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Autor Thema: Pfändung durch Sparkasse ohne Schriftverkehr, Auf WiderspruchsBS nicht reagiert  (Gelesen 10486 mal)

R
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Fiktive Vorstellung:
  • Person A widerspricht seit 2014 diversen Festsetzungsbescheiden mit stets der selben Begründung.
  • Im Mai 2017 kommt ein Widerspruchsbescheid des WDR bzw. BS, in dem die Widersprüche erwartungsgemäß zurückgewiesen werden.
  • Person A lässt die Monatsfrist zur eigenständigen Klage beim VG verstreichen.
  • Mitte Juni kommt eine erneute Aufforderung zur Zahlung der offenen Summe.

  • Person A stellt vor kurzem beim Studium der Kontoauszüge fest, dass seine Sparkasse offenbar eine Pfändungsmaßnahme in Form einer Abbuchung mit Angabe einer Separierung und Auskehrung in 4 Wochen im Auftrag der Stadtkasse Bielefeld durchgeführt hat.
  • Die Summe entspricht nicht der kompletten Forderung des BS sondern stellt lediglich 25-30% dar.
  • Es gab seitens der Stadt keinen Brief o.ä., der dieses angekündigt hat.
  • Es gab auch seitens der Sparkasse keinerlei Verlautbarung.

Welches weitere Vorgehen wäre Person A anzuraten um die Vollstreckung anzufechten und rückabwickeln zu lassen?
Person A hat das Verständnis, dass eine solche Pfändung nur durch einen richterlichen Beschluss gültig ist und die Amtshilfte unter Behörden nicht gilt, da der BS keine Behörde im Sinne des Gesetzes ist sondern ein Wirtschaftsunternehmen.



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  • IP logged  »Letzte Änderung: 15. August 2017, 23:53 von DumbTV«

b
  • Beiträge: 764
Als erstes kann Person A ihre Sparkasse befragen. Die Situation folgendermaßen schildern: Unbekannte haben bei Sparkasse Zugriff auf Konto von Person P. Es wurden unbekannte Handlungen durchgeführt. Person P wurde nicht informiert. Sparkasse soll alles erklären und alle Zugriffe rückgängig machen.

Das alles nicht mündlich, sondern immer schriftlich schreiben. Ein Brief verfassen z.B. und bei der Sparkasse abgeben.
Sparkasse soll auch schriftlich antworten.


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    • Wer suchet, der findet!
Dazu gerne auch gleichzeitig die AGBs der Bank durchlesen. Irgendwo steht sicher, dass die Bankgeschäfte ein besonderes Vertrauen oder ähnliches genießen. Dagegen hat die Bank verstoßen, hier besteht deinerseits kein Interesse mehr bei der Bank weiterhin Kunde zu sein, wenn die solche Geschäfte abwickeln. D.h. erstmal Kündigung aussprechen, wegen Vertrauensmissbrauch. Evtl. mit Beschwerde beim Bundesamt für Finanzen.

Zitat
Sehr geehrte Damen und Herren,

am 12.23.2017 wurden vom Konto DE1212345678123456789 xyt,sa € ohne Erlaubnis abgebucht. Als Gläubiger wird Beitragsservice (?) bezeichnet. Dieser Vorgang verstößt eklatant gegen § xy Ihrer ABG (vom Datum). Ich verstehe diesen Vorgang als Raub und behalte mir vor diesen Vorgang als unzulässigen Eingriff in meine Finanzen zu betrachten. Sollte der genannte Betrag i.H.v. xyt,sa € nicht innerhalb von 7 Tagen auf meinem Konto wieder gutgeschrieben, werde ich weitere Maßnahmen einleiten.

Sie haben bis zum 25.08.2017 Zeit sich zu erklären.

MfG
Kunde

Wenn sie nicht einlenken, Beweise fordern, falls nicht mitgeschickt. Genau die Unterlagen angucken, denn hier gilt
Urteil Pfändungsverfügung: Stadt / Kommunalverwaltung als Gläubigerangabe falsch
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,15232.msg101426.html#msg101426

Sollten Konditionen zur Kontoführung plötzlich mit geändert worden sein, diese rückabwickeln lassen.


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Vielen Dank für die bisherigen Beiträge.

Würde es aus Sicht von Person A auch sinnvoll sein die Stadtkasse in schriftlicher Form zu kontaktieren, da aus dem Verwendungszweck der Abbuchung hervorgeht, dass sie die Urheber sind. Und wenn ja, was könnte man theoretisch schriftlich anführen?


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Der Kunde hat immer Recht zu widersprechen. D.h. die Sparkasse muss jede Handlung, die nicht vom Kunden selbst ausgeht, dem Kunden mitteilen. Widerspricht der Kunde, darf die Sparkasse keine Handlung durchführen.


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Für die Aufklärung und Warnung von möglichen weiteren Opfern.

Waren dem Beitragsservice Bankdaten der Sparkasse bekannt. Beispielsweise durch ältere Überweisungen?
War der Betrag unter 500, -€?

Beide Fragen mit ja beantwortet, dann war das einfach eine Kontopfändung ins Blaue auf Grund bekannter Daten. So zu sagen ein Blindversuch. Das ist bereits bekannt insbesondere im Zusammenhang mit Sparkasse.

Auch am runden Tisch wird davor gewarnt.

Denn dagegen hilft es nur die Kontodaten wechseln, sofern diese in der Vergangenheit dem Beitragsservice bekannt geworden sind.

Das Vorgehen gegen die "Sparkasse" an sich dürfte sich als kompliziert erweisen. Auch dürfte es ratsam sein sich dazu anwaltlichen Rat zu suchen.

Problematisch ist, dass zuvor keine Information gab. Bei einer Kontopfändung erhält der Kontoinhaber gewöhnlich einen Brief. Aber selbst, wenn dieser vorliegt besteht nur innerhalb eines kurzen Zeitfensters noch eine Möglichkeit zur Reaktion.

Zitat
Kontopfändung – Was zu tun ist, wenn der Pfändungsbeschluss droht
https://anwalt-kg.de/newsbeitrag/privatinsolvenz-recht/allgemein-insolvenzrecht/kontopfandung-schnelles-handeln-geboten/

Aber ist die Kontopfändung bereits durch, also vollzogen, dann müsste wohl eine Klage angestrengt werden, welche die Vollstreckung vollständig rückabwickelt.


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Für die Aufklärung und Warnung von möglichen weiteren Opfern.

Waren dem Beitragsservice Bankdaten der Sparkasse bekannt. Beispielsweise durch ältere Überweisungen?
War der Betrag unter 500, -€?

Fiktiv angenommen:
- Person A hat vor Jahren bereits Beiträge gezahlt von demselben Konto.
- Der Stadtkasse ist das Konto durch etwaige Überweisungen auch bekannt.

Somit wäre es schlüssig, dass es eine einfache Kontopfändung ist blaue ist.
Jedoch ohne jeglichen Schriftverkehr seitens der Sparkasse oder der Stadtkasse wäre es doch sehr komisch und noch weniger rechtens.



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Fiktive Vorstellung:

Wenn nun ein Brief von letzter Woche erst heute im Briefkasten liegt mit dargelegtem Inhalt, wie sollte man in diesem fiktiven Fall vorgehen?
Es wird auf Basis §40 VwVG gehandelt. Aus Sicht von Person A ist der Beitragsservice keine Behörde oder Institution unter Landesaufsicht, sondern ein Unternehmen mit Eintrag im Handelsregister.

Wie sehen das die geneigten Leser hier?


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  • Grossherzogtum Baden
evtl. nach Muster antworten:

Einspruch / Widerspruch Stadtkasse / Banken u.a.

Hiermit lege ich fristgerecht Einspruch / Widerspruch gegen die von ihnen durchgeführte Kontosperre/Pfändung ein.

Erläuterung:

1.)
Ich habe keine Post von ihnen oder dem BS erhalten, weder noch einen Vollstreckungsauftrag gem. § 754 ZPO, geschweige eine vom Richter unterschriebene vollstreckbare Ausfertigung gem. § 724 ZPO sowie keine Zustellung nach dem Zustellungsgesetz (gelber Zustellungsbrief) keinen gerichtlichen Titel.

2.)
Amtshilfe kann es nur unter Behörden geben § 1 und 2 (VwVfG).
der BS ist ein Unternehmen mit Geschäftsführer statt Behördenleiter und hat eine Umsatzsteuernummer (DE122790216), § 14 BGB

Ich behalte mir vor, Anzeige gegen Sie beide, den Behördenleiter und den Sachbearbeiter Herrn/Frau xxxxxxx zu erstatten, unter anderem wegen Nötigung, Rechtsbeugung und Betrug.

Mit der höflichen und korrekten Aufforderung die Sperrung meines Kontos bei der xxxxxxBank mit sofortiger Wirkung aufzuheben.

Schreiben hat keine Rechtskraft weil i. A. unterzeichnet wurde.



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*Angst beginnt im Kopf. Mut auch.*

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WDR? Vielleicht findet Person A Anhaltspunkte welche übereinstimmen

Link zu einer Seite, wo ein Bürger in Dortmund gegen die Amtshilfe vom Bürgermeister vorgeht.

http://www.zwangstv.de/index.php/2-klage-laeuft-gerade
http://www.zwangstv.de/index.php/1-klageverfahren



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sämtliche Schreiben der Stadt Dortmund sind alle i. A. oder a. A. oder i. V. unterzeichnet,
also alle ohne Rechtskraft, aber das Interessiert scheinbar niemanden


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Es wird auf Basis §40 VwVG gehandelt.

Na das hört sich doch gut an! Jetzt muss bewiesen werden, dass die Forderung nach §40 VwVg NRW nichtig ist.
Nähres per PM  :-X >:D


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  • ...ceterum censeo, paludem esse siccandam
    • Sieb'n Millionen
Hallo!

Zunächst, aufgrund des Landesgesetzes "RBStV" wird eine öffentliche Abgabe erhoben -> damit wäre es Verwaltungsrecht -> nach RBStV §10 (6) wird mittels Verwaltungsvollstreckung (hier: VwVG NRW) vollstreckt -> Verwaltungsvollstreckung ist nicht nach ZPO (Vollstreckung mit gerichtl. "Mahnbescheid"), sondern nach VwGO, und dort steht, daß aufgrund eines Vollstreckungsersuchens und nicht durch Gerichtsentscheid vollstreckt wird -> es braucht hier noch keinen Richter. Bei Zwangsmaßnahmen nach ZPO eigentlich schon.

Es könnte sein, da der Widerspruchsbescheid per Brief gekommen ist (und nicht zugestellt), daß die Frist (bei Zustellung) von 4 Wochen nicht gilt, es könnte auch später noch geklagt werden.

Dann ist die Sparkasse ein ör-Körperschaft, die gewähren selber Amtshilfe. Nach VwVfG NRW §5 (1) gibt es aber auch die "ersuchende Behörde", und davon wäre der WDR nach VwVfG §2 (1) ausgenommen -- die Amtshilfe wäre vielleicht unrechtmäßig gewährt.

Es gibt es hier im Forum einen Hinweis, wie Person A der Bank schreiben könnte, "Bitte um Zustellung des rechtskräftigen Titels, aufgrund dessen die Zwangsmaßnahme durchgeführt wird - sonst Schadensersatzklage" (nicht des "vollstreckbaren" Titels!), aufgrund der Amtshilfe der ör Sparkasse sehe ich aber wenig Land.

Die Zwangsvollstreckung ist möglicherweise auch ohne vorangegangene Verwaltungsvollstreckung erfolgt -> RA besorgen, vielleicht gibt es "Wiedereinsetzung in den vorigen Stand" zum Einlegen einer Klage am VG, sonst möglw. Klage am AG, eine Klage (falls erforderlich mit Antrag auf "Aussetzung der Vollziehung") könnte Zwangsmaßnahmen möglw unterbrechen. Sobald eingereicht wäre und dadurch eine Unterbrechung von Zwangsmaßnahmen eintreten würde, sofort die Sparkasse davon in Kenntnis setzen (falls die nach Kenntnis weiter Zwangsmaßnahmen ausführen -> Schadenersatz!).

- Untätigkeit (mehr als 12 Monate zwischen Widersprüchen und Widerspruchsbescheid)
- nach VwVG §1 (2) könnten keine Vollstreckungsersuchen für "im Wettbewerb erbrachte Leistungen" erstellt werden -- das BVerwG hat am 18.3.2016 extra festgestellt, der Beitrag sei die Gegenleistung für die "Empfangsmöglichkeit", mit dieser Leistung steht der WDR aber im Wettbewerb!

MfG
Michael


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 18. August 2017, 00:02 von maikl_nait«
- "Überflüssige Gesetze tun den notwendigen an ihrer Wirkung Abbruch." - Charles de Secondat, Baron de la Brède et de Montesquieu
- qui custodiet custodes manipulatores opinionis?
- Schönen Gruß vom saarländischen Dachdecker "Unsern ÖRR in seinem Lauf, hält weder Ochs noch Esel auf"

R
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Nehmen wir fiktiv an, dass die Person A nun gegen die Pfändungsmaßnahme der Stadt Einspruch eingelegt hat und nun ungefähr solchen Brief (im gelben Umschlag; Postzustellungsurkunde) zurückbekommt, wo dem Widerspruch widersprochen wird.

Einziger Weg wäre nun für Person A vor dem VG zu klagen gegen diese Vollstreckung als solche?

Viele Grüße


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a) Bestünden noch Alternativen außer der Klage vor dem VG?
b) Wenn die Klage vor dem VG gegen die Praxis der Stadtkasse die einzige Möglichkeit wäre, kann die Klage ohne einen Anwalt recht formlos eingereicht werden oder worauf muss man achten? Weiter ginge es dann mit einem Prozess, falls die Klage zugelassen wird und da taucht dann ein Anwalt der beklagten Stadtkasse auf oder wie muss man sich das vorstellen, während man sich selbst vertritt?



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