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  • GERICHTSTERMIN Verhandlungen VG Freiburg 12.9.2017: 12. September 2017

Autor Thema: GERICHTSTERMIN Verhandlung VG Freiburg 12.9.2017  (Gelesen 6399 mal)

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GERICHTSTERMIN Verhandlung VG Freiburg 12.9.2017
Autor: 16. August 2017, 15:17
GERICHTSTERMIN
Verhandlungen VG Freiburg 12.9.2017
Wegen Rundfunkgebühren/-beiträge

10:00
11:00
13:00
14:00

Saal VI


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Verhandlungen VG Freiburg 12.9.17   10:00, 11:00, 13:00, 14:00

Anwesend ca. 8 Zuschauer, SWR-Vertreterin die auch neu auf der Liste erscheint.
Sogar aus Karlsruhe ist ein Mitstreiter angereist

Richterin, schon bekannt aus früheren Verhandlungen

1 Verhandlung
Beginn 10:00

Richterin liest kurzen Aktenvortrag vor. Es geht um 2 Festsetzungsbescheide und einen Widerspruchsbescheid.
Der Kläger zweifelt die Verfassungsmäßigkeit des Rundfunkbeitragsstaatsvertrag an.
Richterin stellt den Antrag die Bescheide aufzuheben.
SWR beantragt die Klage abzuweisen.
Richterin liest aus der Klage vor. Das Budget das die LRA zu Verfügung habe wäre total überhöht und überhaupt nicht zeitgemäß. Die Gremien, die den Rundfunkbeitrag absegnen, wären alle nicht unabhängig.
Kläger darf sich jetzt äußern. Der Grundversorgungsauftrag würde zu weit ausgelegt. Vor dem Hintergrund der Medienlandschaft, wie sie heute besteht, müsste der Grundversorgungsauftrag darauf beschränkt werden, dass er von privatrechtlichen Rundfunkanstalten abgedeckt wird. Der öffentlich-rechtliche Auftrag müsste deutlich eingeschränkt werden.
SWR-Vertreterin darf sich jetzt auch zu Wort melden. Das wurde alles gesetzlich so beschlossen und hat seine Rechtmäßigkeit. Der SWR behält sich die Ausgestaltung seines Programminhaltes vor.
Richterin: möchten sie darauf erwidern.
Kläger: was die Programmgestaltung anbelangt, sei es dem SWR nicht abgesprochen, sowie es den Privaten unbenommen ist, ihr Programm zu gestalten. Allerdings ist der gesetzliche Auftrag die Programme auf die Grundversorgung zu beschränken, und in der Folge andere Programme über Werbung zu finanzieren.
Richterin: Herr….ich will sie schon mal ein bisschen darauf hinweisen, dass diese Argumente nicht vollkommen neu sind. Die Rechtssprechung hat sich auch schon damit beschäftigt, und Frau SWR hat sich dahingehend auch schon geäußert. Es ist nicht Aufgabe der Verwaltungsgerichte Fehlentwicklungen in der Programmgestaltung ( Richterin gibt es sogar zu) und die Budgets der LRA zu überprüfen. Dafür wäre die KEF zuständig, die den Bedarf ermittelt, und da gibt es auch wieder Kontrollmechanismen. Dies hat aber alles nichts damit zu tun, ob ein Beitrag erhoben werden kann oder nicht. Die Rechtmäßigkeit der Beiträge wurde schon vielfach überprüft, und die entsprechenden Urteile dazu ergangen. Deswegen weise ich sie nach der Rechtslage darauf hin, dass ihre Klage eher geringe Aussichten auf Erfolg hat. Sie können sich noch überlegen, ob sie die Klage  zurücknehmen wollen. Sie würden auch Kosten sparen. Kläger zieht die Klage nicht zurück und möchte eine Entscheidung.

Verhandlung geschlossen  10:15


2 Verhandlung
Beginn 11:00


Richterin liest kurzen Aktenvortrag vor. Es geht um 2 Festsetzungsbescheide und einen Widerspruchsbescheid, die aufgehoben werden sollen.
Richterin stellt den Antrag die Bescheide aufzuheben.
SWR beantragt die Klage abzuweisen.
Kläger kommt zu Wort. Ihm geht es darum von einer Pflichtmitgliedschaft im Falle des Rundfunkbeitrags zu sprechen. Warum wird hier gesagt, du hast einen Haushalt, und deswegen bist du beitragspflichtig. Vollkommen unabhängig, ob man ein Programm nutzt oder nicht. Er hätte gesucht, und darauf keine plausible Antwort gefunden. Das würde er von der SWR-Vertreterin gerne wissen.
SWR-Vertreterin, Originalton, die (Pflicht- Mitgliedschaft) wird an das innehaben einer Wohnung angeknüpft.( die Zwangszahler sind also alle Pflicht Mitglieder beim SWR, und weil wir zufällig eine Wohnung haben, müssen wir einen Beitrag bezahlen, herrlich, das hab ich auch noch nicht gehört, es wird immer skurriler) Und für die Gehälter solcher SWR-Mitarbeiter die ihn am VG repräsentieren sollen, pulvert der SWR das Geld der Pflicht-Mitglied-Zwangsbeiträge nur so zum Fenster raus. ( Wo kommen 32 Mill.€ Fehlbetrag her?) Sie liest nun aus dem Rf.Btr.Staats.Vertrag vor, das dies dort eben so geregelt wäre. Mehr könne sie jetzt dazu auch nicht sagen. Kläger, das ist aber ein bisschen wenig, und lacht.
Richterin: wir müssen jetzt die maßgeblichen Punkte erörtern, auf die sie ihr Hauptaugenmerk richten wollen. Es wurde von vielen Gerichten die Rechtmäßigkeit so bestätigt, und es kann nicht Sinn und Zweck dieses Verfahrens sein, dies nun alles nochmal aufzurollen. Sie sprechen von einer Pflichtmitgliedschaft, aber der Rf.Beitr.Staats.Vertrag sieht keine Eingliederung in eine staatlich erzwungene Einrichtung vor. Sie sind verpflichtet einen Beitrag zu zahlen. Und das wiederum knüpft an das In- nehaben einer Wohnung an. Und das wiederum ist, wie auch die Beklagte schon erörtert, mit den Grundrechten vereinbar. Ich kann schon ihren Ansatzpunkt sehen, aber rein rechtlich ist eine Pflichtmitgliedschaft einfach nicht vorhanden.                                                 
Richterin versucht nun die sprachliche Entgleisung der SWR- Vertreterin wieder etwas ins rechte Licht zu rücken. Nur, was gesagt ist, ist gesagt, und es bleibt ein fader Nachgeschmack.

Kläger: ich drücke das nicht juristisch aus, ich bin BWler. Bei der Krankenkasse habe ich auch eine Mitgliedschaft und bekomme dafür eine Leistung. Bei den öffentlich rechtlichen bekomme ich das ganze Programm aufgedrückt und muss zahlen. Er suche sich seine Lieferanten auch selbst aus, mit denen er arbeite, und es würde niemand versuchen ihn unter Druck zu setzen.
An dieser Stelle schweift der Kläger der halbwegs gut begonnen hat immer mehr ab vom Thema.

Aber weiter. Kläger: die Öffentlich rechtlichen gehen hin und sagen, also Leute passt mal auf, wir haben hier ein Gesetz das irgendwelche Leute mal beschlossen haben, und ihr müsst nun bezahlen.
Mir geht es schlicht und einfach ums Prinzip, das ich mir selbst die Leute aussuche, mit denen ich eine Verbindung eingehen möchte. IHK wäre das gleiche Beispiel. Aber das ist ja nicht unser Thema. Kommt nun auf das Thema Kirchhof, der ein Gutachten erstellt hätte, sein Bruder sitzt im BVerfG, wie weit da Unabhängigkeit besteht weiß man auch nicht. Schweift jetzt ab zur Bundeswehr als noch Wehrpflicht bestand, als er dagegen klagte, und trotzdem eingezogen wurde. Nach 4 Wochen war er wieder draußen. Hier geht es ihm einfach ums Prinzip. Er gehöre weder zu Reichsbürgern noch zu sonstigen Gruppierungen. Die Welt geht nicht unter,  wenn man ihn freistellen würde. In Amerika gibt es das TV nur auf privater Basis. Warum will man von mir einen Beitrag. Er würde dafür gerne eine vernünftige, logische Erklärung haben. Die BWler denken in Zahlen, sie sind sehr Kopf gesteuert, und habens nicht so aus dem Bauch heraus. Eine vernünftige Erklärung habe er selbst von Befürwortern der Öffentlich-rechtlichen noch nicht bekommen. Die Zeitungen hätten mittlerweile auch ihre Probleme, weil vieles online laufen würde. Die kämen ja auch nicht auf die Idee eine Zeitungssteuer zu beschließen.
Richterin: wir grenzen das jetzt mal ein. Sie meinen, warum muss der Grundversorgungsauftrag über den öffentlich-rechtlich Rundfunk laufen. Weist jetzt zum SWR. Das wäre eine Entscheidung des Gesetzgebers, dies wäre von den Gerichten geprüft worden, und somit in Ordnung ( Gähn).
Kläger erwähnt nun wieder das BVerfG, wo ein gewisser Entscheidungsträger mit Namen Kirchhof sitzt. Wer hätte sich die ganze Sache ausgedacht, auch ein Kirchhof, ehemaliger BVerfG-Richter. Da kann man spekulieren, wenn ein Bruder dem älteren die Verfassungsmäßigkeit untergräbt.
Richterin wird es jetzt zu bunt. Da bezweifeln sie also Unabhängigkeit der Gerichte, das sind alles Dinge die wir heute nicht erörtern. Das Gespräch wurde jetzt sehr emotional, und kippt fast in ein Streitgespräch um.
Kläger: ich weiß ja, das alles bisher abgelehnt wurde. Ich will ja gar nicht diesen Weg gehen, ich gehe einen ganz anderen Weg.
Richterin: warum haben sie dann von Anfang an, sich auf die Pflichtmitgliedschaft berufen, und sind nicht auf einem sachlichen Weg geblieben. Es gibt keine Mitgliedschaft in den öffentlich-rechtlichen Rundfunk. Und warum werden sie zur Finanzierung der Rundfunkprogramme herangezogen. Wie die Beklagte schon ausführte, ist es grundgesetzlich vorgeschrieben, um die Grundversorgung zu sichern, ist dieses Finanzierungsmodell gewählt worden. Da kommen sie leider nicht dran vorbei.
Kläger: dies greift allerdings doch sehr in die Grundrechte des einzelnen Bürgers ein. Schweift jetzt wieder ab in die Politik der vorigen Regierungen. Bringt das Wort staatstragend, mit dem die Politik das Geld dem Bürger aus den Taschen holt, um irgendwelche Systeme am Leben zu halten.
Ich wäre sofort dabei, wenn eine demokratische Grundausrichtung da wäre. Das ich alleinig die Entscheidung habe, ob ich dem Club beitrete oder nicht. Ich habe z.B Sky, da bezahle ich etwas, und bekomme was dafür, wenn mir das nicht mehr gefällt, kündige ich, und erledigt. Es gibt auch Sachen, die mir bei den Öffentlich-rechtlichen gefallen, das ist überhaupt nicht das Thema. Es geht hier auch nicht um Programminhalte, das ist alles nicht meine Kritik. Warum greift der Staat in meine Grundrechte ein. Ich habe bis heute keine nachvollziehbare Begründung bekommen, du liegst mit deiner Annahme falsch.
Richterin: sie haben einen Widerspruchsbescheid bekommen, was die Rechtslage und die Verfassungsmäßigkeit anbelangt und der SWR auf obergerichtliche Urteile verweist. Das braucht jetzt nicht alles nochmal kommentiert werden. Ich kann es nur nochmal wiederholen, man muss diesen Grundversorgungsauftrag sicherstellen, und dafür braucht man Geld, und das muss man irgendwo hernehmen. Wenn das freiwillig wäre, würde es nicht bezahlt werden. Wir hatten schon mit der geräteabhängigen Gebühr Probleme. Also hat sich der Gesetzgeber ein neues System überlegt. Natürlich kann man in vielen Punkten darüber diskutieren, verletzt es meine Handlungsfreiheit oder nicht, greift es in mein Grundrecht ein. Diese Punkte sind ausführlich erörtert worden, wir können dies jetzt nicht mehr im einzelnen durchsprechen, das würde den Rahmen sprengen, sonst sitzen wir heute Abend noch da. Auch die unterschiedliche Belastungen von Personen, die als Einzelpersonen oder zu mehreren in einer Wohnungleben, Artikel 4,5, alles ausreichend geklärt. Und ich hab von ihnen nichts durschlagend Neues gehört.
Kläger bringt dann noch ein Gericht von Thüringen, er meinte wohl Tübingen, das vor den EuGH gegangen ist. Richterin pflichtet bei, für heute sind dann wohl die Argumente ausgetauscht.
Kläger: ich bin auch nicht davon ausgegangen, dass ich das heute gewinnen werde, und lacht.
Richterin: sie kennen die Rechtssprechung und ich weise sie noch darauf hin, so wie ich das sehe, sind die Erfolgsaussichten ihrer Klage eher gering anzusehen. Sie können sich noch entscheiden, ob sie die Klage zurückziehen und damit Kosten sparen, das stelle ich ihnen hiermit anheim. Selbstverständlich können sie auch eine Entscheidung des Gerichts bekommen. Bei Klagezurücknahme können sie 2/3 der Gebühren sparen.
Kläger möchte dann noch Prozesskostenhilfe stellen, die er dann allerdings dann noch innerhalb der nächsten Stunde stellen muss. An der Klage hält er fest, da er ja ein Urteil haben muss, um in die nächst höhere Instanz zu kommen. Wenn er ein Urteil zu seinen Gunsten bekäme, was würde dann die Beklagte machen, sie würde in Berufung gehen, dann ginge es auch wieder weiter, also würde er diesen Weg wähle und möchte dann vor den VGH Mannheim.

Ende der Verhandlung 11:30

Was mir nicht ganz klar ist. Einerseits stellt er Prozesskostenhilfe, möchte dann aber weiter vor den VGH wo Anwaltspflicht besteht. Kann für diesen Weg auch Prozesskostenhilfe beantragt werden ?


Ich habe diesen Fall so ausführlich geschildert, weil ich mir sicher bin, er ist beispielhaft für sehr viele andere. Der Kläger ist empört, alles verständlich, nur bringt diese Art der Argumentation am VG nicht viel. Der Vortrag könnte an jedem runden Tisch vorgebracht werden, ist jedoch für das VG ungeeignet, da Formal-verwaltungsrechtliche Ungereimtheiten überhaupt nicht angesprochen wurden. Ein gutes Beispiel wie es möglichst nicht ablaufen sollte.


3 Verhandlung

Beginn 13:00

Klägerin, eine unseres Freiburger Mitstreiterteams

Klägerin wendet sich gegen einen Festsetzungsbescheid und gegen einen Widerspruchsbescheid
Richterin stellt nun die Anträge, die Bescheide aufzuheben.
SWR beantragt die Klage abzuweisen.
Richterin: sie haben auch einen Antrag auf Aussetzung des Verfahrens gestellt. Die Beklagte hatte noch keine Gelegenheit dazu Stellung zu nehmen.
SWR tritt diesem Antrag entgegen.
Richterin: wie sie auch schon wissen hat sich eine Vielzahl der Gerichte mit der Verfassungsmäßigkeit des Rf.Beitr.Staats.Vertrag beschäftigt und die Rechtmäßigkeit bestätigt, der seit dem 1.1. 2013 in Kraft ist, und seit dem Beiträge verlangt werden. Dies wurde auch vom Bundesverwaltungsgericht nochmal bestätigt. Sie hatten auch noch die fehlende Behördeneigenschaft angesprochen. Auch dazu gibt es ausführliche Urteile des VGH Baden Württemberg. Sie wurden dazu schriftsätzlich vom Beklagten schon darauf hingewiesen. Sie haben gleichwohl, was ihr gutes Recht ist, an der mündlichen Verhandlung festgehalten. Deswegen jetzt die Frage an sie, was sie noch vorbringen wollen.
Klägerin trägt jetzt vor, das sie vor einem VG wäre, das auch über V-Gerichtliche Dinge entscheiden muss, und nicht über Verfassungsrechtliche. Und der BGH wäre auch ein VG, und kein Verfassungsgericht.
Richterin korrigiert, BGH wäre ein Zivilgericht und kein VG.
Klägerin liest nun vor: Der einzelne Bürger und Unternehmen unterliegen nicht der Satzungsgewalt des öffentlich-rechtlichen Rundfunk. Der Rundfunkbeitrag ist seit 2013 eine landesrechtliche Abgabe, die unabhängig von der Rundfunk-Nutzung erhoben wird. Die ist festgelegt im § 2 Landesgesetz zum Rf.Beitr.Staatsvertrag, und damit werden alle Wohnungsinhaber herangezogen. Der Vollzug der Rundfunkabgabe ist damit Landesgesetz. Die Rundfunkanstalten haben das Recht der Selbstverwaltung. Die Rundfunkanstalten haben aber kein Hoheitsrecht im Außenverhältnis übertragen bekommen, die Erhebung der Abgabe einem unbekannten Bürger gegenüber, ist keine Selbstverwaltung, sondern Vollzug von Landesrecht. Die Rundfunkanstalten unterliegen aber im Hinblick auf die Erhebung der Rundfunkabgabe nicht der Fachaufsicht der jeweiligen Landesregierung, aber sie bestreiten dies in den gerichtlichen Verfahren vehement. Das heißt aber, die Kompetenz für den Verwaltungsvollzug ist vom Landesgesetzgeber nicht begründet worden. Die Selbstverwaltung des Rundfunks im Innenbereich begründet deshalb keine Hohheitsgewalt gegenüber dem Bürger im Außenverhältnis. Es mag zutreffen, das der Gesetzgeber den Rundfunkanstalten materiell
rechtliche Ansprüche gegenüber dem Bürger begründet hat, §10 Abs.5 Landesgesetz zum Rundfunkbeitragsstaatsvertrag, daraus folgt aber nicht, das die Rundfunkanstalt durch hoheitliche Verwaltungsakte diese durchsetzen darf. Daraus folgt, der Bürger ist einer unabhängig von der Landeshoheit herrschenden Herrschaftsgewalt nicht unterworfen.
SWR meldet sich jetzt, das der SWR hoheitliches Recht besitze. Nuschelt noch irgendwas vor sich hin, was nicht zu verstehen ist.
Richterin: das sind ja alles schon Argumente die sie schon schriftsätzlich vorgebracht haben und nichts wesentlich Neues.
Klägerin: ich möchte aber doch unterstreichen das die LRA im Hinblick auf die Erhebung der Rundfunkabgabe nicht der Fachaufsicht der jeweiligen Landesregierung unterliegt. Und dass die Rundfunkanstalten in den gerichtlichen Verfahren bestreiten, dass sie der Fachaufsicht der jeweiligen Landesregierung unterworfen sind. Das heißt, die Kompetenz für den Verwaltungsvollzug ist vom Landesgesetzgeber nicht begründet worden. Dies hat das VG zu prüfen.
Sie machen damit geltend das der SWR nicht berechtigt ist Verwaltungsakte festzusetzen.
Richterin erklärt nun wieder, das es dazu ausreichend Obergerichtliche Urteile gibt. Diese hoheitliche Tätigkeit des SWR ist durchaus schon bestätigt worden.
Klägerin wirft jetzt anstehende Verfahren des BVerfG in den Raum.
Richterin: bis dahin muss nach jetzigen Richtlinien verfahren werden.
Klägerin bringt jetzt die Ausgestaltung der Satzung des SWR vor.
Richterin: das hatten sie schon erwähnt
Klägerin: dass diese Satzung gegen den § 366 BGB verstößt, gegen § ? Abgabenordnung
SWR: dieser § 366 stellt kein zwingendes Recht für den SWR dar, und ist disponibel , heißt, nicht zwingend anwendbar , und liest aus einer Schrift vom Juni 2017 vor, wo dies zum Rundfunkbeitragsstaatsvertrag geregelt wird.
Klägerin geht jetzt auf die Kontoführung des SWR ein, der auch gegen geltendes Recht verstößt.
Richterin unterbricht: Das ist der § 366, den wir  gerade schon angesprochen haben.
Ich werde das sorgfältig prüfen, und in mein Urteil einfließen lassen.
Klägerin bringt jetzt noch die Zahlungsmodalität welche bestimmt, dass sämtliche eingehenden Zahlungen des Kunden auf die jeweils älteste offene Forderung anzurechnen sind, ist unwirksam.
Richterin erklärt das dieser BGB § nicht unbedingt zwingendes Recht für den SWR sei, aber sie werde das noch genau prüfen.
Klägerin bringt jetzt wieder die Zahlung auf die älteste Schuld. Wenn sie z.B sagen würde, ich bezahle ab heute Rundfunkbeitrag, dann würde die Zahlung auf die älteste Schuld genommen. Für den Zeitpunkt an dem die Zahlung eingestellt wurde. Also das ist unterlaufendes Recht.
Richterin: dieses Thema wurde obergerichtlich auch schon geklärt. Und im Massenverfahren des Rundfunkrechts müsse es eben so gehandhabt werden, dass man nicht den Schuldner bestimmen lässt, wann er bezahlen könne, sondern das der Rundfunk
das machen muss, weil das bei so einem Massenverfahren nicht anders möglich ist.
Klägerin: dieses Argument ist auch in meiner Klagebegründung. Und nur weil es ein Massenverfahren ist, kann es nicht dazu herangezogen werden, das Recht zu beugen. Der Praktikabilität wegen wird der Bürger zum Opfer. Das ist doch alles fadenscheinig.
Richterin wird jetzt langsam ungeduldig: Also ich denke, jetzt sind alle Argumente ausgetauscht. Und erklärt, dass der Tatbestand ab 1.1.2013 gilt. Klägerin fällt ihr ins Wort,
Richterin: wenn ich spreche, lassen sie mich bitte ausreden. Wirkt jetzt zusehend genervt. Der Tatbestand das Innehaben einer Wohnung gilt ab diesem Zeitpunkt.
Klägerin geht jetzt noch auf die Zwangsanmeldung ein. Dass eine Akte ohne ihr Wissen angelegt wurde.
Richterin: da sprechen sie wieder einen anderen Punkt an. Ob die Rechtmäßigkeit der Datenerfassung gegeben ist, auch das wäre geprüft.
Klägerin: ich bin gegen meinen Willen angemeldet worden.
Richterin: o.k, sie haben sich sehr viel Mühe gemacht, das alles vorzutragen, seien sie versichert, ich werde das ausgiebig prüfen.
Klägerin kommt jetzt noch zum Säumniszuschlag, das der auch nicht gerechtfertigt wäre.
Richterin: auch darüber wurde geurteilt, und im Rahmen der Festsetzungsbescheide für Recht befunden.
Ich möchte sie noch darauf hinweisen, das die Erfolgsaussichten ihrer Klage eher gering sind, und sie diese aus Kostenersparnis noch zurücknehmen können.
Klägerin nimmt Klage nicht zurück, und möchte ein Urteil.

Verhandlung geschlossen 13:24


Kleiner Leitfaden für die Verhandlung. Da ich immer wieder die gleichen vermeidbaren, zum Nachteil für den Kläger, ablaufenden VG-Situationen beobachtet habe.

Einen Beistand vor Verhandlungs-Beginn schriftlich beantragen. Der dann natürlich auch bereit sein sollte. Der Richter kann ablehnen, das der Beistand sich aktiv am Prozessverlauf beteiligen darf. In meinem Fall durfte er sich aktiv äußern. Und selbst wenn der Beistand nur neben dran sitzt, und man bekommt nur mal kurz eine bejahende oder verneinende Kopfbewegung, ist die positive psychologische Unterstützung nicht zu unterschätzen.
Dass Kläger ohne Beistand da sitzen, wie es schon im Forum geschrieben wurde, sogar mit dem Richter alleine, ohne Zuschauer, dürfte natürlich nicht vorkommen.
VG-Verhandlungen besuchen, damit man ein Gefühl für den Prozessverlauf, und die Argumentation der Richterschaft bekommt. Die Kläger der ersten beiden Verhandlungen hatte ich noch nie bei Verhandlungen als Zuschauer gesehen. Dem entsprechend liefen dann auch ihre Verhandlungen ab.
Mit dem Richter/in nicht in ein Streitgespräch verfallen, ja aber……. Sondern auf sachlicher Ebene bleiben ( ich weiß, das fällt etwas schwer). Dem Richter/in auf keinen Fall ins Wort fallen. Man hat genügend Zeit zu argumentieren. Nicht vom Thema abschweifen (wie dies im Forum auch immer wieder betont wird). Im Gerichtssaal der Richter/in möglichst gegenüber sitzen, und nicht irgendwo an der äußersten Tischreihe, was die 3 Kläger vor mir so taten. Das symbolisiert, das man sich selbst nicht wichtig nimmt, und eine Randstellung vertritt. Die SWR-Vertreterin selbst schon unscheinbar und zierlich, saß auch ganz links außen. Wie wichtig nimmt sie sich, und denjenigen den sie vertritt, darüber kann sich jeder selbst seine Meinung bilden.
Wenn man es so handhabt, wie einer der Kläger, schräg am Tisch mit übereinandergeschlagenen Beinen, nach lockerer Straßencafe-Manier, während seiner Argumentation den Blick halb zur Richterin, dann wieder zum Fenster raus, frägt man sich schon, wie wichtig ist ihm die Sache hier wirklich. Bestimmt nicht förderlich, zum untermauern der eigenen Standpunkte.
Sich nicht in eine Opferrolle bringen…. Ich habe sowieso nicht erwartet, dass ich mein Recht hier bekomme.
Wenn man selbst das Wort hat, mit dem Richter/in unbedingt Augenkontakt halten, und nicht zum Fenster raus, oder zum Boden schauen, das unterstreicht die eigene Wichtigkeit, und gleichzeitig kann auch die Reaktion des Richters besser erkannt werden.
Rechtzeitig an seinem Platz sitzen. Die Schreiben die einem wichtig sind, alle vor sich griffbereit ausbreiten, es ist genügend Platz vorhanden. Und nicht in einem Ordner, in dem man dann in der Stresssituation der Verhandlung, den Wald vor lauter Bäumen nicht findet, und anfängt zu suchen.
Habe diese Aufstellung, verhandlungs-relevantens Verhalten noch nirgends gelesen. Darum war es mir wichtig, für Diejenigen, die ihre Verhandlung noch vor sich haben, dies zu verinnerlichen und eine kleine Hilfe zu geben.
Wenn dies im Forum schon mal besprochen wurde und ich wiederhole , dann Sorry.
Für den Einen oder Anderen evtl. doch ganz interessant.

Fortzetzung folgt……..


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Vielen Dank für den ausführlichen Bericht. Ich lese die Protokolle immer gerne um mich auf die nächste Verhandlung vorzubereiten. Daher auch vielen Dank für die Ratschläge am Ende des Berichts.
Sollte man das einmal zusammenfassen in einem Thread? Titel "GERICHTSTERMIN: Ratschläge zur Verhandlung"

PS: Vielleicht noch eine wichtige Frage an den Richter:
- Wenn das BVerfG den RBStV für verfassungswidrig erklärt wie wird das Urteil rückabgewickelt?
- Den 3-stufigen Aussetzungsantrag von User Bürger anwenden.
- Befangenheitsantrag (Richter und Gericht sind Beitragspflichtig, daher nicht unabhängig)

Und noch etwas:
Alles Wichtige "zu Protokoll" geben. Was nicht im Protokoll steht gilt als nicht gesagt!!  Wie man allerdings beweisen kann, dass etwas zu Protokoll gegeben wurde, das dann doch nicht im schriftlichen Protokoll auftaucht weiss ich nicht.


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siehe tangierende Themen/ Diskussionen u.a. unter

Vorbereitung auf mündliche Verhandlung - mögliche Reaktionen auf Gegenargumente
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,20714.msg133940.html#msg133940

mündliche Verhandlung > nachweisliche Dokumentation/(Wort-)Protokoll einfordern?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19948.msg129056.html#msg129056

Vordruck: Publikumszeugen zum Ablauf der Gerichtsverhandlungen
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,22912.0.html


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@ Bürger  Danke für die Links

Ich hatte diese Antragskaskade im Gedächtnis:
   1) Antrag auf (Richter-)Vorlage beim BVerfG nach Art. 100 Abs 1 GG    (oder auch EuGH?)
   2) Antrag auf Ruhendstellung
   3) Antrag auf Aussetzung entsprechend/ i.S.d. § 94 VwGO
siehe (mit Begründungen):
Verwaltungsgericht Berlin: Keine Aussetzung des Verfahrens?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,23264.msg148276.html#msg148276

und wenn der Richter alles ablehnt dann der Befangenheitsantrag.


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Vielen Dank @Frühlingserwachen für die ausführliche Schilderung, das ist sehr hilfreich!
Solche Berichte sollten m. E. tatsächlich noch mehr in das Forum, und könnten helfen die Durchsetzungskraft und Präzision in Verhandlungen zu erhöhen.

Eine mir bekannte Klage läuft gerade, ich würde daher sehr gerne mal "zur Übung" in eine Verhandlung. Mein Problem: Die Bayerischen VGs stellen keine Verhandlungstermine zum Thema "Rundfunk" online (da stehen dann nur Sachen wie "Klage gegen KVR wegen Freischankfläche...etc), und einen Aushang am VG M gibt es nicht. Obwohl in der bayerischen Urteilsdatenbank regelmäßig Urteile zum Thema auftauchen.  ::)

Die Klägerin oben wollte als einen wichtigen verwaltungsrechtlichen Klagegrund das Thema "Satzung" bringen, wie ist das denn oben ausgegangen? Wurde da nachgehakt? Nach meiner Kenntnis gibt es bisher eben keine Rechtsprechung, und erst recht keine "obergerichtliche" dazu?


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Im Protokoll der dritten Verhandlung steht, dass die Klägerin die Satzung angesprochen hat. Dies ist nach meiner Überzeugung kein besonderer Angriffspunkt für den Kläger. Kein Formal-Verwaltungsrechtliche Ansatz. Besser weglassen. Es gibt ausreichend wirkungsvollere Argumente, um das Gericht in Verlegenheit zu bringen.


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Nur ein Hinweis, ohne dies hier weiter zu vertiefen:
Der Punkt mit der Satzungsgewalt über die Allgemeinheit ist durchaus sehr erheblich in verwaltungsrechtlicher und verfassungsrechtlicher Hinsicht - nur kommt er eher "subtil" daher und mag (angesichts der bislang "gängigen" Argumente) für die Verwaltungsgerichte einen gewissen "exotischen" Anschein haben. Den gilt es aber zu "entzaubern" und auf die damit einhergehenden "Kaskadeneffekte" ausführlich hinzuweisen.
Die Satzung einer "Selbstverwaltungs-Einrichtung" kann nicht einfach mal so am Parlament vorbei nur mit Genehmigung der Staatskanzlei "Gesetzescharakter" für die Allgemeinheit erlangen - so auf die Schnelle meine Formulierungsweise.
Die Ausführungen scheinen der Streitschrift von Dr. Frank Hennecke zu entstammen - siehe hierzu u.a. unter
Streitschrift von Dr. Frank Hennecke verfügbar
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,22074.msg141085.html#msg141085


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Bürger, das hört sich hier im Forum alles sehr schön an. Wenn du dann da vorne sitzt, ist es eine andere Welt.
Wie gehst Du dann als Nicht-Jurist vor, wenn die Richterin gar nicht darauf eingeht. Die Satzung beiseite schiebt, und weiter zum nächsten Punkt kommt. Das bezieht sich nicht nur auf die Satzung, sondern auch auf einige andere Themen. Das könnte man dann immer weiter fortsetzen.
Ich nehme mal an, das die meisten die hier klagen juristische Laien sind. Und woher weiß ich daher, wo das rein Formal-Verwaltungsrechtliche aufhört, und was noch dazu gehört. Und wo ich als Laie mit Nachdruck jetzt den Einwand bringe. Ich finde, deswegen solllte man die Kirche im Dorf lassen, und sich als Nicht-Juristischer Laie auf das wirklich Formal-Verwaltungsrechtliche begrenzen. Denn da liegen einige Ungereimtheiten, die man dem VG vorhalten kann. Und das dann allerdings mit Überzeugung und Nachdruck vortragen, vor allem auch der Gegenseite, ist meiner Überzeugung nach wirkungsvoller, als sich in unzähligen (bestimmt auch berechtigten) Argumenten zu verlieren. Vor allem wenn ich schon im voraus weiß, das der Richter gar nicht darauf eingeht, ist das unnötige Energie verschwendet.


Edit "Bürger" @alle:
Das eigenständige Thema der Rechtswidrigkeit der Satzung ist nunmehr ausgelagert in einen eigenständigem Thread unter
Sind die Satzungen über das Verfahren zur Leistung der Rf-beiträge Makulatur?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,24458.msg155227.html#msg155227
Über die Suchfunktion können weitere ggf. geeignete Threads gefunden werden.
Danke für das Verständnis und die Berücksichtigung.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 16. September 2017, 17:24 von Bürger«

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  • Das Ende des Rundfunkzwangsbeitrags naht!
Allgemein kann man behaupten, das Gericht hat Geduld sowie Sachlichkeit bewiesen, die Verhandlung fair geleitet und an der Argumentation der Kläger Interesse gezeigt. Die Verhandlung wurde vom Gericht mit einem Diktiergerät protokolliert.

Die beiden ersten Kläger waren leider "Einzelkämpfer" mit ein oder zwei guten Argumenten. Dem entsprechend waren die Verhandlungen relativ schnell vorbei und ein Leichtes für das Gericht. Man hätte sich als Zuhörer gewünscht, dass sich die Kläger vorher mit uns in Verbindung gesetzt oder am Runden Tisch teilgenommen hätten.

Die beiden letzten Verhandlungen (Mitstreiter) waren zeitlich und inhaltlich deutlich intensiver. Das Gericht war "neuen" Argumenten verwaltungsrechtlicher Art durchaus aufgeschlossen und interessiert.

Auffällig waren die häufigen Hinweise des Gerichtes, hierzu und dazu wurden bereit Beschlüsse bei anderen Gerichten erlassen. Vieleicht sollte man das Gericht darauf hinweisen, dass Richterinnen und Richter unabhängig sind und sich nicht an Beschlüsse, sondern lediglich an Gesetze gebunden sind.

Auffällig war auch eine Floskel des Gerichtes, in der die Rechtmäßigkeit des Rundfunkzwangsbeitrages auch auf angebliche Probleme bei der geräteabhängiger Rundfunkgebühr beruhe. Leider wurde das Gericht von keinem Kläger aufgefordert die angeblichen Probleme genauer zu definieren. Hierzu darf wohl das angebliche Problem der "Schwarzseher" und die angebliche "Rundfunkgebührenflucht" gemeint sein.
Bemerken lässt sich hierzu folgender Vergleich, verliert z.B.ein Fitnessclub Mitglieder lässt sich dies eindeutig im Rückgang der Einnahmen nachweisen. Welchen Nachweis bietet der ÖRR?
Mit einem Wort, KEINEN. Eine Statistik, herausgegeben vom Beitragsservice selbst (siehe Anhang), beweist eindeutig, dass vor Einführung des Rundfunkzwangsbeitrages KEIN Rückgang der Einnahmen durch Rundfunkgebühren vorlag. Beginnend mit dem Jahre 2005 Einnahmen 7,12 Milliarden Euro bis 2012 7,49 Milliarden Euro, kann man von keinem Einnahmenverlust sprechen, somit kann man in keiner Weise von einem Problem bei der geräteabhängiger Rundfunkgebühr durch die angebliche "Rundfunkgebührenflucht" sprechen. Eventuell sollte man die Gerichte in zukünftigen Verhandlungen darüber informieren.
Die Einführung des Rundfunkzwangsbeitrages hat "lediglich" 500 Millionen Euro Mehreinnahmen, dafür dem  ÖRR einen schlechteren Ruf, Druck und Stress von Verfassungs-, Grundrechts- und Datenschützer eingebracht. Wenn man beobachtet wie die unterschiedlichen Vertreter der Beklagten bei vielen Tausend Gerichtsverhandlungen mit Reisegepäck in die Gerichtsgebäude kommen, kann man davon ausgehen, dass der finanzielle Aufwand zur Rechtfertigung des Rundfunkzwangsbeitrages für den ÖRR enorm ist und einen Großteil der 500 Millionen Euro Mehreinnahmen (möglicherweise auch mehr) dadurch geschluckt wird. Für diese Nullnummer hätten sich private Unternehmen ganz schnell von den "Erfindern" und Initiatoren des Rundfunkzwangsbeitrages getrennt. Man darf sich Fragen wielange der ÖRR noch braucht, bis er sich der rufschädigenden Schmarotzer und Zauberlehrlinge entledigt.

"Die ich rief, die Geister werd ich nun nicht los."


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 16. September 2017, 23:19 von Bürger«
GANZ DEUTSCHLAND WIRD VON EINEM ZWANGSBEITRAG IN ANGST UND SCHRECKEN VERSETZT. GANZ DEUTSCHLAND? NEIN! EINE GROSSE ANZAHL VON UNBEUGSAMEN BÜRGERINNEN UND BÜRGERN IN DIESEM LAND HÖRT NICHT AUF DEM ZWANGSBEITRAG WIDERSTAND ZU LEISTEN.

  • Beiträge: 890
Fortzetzung.....

4 Verhandlung am 12.9.17

Beginn: 14:00

Es sind ca. 7 Zuschauer anwesend

Ich schreibe in der Ich und Kläger-Form, um den Bericht etwas abwechslungsreicher zu gestalten. Es ist die gleiche Person.

Richterin macht kurzen Aktenvortrag. Darin geht es streitgegenständlich um 2 Festsetzungsbescheide denen widersprochen wurde, und einem Widerspruchsbescheid.
Richterin stellt den Antrag, die Festsetzungsbescheide aufzuheben.
SWR-Vertreterin bringt nun wieder ihren Standartsatz, der schon 3 mal im laufe des Vormittags zu hören war, die Klage abzuweisen.
Richterin geht noch auf die Aussetzungsanträge in der Klageergänzung ein, und frägt die SWR-Vertreterin danach. Diese antwortet nur kurz, die Aussetzungsanträge sind abzuweisen. Dazu später noch mehr.......
Kläger macht auf die Prozessvollmacht der SWR-Mitarbeiterin aufmerksam, und möchte gerne eine Kopie davon. Richterin antwortet, sie hätte sie in ihrem Büro, und würde sie nachher vorlegen. Kläger akzeptiert.
Richterin möchte in der Verhandlung weiter fortfahren.
Kläger unterbricht nun wieder. Er hätte einen Beistand der mit der Materie vertraut wäre, und überreicht einen schriftlichen Antrag der Richterin.
Richterin unterbrach die Verhandlung für 15 Minuten, und zog sich in ihr Büro zurück.
Erschien dann wieder mit einem dicken Wälzer, aus dem sie vorliest. Der Beistand wäre nicht verwandt mit dem Kläger, und außerdem wäre der Kläger nicht so eingeschränkt, das er nicht selbst vortragen könne. Deswegen dürfte der Beistand nicht ins Protokoll aufgenommen werden, er dürfe jedoch dazu sitzen, und Antworten des Klägers kommentieren. Man sieht daran wieder, wie unterschiedlich die Richter die Paragraphen auslegen. In einer schon länger zurückliegenden Verhandlung durfte der Beistand auch dazu. Allerdings sich nur in Übersetzungs-Formalitäten äußern. Während in der heutigen Verhandlung der Beistand sich aktiv in die Gespräche einklinken durfte. Von daher erst schon mal ein angenehmer Prozessbeginn.
Kläger ging nun kurz in die Historie. Zeigt Abmeldebestätigung eines Fernsehers der damaligen GEZ von 1997. Richterin machte dazu gleich eine abwehrende Handbewegung. Dann Informationsschreiben des Beitragsservice 2012. Und plötzliche Abbuchung 2013 der Beiträge. Kläger stellte dann 2015 die Zahlung ein, und holte ein Jahr rückwirkend bis 2014 Beiträge zurück.
Richterin erklärt nun wieder die Verfassungsmäßigkeit des RF.Beitr.Staatsvertrags usw.
Kläger kommt jetzt auf die Festsetzungsbescheide zu sprechen die in ihrer Ausführung mangelhaft sind, da kein Leistungsgebot enthalten. Es sind Rückstandsbescheide, denen Zahlungsaufforderungen mit einem Leistungsgebot, und Rechtshelfsbelehrung vorlaufen müssen.
SWR wiegelt ab, das wäre halt in dem Fall so, Kraft Gesetz. Viel mehr scheint die SWR-Vertreterin eh nicht sagen zu wollen. Am besten gar nichts.

Kläger weist auf den Beitragsservice der mit i.v. in den Widerspruchsschreiben irgendwelche Leute vertritt, und das der SWR wenn schon, nur selbst diese verfassen dürfe.
Richterin weist auf die Verflechtung des Beitragsservice mit dem SWR hin, was eben zur Ausfertigung der Widerspruchsbescheide rechtfertige.
Kläger spricht jetzt die SWR-Vertreterin an. Er hätte einen Fragekatalog an den SWR schon Anfang Januar 17 gestellt . Auf diesen hätte er dann eine unpräzise, den eigentlichen Fragen nicht mehr zuordnende Textansammlungen zurückbekommen. Kläger hat das Schreiben vor sich liegen, und frägt die Richterin, ob sie es auch hätte. Diese verneint, möchte es komischerweise auch nicht sehen.
Die SWR-Vertreterin blättert und blättert in ihren Unterlagen, findet aber nichts. Gute Vorbereitung sieht anders aus.
Kläger bezieht sich auf einen Absatz des Schreibens, in dem der SWR auf das Zustimmungsgesetz zum fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 18.10.2011 hinweist. Und geht nun weiter auf die Vorlage des Landgericht Tübingen an den EuGH ein, wo genau dieser Punkt schon auf S.2 in der ersten Frage als unvereinbar mit Unionsrecht dargestellt wird.
Dieses Schreiben des SWR was Kläger damals auf Antwort der im Forum aufkommenden Fragekatalogthematik bekam, ist überhaupt das einzige Schreiben in dem der SWR diesen Vertrag als Grundlage der Beitragserhebung nennt. Dieses Zustimmungsgesetz wurde vom SWR weder im Widerspruchsbescheid noch in anderen Schreiben z.B der Klageabweisung genannt. Man kann nur vermuten, ob diesbezüglich der SWR kalte Füße bekommen hat, sich auf diese wackelige Grundlage weiter zu beziehen. Alle BW-Kläger die auch dieses Schreiben des SWR wie oben genannt, bekamen, und noch ihre Klage vor sich haben, sind zusammen mit S.2 der Vorlage an den EuGH in Besitz scharfer Argumente, die kein Richter ignorieren kann.
Kläger frägt die Richterin, ob sie die EuGH Vorlage des Tübinger Landgerichts kennt. Sie antwortet, man kann das ja überall nachlesen, ( ist keine Antwort auf die Frage) Man spürt, das sie mit dieser direkten Frage nicht gerechnet hat, und einen Moment etwas verlegen ist. Kläger möchte sie allerdings nicht weiter in die Ecke drängen, und betont dann nochmal, die Vorlage an den EuGH S.2 in der genau diese angebliche Grundlage des SWR, die dieser zur Erhebung der Festsetzungsbescheide vorschiebt, zumindestens stark angezweifelt wird. Richterin hört aufmerksam zu, von der SWR-Vertreterin kommt keine Reaktion.
Der Beistand des Klägers frägt die Richterin, wenn das BVerfG die jetzige Form des RF. Beitragsst.Vertrag für nicht vereinbar mit dem Grundgesetz erklären würde, käme es dann zu einer Rückabwicklung der schon gezahlten Beiträge durch den SWR. Auf diese Frage steigt die Richterin nur zögerlich ein. Sie wollte dazu nicht viel ergänzen, und hat nur in so fern zugestimmt, dass der SWR im Falle einer "Rückzahlung" der Beiträge pleite wäre und dies gar nicht bewerkstelligt werden kann.
Kläger an die SWR-Vertreterin gerichtet kritisiert den formellen Ablauf. Das nach Formal-Verwaltungsrechtlichen Maßsstäben ein regelrechter Bescheid vorliegen muss, und nicht erst durch Nichtzahlung eine Zahlungsaufforderung zu erwirken,und wenn dieser nicht nachgekommen wird, ein Festsetzungsbescheid mit Selbstitulierung und Säumniszuschlag erfolgt. Kläger schaut dabei die SWR-Vertreterin an, ja hallo, sie starrt vor sich hin, den Kläger keines Blickes würdigend, keinen Piepser von sich gebend. Keine Anwort ist auch eine Antwort.
Richterin kommt ihr jetzt zu Hilfe. Sie hätten ja dann gleich am Anfang auf die Zahlungsaufforderung beim SWR reagieren können.
Kläger hält der Richterin nun vor, das genau zu diesem Punkt einer ihrer Kollegen Herr…..
eine frühere Klägerin insofern kritisiert hat, das sie auf die Zahlungsaufforderungen reagiert hätte, der SWR reagierte aber nicht, und als der Festsetzungsbescheid kam, lies die Klägerin die Frist verstreichen, und somit wurde die Klage wegen Fristversäumnis abgelehnt. Der Richter damals: Sie haben immer auf die falschen Schreiben reagiert.
Richterin hört aufmerksam zu. Sagt nichts dazu. SWR hüllt sich in Schweigen.
Es ist zu erkennen, das hier Verwaltungsrechtlich in der Richterschaft sehr große Unsicher-und Unstimmigkeiten herrschen. Diese Punkte in der Verhandlung unbedingt ansprechen.

Der Beistand des Klägers übergibt dann der Richterin den Auszug einer Entscheidung des VG Gera,“Hierzu auch das Verwaltungsgericht Gera in seiner Entscheidung vom 6. Mai 2004, 5 E 71/04“ bezüglich der Anforderung an einen verwaltungstypischen Festsetzungsbescheid den die Richterin aufmerksam studiert, und später nachprüfen möchte. Richterin möchte dann noch wissen, ob es sich bei dieser Entscheidung um Rundfunkgebühren handelt. Der Beistand des Klägers erklärt, es ging in der Entscheidung um Gebühren im Zusammenhang mit einem Grundstück.
Kläger übergibt auch gleich noch die E-Mail des BverfG vom 11.9.17 mit den 127 Verfassungsbeschwerden, und den 4 Leitverfahren, die noch in 2017 zur Entscheidung kommen sollen. Richterin frägt die SWR-Vertreterin ob sie sich dieses Schreiben auch anschauen möchte. Diese erhob sich dann von ihrem Platz , lief zur Richterin, wo sie stillschweigend das Schreiben las. Keinen Kommentar dazu. Scheinbar hat es bei beiden etwas Eindruck hinterlassen. Richterin frägt, ob sie dieses Schreiben behalten dürfe? Kläger stimmt zu. Ganz bewußt händigt Kläger der SWR-Vertreterin keine Kopie aus. Der SWR muss schon selbst schauen, wie er zu seinen Informationen kommt.
Kläger darf jetzt seinen Schlussvortrag halten. Gleich zu Beginn stellt Kläger die Frage, wieso der SWR zu seinen Aussetzungsanträgen befragt wird, es läge doch alleine im Ermessen des Richters darüber zu entscheiden. Richterin erklärt, die Gegenseite wird generell dazu befragt, dies hätte allerdings keine Auswirkung auf ihre Entscheidung. Kläger gibt sich damit zufrieden. Kläger möchte dann noch einen Aussetzungsantrag überreichen. Richterin erklärt, dass dies schon in der Klage beantragt wurde, und nicht nochmal nötig wäre. Kläger weist auf die momentan neuesten Entwicklungen des BVerfG hin. Dann besonders auf die Vorlage des Tübinger Landgerichts vor den EuGH, der speziell den Festsetzungsbescheiden da alles miteinander korreliert, die Rechtskraft abspricht. Insofern muss es für den Kläger bis zu den Entscheidungen der obersten Gerichte zu einer Aussetzung kommen.
Richterin: Ich werde alles genauestens prüfen, sie bekommen dann schriftlich Bescheid, oder Beschluss.
Ist mir nicht mehr genau in Erinnerung.

Ende der Verhandlung 14:45


Alles in Allem, trotz mancher Gebetsmühlenhaften Wiederholungen wie schon in früheren Verhandlungen, ein einigermaßen fairer Ablauf. Der Satz: Ich möchte sie darauf hinweisen das ihre Klage wenig Aussicht auf Erfolg hat, und sie sich jetzt noch entscheiden können, ob sie die Klage zurückziehen, das würde auch die Kosten auf ein Drittel reduzieren, bleibt zu meiner Verwunderung aus. Den dieser Satz der Richterin kam am Morgen in jeder Verhandlung. Überhaupt die erste Verhandlung von mitlerweile über 20 denen ich beigesessen bin, wo ich diese Eingabe des Richters/in nicht hörte. Außer beim Vergleich eines unserer Mitstreiter am 30.9.,wo der Beschluss schon innerhalb der Verhandlung besprochen wurde.

Meine Einschätzung des Prozessverlaufs:
Es wurden die wesentlichen Punkte angesprochen. Der Richterin haben wir ins Gewissen geredet. Wie sie letztlich entscheidet hängt auch von ihrem Mut ab. Eine spekulative Prognose des Prozessausgangs wäre jetzt nicht angebracht. Wir warten ab.

Besonderer Dank geht an M. KA, der als Beistand ein wichtiger psychologischer Rückhalt war.

Die oben genannte Verhandlung war die dritte am 8.Februar 2017 von mir protokolliert
Ergänzung 9.30 Uhr, Verhandlung VG Freiburg, Mi. 08.02.17, 11.30 Uhr
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,21526.msg140738.html#msg140738


Das in meinem Protokoll genannte Schreiben bes. S.2 hatte ich im Januar 2017 schon hoch geladen. Es sollte bei der Verhandlung zusammen mit S.2 und 3 der EuGH-Vorlage dem Richter vorgelegt werden. Hier liegt doch ein klarer Beweis vor, das dies Baden-Württembergische Gesetz vom 18.10.2011, das der SWR als Grundlage seiner Festsetzungsbescheide herannimmt, zumindestens stark angezweifelt werden muss.
Fragen an Rundfunkanstalt (u.a.) für Begründung der Rechtsmittel/Anträge
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,21499.msg138939.html#msg138939
dortiger Anhang, Seite 2
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?action=dlattach;topic=21499.0;attach=11360

Und aus gegebenem aktuellem Anlass natürlich den vom BVerfG detaillierten Fragenkatalog zum Rundfunkbeitrag an die 41 Institutionen der Richterschaft und LRA-Vertretern vorlegen.
Auch Urteil des BVerwG vom 27.09.2017, Az.: 6 C 32/16

Den Tisch des Richters nach Beginn der Verhandlung mit Schreiben von mindestens 20 Stücken bepflastern.

Mein Tip an die Kläger, die ihre Verhandlung noch vor sich haben:
Alle politischen Themen, wie Grundversorgung, Medienauftrag, Staatsprogramm, zu viele Sender usw., aus dem VG draußen lassen. Es interessiert die nicht, und ist nicht deren Job, darüber zu urteilen.


Es existieren mittlerweile soviele Angriffspunkte, das die Zeit besser dafür verwendet werden sollte.

Nur das Formal-verwaltungsrechtliche ansprechen. Fehlerhafte Festsetzungsbescheide, fehlende Zahlungsaufforderung mit Rechtshelfbescheid, und fehlendes Leistungsgebot ansprechen.Bei der Härtefallregelung den LRA vor der Verhandlung auf die Pelle rücken. Meine Intervention zur Härtefallregelung hat die Richterin überhaupt nicht interessiert. Was nützt mir da die schönste Frageaufstellung, wenn es gar nicht zur Sprache kommt. Und als Nichtjurist fehlt die Routine sich durch zusetzen. Auch Beitragsbefreiung, genau so vorher bei der LRA abklären. Dann kann bei Ablehnung, kostenfreie Klage dagegen erhoben werden.
Das im Forum endlos diskutierte, bestimmt auch wichtige Satzungsthema hatte ich in meiner Klage ausführlich beschrieben. Nachdem ich dann in der Verhandlung vor mir erlebte, das die Richterin darauf gar nicht einging, sah ich keinen Sinn darin, es nochmal zur Sprache zu bringen.
Unbedingt LRA/ SWR-Vertreter/in Fragen stellen. Für was sitzt diese eigentlich dabei. Sie hätte sich auch gleich ein Schild umhängen können, auf dem steht: es ist alles geprüft und rechtmäßig. Bis auf den Kläger in der 2 Verhandlung wurde die SWR-Vertreterin von den anderen beiden brav in Ruhe gelassen, und zu nichts gefragt. Erst als die Richterin sie dazu aufforderte, wiederholte sie stupide immer wieder die gleichen Sätze.
Es kam zum Schluss das Gefühl auf, das auch bei der Richterin die Einlassungen der SWR-Vertreterin nicht mehr so richtig überzeugend wirkten.
Sowieso eine total groteske Situation. Man ist Kläger und muss sich verteidigen, und die Beklagte sitzt entspannt in der Wohlfühlzone und wird weder von den Klägern noch von den Richtern richtig gefordert. Es ist im Prinzip die Fortsetzung der Ungerechtigkeiten und Ungereimtheiten diese Zwangsbeitragssystems.

Am 2.10.17 erging Schreiben an das VG Freiburg, mit der Aufforderung die Prozessvollmacht der SWR-Vertreterin nachzureichen.

Desweiteren wurde aus aktuellen Gründen der Fragenkatalog des BVerfG an die 41 Institutionen, sowie das neueste Bundesverwaltungsgericht-Urteil vom 27.9.17 nachgereicht.
Urteil des BVerwG vom 27.09.2017, Az.: 6 C 32/16

Der Kläger möchte dem VG Freiburg damit auch ein Zeichen setzten, dass es so wie bisher nicht weiter verfahren kann! Wenn Interesse besteht, kann das Schreiben anonymisiert hochgeladen werden.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 03. Oktober 2017, 18:58 von Bürger«

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Darf mich jetzt auch in die Reihe der abweisenden Urteile stellen. Eins beruhigt, das soviele in der Reihe vor einem stehen. Hab die Schnauze jetzt grad erst mal gestrichen voll. Obwohl, was hätte ich anderes erwarten sollen. Vielleicht zumindestens eine Aussetzung. Das VG Freiburg hat aber nicht den Mut dazu. Wenn ich daran denke, das VG Freiburg hat mal einen Atomkraftwerks-Bau verhindert. Um was für Dimensionen geht es hier, das einer einfachen Aussetzung des Verfahrens nicht zugestimmt wird. Das kann hier schon lange nicht mehr mit rechten Dingen zugehen. Wie es der Kläger in der Verhandlung am 17.10.17 kurz vorm explodieren auf den Punkt gebracht hat." Eine Arroganz der Macht". Die VG haben keine eigene Meinung, und sind voll in der Befehlsgewalt von oben gefangen. Die Verwaltungsgerichtsbarkeit kann ich ab jetzt nicht mehr als unabhängig bezeichnen, und lächerlich macht sie sich zudem. Noch lässt das BVerfG diese Praxis so gewähren. Mal schauen wie lange noch.


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A
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Hallo Frühlingserwachen,
mein Beileid. Ich hoffe auch auf Deines, sobald ich dran bin mit der Globalverurteilung.
Dein Kommentar bringt alles auf den Punkt.
Und ja: jeder Kläger in diesem Kontext ist im Grunde genommen der Angeklagte. Perverser gehts nicht.
Man darf eben nicht vergessen, daß sich Justiz und ÖRR einig in ihrer gemeinsamen Behördeneigenschaft sind.
Und so sind die Kläger eben der gemeinsame Feind, der sie eint.


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Leo

  • Beiträge: 383
  • "Gewalt zerbricht an sich selbst" (Laotse)
Frühlingserwachen, auch für Dich noch einmal ein Ausspruch von Gandhi, der sinngemäß bedeutet: "Wenn Du alles gegeben hast, hast Du gewonnen - egal, wie das Ergebnis ausfällt."

Zitat von: Gandhi
Satisfaction lies in the effort, not in the attainment, full effort is full victory.

https://www.brainyquote.com/quotes/quotes/m/mahatmagan121239.html


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