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  • GERICHTSTERMIN Verwaltungsgericht Berlin, 21.08.2017, 10:00h.: 21. August 2017

Autor Thema: GERICHTSTERMIN Verwaltungsgericht Berlin, 21.08.2017, 10:00h.  (Gelesen 6698 mal)

S
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Der Richter bestätigte im Laufe der Verhandlung, dass der Widerspruchsbescheid wegen der Übermittlung per "einfacher Post" im Grunde nicht zugestellt wurde. Er spannte dann den Bogen zu den diversen Rundfunkkommentaren. Vermutlich war gemeint:

Beck'scher Kommentar zum Rundfunkrecht - Die juristische Welt der Kommentare
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,20125.0.html

... wonach es dann (mit wohl allerhand Trickserei) doch klarginge und man den Widerspruchsbescheid als zugestellt ansehen könne. Ich finde so eine Rechtsposition, losgelassen von einem Richter, ganz schön fragwürdig - sich einfach so auf Rechtskommentare berufen und dabei die Sache aber nicht ausführlich darlegen können.

Der Kläger hat daraufhin in Frage gestellt, ob er denn überhaupt richtig gehandelt hätte: Eine Klage auf einen im Grunde nicht zugestellten Widerspruchsbescheid einzureichen.

Der Richter erklärte im weiteren Verlauf mind. zwei mal, dass sich der Kläger mit Einreichung der Klage völlig korrekt verhalten habe.

Der Kläger war zunehmend mehr irritiert und hat sich wohl gefragt, ob der Richter ihn nicht in's sprichwörtliche Bockshorn jagen will. Ja, der Kläger war wegen unzureichender Rechtsklarheit fast schon empört darüber. Verständlicherweise, für meine Begriffe.

@ Bürger und andere: Es ging dem Kläger offenbar nicht um die Frage, ob er sich wohl besser verhalten hätte, wenn er komplett den Kopf in den Sand gesteckt hätte und im Folgenden den Zulauf des sog. "Widerspruchsbescheides" geleugnet hätte. Nein, es ging ihm wohl eher darum, ob es nicht besser gewesen wäre es ohne Klage auf eine Vollstreckung ankommen zu lassen, aufzuzeigen, dass dieses Schriftstück "Widerspruchsbescheid" im Grunde kein zugestellter Bescheid darstellt und es damit allein schon an einer Vollstreckungsvoraussetzung fehle.

Ich weiß nicht wie hartnäckig der Kläger den vorgegaukelten Verwaltungsrechtsweg weiter beschreiten wird. Aber geht er gegen das Urteil nicht weiter vor, stellt sich für mich die Frage: Wäre er in seinem individuellen Fall nicht besser gefahren die Klage zurückzuziehen? Das hätte ihn wohl rund 70 EUR an Gerichtsgebühren erspart und außerdem wäre in der Folge der sog. "Widerspruchsbescheid" nicht vom Verwaltungsgericht mit Hilfe fraglicher Rundfunkkommentare als ein zugestellter Bescheid "abgesegnet" worden. Weiterer Vorteil wäre wohl gewesen, dass der Kläger in einem etwaigen Vollstreckungsverfahren Zeugen angeben hätte können, die bezeugen hätten können, dass ein gewisser Verwaltungsrichter der Auffassung war, dass der sog. "Widersporuchsbescheid" im Grunde nicht zugestellt wurde.

Existiert diese Strategie schon irgendwo hier Forum, wird dieses Vorgehen bereits diskutiert?


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@ Bürger und andere: Es ging dem Kläger offenbar nicht um die Frage, ob er sich wohl besser verhalten hätte, wenn er komplett den Kopf in den Sand gesteckt hätte und im Folgenden den Zulauf des sog. "Widerspruchsbescheides" geleugnet hätte. Nein, es ging ihm wohl eher darum, ob es nicht besser gewesen wäre es ohne Klage auf eine Vollstreckung ankommen zu lassen, aufzuzeigen, dass dieses Schriftstück "Widerspruchsbescheid" im Grunde kein zugestellter Bescheid darstellt und es damit allein schon an einer Vollstreckungsvoraussetzung fehle.
Existiert diese Strategie schon irgendwo hier Forum, wird dieses Vorgehen bereits diskutiert?
Es läuft aufs Gleiche hinaus, d.h. egal ob Zugang des Widerspruchsbescheides komplett betritten würde oder "nur" die Art und Weise der Zustellung, d.h. z.B. ob förmlich oder per einfachem Brief.

Man kann vieles "wagen" - muss sich dann aber mit den Konsequenzen abfinden - und die lautet: Vollstreckung + keine Unterstützung im Forum, da für mutwilliges Ignorieren von Schriftstücken und daraus erwachsende Konsequenzen hier kein Raum ist. Siehe u.a. auch meinen Beitrag unter
Widerspruchsbescheid vom RBB bekommen, wie weiter?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,23771.msg151344.html#msg151344

Weitere tangierende Threads zu diesem Thema siehe u.a. unter
Strategisches Vorgehen bei nicht förmlicher Zustellung d. Widerspruchsbescheids?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,18017.0.html
Widerspruchsbescheid ... nach 14 Monaten erhalten
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,21941.0.html

...aber wie gesagt, alles mit dem Wissen obiger Hinweise kritisch lesen!


Dies hier aber bitte nicht weiter vertiefen, da eigenständige und andernorts bereits ausführlich behandelte Diskussion.
Danke für das Verständnis und die Berücksichtigung.


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v
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...
Der Richter spricht die Aussetzung nach § 94 an, die im Ermessen des Richters liegen würde.

Er würde dies aber nicht machen, da es schon eine gefestigte Rechtssprechung gibt?!
...

...und genau diese gefestigte Rechtssprechung sorgt für den freien Weg zum BVerfG! Sämtliche Verfahren vor den VGen sind inzwischen entbehrlich und reine Zeit- und Geldverschwendung.


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