericht-geschwaerzt.pdf



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  • IP logged  »Letzte Änderung: 20. August 2017, 10:36 von René«

H
  • Beiträge: 22
Bei jemanden, den ich gut kenne, steht dort:
Zitat
Es wird die gütliche Erledigung gemäß § 802b ZPO beantragt. Einer Zahlungsvereinbarung über maximal 12 Monate wird bereits jetzt zugestimmt.

Scheinbar soll hier ein Exempel statuiert werden.

Ergänzung:
DAS angebliche "Vollstreckungsersuchen" ist demnach händisch bearbeitet worden und NICHT komplett automatisch von einer elektronischen Datenverarbeitungsanlage gefertigt worden. Demnach ist zu prüfen ob dieser "Verwaltungsakt" nicht auch formal nichtig ist, denn Unterschrift und Dienstsiegel fehlen, es handelt sich hier doch offensichtlichen um einen sehr individuellen Bescheid.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 19. August 2017, 14:55 von DumbTV«

T

Tereza

Formfehler:

Die geschwärzten Textstellen würde ich auf jeden Fall monieren - dies ist eine Manipulation des Vollstreckungsersuchens durch
a) den Gläubiger?
b) den GV?

Auch meine ich, dass durch das fehlende Dienstsiegel (der Behörde?? SWR) und die fehlende Unterschrift das Vollstreckungsersuchen unvollständig und somit nicht anerkennungswürdig ist.

Bezüglich benanntem § 802c
https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__802c.html
Zitat
Zivilprozessordnung
§ 802c Vermögensauskunft des Schuldners
(1) Der Schuldner ist verpflichtet, zum Zwecke der Vollstreckung einer Geldforderung auf Verlangen des Gerichtsvollziehers Auskunft über sein Vermögen ...
(3) Der Schuldner hat zu Protokoll an Eides statt zu versichern, dass er die Angaben nach den Absätzen 1 und 2 nach bestem Wissen und Gewissen richtig und vollständig gemacht habe. Die Vorschriften der §§ 478 bis 480, 483 gelten entsprechend.

zu beachten:
https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__480.html
Zitat
Zivilprozessordnung
§ 480 Eidesbelehrung
Vor der Leistung des Eides hat der Richter den Schwurpflichtigen in angemessener Weise über die Bedeutung des Eides sowie darüber zu belehren, dass er den Eid mit religiöser oder ohne religiöse Beteuerung leisten kann.

Merke: ein Richter (!) nicht: der Gerichtsvollzieher


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Rene,
Bei einer Freiburger Mitstreiterin steht im Schreiben des Obergerichtsvollziehers auch dieser Satz "das Verfahren zur gütlichen Erledigung durchzuführen", und wird/ wurde Ratenzahlung gestattet.

Hier scheint im Hintergrund ( Intendant, Justiziar,) ein Komplott geschmiedet worden sein. Ich habe noch in keinem Schreiben des GV eine nicht gewährende Möglichkeit, der Ratenzahlung gesehen. Hier sollen die Daumenschrauben wohl ganz schnell angezogen werden.

Bei Bedarf kann ich das Schreiben hochladen.


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  • „Wie der Herr, so`s Gescherr“
Nur mal so überflogen, eine Fiktion ...

Verwaltungsvollstreckungsgesetz für Baden-Württemberg (Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz - LVwVG -) Vom 12. März 1974
Zum 19.08.2017 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Hier:
Zitat
§ 16 Abs. (2) Vermögensauskunft Verwaltungsvollstreckungsgesetz BW
(2) Für die Zuständigkeit zur Abnahme der Vermögensauskunft gilt § 27 Abs. 2 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes entsprechend.
Quelle:
http://www.landesrecht-bw.de/jportal/portal/t/3tq/page/bsbawueprod.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=1&fromdoctodoc=yes&doc.id=jlr-VwVGBWrahmen&doc.part=X&doc.price=0.0#jlr-VwVGBWV10P16

Dementsprechend gilt:

Verwaltungsverfahrensgesetz für Baden-Württemberg (Landesverwaltungsverfahrensgesetz – LVwVfG) vom 12. April 2005 (GBl. S. 350) zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Mai 2015 (GBl. Nr. 10, S. 324) in Kraft getreten am 27. Mai 2015.
Zitat
§ 27  Abs. 2 Versicherung an Eides statt,  Verwaltungsverfahrensgesetz BW
(2) Wird die Versicherung an Eides statt von einer Behörde zur Niederschrift aufgenommen, so sind zur Aufnahme nur der Behördenleiter, sein allgemeiner Vertreter sowie Angehörige des öffentlichen Dienstes befugt, welche die Befähigung zum Richteramt haben oder die Voraussetzungen des § 110 Satz 1 des Deutschen Richtergesetzes erfüllen. Andere Angehörige des öffentlichen Dienstes kann der Behördenleiter oder sein allgemeiner Vertreter hierzu allgemein oder im Einzelfall schriftlich ermächtigen.

Hier:
Zitat
§ 110 Befähigung zum höheren Verwaltungsdienst, Deutsches Richtergesetz,
Wer bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes nach mindestens dreijährigem Studium der Rechtswissenschaft an einer Universität und dreijähriger Ausbildung im öffentlichen Dienst durch Ablegen der gesetzlich vorgeschriebenen Prüfungen die Befähigung zum höheren Verwaltungsdienst erworben hat, kann auch nach Inkrafttreten dieses Gesetzes zum Richter in der Verfassungsgerichtsbarkeit, Verwaltungsgerichtsbarkeit und Sozialgerichtsbarkeit ernannt werden. § 19 Abs. 1 Nr. 1 gilt entsprechend.
Quelle:
https://www.gesetze-im-internet.de/drig/__110.html

Im Klartext:
Es sollte hier überprüft werden, ob der werte Herr GV diese im § 27 Abs. 2 VwVfG BW erforderliche Befähigung, bzw. die schriftliche Ermächtigung zur Abnahme / Aufnahme der Vermögensauskunft überhaupt besitzt? +++  ::)
 


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 19. August 2017, 12:50 von marga«
Jetzt das Kinderlied: Drah`di net um, oh, oh, oh schau, schau, der ÖR geht um, oh, oh, oh er wird di anschau`n und du weißt warum, die Lebenslust bringt di um, alles klar Herr Justiziar? OVG Saarlouis Beschluß vom 10.11.2016 1 D 230/16, Urteil AZ: 6 K 2043/15 https://recht.saarland.de/bssl/document/MWRE170006268 , Urteil AZ: 6 K 2061/15 VG des Saarlandes (https://filehorst.de/d/cnqsyhgb)

F
  • Beiträge: 102
Also wenn ich die Forderungsaufstellung richtig verstehe, wird der Zeitraum 02.16 bis 04.16 (zweite Zeile, Bescheid vom 03.06.2016) doppelt veranlagt. Dieser Zeitraum ist im im Zeitraum 01.13 bis 07.16 (erste Zeile, Bescheid vom 01.10.2016) ja bereits enthalten, somit doch ein Grund Erinnerung einzulegen!?


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m
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Bei der Aufstellung der rückständigen Forderungen fallen der Säumniszuschlag und die Mahngebühren auf

Warum sind auf Zeile 1 von 01.13 bis 07.16 keine Mahngebühren ausgewiesen. Gleiches gilt für die Säumniszuschläge. Es können doch dann bei 555.46 nicht nur 8 Euro Säumniszuschläge für 3 Jahre berechnet werden. Eine genau Überprüfung wäre nötig, denn gleiches gilt für Zeile 2 - Zeitraum

Siehe dazu Vergleich:
Passt auf die Autos auf, wenn der Vollstrecker kommt :/
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,23615.msg151432.html#msg151432

Dieses Vollsteckungsersuchen ist von einer elektronischen Datenverarbeitungsanlage gefertigt und ohne Unterschrift und Dienstsiegel wirksam.

Siehe dazu der Hinweis von @Profät:
VG Klage abgewiesen->Pfändungs- & Einziehungsverfü. + Vollstreckankündigung FA
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,24049.msg152918.html#msg152918

Wenn Maschinen entscheiden ... – vollautomatisierte Verwaltungsverfahren und der Persönlichkeitsschutz
Link: http://rsw.beck.de/rsw/upload/NVwZ/NVwZ-Extra_2017_10.pdf
Siehe unter II. Unionsrechtliche Vorgaben für vollautomatisierte Verfahren



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  • Das Ende des Rundfunkzwangsbeitrags naht!
Das Schreiben des Gerichtsvollziehers ist, höflich ausgedrückt, äußerst fragwürdig.

Zitat
"Dieses Dokument wurde maschinell erstellt und ist ohne Unterschrift gültig."
Dieser Hinweis ist eine haltlose Behauptung und schlicht falsch.
Mit "maschinell" ist eine gewisse Automatisierung und Berechnung bei der Herstellung des "behördlichen" Schreibens gemeint (vgl.Festsetungsbescheid).

Im vorliegenden Schreiben des Gerichtsvollziehers kann weder von einem automatisierten Schreiben noch von einer Behörde gesprochen werden.

Zitat
Einer Zahlung der Forderung in Raten...
D. Gläubiger besteht auf einer Vollzahlung...
Beide Abschnitte beweisen, dass der allgemeine Wortlaut dieser Art von Schreiben im diesem speziellen Einzelfall verändert wurde.

Hinzu kommt die manuelle Nachbearbeitung (Manipulation) des Vollstreckungsersuchen des Südwestrundfunks als Anhang. Ein Schreiben mit manuell hinzugefügter Anlage kann nicht mehr maschinell erstellt worden sein.

Mir sind bisher nur unterschriebene Schreiben von Gerichtsvollziehern bekannt, da keine Berechtigung (wie z.B. Verwaltunsvereinfachung und Automation) für eine maschinelle Erstellung vorliegen.

Es hat den Schein, dass sich hier jemand Arbeit sparen möchte und der Verdacht der Manipulation amtlicher Schreiben liegt durchaus vor (Urkundenfälschung).

Es empfiehlt sich zu den bekannten rechtlichen Schritten auch rechtliche Schritte zum Verdacht der Urkundenfälschung einzuleiten.


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GANZ DEUTSCHLAND WIRD VON EINEM ZWANGSBEITRAG IN ANGST UND SCHRECKEN VERSETZT. GANZ DEUTSCHLAND? NEIN! EINE GROSSE ANZAHL VON UNBEUGSAMEN BÜRGERINNEN UND BÜRGERN IN DIESEM LAND HÖRT NICHT AUF DEM ZWANGSBEITRAG WIDERSTAND ZU LEISTEN.

e
  • Beiträge: 49
Bei meinem Brief aus Spaichingen steht dasselbe wie bei ' Herr U'
Es wird die gütliche ........ labber labber und blabla


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Bist du dann in meinem "Einzugsgebiet"? Kannst du mir per PM etwas über dich erzählen?
Danke!
René

Bei meinem Brief aus Spaichingen steht dasselbe wie bei ' Herr U'
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c

cleverle2009

Eine mir bekannte Person (Nichtzahler aber Nutzer des örR) klagt gerade gegen so einen Gerichtsvollzieher.
Siehe dazu:
Gerichtsvollzieher/Gemeindeeintreiber kommen/dürfen seit Tübing. nicht mehr?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,23886.msg152695.html#msg152695

Die befassten Staatsanwälte, die damit befassten Richter und der angesprochene Amtsgerichtsdirektor logen, dass sich die Balken bogen, so berichtete mir der persönlich gut bekannte Mensch.
Der über den Gerichtsvollzieher wachende Richter behauptete nach Einlegen der Beschwerde gemäß ZPO, es sei doch alles in Ordnung. Womit der doch tatsächlich Recht hatte. Die Zivilprozessordnung ist nicht einschlägig für die Vollstreckung öffentlich rechtlicher Forderungen, das musste der mir persönlich gut bekannte Mensch erst lernen.
Die damit befasste Staatsanwaltschft sah sich nicht bemüßigt, die Übereinstimmung mit dem Grundgesetz zu prüfen, der mir persönlich gut bekannte Mensch, ließ das dann auf sich beruhen.
Der angeschriebene Leiter des Amtsgerichtes behauptete gar, der Gerichtsvollzieher dürfe das, weil er beliehen wurde.

1. Gerichtskostenvorschussrechnung Januar 2017 (Klage sei Zivilsache) belief sich auf 105 Euro.
Zurückweisung wegen sachlicher Fehler - Klage sei eine öffentlich rechtliche Streitigkeit verfassungsrechtlicher Art und deshalb Gerichtskostenfrei zu verhandeln.

2. Gerichtskostenvorschussrechnung August 2017 (Klage sei Zivilsache) belief sich auf 35 Euro, nach einem halben Jahr des Überlegens des Richters.
Erneute Zurückweisung wegen sachlicher Fehler - Klage sei eine öffentlich rechtliche Streitigkeit verfassungsrechtlicher Art und deshalb Gerichtskostenfrei zu verhandeln.
Das Amtsgericht läßt sich bereits eine unangemessen lange Zeit. Zeitpunkt der Einreichung des Klagebegehrens Dez. 2016 mit Ergänzung vom Februar 2016.
Der mir persönlich gut bekannte Mensch wartet nun auf die Fortsetzung der Klage.
Die Klage scheint eine besondere Schwierigkeit für das Amtsgericht darzustellen, weil die Klagebezeichnung Folgenbeseitigung zwecks Rückabwicklung wegen Grundrechteverletzung besondere Schwierigkeiten bereitet.
Im Geschäftsverteilungsplan konnte der mir persönlich gut bekannte Mensch keine Zuständigkeit für so eine Klage finden.
Geurteilt muss aber werden, wegen Art. 97 Abs. 1 Halbsatz 2 GG ist  der Richter dem Grundgesetz unterworfen.

Exemplarische Mißachtung:
1 BvR 569/05 – hinweisen

Die Gerichte müssen sich schützend und fördernd vor die Grundrechte des Einzelnen stellen (vgl. BVerfG, 1. Kammer des Ersten Senats, NJW 2003, S. 1236 <1237>). Dies gilt ganz besonders, wenn es um die Wahrung der Würde des Menschen geht. Eine Verletzung dieser grundgesetzlichen Gewährleistung, auch wenn sie nur möglich erscheint oder nur zeitweilig andauert, haben die Gerichte zu verhindern.

Zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern
(Beamtenstatusgesetz - BeamtStG)
§ 33 Grundpflichten
(1) Beamtinnen und Beamte dienen dem ganzen Volk, nicht einer Partei. Sie haben ihre Aufgaben unparteiisch und gerecht zu erfüllen und ihr Amt zum Wohl der Allgemeinheit zu führen.
Beamtinnen und Beamte müssen sich durch ihr gesamtes Verhalten zu der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes bekennen und für deren Erhaltung eintreten.
Gruß c.


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Guten TagX!

In dieser fiktiven Geschichte fehlen ja das Dienstsiegel und die Unterschrift der Behördenleitung!!!!!

Die spielt doch in Baden-Würtemberg, waa?

§ 15 a Absatz 4 Verwaltungsvollstreckungsgesetz für Baden-Württemberg.

Das Vollstreckungsersuchen ist nämlich nicht mit "Hilfe automatischer Einrichtungen" erstellt worden.

Da wurde ja drin rumgestrichen!!!!!

Ditt iss ja dann ein Fall von:

Zitat
1.
Eine mittels elektronischer Datenverarbeitung gefertigter Bescheid bedarf der Unterschrift oder der Namenswiedergabe des Behördenleiters, seines Vertreters oder seines Beauftragten, wenn er infolge manueller Änderungen oder Hinzufügungen der erlassenden Behörde aus der Sicht des Adressaten nicht mehr durch die Verwendung der elektronischen Datenverarbeitung geprägt wird.

BVerwG, 22.01.1993 - 8 C 57.91, Link

https://www.jurion.de/urteile/bverwg/1993-01-22/8-c-5791/


OT:
Ohhhwww, ditt tut mir jetzt aber echt leid SWR!

Veröffentlicht am 22.08.2012, Video ~ 3s
Joachim Löw - Nivea Ooohhhhw HD
https://www.youtube.com/watch?v=w3lMNrmfd3w



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Ich pack mal noch einen rauf.
Sicher ist sicher. Rein fiktiv:

Rein vorsorglich weise ich ferner darauf hin, dass der vollständig automatisierte Erlass eines Verwaltungsaktes in Baden-Württemberg gesetzlich nicht geregelt ist.
Die gesetzliche Regelung erfolgte im Bereich des Bundes erst zum 01.01.2017, siehe hierzu § 35 a VwVfG.

Ich weise daher darauf hin, dass wohl keine wirksamen Verwaltungsakte in Gestalt von Leistungsbescheiden dem Verwaltungsvollstreckungsverfahren zu Grunde liegen, da eine Ermessenausübung einer natürlichen Person bei dem Erlass des Verwaltungsaktes nicht erfolgte bzw. nicht erfolgt.

§ 35 a VwVfG Bund, Link:

https://www.gesetze-im-internet.de/vwvfg/__35a.html

Verwaltungsverfahrensgesetz BW, Link:

http://www.landesrecht-bw.de/jportal/?quelle=jlink&query=VwVfG+BW&psml=bsbawueprod.psml&max=true&aiz=true

OT:

Ohhhwww, ditt tut mir jetzt aber echt leid SWR!




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Verdammt! Sorry! Hab noch was vergessen! Rein fiktiv:

Auch weise ich auf das Gesetz zur Förderung der elektronischen Verwaltung des Landes Baden-Württemberg und die Rechtsprechung des VG Wiesbaden, Urteil vom 20. Januar 2015, Az. 6 K 1567/14.WI hin.

Urteil VG Wiesbaden, Link:

https://openjur.de/u/765496.html

Danach dürfte das EGovG BW für den SWR entgegen § 3 Abs. 1 EGovG BW für den SWR gelten, da es ja einhellige Rechtsauffassung ist, bis auf Ausnahme des LG Tübingen, dass der SWR wohl eine „Behörde“ ist und befugt sei "Verwaltungsakte" zu erlassen.

Die beizuziehende „elektronische Akte“ des Gläubigers wird allerdings schwere Fehler aufweisen, da auf sämtlichen Seiten eine qualifizierte elektronische Signatur fehlt.

Insgesamt stellt sich das vom Gläubiger betriebene „vollautomatische Verwaltungsverfahren“ als vollständige Missachtung der Richtlinie 95/46/EG dar, so dass ich bereits jetzt anrege die Sache dem EuGH zur Vorabentscheidung vorzulegen.

Link, EGovG BW:

http://www.landesrecht-bw.de/jportal/?quelle=jlink&query=EGovG+BW&psml=bsbawueprod.psml&max=true&aiz=true

OT:

Nicht mehr viel übrig von den "vollautomatischen Leistungsbescheiden und Vollstreckungsersuchen" waa?

Ohhhwww, ditt tut mir jetzt aber echt leid SWR!



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  • ...ceterum censeo, paludem esse siccandam
    • Sieb'n Millionen
Hallo!

Eine fiktive Person R hätte rein hypothetisch neben der relevanten Probleme mit den "maschinellen" Verwaltungsakten (die sollte man als ersten Schuß in der (Vollstreckungsgegen-?)Klage verwenden) auch noch diese Möglichkeiten:

- in VwVG NRW §1 (2) sind Vollstreckungsersuchen für "im Wettbewerb erbrachte Leistungen" untersagt -- das BVerwG hat extra festgestellt, daß der Beitrag die Gegenleistung für die "Empfangsmöglichkeit" sei, mit dieser Leistung stehen aber die LRA im Wettbewerb!

Auf die Schnelle konnte ich kein Analogon im LVwVG BW finden -- aber der Passus in NRW basiert auf einer Entscheidung des BVerfG gegen Landessparkasse Oldenburg 2013, Fazit: die Möglichkeit der Verwaltungsvollstreckung bei Wettbewerb mit priv-rechtl. Konkurrenz verstößt gegen Gleichheitsgrundsatz GG Art.3 (1). Person R könnte hier also analog argumentieren mit Bezug auf dieses Urteil.

Das ist die Entscheidung des BVerfG gegen die Sparkassen

https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2012/12/ls20121218_1bvl000811.html
https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2013/bvg13-004.html

Dazu hat hier noch jemand etwas zu Vorgeschichte und Auswirkungen dieser Entscheidung:

http://www.zinsklau.de/index.php/dossiers/34-nazi-gesetze-verfassungswidrig-aber-erst-ab-naechstem-jahr

- dann gibt es bei Amtshilfe nicht nur die "ersuchte Behörde", sondern auch die "ersuchende Behörde" LVwVfG BW §5 (1) -- davon wäre der SWR nach LVwVfG §2 (1) ausgenommen
(betrifft möglicherweise "Hilfemaßnahmen" der Vollstreckungsbehörde)

- und Verwaltungsakten mit "Außenwirkung" LVwVfG BW §9 -- auch hiervon wäre der SWR nach LVwVfG §2 (1) ausgenommen
(betrifft möglicherweise sowohl die Ausgangsbescheide wie auch die Vollstreckungsersuchen)

Bei den Gebühren konnte noch auch "Selbstverwaltung im Bereich der Gerätebesitzer (=Nutzer)" abgestellt werden -- da die Wohnung aber in keiner Weise im technischen Prozess "Rundfunkempfang" involviert ist, stellt der Anknüpfungspunkt "Wohnungsinhaber" ein Paradebeispiel von "Außenwirkung" dar. Darüber hinaus stellt die Einführung einer weiteren Immobilienabgabe möglicherweise eine unzulässige Erhöhung schon bestehender Abgaben dar (es gibt eine Einschränkung der "Erfindung von Abgaben").


MfG
Michael


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- "Überflüssige Gesetze tun den notwendigen an ihrer Wirkung Abbruch." - Charles de Secondat, Baron de la Brède et de Montesquieu
- qui custodiet custodes manipulatores opinionis?
- Schönen Gruß vom saarländischen Dachdecker "Unsern ÖRR in seinem Lauf, hält weder Ochs noch Esel auf"

 
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