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Autor Thema: Härtefall für eine Verfassungsbeschwerde gesucht  (Gelesen 22529 mal)

V
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Härtefall für eine Verfassungsbeschwerde gesucht

Ich frage mich schon die ganze Zeit, warum wir im Forum noch keinen Härtefall bis zur Verfassungsbeschwerde forciert haben. Bekanntlich ist der Rechtsweg erschöpft:

Rechtsweg erschöpft - Verfassungsbeschwerde vor dem BVerfG möglich
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,22540.0.html

Damit ist die Beschleunigung des Verfahrens möglich. Eine gemeinsame Finanzierung und/oder Unterstützung müsste zu bewerkstelligen sein.

Fehlt es im Forum an geeigneten Kandidaten oder geeigneten Konstellationen?

Ein Fall mit Einkommen unterhalb der aktuellen Sozialhilfesätze ohne deren Bezug müsste doch zu finden sein. Eine Ablehnung der Anerkennung des Härtefalls durch die ehem. GEZ sollte idealerweise bereits vorliegen.

Bitte denkt an die Anonymisierung der Fälle.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 18. August 2017, 10:02 von Viktor7«

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Haben die betreffenden Leute, die wegen diesem Unfug bereits nachweislich inhaftiert worden sind, keine Verfassungsbeschwerde eingereicht?


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Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, der Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

T

Tereza

Soweit mir bekannt, waren weder Sieglinde B., noch Heinrich D. oder Petra T. aufgrund eines abgelehnten Härtefallantrags inhaftiert worden. Oder bin ich da lückenhaft informiert?


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 17. August 2017, 20:16 von DumbTV«

S
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Für diesen Zweck sollte eingehend der Beschluss des BVerfG's vom 30.11.2011 zu den Verfassungsbeschwerden 1 BvR 3269/08 sowie 1 BvR 656/10 studiert werden!

Link: http://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2011/11/rk20111130_1bvr326908.html

Da zu erwarten ist, dass der sog. "örR" zu gegebener Zeit 'einlenken' wird indem eine rückwirkende Befreiung aus heiterem Himmel ausgefertigt (und damit eine Entscheidung in der Hauptsache verhindert) wird sobald eine derartige Verfassungsbeschwerde eingeht, ist dem Satz ...

Eine Ablehnung der Anerkennung des Härtefalls durch die ehem. GEZ sollte idealerweise bereits vorliegen.

... nicht ohne Weiteres zuzustimmen!

Zwei Vorschläge:

Es sollte vielleicht eher erst gar kein Härtefallantrag gestellt und stattdessen aufgezeigt werden, dass aufgrund obigen Beschlusses es nicht zielführend ist überhaupt einen Antrag auf einen sog. "Härtefall" zu stellen, wenn verfassungsrechtliche Bedenken bestehen.

Anderenfalls könnte - falls doch schon ein Härtefallantrag ablehnend beschieden wurde - der Härtefallantrag von der Antragsstellerin / vom Antragssteller ausdrücklich zurückgezogen werden, bevor Verfassungsbeschwerde eingereicht wird.

Wie immer hier im Forum - keine Rechtsberatung! Diese sollte sich aber in dieser Sache unbedingt von fachmännischer Seite eingeholt werden! Sehe gerade, dass im o. g. Beschluss der damals bevollmächtigte RA mit vollem Namen angegeben wurde. Vielleicht wäre dieser RA eine erste gute Anlaufstelle!


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@tereza

Ein "Härtefall" ist nicht vom "Härtefallantrag" abhängig, wird damit "nur" offiziell bestätigt.


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- Parteien, der Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

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  • Das Ende des Rundfunkzwangsbeitrags naht!
In einem mir bekannten Fall wurde parallel zur Klage gegen die Festsetzungsbescheide ein Antrag auf Befreiung wegen Härtefall gemäß § 4  Abs. 6  RBStV bei der Rundfunkanstalt gestellt. Nach ca. einem Jahr kam die Ablehnung des Antrages mit der Möglichkeit des Widerspruches (Rechtsbehelfsbelehrung). Nachdem Widerspruch eingelegt wurde kam nach einem Jahr der Widerspruchsbescheid zur Ablehnung des Befreiungsantrages. Dieser Bescheid enthielt die Möglichkeit der Klage (Rechtsbehelfsbelehrung). Da aber bereits eine Klage anhängig war, wollte man nicht eine zweite Klage einreichen. Im Nachhinein hätte man dies möglicherweise trotzdem tun sollen. Normalerweise hätte dann das Gericht beide Klagen zusammengefasst.

Im Falle der Ablehnung der Klage zum Thema "Härtefall" durch das VG und OVG oder VGH, hätte man Verfassungsbeschwerde einreichen können. Unter anderem mit der Begründung, dass es keine rechtlich bindenden Vorgaben zur Einstufung eines Härtefalles gibt...etc.

Der Hinweis mit der Verfassungsbeschwerde ist interessant, nur wird es selten vorkommen, dass ein Kläger mit begründetem Befreiungsantrag wegen Härtefall, wohl keine ausreichenden finanziellen Mittel zur Berufungsbeschwerde und Anwalt haben wird.

Aber man sollte es im Auge behalten. 8)


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 02. Januar 2019, 23:45 von DumbTV«
GANZ DEUTSCHLAND WIRD VON EINEM ZWANGSBEITRAG IN ANGST UND SCHRECKEN VERSETZT. GANZ DEUTSCHLAND? NEIN! EINE GROSSE ANZAHL VON UNBEUGSAMEN BÜRGERINNEN UND BÜRGERN IN DIESEM LAND HÖRT NICHT AUF DEM ZWANGSBEITRAG WIDERSTAND ZU LEISTEN.

V
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Eine Ablehnung der Anerkennung des Härtefalls durch die ehem. GEZ sollte idealerweise bereits vorliegen.

... nicht ohne Weiteres zuzustimmen!

Warum? Wie lautet die Begründung?

Es geht darum, schneller am Ziel zu sein. Bis eine negative Entscheidung über die Anerkennung des Härtefalls hereinflattert vergehen auch schon ein paar Monate. Warum sollten wir das ganze hinauszögern?

Zwei Vorschläge:

Es sollte vielleicht eher erst gar kein Härtefallantrag gestellt und stattdessen aufgezeigt werden, dass aufgrund obigen Beschlusses es nicht zielführend ist überhaupt einen Antrag auf einen sog. "Härtefall" zu stellen, wenn verfassungsrechtliche Bedenken bestehen.

In der Vergangenheit sah das BVerfG als erforderlich an, einen Härtefallantrag zu stellen:

Re: Härtefall für eine Verfassungsbeschwerde  gesucht
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,24067.msg152927.html#msg152927

Warum sollte man hier einen möglichen Fehler riskieren? Einen Härtefallantrag zu stellen, tut nicht sonderlich weh und erleichtert das Vorwärtskommen sehr.

Wenn wir schnell nach vorne kommen wollen, müssen wir unsere Kräfte bündeln und uns auf das schnelle Erreichen des Ziels fokussieren. Ansonsten verlieren wir uns unnötig in Nebensächlichkeiten und kommen nie an.



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  • IP logged  »Letzte Änderung: 18. August 2017, 10:05 von Viktor7«

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Der Hinweis mit der Verfassungsbeschwerde ist interessant, nur wird es selten vorkommen, dass ein Kläger mit begründetem Befreiungsantrag wegen Härtefall, wohl keine ausreichenden finanziellen Mittel zur Berufungsbeschwerde und Anwalt haben wird.

Genau das wollen wir doch ändern und nach Kräften unterstützen  ;)


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@ Viktor: Zu Deiner Antwort # 6:

Hast Du Dich mit dem von mir verlinkten Beschluss zu 1 BvR 3269/08 und 1 BvR 656/10 befasst? Ja? Dann weißt Du ja wie der Hase läuft!

Was bringt es also, wenn man ganz genauso verfährt wie die damalige Beschwerdeführerin und damit riskiert, dass die Hauptsache im identischen Stil von "örR" abgewürgt wird? Nein, aus diesen 'prozessualen Trick', welchen "örR" damals angewandt hat, muss natürlich gelernt werden!

In der Vergangenheit sah das BVerfG als erforderlich an, einen Härtefallantrag zu stellen.

Seit November 2011 wissen wir aber (im Hinblick auf die Beschlüsse zu 1 BvR 665/10 und zu 1 BvR 3269/08 und 1 BvR 656/10), dass ein Vorgehen gegen einen abgelehnten Härtefallantrag aussichtslos erscheint, wenn man eine höchstrichterliche Entscheidung der Damen und Herren VerfassungsrichterInnen in der Hauptsache anstrebt!

Wie ich oben schon geschrieben habe muss das unbedingt einmal mit versierten Rechtsanwälten abgesprochen werden, ob ein Vorgehen gegen einen abgelehnten Härtefallantrag seit Nov 2011 überhaupt noch einen Pfifferling wert ist!!


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Hallo "Schluss-mit-lustig",

die Verfahren beziehen sich auf die alte Rundfunkgebühr. Die Verfassungsbeschwerden mündeten in der Befreiung der Beschwerdeführer und der Erstattung der notwendigen Auslagen im Verfassungsbeschwerdeverfahren.

Bei beiden Beschlüssen ist die Rechtslage bezüglich der Rundfunkgebühr für das Bundesverfassungsgericht bereits geklärt:

Zitat
Aufgrund der mit der Pauschalierung in § 6 Abs. 1 Nr. 3 RGebStV verbundenen Härten ist die Anwendung des Rundfunkgebührenstaatsvertrages durch das Verwaltungs- und das Oberverwaltungsgericht nicht mehr mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar, ohne dass der Rundfunkgebührenstaatsvertrag selbst verfassungswidrig wäre. Denn § 6 Abs. 3 RGebStV sieht unbeschadet der Fälle der Gebührenbefreiung nach § 6 Abs. 1 RGebStV in besonderen Härtefällen eine Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht vor

Quellen:
- 1 BvR 3269/08  und  1 BvR 656/10 -
http://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2011/11/rk20111130_1bvr326908.html
- 1 BvR 665/10 -
http://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/rk20111109_1bvr066510.html

Das BVerfG deutet mehrfach das Unterlegen der Anstalten an. Nach Abwürgen klingen die Beschlüsse für mich nicht.

Es ist zwar anzunehmen, dass es bezüglich des Rundfunkbeitrags zum ähnlichen Beschluss kommen wird. Noch liegt so ein Beschluss für den Rundfunkbeitrag meines Wissens nicht vor.

Anscheinend sollte hier das sinnvolle Ziel sein, einige geeignete Verfassungsbeschwerden ohne Anwalt (weniger Kosten) in Bezug auf die genannten Verfahren mit Begründung zur Rechtswegerschöpfung (siehe Link im Eingangsbeitrag) für den Rundfunkbeitrag anzustreben. Kriegt das unsere Gemeinschaft hin?


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 17. August 2017, 18:58 von Viktor7«

F
  • Beiträge: 102
Moin zusammen,

also ein mir bekannter Fall :
 Antrag auf Befreiung - Ablehnung
erneuter Antrag auf Befreiung bisher ohne Ablehnung
Widerspruch gegen zwei Festsetzungsbescheide mit erneutem Antrag auf Befreiung wegen besonderer Härte
Jene fiktive Person bezieht Rente wegen voller Erwerbsminderung und dies allein wäre schon Grund zur Befreiung, wurde natürlich abgewimmelt,
obwohl es im RBStV geregelt ist
§ 4 Befreiung...
2. Empfänger von Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (Viertes
Kapitel des Zwölften Buches des Sozialgesetzbuches),
...
Jene Person wartet nun seit Februar 2017 auf den erneuten Ablehnungsbescheid, konnte noch keine Klage erheben mangels Bescheid.
Nach allem, was jene fiktive Person  inzwischen hier gelesen hat, hat sie sich überlegt, sobald die Ablehnung ins Haus flattert, direkt Verfassungsbeschwerde einzureichen.
Rechtsweg erschöpft, im betreffenden Bundesland gibt es auch schon Entscheidungen des VG zur Ablehnung von Härtefallen sowie Anträgen zu PKH.
Im Besonderen ist hier natürlich auf Art. 3 GG abzustellen.

Das die ÖRR im letzten Moment einlenkt hat jene Person auch schon  bei einem Bekannten erlebt:
ein Student mit Bezug von Bafög stellt einen Antrag mit den gewünschten Unterlagen , dieser wurde zunächst abgelehnt, weil dieses Schreiben beim BS angeblich nicht angekommen ist. Nach einem erneuten 'bitterbösem' Schreiben kam dann die Befreiung rückwirkend bis Ende 2015.

Sicher ist es nicht vorteilhaft, dieses 'Einlenken' zu riskieren, doch Menschen mit geringem Einkommen stehen nun mal 'mit dem Rücken an der Wand'. Und eine Befreiung ist ja auch nicht gleichbedeutend damit, nichts weiter unternehmen zu können, zumal diese Befreiung nur vorübergehend ist.
Nur so eine Idee, trotz Befreiung könnte man weiterhin klagen, da ÖRR ja zwingend staatsfern zu sein haben, was sie nicht sind, der Datenschutz etc.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 18. August 2017, 12:15 von Bürger«

P
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  • Ich verhandle nicht mit Terroristen.
Um noch einmal auf den Befreiungsantrag zu sprechen zu kommen:
Es geht aus § 4 RBStV gerade nicht hervor, daß Geringverdiener/Rentner/Studenten/Wohngeldempfänger unterhalb des Existenzminimums überhaupt eine Möglichkeit zur Befreiung haben, denn sie können gerade keinen Bescheid vorlegen bzw. weigern sich, sich dergestalt zu erniedrigen, daß sie vor Ämtern kriechen, obwohl sie überhaupt kein Geld vom Staat wollen.

Anders gesagt:
Die LRA weisen - trotz der Rechtsprechung des BVerfG vom November 2011 - nicht darauf hin, daß auch diejenigen die Bedingungen für eine Befreiung als "sozialer" bzw. vergleichbarer Härtefall erfüllen, wenn ihr Einkommen unterhalb des Existenzminimums liegt. (Würden die Landes VwVfG für die LRA gelten, dann würde hier die Auskunftspflicht verletzt - gut, daß die VwVfG nicht gilt.)

Das heißt:
Viele haben gar nicht erst einen Antrag gestellt, sondern den ersten Festsetzungsbesclheid abgewartet, Widerspruch eingelegt und auf ihre finanzielle Situation hingewiesen, und dann nach ablehnendem Widerspruchsbescheid Klage eingereicht.

Ein Fall, in dem gegen die Ablehnung eines Befreiungsantrages geklagt wurde, wurde im Forum dokumentiert unter
Verhandlung VG Ansbach, Do., 02.02.17, ab 10:30
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,21805.msg142307.html#msg142307
(1. Verhandlung. Die Klägerin stellte bisher Antrag auf Berufung.)
Hier wurde das ganze Verfahren derart herausgezögert, daß die Klagerin erst am 2.2.2017 ihre mdl. Verhandlung hatte.

@FelsinderBrandung:
Fälle, bei denen die im RBStV genannten Bedingungen vorliegen, müssen früher oder später zugelassen werden, spricht: Die Befreiung wird dann plötzlich doch bewilligt, aber erst, nachdem Anträge nicht angekommen sind, irgendwie falsch ausgefüllt oder was auch immer der BS an Ausreden gerade auf Lager hat.

Problematisch sind aber gerade die Fälle, die aufgrund von Art. 3 Abs. 1 GG mit den Fällen vergleichbar sind, die nach § 4 RBStV zu befreien sind, aber dennoch nicht befreit werden. (Lassen wir mal die Idiotie dahingestellt, weshalb sich ein Nichtnutzer überhaupt befreien lassen muß.)

Was man bei einer Verfassungsbeschwerde wegen verweigerter Härtefallbefreiung betonen sollte, ist, daß die Entscheidungen des BVerfG sich noch auf Fälle bezogen, in denen die Kläger Rundfunkgeräte hatten. Inzwischen müssen aber gerade auch diejenigen bezahlen, die kein Rundfunkgerät und kein Geld haben. Sie "verzichten" also, sollen aber dennoch keine Möglichkeit haben, befreit zu werden. Das ist noch einmal übler als zu Zeiten der Rundfunk-Gebühr.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 18. August 2017, 12:17 von Bürger«
Bayern

Widerspruchsverfahren: §§ 69-73 VwGO (Bundesrecht)

BVerfG zu Sonderbeiträgen: "Weinabgabe" - B. v. 4.2.1958 (2 BvL 31, 33/56); "Berufsausbildungsabgabe" - BVerfGE 55,274, U. v. 10.12.1980; "Kohlepfennig" - BVerfGE 91, 186, B. v. 11.10.1994; "Straßenbaubeiträge" - B. v. 25.6.2014, 1 BvR 668/10.

BVerwG zu VA: B. v. 30.8.2006, 10 B 38.06; U. v. 23.8.2011, 9 C 2.11.

S
  • Beiträge: 1.121
  • Keine Akzeptanz mit Zwang!Nie wieder Haft für ÖRR!
Ich verstehe den tieferen Sinn dieser Aktion nicht. Wem wäre denn damit geholfen?
Angenommen, es würde solch ein Fall bis vors Bundesverfassungsgericht gebracht und auch positiv beschieden werden. Einen Nutzen daraus hätte genau nur die Person, dessen Fall verhandelt wurde.

Wer ein so geringes Einkommen hat, daß er einen solchen Antrag stellen kann, der kann nicht einmal im Traum an eine Verfassungsbeschwerde denken. Vor dem Bundesverfassungsgericht braucht man ohne Anwalt erst gar nicht antanzen, es sei denn, derjenige wäre selber gelernter Jurist. Aber welcher Jurist bezieht schon ein so niedriges Einkommen um überhaupt so einen Antrag stellen zu können?

Und es gibt bestimmt zigtausende solcher Fälle. Die alle über das Forum zu "Sponsern" ist doch gar nicht möglich. Nebenbei ist es den Anstalten und auch Gerichten doch eh vollkommen egal, ob jemand über genügend Einkommen verfügt oder nicht. Zur Not kann derjenige ja Betteln gehen, hauptsache es wird bezahlt.

Tut mir leid, wenn das jetzt etwas negativ klingt, aber so ist nun mal die Realität in diesem Land.

Ein Härtefallantrag, notfalls mit Verfassungsbeschwerde wenn abgelehnt, würde aus meiner Sicht nur wegen den Grundrechtsverletzungen Sinn machen. Hier ganz besonders die Missachtung des Artikel 4 Abs. 1 i.V.m. Artikel 1 Abs. 1 GG.


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"Wenn so eine Welle des Aufruhrs durch das Land geht, wenn "es in der Luft liegt", wenn viele mitmachen, dann kann in einer letzten, gewaltigen Anstrengung dieses System abgeschüttelt werden."
(II. Flugblatt der Weißen Rose)

"Fear. It's the oldest tool of power. If you're distracted by fear of those around you, it keeps you from seeing the actions of those above."
(Mulder)

"Die Meinungsbildung muß aber absolut frei sein; sie findet keine Grenze."
(Dr. H. v. Mangoldt - am 11. Januar 1949)

  • Beiträge: 1.477
  • This is the way!
Guten TagX!

Der BeitraXservus ist die ... piep ... zensiert NSA!
Datenerhebung angreifen! Da haben wir alle was von!

Besonders betont werden sollte nämlich, dass die an die "staatsferne 4. Verwaltungsrechtssäule (ohne Amtsträger)" Daten, die dem SOZIALGEHEIMNIS unterliegen, "übermittelt" werden sollen, damit die womöglich noch "durch automatische Einrichtungen" für einem nichtigen und unwirksamen Verwaltungsakt  benutzt werden (§ 35 a VwVfG) und in einer "elektronischen Akte landen" die gar keine gesetzlichen Anforderungen erfüllt.

Zitat
§ 35 SGB I Sozialgeheimnis
(1) Jeder hat Anspruch darauf, daß die ihn betreffenden Sozialdaten (§ 67 Abs. 1 Zehntes Buch) von den Leistungsträgern nicht unbefugt erhoben, verarbeitet oder genutzt werden (Sozialgeheimnis). Die Wahrung des Sozialgeheimnisses umfaßt die Verpflichtung, auch innerhalb des Leistungsträgers sicherzustellen, daß die Sozialdaten nur Befugten zugänglich sind oder nur an diese weitergegeben werden. Sozialdaten der Beschäftigten und ihrer Angehörigen dürfen Personen, die Personalentscheidungen treffen oder daran mitwirken können, weder zugänglich sein noch von Zugriffsberechtigten weitergegeben werden. Der Anspruch richtet sich auch gegen die Verbände der Leistungsträger, die Arbeitsgemeinschaften der Leistungsträger und ihrer Verbände, die Datenstelle der Rentenversicherung, die in diesem Gesetzbuch genannten öffentlich-rechtlichen Vereinigungen, gemeinsame Servicestellen, Integrationsfachdienste, die Künstlersozialkasse, die Deutsche Post AG, soweit sie mit der Berechnung oder Auszahlung von Sozialleistungen betraut ist, die Behörden der Zollverwaltung, soweit sie Aufgaben nach § 2 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes und § 66 des Zehnten Buches durchführen, die Versicherungsämter und Gemeindebehörden sowie die anerkannten Adoptionsvermittlungsstellen (§ 2 Abs. 2 des Adoptionsvermittlungsgesetzes), soweit sie Aufgaben nach diesem Gesetzbuch wahrnehmen und die Stellen, die Aufgaben nach § 67c Abs. 3 des Zehnten Buches wahrnehmen. Die Beschäftigten haben auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit bei den genannten Stellen das Sozialgeheimnis zu wahren.
(2) Eine Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von Sozialdaten ist nur unter den Voraussetzungen des Zweiten Kapitels des Zehnten Buches zulässig.
(3) Soweit eine Übermittlung nicht zulässig ist, besteht keine Auskunftspflicht, keine Zeugnispflicht und keine Pflicht zur Vorlegung oder Auslieferung von Schriftstücken, nicht automatisierten Dateien und automatisiert erhobenen, verarbeiteten oder genutzten Sozialdaten.
(4) Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse stehen Sozialdaten gleich.
(5) Sozialdaten Verstorbener dürfen nach Maßgabe des Zweiten Kapitels des Zehnten Buches verarbeitet oder genutzt werden. Sie dürfen außerdem verarbeitet oder genutzt werden, wenn schutzwürdige Interessen des Verstorbenen oder seiner Angehörigen dadurch nicht beeinträchtigt werden können.

Grob verfassungswidrig.

Härtefallantrag? NiX da! Sofort Klage und zeitgleich Verfassungsbeschwerde gegen § 14 Abs. 9 a RBS TV!
In der Verfassungsbeschwerde schön die "Gefahren der Digtialen Welt" darstellen und im Abschnitt "Additiver Grundrechtsschutz" auf die nachfolgenden "Datenerhebung Sozialgeheimnis" eingehen.

Für die, die schon betroffen sind, Sprungbeschwerde! Jump to the BVerfG.  ;)

Ansonsten: Keine Daten an den BeitraXservus! NiX! Gar niX! Völlig verweigern! Alles!

Yoo Lupus! Piff, paff, bumm.

Kannst dir deine "unwirksamen Realakte" alle als Klo-Rolle ausdrucken!

Grüß "GIM" den "Terminator von Köln" schön

von der Havel, Oder, Dahme, Spree, Elbe, Weser, vom Rhein, der Saar, der Donau ...

 :)

P.S.: Hab jehört, jibt wohl irgendwann eine kostenlose fiktive Hinkelstein-Vorlage hier im Forum.


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  • Beiträge: 106
  • BVerfG Beschwerde 2017 nicht angenommen (Feb 2018)
@ Profät: Danke für diese Information – Du bist ein Juwel.

@ Spark: ich bin met eine Sache einverstanden: es klingt in der Tat ein wenig negativ. Ansonsten will ich Dir sagen, dass Einige, die es bis zum BverfG geschafft haben es ohne Rechtsanwalt gemacht haben.  Alles aber Alles kann nachgelesen worden mit eine motivierte positive Einstellung.  Wahrscheinlich glaubst Du mir nicht aber ich bin kein Wunderkind, ein Ausländer und fast keine Jura Vorkenntnisse und bin einer der bis jetzt 120 BverfG Beschwerdeführer. Was bringt diesen Härtefall:
  • Zusatzmotivation für alle Mitstreiter
  • Publicity
    Hilfe an Anderen
    Gemeinschaftsgefühle
    und mehr......

Ich wünsche Dir viel Erfolg auf Deinem Weg – auch Du schaffst es


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Hilfstexte und Musterbriefe: http://volxweb.org/node/166/

 
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