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Autor Thema: Härtefall für eine Verfassungsbeschwerde gesucht  (Gelesen 22531 mal)

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Weitere Infos hier:

http://www.bundesverfassungsgericht.de/DE/Verfahren/Wichtige-Verfahrensarten/Verfassungsbeschwerde/verfassungsbeschwerde_node.html


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V
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Wir freuen uns über deine Teilnahme Profät Di Abolo an diesem Thema. Viele und auch ich geraten schon bei der Vorstellung einer fiktiven Hinkelstein-Vorlage in Verzückung.  :)

Diese Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu Härtefällen zeigt, dass eine Befreiung von der Beitragspflicht vor dem Klageverfahren zu beantragen ist.
Warum sollte man das ignorieren und eine Abweisung riskieren?

Das Bundesverfassungsgericht schaltet dem verwaltungsrechtlichen Klageverfahren ein Härtefallverfahren gemäß § 4 Abs. 6 RBStV vor.
Zitat
1 BvR 2550/12 vom 12.12.2012
»Zudem ist er gehalten, zunächst die Befreiung von der Beitragspflicht zu beantragen. Nach § 4 Abs. 6 Satz 1 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags hat die Landesrundfunkanstalt in besonderen Härtefällen auf gesonderten Antrag von der Beitragspflicht zu befreien. Satz 2 der Vorschrift nennt zwar ein Bespiel eines Härtefalls, enthält jedoch keine abschließende Aufzählung, so dass andere Härtefallgesichtspunkte ebenso geltend gemacht werden können. Es ist jedenfalls auch nicht von vornherein ausgeschlossen, dass der Beschwerdeführer mit einem solchem Härtefallantrag, bei dem er seine religiöse Einstellung und seine gesamten Lebensumstände darlegen könnte, eine Beitragsbefreiung erreichen kann«. (a.a.O. S. 4, 2. Absatz)


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 18. August 2017, 12:54 von Viktor7«

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  • „Wie der Herr, so`s Gescherr“
Das Bundesverfassungsgericht schaltet dem verwaltungsrechtlichen Klageverfahren ein Härtefallverfahren gemäß § 4 Abs. 6 RBStV vor.
1 BvR 2550/12 vom 12.12.2012
»Zudem ist er gehalten, zunächst die Befreiung von der Beitragspflicht zu beantragen. Nach § 4 Abs. 6 Satz 1 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags hat die Landesrundfunkanstalt in besonderen Härtefällen auf gesonderten Antrag von der Beitragspflicht zu befreien.

Im Klartext ist das vom BVerfG vorgeschaltete Verfahren ein „Rennen gegen die Wand“.

Die LRA muss außerhalb der Verwaltungsgerichtsbarkeit den Härtefallantrag bearbeiten und entscheiden.
Das macht die LRA aber nicht.
Das sollen die Sozialämter machen. Das hat eine mir bekannte Person schon im Klageverfahren, das sich an den ablehnenden Widerspruchsbescheid vom Härtefallantrag anschließt, exerziert.
Aus dem Urteil:
Zitat
(…) Entgegen der vom Kläger erneut vertretenen Auffassung sind auch die Voraussetzungen des Satzes 1 des § 4 Abs. 6 RBStV nicht gegeben, wonach die Landesrundfunkanstalt unbeschadet der Beitragsbefreiung nach § 4 Abs. 1 RBStV in besonderen Härtefällen auf gesonderten Antrag von der Beitragspflicht zu befreien hat. Zwar trifft es zu, dass Satz 2 der Vorschrift nur einen - nicht abschließenden - Anwendungsfall dieser Härteregelung darstellt, wie sich bereits aus dem Wort „insbesondere“ ergibt. Allein der - wiewohl hier durchaus nachvollziehbare - Hinweis auf die bescheidenen finanziellen Verhältnisse des Klägers vermag indes einen derartigen Befreiungsanspruch nicht zu begründen. Eine vom gesetzlich geregelten Normalfall abweichende Sondersituation ist nämlich im Fall des Klägers trotz des Bezuges zweier niedriger Renten und auch unter Berücksichtigung der von ihm monatlich zu leistenden Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung nicht gegeben. Der Normgeber des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages hat vielmehr die hier gegebene Fallkonstellation der „bloßen Einkommensschwäche" nicht ungeregelt gelassen, sondern ganz bewusst aus dem Katalog der Befreiungsgründe des § 4 Abs. 1 RBStV und auch aus dem Fall des § 4 Abs. 6 Satz 2 RBStV ausgeklammert. (…)

Quelle juris Datenbank:
http://www.rechtsprechung.saarland.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=sl&nr=5671 +++  ::)


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 18. August 2017, 12:11 von Bürger«
Jetzt das Kinderlied: Drah`di net um, oh, oh, oh schau, schau, der ÖR geht um, oh, oh, oh er wird di anschau`n und du weißt warum, die Lebenslust bringt di um, alles klar Herr Justiziar? OVG Saarlouis Beschluß vom 10.11.2016 1 D 230/16, Urteil AZ: 6 K 2043/15 https://recht.saarland.de/bssl/document/MWRE170006268 , Urteil AZ: 6 K 2061/15 VG des Saarlandes (https://filehorst.de/d/cnqsyhgb)

V
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  • Beiträge: 5.038
Zitat
Quelle juris Datenbank:
http://www.rechtsprechung.saarland.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=sl&nr=5671

Es sei daher erforderlich, zunächst einen Antrag auf eine Sozialleistung zu stellen. Die Entscheidung der Sozialbehörde bilde dann die Grundlage für die Entscheidung der Rundfunkanstalten über eine Beitragsbefreiung. Die Rundfunkanstalten seien hieran sowohl positiv als auch negativ gebunden. Den Rundfunkanstalten sei eine eigene Berechnung weder möglich noch solle eine solche nach dem Willen des Gesetzgebers von diesen vorgenommen werden, wie näher ausgeführt wird. Der Kläger habe lediglich eine Bescheinigung des Landkreises ... vom 11.06.2014 vorgelegt, nach der er keine Leistungen nach SGB XII von der dortigen Dienststelle erhalte und auch kein entsprechender Antrag vorliege. Hieran sei der Beklagte gebunden. Eine eigene Berechnung könne er nicht vornehmen.

Ob das, was das VG sagt, vor dem Bundesverfassungsgericht Bestand hat, ist mehr als fraglich. Wir müssen uns hier auf die Verfassungsbeschwerde konzentrieren. Wie hier gezeigt:

Härtefall für eine Verfassungsbeschwerde gesucht
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,24067.msg152909.html#msg152909

waren die Entscheidungen des VG und OVG zu den Härtefällen nicht mehr mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 18. August 2017, 10:07 von Viktor7«

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  • Keine Akzeptanz mit Zwang!Nie wieder Haft für ÖRR!
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http://www.bundesverfassungsgericht.de/DE/Verfahren/Wichtige-Verfahrensarten/Verfassungsbeschwerde/verfassungsbeschwerde_node.html
Dieses ist mir durchaus bekannt. Ich bin zwar keine juristische Leuchte, aber so einige Sachen bleiben doch hängen. ;)
Allerdings weiß ich auch, daß man beim Bundesverfassungsgericht ganz bestimmte juristische Spielregeln einhalten muß und wenn man die nicht beherrscht, sieht es mau aus mit einer Beschwerde.


Das von @marga zitierte Urteil verdeutlicht sehr schön, was ich zuvor geschrieben habe, nur eben in der Sprache "Juristisch".
Der "Schwarze Peter" wird hier den Sozialbehörden zugeschoben, da angeblich nur diese die nötige Kompetenz besitzen über eine Befreiung in Form eines Bescheides "zu entscheiden".

Was hier aber noch viel schlimmer wiegt, ist die Tatsache, daß der Bürger geradezu genötigt wird, eine Sozialleistung zu beantragen, ob er das nun will oder nicht. Aber so wurde dieses abstruse Gesetz nun einmal konzipiert. Es wird einfach gesagt, daß die Rundfunkanstalten in einkommensabhängigen Fällen nicht selbst verpflichtet sind eine Prüfung vorzunehmen. Nein, sie lassen es einfach andere für sich prüfen und entscheiden dann. Das ist dann die berühmte Verwaltungsvereinfachung.
Vor diesem Hintergrund sind die ganzen ablehnenden Urteile bezüglich geringem Einkommen sogar verständlich. Wenn es nicht so traurig wäre, könnte man glatt darüber lachen.

Und mal ehrlich, eine negative Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts würden die Rundfunkanstalten niemals riskieren. Eher wird schnell ein taktischer Rückzieher gemacht. Das haben sie in der Vergangenheit schon oft genug praktiziert.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 18. August 2017, 12:10 von Bürger«
"Wenn so eine Welle des Aufruhrs durch das Land geht, wenn "es in der Luft liegt", wenn viele mitmachen, dann kann in einer letzten, gewaltigen Anstrengung dieses System abgeschüttelt werden."
(II. Flugblatt der Weißen Rose)

"Fear. It's the oldest tool of power. If you're distracted by fear of those around you, it keeps you from seeing the actions of those above."
(Mulder)

"Die Meinungsbildung muß aber absolut frei sein; sie findet keine Grenze."
(Dr. H. v. Mangoldt - am 11. Januar 1949)

v
  • Beiträge: 1.194
Allerdings weiß ich auch, daß man beim Bundesverfassungsgericht ganz bestimmte juristische Spielregeln einhalten muß und wenn man die nicht beherrscht, sieht es mau aus mit einer Beschwerde.

Welche Spielregeln sollen das genau sein?

Für eine Verfassungsbeschwerde benötigt man kein Jura-Studium!!!

Zitat
Die Verfassungsbeschwerde kann von jeder natürlichen oder juristischen Person mit der Behauptung erhoben werden, durch die deutsche öffentliche Gewalt in ihren Grundrechten (vgl. Art. 1 bis Art. 19 GG) oder bestimmten grundrechtsgleichen Rechten (Art. 20 Abs. 4, Art. 33, Art. 38, Art. 101, Art. 103, Art. 104 GG) verletzt zu sein.

Also: eigene Betroffenheit artikulieren und los...


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 18. August 2017, 12:09 von Bürger«
Bremische Verfassung:
Artikel 19 [Widerstandrecht und -pflicht]
Wenn die in der Verfassung festgelegten Menschenrechte durch die öffentliche Gewalt verfassungswidrig angetastet werden, ist Widerstand jedermanns Recht und Pflicht.


Rundfunkbeitragsgegner = Grundrechtsverteidiger!

Einfach.
Für alle.
Einfach nicht zahlen.

S
  • Beiträge: 221
Im Klartext ist das vom BVerfG vorgeschaltete Verfahren ein „Rennen gegen die Wand“.

Ganz recht! So und nicht anders muss man die Vorabentscheidung zum sog. 'Rundfunkbeitrag' 1 BvR 2550/12 vom 12.12.2012 bewerten wenn man die Trickserei von "örR" in den Härtefallverfahren zur 'Rundfunkgebühr' mit den Entscheidungen aus Nov 2011 (1 BvR 665/10 sowie 1 BvR 3269/08 + 1 BvR 656/10) im Hinterköpfchen hat. Das Bundesverfassungsgericht mit seinen stets gefälligen Entscheidungen für "örR" ist eben auch bekanntlich ein großes Teil des ganzen Problems.

[...] Wie hier gezeigt:

Härtefall für eine Verfassungsbeschwerde gesucht
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,24067.msg152909.html#msg152909

waren die Entscheidungen des VG und OVG zu den Härtefällen nicht mehr mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar.

Ganz recht! Und sie waren nicht mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar, weil die Damen und Herren VerwaltungsrichterInnen sich den Schuh des RGebStV's angezogen hatten - also die damals herangezogene Gesetzesgrundlage RGebStV offensichtlich gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstieß! Dies wurde aber vom BVerfG aufgrund der Trickserei von "örR" und damit einhergehender Erledigung in der jeweiligen Hauptsache nur oberflächlich bewertet, d. h. es kam zu keinem Grundsatzurteil zum damaligen RGebStV bzgl. sog. 'Härtefälle'! Es wurde sich dann schön von einem verfassungswidrigen Staatsvertrag zum nächsten gehangelt. Ob sich die Geschichte wiederholen wird?


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 18. August 2017, 10:07 von Viktor7«

V
  • Moderator++
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Bitte bei allen Posts  immer berücksichtigen:

Das BVerfG ist immer für eine Überraschung gut. Mit einer destruktiv-spekulativen Einstellung wäre jeder schlecht beraten gewesen, der auch schon in der Vergangenheit letztinstanzlich gewonnen hat...
Ich gebe auf...

http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,11942.msg81265.html#msg81265

Ledigliche Äußerungen, Behauptungen o.ä., die nichts konstruktiv zum Thema beisteuern und den Thread verwässern, müssen wir uns daher vorbehalten ggf. zu löschen.

Viktor


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 18. August 2017, 22:34 von Viktor7«

S
  • Beiträge: 1.121
  • Keine Akzeptanz mit Zwang!Nie wieder Haft für ÖRR!
Ich würde gerne noch anmerken, daß mein "Einwand" sich zwar negativ anhört, aber auch gleichzeitig auf die gängige Praxis der Gerichte und Anstalten in Bezug auf niedrige Einkommen hinweisen. Daher auch meine Eingangsfrage. Keinesfalls möchte ich diese Idee in irgendeiner Form schlecht machen. Sollte vielleicht dieser Eindruck entstanden sein, bitte ich dafür um Entschuldigung.

Bei einer solchen unterstützten Verfassungsbeschwerde sollte auf jeden Fall auch dieser menschenunwürdige Zwang eine Sozialleistung beantragen zu müssen - selbst gegen den eigenen Willen - fokusiert werden, auch in Verbindung mit Artikel 3 Abs. 1 GG.


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c
  • Beiträge: 1.025
... Jene fiktive Person bezieht Rente wegen voller Erwerbsminderung und dies allein wäre schon Grund zur Befreiung, wurde natürlich abgewimmelt,
obwohl es im RBStV geregelt ist
§ 4 Befreiung...
2. Empfänger von Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (Viertes
Kapitel des Zwölften Buches des Sozialgesetzbuches),

Um ein Missverständnis zu vermeiden: Befreit ist dem Wortlaut nach meiner Meinung nach nicht generell jemand, bei dem Erwerbsminderung besteht, sondern nur, wer Grundsicherung wegen Erwerbsminderung bezieht. Dies wurde schon mal diskutiert, bitte hier nachlesen:   

Vollstreckungsankündigung, obwohl Person A befreit werden müsste
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19479.msg126429.html#msg126429
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19479.msg126460.html#msg126460
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19479.msg126468.html#msg126468

Dieses Thema daher hier bitte nicht weiter vertiefen! 


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 18. August 2017, 22:32 von Viktor7«
Aktion (Kommunal-)Politik - aktiv gegen den Rundfunkbeitrag!
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=22747.0
Rundfunkkommission+KEF anschreiben! Neues "Gebühren"konzept beeinflussen!
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=24635.0
Anträge bei "Beitragsservice" / GEZ...
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=30694.0

V
  • Moderator++
  • Beiträge: 5.038
Bei einer solchen unterstützten Verfassungsbeschwerde sollte auf jeden Fall auch dieser menschenunwürdige Zwang eine Sozialleistung beantragen zu müssen - selbst gegen den eigenen Willen - fokusiert werden, auch in Verbindung mit Artikel 3 Abs. 1 GG.

Das Aufdrängen des sozialen Netzes gegen den Willen, um nur dann Ruhe vor der finanziellen und seelischen Belästigung der Anstalten zu bekommen, ist ein absolutes Unding. Es verletzt die Menschenwürde in drastischer Weise. Es gehört definitiv in die VB rein.

Siehe auch hier:

Das traurige Leben von Detlef W. (73)
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,24091.msg153017.html#msg153017

...
925.000 könnten eine Grundsicherung beantragen, tun es aber nicht "weil es so demütigend organisiert ist".

YouTube Video ...


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 18. August 2017, 22:38 von Viktor7«

  • Beiträge: 106
  • BVerfG Beschwerde 2017 nicht angenommen (Feb 2018)
Frau F, die ich persönlich gut kenne, hat beim SWR Intendanten am 14. August 2017 eine Befreiung wegen Härtefall beantragt.
Inhaltlich stand in Ihr Schreiben folgender Inhalt:

"......Da außerdem die Pflicht zum Sozialbescheid nicht im Gesetzt steht stelle ich hiermit ein Härtefallantrag zu Befreiung bei Niedrigeinkommen.
Ich berufe mich hierzu auf § 31 BverfGG und dem Entscheid BverfG 1 BVR 665/10.
In der Anlage schließe ich als Beweis mein niedrigen Einkommen die Schreiben meine Rentenanpassung 2016 und 2017 ein.......


Beigeschlossen waren die zwei Rentenanpassungen woraus ersichtlich war, dass Frau F ihr monatliches Netto-Einkommen bei  720€ (2015), 751€ (2016) und 764 (2017) lag bzw. liegt.

Am 26. August 2017 erhielt Frau F eine Antwort wovon die anonymisierte Kopie als Anlage hier beigefügt ist.



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A refusal to accept responsibility for one´s own actions is the greatest self-indulgence of all [source not known]
Hilfstexte und Musterbriefe: http://volxweb.org/node/166/

T

Tereza

Härtefall - und die Nötigung zur Sozialbescheidpflicht

Deutschland ist, wenn Du als Hartz IV-Empfänger oder Armutsrentner alles offenlegen musst, aber als Asylbewerber ohne Vermögensprüfung vom Zwangsbeitrag befreit wirst (https://www.rundfunkbeitrag.de/buergerinnen_und_buerger/informationen/empfaenger_von_sozialleistungen/index_ger.html), und dazu noch nicht mal einen Pass http://www.augsburger-allgemeine.de/politik/80-Prozent-der-Fluechtlinge-kommen-ohne-Pass-nach-Deutschland-id38036332.html brauchst, um Dich zu identifizieren.

Deutschland ist, wenn Du wegen Nichtzahlung von GEZ-Gebühren in den Knast gehst, aber wegen zig-fachem Sozialbetrugs https://www.noz.de/deutschland-welt/niedersachsen/artikel/840817/sozialbetrug-durch-asylbewerber-kostet-niedersachsen-millionen; http://www.spiegel.de/politik/deutschland/anis-amri-fahnder-ermittelten-wegen-betrugs-gegen-berlin-attentaeter-a-1127862.html oder aber als vorbestrafter Sexualstraftäter http://www.stuttgarter-zeitung.de/inhalt.mann-hat-im-strohgaeu-maedchen-missbraucht-sexualstraftaeter-erhaelt-bewaehrungsstrafe.7c710f11-317b-4687-8302-a24266152df9.html und Kinderschänder http://www.schwarzwaelder-bote.de/inhalt.rottweil-kind-mehrfach-missbraucht-bewaehrung-fuer-29-jaehrigen-sexualstraftaeter.e22b8b73-a78c-469b-9a56-c145267eaf2f.html auf freiem Fuß bist.


EDIT:

Bitte wegen Thementreue hier nicht weiter vertiefen!

Danke
Mod. Viktor


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Ich habe jetzt eine Nachforderung über 420,- Euro für die letzten zwei Jahre bekommen (bin jetzt umgezogen), obwohl technisch gar keine Möglichkeit zum Fernsehempfang war, ausser über unity media, die ich natürlich nicht beauftragt hab, da mich Fernsehen etc. nicht interessiert. Laut Internetseite von Ard/zdf wäre Empfang bei meiner PLZ nur über Dachantenne möglich (DVBT2), die aber nicht existiert.
Satelliten-Schüsseln (Münster Innenstadt) gibt es in der ganzen Strasse nicht, vermutlich wegen verschandelung.
Ich habe den Verbrechern das vor zwei Jahren auch geschrieben, habe aber nur drei Aufforderungen bekommen und bin die letzen ca. 21 Monate in Ruhe gelassen worden. Nach meinem Umzug vor kurzem haben sie mir wieder geschrieben und sich entschuldigt, meine adresse wäre denen nicht bekannt gewesen, daher hätte ich in der Zwischenzeit keien Zahlungsaufforderung bekommen. Dabei hat sich an meiner adresse die letzten zwei Jahre gar nichts geändert. Ich habe auch ALG 2 bekommen seit einem Jahr, denen den Bescheid aber nich tgeschickt, weil die ja nicht mehr gefragt haben.
Mir geht es vor allem um die technische MÖglichkeit zum Fernsehempfang. Ich habe denen auch die vollmacht erteilt, bei unity media über mich nachzufragen. Es kann ja wohl nicht sein, dass man für Rundfunk bezahlen muss, wenn man technisch gar nicht in der Lage ist, das zu empfangen.
Jetzt ist mein Einkommen unter h4-niveau, ich habe aber keine Leistungen beantragt.


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Hi, Person A erfüllt die Voraussetzungen. A und B leben zusammen und haben gemeinsam Kind C, Kind D hat A mitgebracht. Sie leben unter dem Existenzminimum und beantragen seit 2012 kein ALG II mehr. Die GEZ will A dazu zwingen, ALG II zu beantragen, nur so könne sie von der GEZ befreit werden. Person A ist mit ihren Nerven langsam am Ende... Person A zahlt übrigens GEZ für den Wohnsitz der Familie in MeckPom und einen gedrittelten Beitrag für ihre Praxis (in Sachsen). Die GEZ erklärt aber, die Praxis sei Nebenwohnung (da Person A dort auch übernachten muss) und verlangt zusätzlich GEZ für die Nebenwohnung und GEZ für die gleiche Räumlichkeit als Praxis!! Person A soll rückwirkend über 600 Euro bezahlen für die "Nebenwohnung", die Person A als ihren Betriebssitz sieht und dafür auch entsprechend GEZ gezahlt hat. Und nun?? Härtefallanträge gibt es ja nicht mehr?? Und ALG II kommt nicht in Frage. Und eine Bescheinigung, dass die Personen A,B,C und D weiter unter Existenzminimum leben, stellt die Agentur für Arbeit und Soziales in MeckPom nicht aus. Person A könne Antrag auf ALG II stellen und dann auf den Bezug verzichten... Person A fühlt sich verhöhnt! Person A bekommt übrigens auch keine Leistungen aus Bildung und Teilhabe für ihre Kinder, weil sie ja kein ALG II beantragt und auf Wohngeld keinen Anspruch hat, da keine Kosten für eine Wohnung bestehen.... Wer weiß weiter? LG


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