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VG Klage abgewiesen->Pfändungs- & Einziehungsverfü. + Vollstreckankündigung FA
sekiu:
--- Zitat von: Zeitungsbezahler am 22. August 2017, 11:12 ---[...] Bliebe noch ein ggf. offener Restbetrag von aktuellen Forderungen der RA: Sind gegen diese Widerspruch eingelegt worden, ist ein Widerspruchsbescheid ergangen, ist eventuell daraufhin erneut geklagt worden?
--- Ende Zitat ---
Die Forderung betrifft Beträge aus Bescheiden, denen widersprochen wurde, die aber nicht Gegenstand einer Klage waren. Widerspruchsbescheid gab's zu den Widersprüchen auch, gegen diesen wurde aber nicht geklagt. Die Klage von K bezog sich auf einen späteren Widerspruchsbescheid.
(Der erste Widerspruchsbescheid kam so spät an, dass die Frist im Prinzip gelaufen war. Warum so spät, weiß K nicht)
K hat Erinnerung beim Amtsgericht eingelegt gegen die Zwangsvollstreckung. Die Erinnerung wurde als unstatthaft zurückgewiesen, weil "sie sich gegen eine Pfändungs- und Einziehungsverfügung wendet, gegen die der Widerspruch bzw. die verwaltungsgerichtliche Klage gegeben ist". K hat mittlerweile bezahlt, weil ein Eintrag ins Schuldnerverzeichnis bei der Wohnungssuche problematisch ist. :(
PersonX:
--- Zitat ---Der erste Widerspruchsbescheid kam so spät an, dass die Frist im Prinzip gelaufen war. Warum so spät, weiß K nicht
--- Ende Zitat ---
Unabhängig davon ob jetzt bezahlt wurde gilt: Eine Frist beginnt mit der Bekanntgabe.
Zu unterscheiden ist dabei noch zwischen Ereignisfrist und Terminfrist. Bei der Terminfrist beginnt der Fristzeitraum an einen fest angegeben Datum um 0:00 Uhr. Bei einer Ereignisfrist ist das anders, dort beginnt die Frist erst mit Eintritt des Ereignisses und nach dem BGB § 187 Abs. 1 damit am Folgetag der Bekanntgabe 0:00 Uhr. Widerspruchsbescheide fallen unter die Ereignisse weil vorher nicht klar ist wann die kommen, das Datum der Bekanntgabe vorher nicht feststeht.
Beim Widerspruchsbescheid gilt zusätzlich, dass die Form der Bekanntgabe eine Rolle spielt. Würde der erste Widerspruchsbescheid nur mit einfach Post versand, so könnte der Fall eintreten, dass keine Frist zur Klage ausgelöst wurde durch den Mangel. Hier im Fall könnte eine Person A somit prüfen ob ein Widerspruchsbescheid überhaupt korrekt angekommen ist. Im Fall, dass keine Bekanntgabe mit Einschreiben oder förmlicher Bekanntgabe vorliegt kann solch ein Bekanntgabemangel ja sogar fehlender Bekanntgabewille vorliegen.
Es könnte passiert sein, dass die späte zufällige Zustellung einem Nachbarn geschuldet ist, welcher einen Brief in seinem Kasten hatte und erst später bei A eingeworfen hat (Spekulation). Natürlich hilft das nur begrenzt gegen eine Vollstreckung, aber falls A noch klagen will eröffnet das natürlich andere Gesichtspunkte, weil natürlich auch keine Rechtskraft ohne richtige Bekanntgabe eingetreten sein kann.
Auch trotz Zahlung kann geklagt werden, kippt der Rundfunkbeitrag könnte es Geld zurückgeben. Das hängt von den Umständen der Entscheidung und Ihren Folgen ab.
Zeitungsbezahler:
K könnte auch das überzahlte Geld zurückfordern, wenn er streitsüchtig ist, auch auf dem Zivilweg einklagen...
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