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Autor Thema: Muss eine Mehrländeranstalt nach Bundesrecht handeln?  (Gelesen 3521 mal)

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Vielleicht umgekehrt? Nämlich: Es mutmaßt pinguin, so er Brandenburger ist, dass er in seinen Rechten von solchen Hoheitsträgern verletzt wird, deren Hoheitsgebiet das Land Berlin ist und sozusagen ultra limites agieren.

Das ist dann so, wie wenn ein Dieb, der in einem Supermarkt in Potsdam sein Delikt beging, von Polizisten des Lands Berlin verhaftet wird. Es sei denn, es gibt eine parlamentarisch legitimierte Vereinbarung ("Amtshilfe"?) zwischen den beiden Landespolizeyen...


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@ope23
Es mutmaßt hier niemand was.

Der RBB ist kraft des Staatsvertrages beider ihn gründenden Länder auf das Recht des Landes Berlin als von ihm einzuhaltendem Recht verpflichtet; (§35 RBB-StV);
die Rundfunkverträge sind Landesrecht;
Landesrecht ist mit Landesrecht zu behandeln; (Rn. 46 - BVerwG VII C 119.64; Rn. 99 - BVerfG 2 BvR 1282/11);
der RBB selbst hat nicht die Befugnis, das Recht des Landes Brandenburg anzuwenden, was die landesrechtlichen Rundfunkverträge im Land Brandenburg einschließt;
der RBB ist kein Hoheitsträger, weil in Wettbewerb; (BFH V R 32/97 ; BGH KZR 31/14);

Wir schweifen aber vom Thema ab.


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Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, der Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

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@pinguin: abschweifen tust hier und in anderen Threads ausschließlich du mit deinen unbelegten Behauptungen. Solange durch die betreffende Regel im Staatsvertrag zur Gründung des RBB keine konkrete Verletzung der auf ausschließlich brandenburgischem Recht bestehenden Rechte eines Bürgers aus Brandenburg genannt und belegt werden kann, existiert eine solche Rechtsverletzung schlicht nicht. Also bitte mal Butter bei die Fische!

Zudem ist es nicht so, dass der RBB ausschließlich Recht des Landes Berlin einzuhalten hat:
§ 35 RBB StV - Anzuwendendes Recht
https://bravors.brandenburg.de/vertraege/rbb_stv_2014#35
Zitat
Für die Tätigkeit des Rundfunk Berlin-Brandenburg gilt, soweit dieser Vertrag nichts anderes bestimmt, das Recht des Landes Berlin.

D. h. es ist praktisch eine salvatorische Klausel für Fälle, die man nicht geregelt hat.

M. Boettcher


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 24. Oktober 2020, 20:19 von Bürger«
Ken Je(b)sen, Betreiber von KenFM, soll "politische Entfremdung" betreiben und "unwahre Verschwörungstheorien" verbreiten. Daher beobachtet ihn der sogn. Verfassungsschutz. Würden die "Verschwörungspraktiker" dieses Dienstes ihren Maßstab an den öffentlich-rechtlichen Rundfunk und Publikationen von der BILD-Zeitung bis zum Magazin SPIEGEL anlegen, in Deutschland bliebe kein Medium unbeobachtet. So schnell wird in Deutschland zum Staatsfeind, der nicht mit dem Strom schwimmt.

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  • ZahlungsVERWEIGERER. GrundrechtsVERTEIDIGER.
    • Protest + Widerstand gegen ARD, ZDF, GEZ, KEF, ÖRR, Rundfunkgebühren, Rundfunkbeitrag, Rundfunkstaatsvertrag:
@alle - ich wiederhole:
Könnten wir hier bitte mal auf den Punkt kommen - und zwar konkret in Bezug auf das Forum-Thema des sog. "Rundfunkbeitrags", d.h.
Muss eine Mehrländeranstalt nach Bundesrecht handeln? ...und welche konkreten Auswirkungen hat dies auf den "Rundfunkbeitrag"?
Das Forum kann kein Jura-Forum ersetzen. Grundsatzfragen bitte dort recherchieren/ klären.
Danke.



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Rückgreifend auf eine Aussage von User Hako

Nein, sondern sie muß sich an das Landesrecht halten (z.B. beim RBB also der Länder Berlin und Brandenburg), sofern dies nicht durch Bundesrecht suspendiert wird oder der Bund die ausschließliche Gesetzgebungskompetenz hat.

stellen wir uns die zum Thema passende Frage, wie realistisch es ist, daß sich alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter einer länderübergreifend handelnden Mehrländeranstalt in jedem einzelnen Landesrecht der die Mehrländeranstalt gründenden Länder auskennen? Denn das müssten sie, wenn Bundesrecht nicht zur Anwendung käme.

In Belangen der Wirtschaft hat der Bund die alleinige Gesetzgebungsbefugnis, (BVerfGE 135, 155 - 234), und eine LRA ist ein "Unternehmen im Sinne des Kartellrechts", (BGH KZR 31/14), für die der Bund folglich die Rahmenregeln setzt, wie sie zu handeln hat.

Da die Kompetenzen nicht der verhandelbar sind,

BVerfG 2 BvE 7/11 - Kompetenzverschiebungen zwischen Bund und Land unzulässig
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,32437.msg199398.html#msg199398

haben die Länder keine Befugnisse, wirtschaftliche Belange zu regeln.

Wir kommen wieder zur Frage im Titel, die hier leicht erweitert wird:

Muß eine Mehrländeranstalt nach Bundesrecht handeln, wenn der Bund diese Mehrländeranstalt in gefestigter Rechtsprechung als "Unternehmen im Sinne des Kartellrechts" eingestuft hat?


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  • Ersatzmaßstab Wohnung: das BVerfG erklärt die Welt
stellen wir uns die zum Thema passende Frage, wie realistisch es ist, daß sich alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter einer länderübergreifend handelnden Mehrländeranstalt in jedem einzelnen Landesrecht der die Mehrländeranstalt gründenden Länder auskennen? Denn das müssten sie, wenn Bundesrecht nicht zur Anwendung käme.
Die Beachtung unterschiedlicher Regeln träfe nur auf die Mitarbeiter zu, die in der Verwaltung des Senders beschäftigt sind und auch dort nur auf die, die im Kontakt mit Bürgern oder Unternehmen in  „Behördeneigenschaft“ agieren wollen. Solange dabei kein Konflikt mit landesrechtlichen Vorgaben besteht, hat ein Mitarbeiter keine Veranlassung sich solche zu gegenwärtigen.  Es ist zudem keineswegs so, dass sich relevante Landesgesetze, die unter Umständen zu beachten wären - welche konkreten Regelungen sollten das übrigens sein? - von Bundesland zu Bundesland grundsätzlich unterscheiden. Ich behaupte - ohne Prüfung - das für über 99 Prozent der Landesgesetze eines Bundeslandes mit Mehrländeranstalt sich eine entsprechende Regel in den Landesgesetzen der übrigen Länder findet. Selbst dann, wenn man tatsächlich eine durch die Mehrländeranstalten zu beachtende Abweichung zu beachten hätte, so tritt Bundesrecht nicht anstelle des Landesrechts, wenn die Länder die Gesetzgebungskompetenz besitzen; für Rundfunk besitzen die Länder diese, der Bund jedoch nicht. Ein Verstoß, so nachweisbar, wäre aber ggf. geeignet in einem Gerichtsverfahren die fragliche Verwaltungsentscheidung erfolgreich anzugreifen. Nur gibt es hier bislang keinen einzigen konkreten Hinweis auf entsprechende Konflikte.

[...] eine LRA ist ein "Unternehmen im Sinne des Kartellrechts", (BGH KZR 31/14), für die der Bund folglich die Rahmenregeln setzt, wie sie zu handeln hat.
Grundsätzlich sind die Sender wohl als Unternehmen zu betrachten. Allerdings ist auch die „normative Kraft des Faktischen“ zu berücksichtigen. In diesem Fall die Position des Bundesverfassungsgerichts. Und das stellt im 2. Rundfunkurteil fest, wie schon in #6 geschrieben, dass  die „Haupttätigkeit der ÖR-Rundfunkanstalten, nämlich die Rundfunkveranstaltung, nicht  gewerblicher oder beruflicher Art“ sein soll.. Die Einschätzung der ÖR-Sender als Unternehmen wird vom BVerfG also nicht geteilt und entsprechend urteilen die Gerichte und betrachten die ÖR-Anstalten bezüglich des „Beitrags“ als Behörden. Selbst wenn sie es nicht täten, so dürfte die Nutzung im Streit um den sogn. Rundfunkbeitrag schwer sein. Allenfalls ein Wettbewerber könnte den Vorteil bei Vollstreckungen monieren.

M. Boettcher


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