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Verwaltungsgericht Berlin verweist zum Finanzgericht Berlin-Brandenburg

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Grit:
Hallihallo liebes Forum, ich las unter
Verfassungbeschwerde Urteil FG Berlin-Brandenburg (Sprungbeschwerde)
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,22684.msg147010.html#msg147010
einen interessanten Beitrag, dass im Streitfall der Finanzrechtsweg nicht zulässig ist.
Az.: 1 V 108/15 Beschluss des Senats vom 22.10.2015
http://www.rechtsprechung-hamburg.de/jportal/portal/page/bsharprod.psml?showdoccase=1&doc.id=STRE201571082&st=ent

Leider kann man in  diesem Thread aber nicht mehr antworten.

Folgende Frage deshalb:
Kann man diesen höchst interessanten Beschluss auch für Berlin anwenden?

Im Zeitraffer kurzer fiktiver Fall: 

1) Finanzamt Berlin schickt nach Amtshilfersuchen RBB ein Vollstreckungsersuchen sowie eine Pfändungs-und Einziehungsbverfügung an Person X 
2) Person X wendet sich mittels Eilrechtsschutz und anderer Rechtsmittel an das Verwaltungsgericht Berlin
3) Verwaltungsgericht Berlin erklärte Unzuständigkeit -->  Verweis ans Finanzgericht Berlin-Brandenburg
4) Urteil Finanzgericht Berlin-Brandenburg verfasst Urteil --> Revision nicht zugelassen --> Nichtzulassungsbeschwerde beim BFH

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